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   VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 9 S 2178/99   

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VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 9 S 2178/99 (https://dejure.org/1999,7987)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 (https://dejure.org/1999,7987)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. September 1999 - 9 S 2178/99 (https://dejure.org/1999,7987)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zuweisung in eine andere Schule desselben Schultyps - Zumutbarkeit - Maßnahmen des Klassenausgleichs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme in Schulen - Schultyp - Schulform - Schulart: Altsprachlicher Teil des Gymnasiums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 78 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2000, 162
  • DVBl 2000, 721 (Ls.)
  • DÖV 2000, 167
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.1995 - 9 S 3100/95

    Aufnahme eines Schülers in eine Schule - Abweisung wegen Sicherheitsbedenken;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 9 S 2178/99
    Nach der Rechtsprechung des Senats begründet diese Vorschrift einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (Beschlüsse vom 24.11.1995 - 9 S 3100/95 -, VBlBW 1996, 148, vom 7.11.1995 - 9 S 2672/95 - und vom 3.10.1983 - 9 S 2216/83 -, NVwZ 1984, 112 m.w.N.).

    Ein Anspruch auf eine bestimmte Ermessensentscheidung - wie sie die Antragsteller begehren - kann in Anbetracht des prinzipiellen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO einerseits und der grundrechtlich verbürgten Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG andererseits nur dann als für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung hinreichend glaubhaft angesehen werden, wenn die Ablehnung der Ermessensentscheidung als ermessensfehlerhaft erscheint und wenn ermessensfehlerfrei voraussichtlich nur dem abgelehnten Antrag entsprochen werden könnte oder wenn zumindest die Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des Antragstellers erfolgen würde (Senatsbeschluß vom 24.11.1995 - 9 S 3100/95 -, VBlBW 1996, 148).

    Soweit den Beschlüssen vom 3.10.1983 (a.a.O.) und vom 24.11.1995 (a.a.O.) eine andere Auffassung zugrunde liegt, wird daran nicht festgehalten.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.10.1983 - 9 S 2216/83

    Schulrecht; kein Anspruch der Eltern auf Aufnahme der Kinder ins Gymnasium mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 9 S 2178/99
    Nach der Rechtsprechung des Senats begründet diese Vorschrift einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (Beschlüsse vom 24.11.1995 - 9 S 3100/95 -, VBlBW 1996, 148, vom 7.11.1995 - 9 S 2672/95 - und vom 3.10.1983 - 9 S 2216/83 -, NVwZ 1984, 112 m.w.N.).

    Soweit den Beschlüssen vom 3.10.1983 (a.a.O.) und vom 24.11.1995 (a.a.O.) eine andere Auffassung zugrunde liegt, wird daran nicht festgehalten.

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.09.1999 - 9 S 2178/99
    Die genannten Begriffe ragen in den Ermessensbereich hinein, steuern die Ermessensbetätigung und bestimmen zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung (vgl. hierzu Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971, BVerwGE 39, 355 (366); Ossenbühl in Erichsen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl., 1995, § 10 IV 1. Rdn. 47f.; Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 5. Aufl. 1998, § 40 Rdn. 39ff.; Knack, Kommentar zum VwVfG, 6. Aufl. 1998, § 40 Rdn. 6.3; Obermayer, Kommentar zum VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 40 Rdn. 17ff. jeweils m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 02.09.2005 - 10 K 2566/05

    Kein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Gymnasium

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg begründet diese Vorschrift einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (vgl. Beschlüsse vom 15.9.1999 - 9 S 2178/99 -, ESVGH 50, 78 = NVwZ-RR 2000, 162, vom 24.11.1995-9S 3100/95-, VBlBW 1996, 148, vom 3.10.1983 - 9 S 2216/83, NVwZ 1984, 112).

    Die in der Vorschrift verwendeten Rechtsbegriffe der "Möglichkeit des Besuchs einer anderen Schule desselben Schultyps" und der "Zumutbarkeit dieses Besuchs" sowie der "Erforderlichkeit wegen der Bildung gleich großer Klassen" oder "bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität" weisen darauf hin, dass sowohl die privaten Interessen des Schülers als auch das öffentliche Interesse zu berücksichtigen sind, und bestimmen damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung (vgl. VGH BW, B.v. 15.9.1999 - 9 S 2178/99-, a.a.O.).

    Der Ermessensspielraum der Schule ist insbesondere dann eingeschränkt, wenn die Aufnahme der Antragsteller in die Schule eines bestimmten Schultyps beantragt wird (vgl. VGH BW, B.v. 15.9.1999 - 9 S 2178/99 -, a.a.O.).

    Die in der SchultypenVO vorgenommene Differenzierung dürfte den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 15.9.1999 (-9 S 2178/99-, a.a.O.) aufgestellten Kriterien genügen, wonach die Unterscheidung der Schultypen anhand der Lerninhalte bzw. anhand der lehrplanmäßigen Unterschiede vorzunehmen sei.

    Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 15.9.1999 (- 9 S 2178/99 -, a.a.O.) ist die Frage der Zumutbarkeit nicht nur nach dem Schulweg (Entfernung und Dauer, Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zu beantworten, sondern es sind auch inhaltliche Umstände wie insbesondere unterschiedliche Bildungsangebote zu berücksichtigen.

    Ein solcher kann darin liegen, annähernd gleich große Klassen zu bilden, oder darin, der Erschöpfung der Aufnahmekapazität Rechnung zu tragen (vgl. VGH BW, B.v. 15.9.1999 - 9 S 2178/99 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2017 - 9 S 2202/17

    Zuweisung eines Schülers an eine andere Schule

    Im Hinblick auf den Antrag auf Aufnahme in eine bestimmte Schule desselben Schultyps besteht nach der Rechtsprechung des Senats nur ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Beschlüsse vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 -, NVwZ-RR 2000, 162, und vom 10.09.2009 - 9 S 1950/09 -, NVwZ-RR 2010, 106).

    Vielmehr ist hier die Unterscheidung der Schultypen anhand der Lerninhalte bzw. der lehrplanmäßigen Unterschiede der Schulen vorzunehmen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15.09.1999, a. a. O.).

    Vor diesem Hintergrund kann der Klassenausgleich grundsätzlich auch zur Verwirklichung der Einsparung von Eingangsklassen durchgeführt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.09.1999, a. a. O.).

    Wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache ist der Auffangwert im vorliegenden Eilverfahren nicht zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 15.09.1999, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2009 - 9 S 1950/09

    Aufnahme in ein bestimmtes Gymnasium; Anspruch auf ermessensfehlerfreie

    Ein Schüler, der die Aufnahmevoraussetzungen für ein Gymnasium erfüllt, hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Aufnahme in ein bestimmtes Gymnasium (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 -).

    Vielmehr bestimmen auch die Merkmale der Zumutbarkeit, der Erforderlichkeit der Bildung annähernd gleich großer Klassen und der Erschöpfung der Aufnahmekapazität Inhalt und Grenzen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung (Senatsbeschluss vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 -, juris Rn. 7).

    Der danach anzusetzende Ausgangswert von 5.000,-- EUR ist vorliegend nicht im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren, weil die Entscheidung über den Eilantrag auf vorläufige Aufnahme der Antragstellerin in das von ihr gewünschte Gymnasium das Hauptsacheverfahren faktisch und für den Zwischenzeitraum bis zu dessen Abschluss auch endgültig vorwegnimmt (ebenso schon Senatsbeschluss vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.2018 - 9 S 1896/18

    Eine die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigende Zahl von Anmeldungen;

    Nach der Rechtsprechung des Senats begründet diese Vorschrift einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (vgl. Beschlüsse vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 -, NVwZ-RR 2000, 162, und vom 10.09.2009 - 9 S 1950/09 -, NVwZ-RR 2010, 106).

    Ein Anspruch auf eine bestimmte Ermessensentscheidung - wie sie die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag begehrt - kann in Anbetracht des prinzipiellen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO einerseits und der grundrechtlich verbürgten Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG andererseits nur dann als für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die ablehnende Entscheidung als ermessensfehlerhaft erscheint und wenn ermessensfehlerfrei vermutlich nur dem abgelehnten Antrag entsprochen werden könnte oder zumindest die Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne der Antragstellerin erfolgen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.12.2017 - 9 S 2202/17 -, juris, vom 15.09.1999, a.a.O., und vom 24.11.1995 - 9 S 3100/95 -, NVwZ-RR 1996, 262).

    Wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache ist der Auffangwert im vorliegenden Eilverfahren nicht zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 15.09.1999, a. a. O., und vom 10.09.2009, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.2015 - 9 S 1957/15

    Zum wichtigen Grund im Sinne des § 76 Abs 2 S 3 Nr 3 SchulG BW für die Anordnung

    Schließlich ist der angeordnete Schulbezirkswechsel für die Antragsteller unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände auch nicht unzumutbar (vgl. dazu, dass der Begriff der "Zumutbarkeit" des Besuchs einer anderen Schule eine weite Betrachtung erfordert, bereits Senatsbeschluss vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 -, NVwZ-RR 2000, 162, zu § 88 Abs. 4 Satz 2 SchG).
  • VG Ansbach, 30.04.2021 - AN 18 E 21.00748

    Keine Anwesenheit von Angehörigen bei Trauung wegen Corona

    Nach einer verbreiteten Ansicht soll der Erlass einer einstweiligen Anordnung namentlich dann in Betracht kommen, wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen ist und eine erneute - fachgerechte - Ausübung des Ermessens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragstellers ausgehen wird (VGH BW, B.v. 24.11.1995 - 9 S 3100/95 - juris Rn. 3; B.v. 15.9.1999 - 9 S 2178/99 - juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 11.6.2008 - 4 ME 184/08 - juris Rn. 5; Schoch/Schneider/Schoch, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 161b).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02

    Fremdsprachenunterricht in Grundschule aufgrund Rechtsverordnung - regionale

    Jedenfalls ist das Gewicht des Fremdsprachenunterrichts zu gering, um solche Unterschiede im Unterrichtsangebot annehmen zu können, die es rechtfertigen könnten, von verschiedenen Grundschultypen  - etwa einer englisch- bzw. französischsprachigen Grundschule - zu sprechen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.09.1999 - 9 S 2178/99 -, NVwZ-RR 2000, 162).
  • VG Halle, 20.04.2016 - 6 A 206/14

    Ersatzschulfinanzierung - vorzeitige Finanzhilfe für Schule in freier

    Der Begriff des öffentlichen Interesses ragt dabei jedoch in den Ermessensbereich hinein, steuert die Ermessensbetätigung und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. September 1999 - 9 S 2178/99 -, NVwZ-RR 2000, 162 m.w.N.).
  • VG München, 25.05.2021 - M 26b E 21.2717

    Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Hochzeitsfeier

    Allerdings kann die grundrechtlich verbürgte Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise auch jenseits einer solchen Ermessensverdichtung notwendig machen, wenn ansonsten eine schwere und irreversible Grundrechtsverletzung droht, die Ablehnung der begehrten Entscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen ist und eine erneute - fachgerechte - Ausübung des Ermessens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Antragsteller ausgehen wird (BayVGH, B. v. 6.5.2013 - 22 CE 13.923 - beckonline Rn. 22; VGH BW, B. v. 24.11.1995 - 9 S 3100/95 - juris Rn. 3; B. v. 15.9.1999 - 9 S 2178/99 - juris Rn. 4; NdsOVG, B. v. 11.6.2008 - 4 ME 184/08 - juris Rn. 5; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 37. EL Juli 2019, VwGO, § 123 Rn. 161b).
  • VG Ansbach, 08.05.2020 - AN 18 E 20.00834

    Coronakrise: Eilantrag zu Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die

    Nach einer verbreiteten Ansicht soll der Erlass einer einstweiligen Anordnung namentlich dann in Betracht kommen, wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen ist und eine erneute - fachgerechte - Ausübung des Ermessens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragstellers ausgehen wird (VGH BW, B.v. 24.11.1995 - 9 S 3100/95 - juris Rn. 3; B.v. 15.9.1999 - 9 S 2178/99 - juris Rn. 4; NdsOVG, B.v. 11.6.2008 - 4 ME 184/08 - juris Rn. 5; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 37. EL Juli 2019, VwGO, § 123 Rn. 161b).
  • VG Ansbach, 19.05.2020 - AN 18 E 20.00921

    Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Satz 2 4. BaylfSMV zur

  • VG München, 30.03.2021 - M 26b E 21.1369

    Corona-Pandemie, Ausnahmegenehmigung zum Öffnen einer Wettannahmestelle

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