Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98   

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VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 (https://dejure.org/1999,965)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 (https://dejure.org/1999,965)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Februar 1999 - NC 9 S 113/98 (https://dejure.org/1999,965)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung - Kapazitätsverminderung; Teilstudienplatz; Krankenversorgungsabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 23
  • DVBl 1999, 1600
  • DVBl 1999, 801 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Es richtet sich ebenso auf Teilstudienplätze, sofern diese einen Beginn einer universitären Berufsausbildung ermöglichen und ein späteres Weiterstudium an derselben oder einer anderen Hochschule bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerfGE 59, 172 (205ff.)).

    Vielmehr müssen Teilstudienplätze auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (BVerfGE 59, 172 (199ff.)).

    Voraussetzung ist dann freilich, daß der Studierwillige das Risiko des späteren Weiterstudiums selbst übernimmt und dies durch einen ausdrücklich auf einen solchen risikobehafteten Teilstudienplatz gerichteten Zulassungsantrag ausdrücklich erklärt (BVerfGE 59, 172 (200); Senat, Beschl. vom 07.06.1979 - NC IX 653/79).

    § 31 Abs. 4 HRG (vgl. Art. 7 Abs. 4 StV 1978) gilt nur für komplementäre Teilstudienplätze, die also aufgrund eines Abgleichs zu einem Vollstudienplatz kombiniert sind; zur Nutzung anderer Restkapazitäten im Wege risikobehafteter Teilstudienplätze verhält sich die Vorschrift nicht (BVerfGE 59, 172 (201f.)).

    Eine Regelung durch Gesetzes- oder Verordnungsrecht, welche die Nutzung vorhandener Teilstudienplätze unterbinden würde, wäre verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn den Bewerbern entgegengehalten werden könnte, daß ein Weiterstudium bis zum berufsqualifizierenden Studienabschluß mit Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 59, 172 (199, 205)); eine derartige negative Prognose aber läßt sich, wie gezeigt, nach derzeitigem Erkenntnisstand im Studiengang Zahnmedizin nicht erstellen.

    Während nämlich das Studium auf einem Vollstudienplatz unmittelbar zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, besitzt das Studium auf einem Teilstudienplatz zunächst nur das Gepräge eines Parkstudiums in Gestalt eines befristeten Fachstudiums, dessen Fortführung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß unsicher ist (vgl. BVerfGE 59, 172 (209f.)).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98

    Zulassung zum Zahnmedizin-Studium: Kapazitätsberechnung - unzulässige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Bis der Verordnunggeber beide Regelungen harmonisiert hat, ist die Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen (wie Beschluß vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98).

    Dies hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage in der Sache NC 9 S 110/98 näher dargelegt; hierauf wird verwiesen.

    Auch dies hat der Senat in seinem Beschluß vom heutigen Tage in der Sache NC 9 S 110/98 im einzelnen dargelegt:.

    Auch dies hat der Senat in dem bereits mehrfach erwähnten Beschluß vom heutigen Tage in der Sache NC 9 S 110/98 im einzelnen begründet; hierauf wird verwiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84

    Zahnmedizin; zum Anspruch auf Teilzulassung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Das hat der Senat - in Aufgabe einer früheren gegenteiligen Rechtsprechung - bereits 1984 entschieden (Senat, Beschluß vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84; Beschluß vom 13.12.1989 - NC 9 S 68/89).

    Auch dies hat der Senat bereits entschieden (Senat, Beschluß vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84); auch hieran ist trotz der vom Verwaltungsgericht geübten Kritik festzuhalten (ebenso BVerwG, Beschluß vom 21.01.1986 - 7 B 1-11.82 -, Buchholz 421.21 Nr. 27 = DVBl. 1986, 621; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 22.03.1996 - 1 D 12218/95).

    Das wird der Fall sein bei Bewerbern um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin, die zugleich zum Studiengang Medizin zugelassen sind oder waren und die entweder bereits die Ärztliche Vorprüfung bestanden haben und deshalb medizinische Lehrangebote nicht mehr nachfragen (Senat, Beschluß vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84; Beschluß vom 13.12.1989 - NC 9 S 68/89) oder aber dieselbe Lehrveranstaltung nur einmal belegen müssen, aber auf beide Studiengänge anrechnen können.

  • BVerwG, 21.01.1986 - 7 B 1.82
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Hieran ist festzuhalten (ebenso BVerwG, Beschluß vom 21.01.1986 - 7 B 1-11.82 -, Buchholz 421.21 Nr. 27 = DVBl. 1986, 621; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 22.03.1996 - 1 D 12218/95 -, Umdruck S. 12; vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, Art. 15 StV Rdn. 12).

    Auch dies hat der Senat bereits entschieden (Senat, Beschluß vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84); auch hieran ist trotz der vom Verwaltungsgericht geübten Kritik festzuhalten (ebenso BVerwG, Beschluß vom 21.01.1986 - 7 B 1-11.82 -, Buchholz 421.21 Nr. 27 = DVBl. 1986, 621; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 22.03.1996 - 1 D 12218/95).

    Dabei beanspruchen 10 Studenten der Zahnmedizin etwa so viele Ausbildungskapazitäten wie 8 Studenten der Medizin (vgl. im einzelnen BVerwG, Beschluß vom 21.01.1986 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1982 - NC 9 S 1696/81

    Hochschulzulassung; Kapazitätsermittlung; Grenzwert 0,67

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Der Senat hat für die bisherige Sachlage eine Umwidmungsverpflichtung der Antragsgegnerin geprüft und verneint (Urt. vom 24.10.1980 - NC IX 1350/79 -, KMK-HSchR 81, 721; Urt. vom 01.09.1982 - NC 9 S 1696/81 -, NVwZ 1983, 369).

    Diesen Grenzwert hat der Senat wiederholt überprüft und gebilligt (vgl. Senat, Urt. vom 01.09.1982 - NC 9 S 1696/81 -, NVwZ 1983, 369 = KMK-HSchR 83, 911).

    Sollte damit die Ermittlung und Vergabe von vorhandenen Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin für die Studienabschnitte bis zur zahnärztlichen Vorprüfung ausgeschlossen werden (vgl. zu der insoweit "weicheren" Formulierung der KapVO IV und V Senat, Urt. vom 01.09.1982 - NC 9 S 1696/81 -, NVwZ 1983, 369), so wäre dies mit dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1998 - NC 9 S 12/98

    Zulassung zum Studium - Kapazitätsberechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Universität aus kapazitätsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet ist, eine C 2-Stelle in Studiengängen mit Bewerberüberhang stets mit einem Hochschuldozenten statt mit einem Oberassistenten zu besetzen (Senat, Beschluß vom 13.10.1998 - NC 9 S 12/98).

    Eine darüber hinausgehende Lehrverpflichtung ist nur für solche Hochschuldozenten in Betracht zu ziehen, die nach ihrer Habilitation schon einige Jahre lang hauptberuflich in der wissenschaftlichen Lehre tätig sind, sei es durchgängig als Hochschuldozent, sei es zunächst als Oberassistent (Senat, Beschluß vom 13.10.1998 a.a.O.).

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Die hiernach erlassenen Verordnungen haben die Verwaltungsgerichte nur, aber immerhin darauf zu überprüfen, ob sie den Erfordernissen rationaler Abwägung genügen; definiert die Verordnung die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln, so muß sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auch auf deren Ableitung erstrecken (BVerfG, Beschluß vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36).

    Bereits unter der Geltung der alten Berechnungsweise des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung (nach poliklinischen Neuzugängen; vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO in den bis zum 05.07.1996 geltenden Fassungen) war aber zweifelhaft und strittig, ob und inwieweit der Arbeitszeitaufwand des wissenschaftlichen Mitarbeiters für die berufliche Fort- und Weiterbildung doppelt kapazitätsmindernd veranschlagt sei, nämlich einerseits bei der Reduzierung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und andererseits nochmals bei der Reduzierung der Stellenzahl zur Berücksichtigung der ambulanten Krankenversorgung (vgl. BVerfGE 85, 36 (64)).

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Für den Fall einer Kapazitätsverminderung durch Stellenabbau oder Stellenverlagerung hat die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts hieraus gefolgert, daß der Staat seine Entscheidung aufgrund einer Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu treffen hat; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86; BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 35f.) = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 88, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 42 (S. 90f.)).

    Das hatte die Rechtsprechung bislang akzeptiert, wobei freilich das anteilige Verhältnis insbesondere der wissenschaftlichen Weiterbildung einerseits, der beruflichen Fort- und Weiterbildung andererseits, das von Fachbereich zu Fachbereich unterschiedlich sein mag, in der Schwebe blieb (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 27ff.) = KMK-HSchR 88, 342 = NVwZ 1989, 360; Beschluß vom 20.01.1988 - 7 B 47.87 -, Buchholz 421.21 Nr. 36; Urt. vom 20.07.1990 - 7 C 90.88 -, Buchholz 421.21 Nr. 49 (S. 130)).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Das gilt jedenfalls, sofern ein Stellenabbau nicht durch Sparzwang veranlaßt ist (vgl. BVerfGE 66, 155 (178f.)).

    Damit wird die Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter gegenüber derjenigen der unbefristet angestellten, welche in der Regel 8 SWS beträgt (§ 1 Ziff. 8 (2) i.V.m. Ziff. 6 (1); vgl. hierzu BVerfGE 66, 155 (182)), um die Hälfte herabgesetzt.

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98
    Der Verordnungsgeber muß daher die Regelungen über den Abzug für die ambulante Krankenversorgung und über die Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter für den Bereich der Zahnmedizin aufeinander abstimmen (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 17.12.1986 - 7 C 41 u. 42/84 -, NVwZ 1987, 682 (683)).
  • BVerwG, 20.07.1990 - 7 C 90.88

    Zweitsturium und Aufnahmekapazitäten - Ermittlung des für die Aufnahmekapazität

  • BVerwG, 20.01.1988 - 7 B 47.87

    Lehrverpflichtungen wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis -

  • BVerwG, 08.02.1980 - 7 C 93.77

    Beiladung, notwendige; Lehrnachfrage, Bestimmung der; Regellehrverpflichtung

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1985 - NC 9 S 22/85

    Zulassung zum Medizinstudium - Einstweilige Anordnung - Abweichung vom

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.1980 - NC IX 1350/79

    Zahnmedizin - Zulassung zum Studium

  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86

    Hochschulzulassung; kapazitätsmindernde Stellenveränderungen

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1979 - NC IX 653/79
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 85.82

    Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten - Zahnerhaltungskunde -

  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 37.84

    Zulässigkeit der Verminderung der Aufnahmekapazität einer Hochschule wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Zum Abzug für die ambulante Krankenversorgung bei der Kapazitätsberechnung im Studiengang Zahnmedizin (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 und NC 9 S 113/98 ua).

    Hinsichtlich des Abzugs für ambulante Krankenversorgung ist das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 110/98 -, DVBl 1999, 801 (Ls.), und NC 9 S 113/98 u.a., NVwZ-RR 2000, 23) gefolgt.

    Bis der Verordnunggeber diese Doppelveranschlagung beseitigt und beide Regelungen harmonisiert hat, ist die Lehrverpflichtung der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin deshalb um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen (Senat, Beschlüsse vom 23.02.1999 a.a.O.).

    Allerdings weicht der Senat, wie er bereits im Beschluss vom 23.02.1999 (NC 9 S 113/98 u.a.) eingeräumt hat, von dem Stellengruppenprinzip insoweit ab, als für befristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin ein anderes Lehrdeputat je Stelle in Ansatz zu bringen ist als in anderen Fachbereichen.

    Nur wenig später ist auch der Beschluss des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - ergangen, durch den der Antragsgegnerin vor Augen geführt wurde, dass sie zur Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt verpflichtet ist; spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie die Berechnung nach § 15 KapVO VI erstellen und dem Ministerium noch vorlegen können und müssen (§ 5 Abs. 3 KapVO VI).

    Der Senat hat in seinem schon mehrfach erwähnten Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - dargelegt, dass eine Verdrängung von Studierenden der Medizin durch die Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin nicht ersichtlich ist; denn durch diese Vergabe von Teilstudienplätzen werde in den vorklinischen Studienabschnitten nur diejenige Zahl von Studierenden der Zahnmedizin wieder erreicht, die vor der Absenkung der Vollstudienplätze infolge des neuen Engpasses im klinischen Studienabschnitt ohnehin aufzunehmen war, während auf der anderen Seite auch die Aufnahmezahl im Studiengang Medizin unverändert geblieben ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02

    Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 37/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 32/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 35/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 26/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 33/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 31/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

    Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sowohl bei der Hochschule als auch bei Gericht einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ( vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. - Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - ) zu folgen ist, wonach derartige Teilstudienplätze als "aliud" nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.

    Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist ( vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. - ).

    Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint ( VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 - Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N. ), was hier der Fall ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 34/02

    Anordnung, einstweilige; Zulassung zum Studium; Kapazitätserschöpfungsgebot;

    Die Verwaltungsgerichte haben zu überprüfen, ob die Verwaltung eine solche Abwägung vorgenommen hat, ob sie dabei alle einschlägigen Belange auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts willkürfrei berücksichtigt hat und ob die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt (BVerwG, Urt. vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34 = NVwZ 1989, 360 = KMK-HSchR 1988, 342; Urt. vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 42 = NVwZ-RR 1990, 349; Senat, Urt. vom 16.12.1986 - NC 9 S 1542/86 -, NVwZ 1987, 716; Beschl. vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, NVwZ-RR 2000, 23).

    Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Studienbewerber, der dieses Risiko einzugehen bereit ist, der - vorhandene - Teilstudienplatz nicht verwehrt werden darf (BVerfGE 59, 172; Senat, Beschluss vom 23.02.1999 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2004 - 6 D 11327/04

    Zulassung zum Studium; befristete Verträge wissenschaftlicher Mitarbeiter

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 75/05

    Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin darf nicht zu Lasten

  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 2 NB 154/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2007/2008 an

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2000 - NC 9 S 39/99

    Hochschulzulassung: Medizin - Kapazitätsberechnung

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2013 - 2 NB 394/12

    Voraussetzungen für die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im

  • VG Sigmaringen, 12.11.2004 - NC 6 K 239/04

    Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.11.2004 - 6 D 11327/04

    Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung,

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2006 - NC 9 S 77/06

    Einstweilige Anordnung - vorläufige Hochschulzulassung - kein Anordnungsgrund bei

  • VG Sigmaringen, 17.03.2005 - NC 6 K 396/04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Ulm zum Wintersemester

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06

    Außerachtlassung der klinisch-theoretischen Medizin für die Kapazitätsberechnung

  • OVG Sachsen, 15.09.2009 - NC 2 B 59/09

    Antrag; Auslegung; Aliud; Weniger; Minus; Teilstudienplatz; Vollstudienplatz

  • VG Sigmaringen, 08.11.2005 - NC 6 K 278/05

    Zulassung zum Studiengang der Humanmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

  • OVG Saarland, 12.08.2013 - 2 B 285/13

    Einstweilige Anordnung - außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an

  • VG Freiburg, 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07

    Berechnung der Kapazität von Studienplätzen; Kapazitätsrechtliche Erfassung von

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2007 - 2 NB 1048/06

    Verfassungsrechtliches Gebot der Kapazitätsauslastung; Bestimmung der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

  • OVG Saarland, 27.07.2010 - 2 B 138/10

    Vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes zum

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2008 - 2 NB 487/07

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Sommersemester 2007 - Beschwerde im

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2006 - 2 NB 448/06

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Statthaftigkeit

  • VG Leipzig, 23.08.2017 - 2 K 634/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2001 - 13 C 22/00

    Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin; Stellengruppen der

  • VG Düsseldorf, 06.12.2004 - 15 Nc 234/04

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an

  • VG Göttingen, 09.05.2008 - 8 C 24/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin; Ausschöpfung von

  • VG Frankfurt/Main, 09.03.2006 - 3 FZ 3091/05

    Im Studiengang ZAHNMEDIZIN an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2013 - 3 M 650/12

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2001 - 13 C 25/00

    Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der gerichtlichen Durchsetzungen eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2000 - 1 D 11671/00

    Verpflichtung der Hochschulbehörde zur Zulassung zum Studium der Medizin trotz

  • VG Düsseldorf, 08.12.2003 - 15 NC 20/03

    Vorläufige Zulassung eines Studenten zum Hochschulstudium im Studiengang Medizin;

  • VG Sigmaringen, 06.11.2008 - NC 6 K 1500/08

    Aufnahmekapazität Studiengang Humanmedizin; Anteilquotenbildung; Inhalt der

  • VG Sigmaringen, 12.07.2010 - NC 6 K 1445/10

    Studienplatzvergabe: Rechtsschutzbedürfnis für Vorabfeststellung zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2001 - 13 C 21/00

    Hochschulrechtliche Ausgestaltung der Kapazitätsberechnung für den Studiengang

  • VG Leipzig, 01.02.2016 - 2 L 769/15
  • VG Halle, 14.01.2010 - 3 B 101/09

    Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazität im 2. und 4. Fachsemester,

  • VG Düsseldorf, 08.12.2003 - 15 NC 254/03

    Vorläufige Zulassung eines Studenten zum Hochschulstudium im Studiengang Medizin;

  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 588/06
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