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   BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 41.98   

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BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 41.98 (https://dejure.org/1999,2327)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1999 - 2 C 41.98 (https://dejure.org/1999,2327)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41.98 (https://dejure.org/1999,2327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    BeamtVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1
    Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe, Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen; -, Anrechnung von betrieblicher Zusatzversorgung auf privatrechtlicher Grundlage; -, Angemessenheit der Anrechnung von Renten aufgrund eigener Beitragsleistungen; Erwerbsersatzeinkommen, ...

  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe - Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen - Anrechnung von betrieblicher Zusatzversorgung auf privatrechtlicher Grundlage - Angemessenheit der Anrechnung von Renten aufgrund eigener Beitragsleistungen - Erwerbsersatzeinkommen - ...

  • Judicialis

    BeamtVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ; BeamtVG § 22 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1
    Versorgungsrecht - Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe, Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen; -, Anrechnung von betrieblicher Zusatzversorgung auf privatrechtlicher Grundlage; -, Angemessenheit der Anrechnung von Renten aufgrund eigener Beitragsleistungen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 308
  • DVBl 2000, 502 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.02.1983 - 2 C 27.81

    Nachgeheiratete Witwe - Unterhaltsbeitrag - Zusammentreffen mehrerer

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 41.98
    Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, daß das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt (vgl. BVerwGE 41, 207 ; 66, 360 ; 70, 211 ; Urteil vom 15. März 1988 ).

    Der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag steht kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Anrechnung (vgl. BVerwGE 66, 360 ).

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 148.81

    Beamtenrecht - Witwe - Unterhaltsbeitrag - Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 41.98
    Der Dienstherr darf vielmehr seine Pflicht zur Gewährung eines Unterhaltsbeitrages durch eine bestimmte anderweitige wirtschaftliche Sicherung als erfüllt ansehen (stRspr; vgl. BVerwGE 70, 211 ; Urteil vom 9. März 1989 ).

    Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, daß das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt (vgl. BVerwGE 41, 207 ; 66, 360 ; 70, 211 ; Urteil vom 15. März 1988 ).

  • BVerwG, 29.11.1972 - VI C 6.70

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Auszahlung eines Unterhaltsbetrages ohne

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 41.98
    Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, daß das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt (vgl. BVerwGE 41, 207 ; 66, 360 ; 70, 211 ; Urteil vom 15. März 1988 ).
  • BVerwG, 15.03.1988 - 2 C 16.87

    Beamtenversorgung - Nachgeheiratete Witwe - Unterhaltsbeitrag -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 41.98
    Der nachgeheirateten Witwen von Ruhestandsbeamten eingeräumte Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag soll lediglich gewährleisten, daß die nach dem Tode des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die sie als Witwen mit (alleinigem) Anspruch auf Witwengeld erhielten (stRspr; vgl. Urteile vom 15. März 1988 - BVerwG 2 C 16.87 - und vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 8.87 - ).
  • BVerwG, 13.09.1999 - 2 B 53.99

    Streitwert in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus; -,

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 41.98
    Als Streitwert ist nach der ständigen Praxis des Senats pauschalierend der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen den gewährten und den erstrebten Versorgungsbezügen - hier Unterhaltsbeitrag - festzusetzen (vgl. Beschluß vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - ).
  • OVG Saarland, 05.11.1998 - 1 R 52/98

    Erwerbsersatzeinkommen; Nachgeheiratete Witwe; Eigene Rechte; Betriebsrente;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 41.98
    BVerwG 2 C 41.98 OVG 1 R 52/98.
  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 8.87

    Beamtenversorgung - Nachgeheiratete Witwe - Unterhaltsbeitrag - Finanzieller

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 41.98
    Der nachgeheirateten Witwen von Ruhestandsbeamten eingeräumte Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag soll lediglich gewährleisten, daß die nach dem Tode des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die sie als Witwen mit (alleinigem) Anspruch auf Witwengeld erhielten (stRspr; vgl. Urteile vom 15. März 1988 - BVerwG 2 C 16.87 - und vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 8.87 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.12.2015 - 4 S 2323/14

    Anrechnung der privaten Rentenversicherung auf Unterhaltsbeitrag nach § 22

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.10.1999 - 2 C 41.98 -, ZBR 2000, 165) habe bereits zur vorher geltenden Rechtslage entschieden, dass Einkünfte aus privaten Versicherungen nicht der Anrechnung unterlägen und eine Auslegung des Begriffs "Erwerbsersatzeinkommen" in § 22 Abs. 1 BeamtVG mittels der Definition in § 18a SGB IV nicht zulässig sei.

    Zwar sei dadurch das Argument des Bundesverwaltungsgerichts (aus dem Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.), der Gesetzgeber habe in § 53 Abs. 7 BeamtVG auf § 18a SGB IV verwiesen, in § 22 Abs. 1 BeamtVG hingegen nicht, entfallen.

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht (in seinem Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.) ausführe, dass diese Aufzählung enger sei als die weitere Auslegung des Begriffs des Erwerbseinkommens im Zusammenhang mit der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 22 BeamtVG, könne man die Aufzählung in § 18a Abs. 3 SGB IV als Mindestkatalog der anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 22 BeamtVG bezeichnen.

    Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff stellt auf die wirtschaftliche Ersatzfunktion der finanziellen Leistungen ab, die an die Stelle des aus einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens treten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 05.04.2002 - 4 S 357/02 - OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015 - OVG 4 B 19.12 -, Juris; Plog/Wiedow, BBG, § 22 BeamtVG RdNr. 11b).

    Damit hat der Gesetzgeber eine Einschränkung vorgenommen, die dazu führt, dass andere Einkommensarten wie insbesondere Vermögens- und Nutzungseinkünfte - auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität - außer Ansatz bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015, a.a.O.).

    Deshalb sind insbesondere Einkünfte aus - wie hier - privaten Versicherungen keiner Anrechnung (mehr) zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.; Kugele, BeamtVG, § 22 RdNr. 10; vgl. ferner - ebenfalls ablehnend - zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung VG Wiesbaden, Urteil vom 04.12.2007 - 6 E 843/07 -, Juris RdNr. 27; für solche sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen im Ergebnis - trotz einer für möglich gehaltenen "ähnlichen Auslegung" wie § 18a Abs. 2 und 3 SGB IV [wohl a.F.] Kazmaier, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder I, § 22 RdNrn. 45, 58; a.A. - ohne Begründung - Strötz, in Fürst u.a., GKÖD I, § 22 BeamtVG RdNr. 50).

    b) Ohne Erfolg wendet der Beklagte sinngemäß ein, der Bundesgesetzgeber habe Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen inzwischen - nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.1999, a.a.O. - durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.03.2001 in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 SGB IV dem dort definierten "Erwerbsersatzeinkommen" und nicht dem in § 18a SGB VI ebenfalls definierten "Vermögenseinkommen" (vgl. § 18a Abs. 1 Satz Nr. 3, Abs. 4 SGB IV) zugeordnet.

    Denn das Beamtenversorgungsgesetz lässt keinen Raum für einen Rückgriff auf die sozialrechtlichen Begriffsbestimmungen aus dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs, das gemeinsame Vorschriften (nur) für die Sozialversicherung enthält (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.10.1999, a.a.O., und - insoweit bereits zu § 22 BeamtVG a.F. - vom 24.10.1984, a.a.O.; Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG RdNr. 11a und § 53 RdNr. 175; insoweit auch Strötz, a.a.O., § 22 BeamtVG RdNr. 32, dieser allerdings inkonsequent in RdNr. 41 ff.).

    Wenn er in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG dennoch auf die Begriffsbestimmungen des § 18 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB IV hätte abstellen wollen, wäre es geboten gewesen, auf dessen Definitionen Bezug zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.; Plog/Wiedow, a.a.O., § 53 RdNr. 175; s. ferner zur Unerheblichkeit auch der steuerrechtlichen Begriffsbestimmungen BVerwG, Urteile vom 24.10.1984, a.a.O., und vom 29.11.1972 - VI C 6.70 -, BVerwGE 41, 207).

    Denn der Bundesgesetzgeber hat § 18a SGB IV rund eineinhalb Jahre nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.1999 (a.a.O.) zur Auslegung des § 22 BeamtVG geändert und in Kenntnis des Umstands, dass das Bundesverwaltungsgericht bis dahin in ständiger Rechtsprechung begriffliche Anleihen aus dem Sozialversicherungsrecht für die Auslegung des § 22 BeamtVG abgelehnt hatte (vgl. erneut BVerwG, Urteile vom 24.10.1984, und vom 21.10.1999, jeweils a.a.O.), dennoch weiterhin davon abgesehen, in § 22 BeamtVG einen Verweis auf den neu gefassten § 18a SGB IV aufzunehmen.

    Diese Vorschrift ist auf den Fall der Klägerin weder unmittelbar noch analog anwendbar, denn sie erfasst nur die Alimentation eines Ruhestandsbeamten oder Hinterbliebenen, zu der der Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG, wie gezeigt (oben unter b), nicht zählt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.).

    Dieser Klammerzusatz sprach in gesetzessystematischer Hinsicht nicht für, sondern gegen die Annahme, der Gesetzgeber könne in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auch auf Begriffsbestimmungen aus § 18a SGB IV Bezug genommen haben, weil dort (bereits damals) kein Verweis auf diese Vorschrift enthalten war (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.).

    Der Unterhaltsbeitrag hat Auffüllungsfunktion und soll dem Ausgleich von Härten dienen, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz in derartigen Fällen eine volle Witwenversorgung versagt" (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.10.1999, a.a.O., vom 09.03.1989, a.a.O., und vom 10.02.1983 - 2 C 27.81 -, BVerwGE 66, 360, zu § 125 Abs. 1 BBG a.F., jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 05.04.2002, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015, a.a.O.; Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG RdNr. 11).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der zitierten Formulierung lediglich dargelegt, weshalb der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG überhaupt eine Anrechnungsvorschrift aufgenommen hat, und um weiter zu erläutern, dass die oben (unter 1.) genannten Definitionen der Begriffe des "Erwerbseinkommens" und des "Erwerbsersatzeinkommens" keiner weitergehenden Einschränkung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2015, a.a.O., VG Lüneburg, Urteil vom 23.06.2004 - 1 A 159/04 -, Juris, sowie Reich, BeamtVG, § 22 RdNr. 4: Anrechnung [auch] von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die an die Stelle eines zuvor bezogenen Gehalts treten; Senatsbeschluss vom 05.04.2002, a.a.O.: Anrechnung [auch] einer Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung; s. bereits zu § 22 BeamtVG a.F. BVerwG, Urteil vom 24.10.1984, a.a.O.: keine Saldierung von positiven Einkünften aus einer Einkunftsart mit negativen Einkünften aus einer anderen Einkunftsart; Urteil vom 09.03.1989, a.a.O.: Anrechnung einer eigenen Rente der Witwe [auch], wenn diese einen hohen finanziellen Lebensbedarf hat; VG Kassel, Urteil vom 10.12.2013 - 1 K 1275/12.KS - juris: Anrechnung [auch] von eigenen ausländischen Alterspensionen der Witwe).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Gegenteil, wie gezeigt, klargestellt, dass der Gesetzgeber für die durch den Zweck der Norm veranlasste Prüfung, ob es einer "Auffüllung" durch einen Unterhaltsbeitrag bedarf, zwar Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im oben (unter 1.) genannten Sinn berücksichtigt, andere Einkunftsarten wie insbesondere Vermögens- und Nutzungseinkünfte aber seit der Bekanntmachung der Fassung des § 22 BeamtVG vom 24.10.1990 (s. oben unter 2.a) "nicht zuletzt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität" außer Ansatz gelassen hat (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 21.10.1999, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 - 4 B 19.12

    Hinterbliebenenversorgung; Unterhaltsbeitrag; Nachehe; nachgeheiratete Witwe;

    Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff stellt in eindeutiger Weise auf die wirtschaftliche Ersatzfunktion der finanziellen Leistungen ab, die an die Stelle des aus eigener Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens treten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41.98 -, juris Rn. 16).

    Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O. Rn. 16 f.).

    Der Gesetzgeber hat insbesondere davon abgesehen, die Begriffe Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG entgegen dem allgemeinen umfassenden Wortsinn auf Bezüge aus öffentlichen Kassen zu begrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O. Rn. 18).

    Dadurch, dass der Gesetzgeber für den Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Renten wegen Todes den Katalog des anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommens in § 18a Abs. 3 Satz 1 SGB IV durch Art. 3 Nr. 2 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 um Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (Nr. 9), erweitert hat, fehlt es seither - ungeachtet der unterschiedlichen Regelungszusammenhänge - in Bezug auf eine betriebliche Zusatzversorgung an einem gegenüber § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG abweichenden sozialversicherungsrechtlichen Verständnis des Erwerbsersatzeinkommens (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O. Rn. 18, dem § 18a SGB IV a.F. zugrunde lag).

    Dahinter steht die tragfähige Erwägung, dass die Witwe während des aktiven Beamtenverhältnisses an der Alimentation des Beamten nicht teilhatte und nach Maßgabe ihrer eigenen Erwerbsbiographie der nachwirkenden Fürsorge des Dienstherrn nicht bedarf (vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 1. Februar 2005 - Individualbeschwerde Nr. 73711/01 -, DÖD 2006, 22 [vorgehend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O.] zur Ablehnung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die diesen Grundsatz anwendende Verwaltungspraxis im Rahmen der angemessenen Anrechnung als der Rechtslage entsprechend gebilligt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1999, a.a.O. Rn. 20, vom 9. März 1989, a.a.O. Rn. 12 und vom 15. März 1988, a.a.O. Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - 1 A 2737/15

    Versagung des beamtenversorgungsrechtlichen Unterhaltsbeitrags wegen des

    vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1983 - 2 C 27.81 -, BVerwGE 66, 360 = juris, Rn. 23, und vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41.98 -, ZBR 2000, 90 = juris, Rn. 17.

    vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41.98 -, ZBR 2000, 90 = juris, Rn. 18 (dort zu der ungeregelten Frage, ob das Erwerbsersatzeinkommen aus öffentlichen Kassen stammen muss oder auch auf privatrechtlicher Grundlage beruhen kann).

    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984- 6 C 148.81 -, BVerwGE 70, 211 = juris, Rn. 20, und vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41.98 -, ZBR 2000, 165 = juris, Rn. 17, jeweils m.w.N.; ferner etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. Dezember 2015 - 4 S 2323/14 -, juris, Rn. 33.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1989 - 2 C 8.87 -, Buchholz 239.1 § 22 BeamtVG Nr. 5 = juris, Rn. 13, und vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41.98 -, ZBR 2000, 165 = juris, Rn. 17.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41.98 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. April 2015 - OVG 4 B 19.12 -, juris, Rn. 32; Bay. VGH, Urteil vom 26. Januar 1994- 3 B 93.1403 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 2.3.3 = juris, Rn. 16; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 BeamtVG Rn. 11b; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 22 BeamVG Rn. 32.

  • VG Berlin, 23.07.2012 - 5 K 268.11

    Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens auf den Unterhaltsbeitrag der sog.

    Erwerbsersatzeinkommen sind im Rahmen des § 22 BeamtVG alle Einkünfte, die anstelle des Einkommens, das die Witwe durch eigene Erwerbstätigkeit erzielt hat, dazu dienen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (st. Rspr., siehe nur BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41/98 -, NVwZ-RR 2000, 308 [309]; Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Stand: Januar 2012, Erl. 5 b zu § 22 Nr. 1.1. m.w.N.).

    Zum anderen zählt zum Erwerbsersatzeinkommen aber auch die zur weiteren Auffüllung des Einkommens eines Rentners gezahlte Zusatzversorgung auf betrieblicher Grundlage, da diese ebenfalls der Bestreitung des Lebensunterhalts dient (grundlegend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41.98 -, NVwZ-RR 2000, 308; so auch das von der Klägerin zitierte Urteil des VG Lüneburg vom 23. Juni 2004 - 1 A 159/04 -, juris, Rn. 22; sowie Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2012, § 22 BeamtVG, Rn. 12f; siehe ferner Rundschreiben des Bundesministerium des Innern vom 25. Juli 1995, GMBl.

    Dem Unterhaltsbeitrag kommt somit lediglich Auffüllungsfunktion zur Vermeidung von Härten zu (st. Rspr., siehe nur BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41.98 -, NVwZ-RR 2000, 308; sowie VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - VG 5 K 307/09 -, BeckRS 2010, 50519; Brockhaus, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 25 m.w.N.; zur Vorgängernorm beispielsweise BVerwG, Urteil vom 26. September 1963 - II C 34.62 -, Buchholz 234 § 1 G 131 Nr. 48).

    So hat der Beklagte den Umstand, dass es sich bei der Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung und der betrieblichen Zusatzversorgung um Versorgungsleistungen aus eigenem Recht der Klägerin handelt, angemessen berücksichtigt, in dem er einen Betrag in Höhe von 30% der amtsunabhängigen Mindestwitwenversorgung anrechnungsfrei gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41/98 -, NVwZ-RR 2000, 308 [309]; siehe auch Verwaltungsvorschriften zum Bundesbeamtenversorgungsgesetz, Nr. 22.1.11.2; Rundschreiben des Bundesministerium des Innern vom 25. Juli 1995, a.a.O., Nr. 7 und 9).

    Zu vergleichen sind nämlich die Gesamteinkünfte der Witwe ohne eigenes Einkommen mit dem der nachgeheirateten Witwe mit eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (BVerwG, Urteile vom 15. März 1988 - 2 C 16/87 -, NVwZ 1989, 374 [375]; und vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41.98 -, NVwZ-RR 2000, 308 m.w.N.; sowie z.B. BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1994 - 3 B 93.1403 -, juris, Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 307/09 -, BeckRS 201, 50519; ferner Brockhaus, a.a.O., § 22 BeamtVG, Rn. 15 und 26 m.w.N.).

  • VG Minden, 13.07.2023 - 12 K 2656/20

    Datumsvermerk über die Zustellung, Hinterbliebenenversorgung, Unterhaltsbeitrag,

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 B 6/00 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41/98 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 14. August 2008 - 1 A 237/08 -, juris Rn. 6 ff.; VG Kassel, Urteil vom 17. April 2023 - 1 K 181.22.KS -, juris Rn. 31; VG Gießen, Urteil vom 15. September 2020 - 5 K 4129/19.GI - Rn. 21.

    vgl. ständige Rechtsprechung, etwa BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41/98 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 2 K 2430/10 -, juris Rn. 46; Kazmeier in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG des Bundes und der Länder, Stand.

    vgl. ständige Rechtsprechung, etwa BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 41/98 -, juris.

  • VG Lüneburg, 23.06.2004 - 1 A 159/04

    Erwerbsersatzeinkommen; nachgeheiratete Witwe; Unterhaltsbeitrag; Witwe;

    Er dient dem Ausgleich von Härten, die sich daraus ergeben, dass das Gesetz der nachgeheirateten Witwe eine volle Witwenversorgung versagt (BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 2 C 41/98 -, NVwZ-RR 2000, 308; Beschl. v. 3.3.2000 - 2 B 6.00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1, jeweils m. w. N.).

    Hierin liegt kein Verstoß gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und keine unzulässige oder willkürliche Schlechterstellung der nachgeheirateten Witwe (BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 2 C 41/98 -, a. a. O.; Urt. v. 15.3.1988 - 2 C 16/87 -, NVwZ 1989, 374, 375; Kümmel/Ritter, a. a. O., § 33 Anm. 11. m. w. N.).

    Dem Umstand, dass es sich hierbei um Versorgungsleistungen aus eigenem Recht der Witwe handelt, ist in ausreichendem Umfang dadurch Rechnung getragen, dass 30 v. H. der jeweiligen Mindestwitwenversorgung monatlich anrechnungsfrei sind (BVerwG, Urt. 21.10.1999 - 2 C 41/98 -, a. a. O.).

  • VG Karlsruhe, 17.12.2001 - 8 K 2503/99

    Unterhaltsbeitrag für nachgeheiratete Witwe - Anrechnung einer Abfindung -

    Das Erwerbsersatzeinkommen umfasst dementsprechend sämtliche Einkünfte, die an Stelle des Einkommens, das eine Person durch eigene Erwerbstätigkeit erzielt hat, dazu dienen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 2 C 41.98 -, NVwZ-RR 2000, 308 f.).

    Der Dienstherr darf seine Pflicht zur Gewährung einer Unterhaltsbeitrages durch eine bestimmte anderweitige wirtschaftliche Sicherung der nachgeheirateten Witwe als erfüllt ansehen (BVerwG, Beschluss vom 03.03.2000 - 2 B 6.00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1; Urteil vom 21.10.1999 - 2 C 41.98 -, NVwZ-RR 2000, 308 f.).

    § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG lässt keinen Raum für eine Interpretation des Begriffs Erwerbsersatzeinkommen unter Rückgriff auf die in § 18 a SGB IV enthaltenen Legaldefinition (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 2 C 41.98 -, NVwZ-RR 2000, 308 f.).

  • BVerwG, 03.03.2000 - 2 B 6.00

    Klärungsbedürftigkeit der Alimentation nachgeheirateter Witwen von Beamten im

    Davon ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung als selbstverständlich ausgegangen (vgl. BVerwGE 10, 352 ; Urteile vom 16. Juli 1964 - BVerwG 2 C 88.62 - und - zuletzt - vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 41.98 - ; s. auch Finger in Fürst, GKÖD I, Teil 4 O § 19 Rz. 3).
  • VG Berlin, 24.06.2010 - 5 K 307.09

    Beamter; Witwe; nachgeheiratete Witwe; Witwengeld; Anwendbarkeit des AGG im

    Der steuerrechtliche Begriff des Erwerbsersatzeinkommens gilt nicht (BVerwG, Urteil v. 21.10.1999 - 2 C 41.98 -, ZBR 2000, 165 f.; die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.08.2000 - 2 BvR 2360/99 - nicht zur Entscheidung angenommen).

    Das berücksichtigt ausreichend, dass die Rente eine Versorgungsleistung aus eigenem Recht der Klägerin ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.10.1999 - 2 C 41.98 - ZBR 2000, 165 f.).

  • VG Wiesbaden, 04.12.2007 - 6 E 843/07

    Berechnung des Unterhaltsbeitrags einer Beamtenwitwe nach dem

    Die Auffüllungsfunktion des Unterhaltsbeitrages lässt andere nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruhende Einkunftsarten, wie z. B. Vermögens- und Nutzungseinkünfte oder Einkünfte aus privaten Versicherungen außer Ansatz (BVerwG, NVwZ-RR 2000, S. 308).

    Einkünfte Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören auch nicht zum Erwerbsersatzeinkommen, weil sie nicht an die Stelle des aus einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2000, S. 308) treten.

  • VG Gera, 18.11.2003 - 1 K 948/03

    Recht der Landesbeamten; Recht der Landesbeamten; Beamtenrecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2014 - 14 AR 5/13

    Entschädigung eines ehrenamtlichen Richters für die Teilnahme an einer Sitzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2003 - 1 A 4953/00

    Gewährung eines Auslandszuschlages für Beamten im Auswärtigen Amt; Teilung eines

  • VGH Bayern, 24.10.2016 - 3 ZB 15.419

    Kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag bei einem nachgeheirateten Witwer

  • VG Saarlouis, 06.12.2011 - 2 K 2430/10

    Zur Rechtmäßigkeit der Kürzung des der "nachgeheirateten" Beamtenwitwe

  • VG Saarlouis, 15.04.2008 - 3 K 1070/07

    Antrag auf Gewährung von Witwengeld im Falle einer Heirat nach Pensionierung

  • VG Regensburg, 08.07.2015 - RN 1 K 14.895

    Anspruch auf Unterhaltsbeitrag anstatt auf Witwengeld

  • VG Ansbach, 21.01.2015 - AN 1 K 12.01968

    Unterhaltsbeitrag des nachgeheirateten Witwers; kein Abzug eines

  • VG Kassel, 10.12.2013 - 1 K 1275/12

    Anrechnung von Erwerbseinkommen bei Unterhaltsbeitrag

  • VG Kassel, 17.04.2023 - 1 K 181/22

    Unterhaltsbeitrag bei nachgeheirateter Witwe

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