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   BVerwG, 17.11.1999 - 11 C 7.99   

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BVerwG, 17.11.1999 - 11 C 7.99 (https://dejure.org/1999,2259)
BVerwG, Entscheidung vom 17.11.1999 - 11 C 7.99 (https://dejure.org/1999,2259)
BVerwG, Entscheidung vom 17. November 1999 - 11 C 7.99 (https://dejure.org/1999,2259)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Absetzung des Berufungsurteils 11 Monate nach Verkündung der Entscheidung; nicht mit Gründen versehenes Urteil; Aufhebung und Zurückverweisung; nachträgliche Veränderung der Gewerbesteuerfestsetzungen aufgrund nachträglicher Gewinnverschiebungen; Einführung der ...

  • Wolters Kluwer

    Wertberichtigung - Rückstellung - Jahresabschluß - Neuveranlagung zur Gewerbesteuer - Einführung der Vollverzinsung - Erlaß von Zinsen - Billigkeitsgründe - Nachzahlungszinsen

  • Judicialis

    VwGO § 138 Nr. 6; ; AO § 227; ; AO § 233 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 138 Nr. 6; AO § 227 § 233a
    Absetzung des Berufungsurteils 11 Monate nach Verkündung der Entscheidung; nicht mit Gründen versehenes Urteil; Aufhebung und Zurückverweisung; nachträgliche Veränderung der Gewerbesteuerfestsetzungen aufgrund nachträglicher Gewinnverschiebungen; Einführung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 317
  • DVBl 2000, 1218
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 69/97

    Billigkeitserlaß von Nachforderungszinsen

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1999 - 11 C 7.99
    Die dagegen zunächst erhobene Revision sei mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1998 (IV R 69/97) zurückgenommen worden.

    c) Die Frage, ob eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO angenommen werden kann, wenn eine nachträgliche Einkünfteverschiebung über die Schwelle des Inkrafttretens der Vollverzinsung nach § 233 a AO, also über den 31. Dezember 1988, stattfindet, hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 15. Oktober 1998 (BFH IV R 69/97 - BFHE 187, 198) bejaht.

  • BFH, 25.11.1997 - IX R 28/96

    Vollverzinsung bei Fehler des Finanzamts

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1999 - 11 C 7.99
    Seit der Entscheidung vom 19. Oktober 1971 des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu der Vorläufervorschrift in § 131 Abs. 1 Satz 1 RAO 1931 (BFHE 105, 101) ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesfinanzhofs als auch des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß die Erlaßnorm eine einheitliche Ermessensvorschrift enthält, weil der Begriff "unbillig" mit der Rechtsfolge "können" unlösbar verzahnt ist (vgl. BFHE 185, 94; BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 43.82 - ; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung-Kommentar, 16. Aufl. 1996 § 227 AO Rn. 6 ff.).

    Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlaß eines Steuerbescheids objektiv oder typischerweise entstanden sind, sollen mit Hilfe der sogenannten Vollverzinsung ausgeglichen werden (vgl. BFHE 185, 94).

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1999 - 11 C 7.99
    Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung mit dem Zweck des Gesetzes aber nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFHE 176, 3).
  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1999 - 11 C 7.99
    Diese Voraussetzung ist dann zu bejahen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 - GmS - OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 ff.).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 43.82

    Erhebungsverfahren - Billigkeitsgründe - Persönliche - Sachliche - Ausschluss

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1999 - 11 C 7.99
    Seit der Entscheidung vom 19. Oktober 1971 des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu der Vorläufervorschrift in § 131 Abs. 1 Satz 1 RAO 1931 (BFHE 105, 101) ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesfinanzhofs als auch des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß die Erlaßnorm eine einheitliche Ermessensvorschrift enthält, weil der Begriff "unbillig" mit der Rechtsfolge "können" unlösbar verzahnt ist (vgl. BFHE 185, 94; BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 43.82 - ; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung-Kommentar, 16. Aufl. 1996 § 227 AO Rn. 6 ff.).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1999 - 11 C 7.99
    Seit der Entscheidung vom 19. Oktober 1971 des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu der Vorläufervorschrift in § 131 Abs. 1 Satz 1 RAO 1931 (BFHE 105, 101) ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesfinanzhofs als auch des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß die Erlaßnorm eine einheitliche Ermessensvorschrift enthält, weil der Begriff "unbillig" mit der Rechtsfolge "können" unlösbar verzahnt ist (vgl. BFHE 185, 94; BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - BVerwG 8 C 43.82 - ; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung-Kommentar, 16. Aufl. 1996 § 227 AO Rn. 6 ff.).
  • Drs-Bund, 19.04.1988 - BT-Drs 11/2157
    Auszug aus BVerwG, 17.11.1999 - 11 C 7.99
    Der Zweck der Regelung in § 233 a AO besteht darin, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß die Steuern bei einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrucks 11/2157 S. 194).
  • BFH, 02.07.1998 - IV R 60/97

    Krankenpfleger - Selbständige Tätigkeit - Kassenprüfung beim Finanzamt -

    Auszug aus BVerwG, 17.11.1999 - 11 C 7.99
    Bei dieser Sachlage - so der Bundesfinanzhof in dem von ihm zu entscheidenden Fall - sei das Ermessen der Finanzverwaltung auf eine Entscheidung, nämlich den Erlaß der Nachzahlungszinsen, reduziert (vgl. dazu zustimmend: Anmerkung zum Urteil in HFR 1999 S. 82; Ruban in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO Kommentar, 10. Aufl. Stand 1999, § 233 a AO Rn. 86).
  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702

    Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch Notfallsanitäter

    Eine fehlerhafte Besetzung der Vorinstanz ist stets von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, B.v. 13.03.2003 - IX ZB 134/02 -, NJW 2003, 1254 - juris, Rn. 6; siehe auch BVerwG, U.v. 17.11.1999 - 11 C 7/99 -, NVwZ-RR 2000, 317 - juris, Rn. 19 ff. zu § 138 Nr. 6 VwGO), sofern entsprechende Anhaltspunkte hierfür vorliegen.
  • BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02

    Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer

    Seine Auffassung, wonach die Progression der Kirchensteuer in ihrer Abhängigkeit von der Einkommensteuer auf der eindeutigen Anordnung des Normgebers beruhe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Buchst. a Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 1971 mit späteren Änderungen - KiStO), daher alle Kirchensteuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleich treffe und deshalb keine sachliche Unbilligkeit darstelle, die über § 227 AO korrigiert werden könne, folgt den Grundsätzen der von ihm zutreffend wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum bundesrechtlichen Billigkeitsbegriff (vgl. etwa BVerwG, Urteil 17. November 1999 - BVerwG 11 C 7.99 - NVwZ-RR 2000, 317).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.06.2002 - 6 A 11835/01

    Keine Kirchensteuerermäßigung nach Austritt aus der Kirche // Ermäßigung diene

    Seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 zu der Vorläufervorschrift in § 131 Abs. 1 Satz 1 RAO 1931 (BVerwGE 39, 355 ff.; BFHE 105, 101) ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesfinanzhofs (vgl. BFHE 185, 94) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 9. März 1984, Buchholz 401.0 § 227 AO Nr. 9 und vom 17. November 1999, NVwZ-RR 2000, 317 f.) anerkannt, dass der Begriff "unbillig" nicht losgelöst davon gewürdigt werden kann, dass er ein "Können" der Behörde zur Folge hat, weil es sich insoweit um eine Koppelungsvorschrift handelt, die nicht zum Zwecke der Auslegung in ihre Bestandteile zerrissen werden darf; bei der in diesem textlichen Zusammenhang zu würdigenden Norm rage der Begriff "unbillig" in den Ermessensbereich hinein und bestimme damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 11. Juli 1996, BB 1996, 1976 ff. unter Hinweis auf BFHE 176, 3), der das Bundesverwaltungsgericht folgt (Urteil vom 17. November 1999, NVwZ-RR 2000, 317 f.), ist Unbilligkeit in diesem Sinn anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung mit dem Zweck des Gesetzes aber nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft; demgegenüber können Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen.

  • VG Düsseldorf, 12.01.2016 - 20 K 8226/14

    IHK-Beitrag ; Erlass; Gewerbeertrag; unbillige Härte; Leistungsfähigkeit;

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, juris Rn. 37 (= NVwZ 1995, 989-990); BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 - 11 C 7.99 -, juris Rn. 27 f. (= DVBl 2000, 1218-1219); BFH, Urteile vom 9. September 1993 - V R 45/91 -, juris Rn. 11 (= BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131), und vom 23. September 2004 - V R 58/03 -, juris Rn. 12 (= BFH/NV 2005, 825-827); OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 17 A 266/08 -, amtl.
  • OVG Niedersachsen, 21.06.2006 - 8 LA 54/06

    Anspruch auf Erlass eines IHK-Mitgliedsbeitrags wegen unbilliger Härte;

    Eine sachliche Härte ist demnach anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Abgabenverhältnis zwar nach dem Wortlaut des Abgabentatbestandes gegeben ist, seine Geltendmachung im Einzelfall aber mit dem Zweck der Norm nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertung zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.1999 - 11 C 7/99 -, DVBl. 2000, 1218 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2009 - 9 A 1517/07

    Höhe und Grund der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts für das

    vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GemS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355; BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 - 11 C 7.99 -, DVBl. 2000, 1218; BFH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - V R 2/02 -, BFHE 203, 410; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 1403/05 -, KStZ 2008, 59.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2007 - 9 A 1403/05

    Verlangen nach einem teilweisen Erlass einer wegen einer einmaligen

    allgemein dazu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19.10.1971 - GemS-OBG 3/70 -, BVerwGE 39, 355; BVerwG, Urteil vom 17.11.1999 - 11 C 7.99 -, DVBl. 2000, 1218; BFH, Urteil vom 23.10.2003 - V R 2/02 -, BFHE 203, 410; konkret zu § 80 Abs. 3 LWG NRW: OVG NRW, Urteil vom 20.9.1989 - 2 A 402/88 -, EildStNW 1989, 616, sowie Beschluss vom 19.1.1999 - 9 A 43/99 -.
  • VGH Hessen, 14.11.2001 - 11 UZ 2462/00

    "Mit Gründen" versehenes Urteil - Rechtsmitteleinlegung nach versehentlicher

    Das den Beteiligten zugestellte, mit Gründen versehene Urteil ist auch im Sinne der Rechtsprechung zu § 138 Nr. 6 VwGO rechtzeitig innerhalb der Frist von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben worden (vgl. dazu grundsätzlich BVerfG, B. v. 17.11.1999 - 11 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 317), da das vollständige, von dem Einzelrichter unterschriebene Urteil am 5. Juli 2000, etwas über sechs Wochen nach der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2000, bei der Geschäftsstelle eingegangen ist.
  • VG Stuttgart, 01.07.2010 - 4 K 4137/09

    Erlass; Unbillige Härte; Gewerbesteuer; Gewerbeertrag; Außergewöhnlicher Ertrag

    Eine sachliche Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Abgabenverhältnis zwar nach dem Wortlaut des Abgabentatbestandes gegeben ist, seine Geltendmachung im Einzelfall aber mit dem Zweck der Norm nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertung zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.1999 - 11 C 7.99 -, DVBl 2000, 1218).
  • VG Frankfurt/Main, 05.01.2010 - 4 K 1380/09

    Erlass der Gewerbesteuer bei Sanierungsgewinn wegen Unbilligkeit

    19 In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass diese Erlassnorm eine einheitliche Ermessensvorschrift enthält, weil der Begriff "unbillig" mit der Rechtsfolge "können" unlösbar verzahnt ist (BVerwG, NVwZ-RR 2000, 317, 318; BFHE 185, 94).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2009 - 3 L 154/07

    Urteil mit angeblichem Begründungsmangel

  • VG Koblenz, 28.07.2004 - 2 K 440/04
  • VG Meiningen, 27.02.2003 - 8 K 904/99
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