Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 12.04.2000

Rechtsprechung
   BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97   

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BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97 (https://dejure.org/1999,522)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.1999 - 6 P 10.97 (https://dejure.org/1999,522)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 (https://dejure.org/1999,522)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Teilzeitbeschäftigungsverhältnis - Aufstockung - Einstellung - Mitbestimmung - Beschlußverfahren - Rechtsschutzbedürfnis

  • Judicialis

    BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1; ; BPersVG § 83 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1 § 83 Abs. 2
    Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses als mitbestimmungspflichtige Einstellung; Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 108, 347
  • NVwZ-RR 2000, 518
  • DVBl 1999, 1430
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 3.92

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Rechtsbeschwerdeverfahren - Erledigung -

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Ferner hat es erkannt, daß auch die Umwandlung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis eine Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ist (Beschluß vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 BVerwGE 92, 295 = PersR 1993, 450; vgl. auch Beschluß vom 21. Juli 1994 BVerwG 6 PB 8.94 PersR 1994, 419).

    Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller sein mit der Rechtsbeschwerde verfolgtes auf eine zusätzliche Klärung der Mitbestimmungsrechte zielendes Begehren bereits, wie dies nach ständiger Rechtsprechung erforderlich ist, spätestens in der letzten Tatsacheninstanz ausreichend deutlich gemacht hat (siehe etwa Beschluß vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.) oder ob es sich dabei nicht um eine unzulässige Änderung seines bisher verfolgten Begehrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz handelt (siehe etwa Beschluß vom 28. Dezember 1994 BVerwG 6 P 35.93 PersR 1995, 209, 210).

    Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehen (siehe Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 BVerwG 6 P 9.95 BVerwGE 105, 247 = PersR 1998, 155, vom 14. Juni 1995 BVerwG 6 P 43.93 , vom 20. April 1995 BVerwG 6 P 17.93 und vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.; ebenso BAGE 65, 270, 275; 39, 259, 267), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 ) bzw. die durch den konkreten Anlaß als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 BVerwG 6 P 19.93 ).

  • BVerwG, 25.09.1995 - 6 P 44.93

    Personalvertretung - Beschäftigteneigenschaft - Zuerkennung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Dies ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine vorübergehende und geringfügige Beschäftigung in derartigen Fällen nicht zu einer die Mitbestimmung auslösenden Eingliederung in die Dienststelle führt und die in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine Vermutung dafür aufgestellt hat, daß eine Tätigkeit vorübergehend und geringfügig ist, wenn sie aus besonderem, unvorhergesehenem Anlaß anfällt und von vornherein auf die Dauer von nicht mehr als zwei Monaten im Jahr begrenzt ist (Beschluß vom 27. November 1991 BVerwG 6 P 15.90 Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersV 1992, 225 = PersR 1992, 198; Beschluß vom 25. September 1995 BVerwG 6 P 44.93 ZfPR 1996, 51, 52).

    Auf andere Anlässe hingegen ist die Zwei-Monatsgrenze nicht einfach schematisch zu übertragen (vgl. Beschluß vom 25. September 1995 BVerwG 6 P 44.93 a.a.O.).

  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehen (siehe Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 BVerwG 6 P 9.95 BVerwGE 105, 247 = PersR 1998, 155, vom 14. Juni 1995 BVerwG 6 P 43.93 , vom 20. April 1995 BVerwG 6 P 17.93 und vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.; ebenso BAGE 65, 270, 275; 39, 259, 267), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 ) bzw. die durch den konkreten Anlaß als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 BVerwG 6 P 19.93 ).

    Die Rechtsfrage muß sich also auf künftige vergleichbare bzw. gleichartige Sachverhalte beziehen (siehe BAGE 65, 270, 276; 39, 259, 264; Altvater u.a., BPersVG, 4. Aufl., § 83 Rn. 51).

  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 15.90

    Personalvertretung - Einstellung einer Aushilfskraft - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Einstellung" die Eingliederung eines Beschäftigten in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluß eines Arbeitsvertrages und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird (siehe etwa Beschluß vom 27. November 1991 BVerwG 6 P 15.90 DVBl 1992, 895 = PersV 1992, 225 = PersR 1992, 198).

    Dies ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine vorübergehende und geringfügige Beschäftigung in derartigen Fällen nicht zu einer die Mitbestimmung auslösenden Eingliederung in die Dienststelle führt und die in Anlehnung an § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine Vermutung dafür aufgestellt hat, daß eine Tätigkeit vorübergehend und geringfügig ist, wenn sie aus besonderem, unvorhergesehenem Anlaß anfällt und von vornherein auf die Dauer von nicht mehr als zwei Monaten im Jahr begrenzt ist (Beschluß vom 27. November 1991 BVerwG 6 P 15.90 Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersV 1992, 225 = PersR 1992, 198; Beschluß vom 25. September 1995 BVerwG 6 P 44.93 ZfPR 1996, 51, 52).

  • BVerwG, 25.01.1995 - 6 P 19.93

    Anforderungen an eine Zustellung mit Empfangsbekenntnis an den Personalrat -

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Es ist einem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich nicht verwehrt, einen vom anlaßgebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen (siehe etwa Beschluß vom 25. Januar 1995 BVerwG 6 P 19.93 Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90).

    Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehen (siehe Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 BVerwG 6 P 9.95 BVerwGE 105, 247 = PersR 1998, 155, vom 14. Juni 1995 BVerwG 6 P 43.93 , vom 20. April 1995 BVerwG 6 P 17.93 und vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.; ebenso BAGE 65, 270, 275; 39, 259, 267), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 ) bzw. die durch den konkreten Anlaß als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 BVerwG 6 P 19.93 ).

  • BVerwG, 21.07.1994 - 6 PB 8.94

    Teilzeitbeschäftigungsverhältnis - Vollzeitarbeitsverhältnis - Geringfügigkeit

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Ferner hat es erkannt, daß auch die Umwandlung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis eine Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ist (Beschluß vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 BVerwGE 92, 295 = PersR 1993, 450; vgl. auch Beschluß vom 21. Juli 1994 BVerwG 6 PB 8.94 PersR 1994, 419).

    Denn ausgehend vom Zweck der Beteiligung des Personalrats ist in der Regel anzunehmen, daß eine Erhöhung der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten für höchstens zwei Monate in derartigen unvorhergesehenen Fällen Belange der übrigen Beschäftigten, die von ihrem Anlaß und Gewicht her eines kollektiven Schutzes bedürfen, nicht berührt (vgl. bereits Beschluß vom 21. Juli 1994 - BVerwG 6 PB 8.94 -).

  • BAG, 11.07.1990 - 7 ABR 23/89

    Vertretung des Dienststellenleiters bei NATO-Truppen

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehen (siehe Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 BVerwG 6 P 9.95 BVerwGE 105, 247 = PersR 1998, 155, vom 14. Juni 1995 BVerwG 6 P 43.93 , vom 20. April 1995 BVerwG 6 P 17.93 und vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.; ebenso BAGE 65, 270, 275; 39, 259, 267), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 ) bzw. die durch den konkreten Anlaß als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 BVerwG 6 P 19.93 ).

    Die Rechtsfrage muß sich also auf künftige vergleichbare bzw. gleichartige Sachverhalte beziehen (siehe BAGE 65, 270, 276; 39, 259, 264; Altvater u.a., BPersVG, 4. Aufl., § 83 Rn. 51).

  • BVerwG, 20.04.1995 - 6 P 17.93

    Sperrwirkung einer gesetzlichen Ermessensvorschrift gegenüber einem

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Dies gilt aber in der Regel nur für Rechtsfragen, die hinter dem anlaßgebenden Vorgang stehen (siehe Beschlüsse vom 8. Oktober 1997 BVerwG 6 P 9.95 BVerwGE 105, 247 = PersR 1998, 155, vom 14. Juni 1995 BVerwG 6 P 43.93 , vom 20. April 1995 BVerwG 6 P 17.93 und vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.; ebenso BAGE 65, 270, 275; 39, 259, 267), die dem konkreten Vorgang zugrunde liegen (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1994 BVerwG 6 P 21.92 ) bzw. die durch den konkreten Anlaß als entscheidungserheblich aufgeworfen werden (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1995 BVerwG 6 P 19.93 ).
  • BVerwG, 28.12.1994 - 6 P 35.93

    Erstzuständige Personalvertretung - Antragsbefugnis - Abbruch des

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller sein mit der Rechtsbeschwerde verfolgtes auf eine zusätzliche Klärung der Mitbestimmungsrechte zielendes Begehren bereits, wie dies nach ständiger Rechtsprechung erforderlich ist, spätestens in der letzten Tatsacheninstanz ausreichend deutlich gemacht hat (siehe etwa Beschluß vom 2. Juni 1993 BVerwG 6 P 3.92 a.a.O.) oder ob es sich dabei nicht um eine unzulässige Änderung seines bisher verfolgten Begehrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz handelt (siehe etwa Beschluß vom 28. Dezember 1994 BVerwG 6 P 35.93 PersR 1995, 209, 210).
  • BVerwG, 01.02.1989 - 6 P 2.86

    Arbeitsgerichtlicher Vergleich - Mitbestimmung der Personalvertretung -

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
    Trotz vorangegangener Eingliederung hat es allerdings auch die Verlängerung und die Entfristung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses als neue mitbestimmungspflichtige Vorgänge und somit als "Einstellung" gewertet (siehe Beschluß vom 13. Februar 1979 BVerwG 6 P 48.78 BVerwGE 57, 280; Beschluß vom 1. Februar 1989 BVerwG 6 P 2.86 Buchholz 251.5 § 64 HePersVG Nr. 7).
  • BVerwG, 26.01.1994 - 6 P 21.92

    Personalvertretung - Unterlagen - Versetzungsbewerbung - Vorlage - Bestenauslese

  • BVerwG, 14.06.1995 - 6 P 43.93

    Umfang des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung bei der Eingruppierung

  • BVerwG, 08.10.1997 - 6 P 9.95

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei vorübergehender Übertragung einer

  • BVerwG, 13.02.1979 - 6 P 48.78

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrages - Zweck

  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 63/97

    Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs als mitbestimmungspflichtige

  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 74/07

    Arbeitszeiterhöhung und Einstellung

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt in der nach Dauer und Umfang nicht unerheblichen Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - zu B II 2 d der Gründe, BAGE 113, 206; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 50 ff., BAGE 122, 280; zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG BVerwG 23. März 1999 - 6 P 10/97 - zu II 1 der Gründe, BVerwGE 108, 347 = AP BPersVG § 75 Nr. 73).
  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 59/03

    Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG die Auffassung vertreten, dass eine nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses als mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen ist (23. März 1999 - 6 P 10/97 - BVerwGE 108, 347 = AP BPersVG § 75 Nr. 73, zu II 1 der Gründe; 2. Juni 1993 - 6 P 3/92 - BVerwGE 92, 295 = ZTR 1993, 525, zu II 3 d der Gründe; ferner Kröll Der Personalrat 2001, 179, 187).

    Sie bedürfen einer erneuten Beurteilung durch den Betriebsrat (so - zu § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG - auch BVerwG 2. Juni 1993 - 6 P 3/92 - BVerwGE 92, 295 = ZTR 1993, 525, zu II 3 d der Gründe; 23. März 1999 - 6 P 10/97 - BVerwGE 108, 347 = AP BPersVG § 75 Nr. 73, zu II 1 der Gründe; DKK-Kittner § 99 Rn. 103).

    In der Aufstockung um 14, 75 Stunden wöchentlich hat es allerdings eine mehr als geringfügige Erhöhung des Arbeitszeitvolumens erblickt (23. März 1999 - 6 P 10/97 - BVerwGE 108, 347 = AP BPersVG § 75 Nr. 73, zu II 1 der Gründe).

  • OVG Berlin, 03.04.2001 - 60 PV 17.00

    Mitbestimmungspflichtigkeit kurzzeitiger Beschäftigung von Studienreferendaren

    Jedoch läuft unter Umständen auch die Änderung der Beschäftigung auf personalvertretungsrechtliches Einstellen hinaus, so etwa die Umwandlung eines Teilzeit in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis (BVerwGE 92, 295, 300 ff.), relevantes Aufstocken einer Teilzeitbeschäftigung (BVerwGE 108, 347, 350 f.; Grabendorff/Illbertz/Widmaier, BPersVG 9. Aufl. 1999 § 75 Rdnr. 4; Rehak in Lorenzen pp., BPersVG § 75 Rdnr. 19; a.A. Germelmann in Germelmann/Binkert, PersVG Berlin 1995 § 87 Rdnr. 16), Übernahme eines Angestellten in das Beamtenverhältnis (vgl. § 88 Nr. 1 PersVG [§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG]; BVerwGE 92, 295, 302).

    Indiz dafür ist, ob regelmäßige und dauernde Arbeit verrichtet werden soll (BVerwG wie zuletzt zitiert; vgl. ferner BVerwGE 108, 347, 350), nicht jedoch oder nicht ohne weiteres die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (BVerwGE 28, 282, 283 und 99, 230, 232 f., 236 sowie BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 und 7 [Kontext jeweils Wahlberechtigung]).

    Gegebenenfalls werden die von der Pesonalvertretung wahrzunehmenden, dem Gesetz zumindest mittelbar zu entnehmenden Interessen (BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6) berührt (vgl. etwa BVerwGE 108, 347, 349), bei Änderung der bisherigen Beschäftigung mit Blick darauf, dass sich die Frage nach Zustimmungsverweigerungsgründen neu und möglicherweise unter anderen Gesichtspunkten stellt (BVerwGE 92, 295, 302 ff. sowie 108, 347, 349 ff.).

    Das bedeutet, abgrenzend: nicht unter die Variante Eingliederung/Einstellung zu rechnen ist schon um der Praktikabilität des Gesetzes willen der vorübergehende, geringfügige Einsatz von Kräften, so genannten Aushilfskräften (BVerwGE 108, 347, 351; Grabendorff/Illbertz/Widmaier a.a.O. § 75 Rdnr. 4), u.a. bei Ferienbeschäftigung, die keine Bindung an die Dienststelle bewirkt (BVerwGE 55, 363, 369 [zum Begriff Angehöriger des öffentlichen Dienstes]), etwa die von Studenten und Schülern (BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6), aber ebenso irrelevant sind vergleichbare Aushilfstätigkeiten wie kurzfristige Urlaubs-, Krankheits- oder Mutterschaftsvertretungen (BVerwG wie zuletzt zitiert, dito BVerwGE 99, 230, 233 [Beschäftigteneigenschaft]).

    Dann nämlich wird der Zweck der Beteiligung des Personalrates leerlaufen, der nun einmal wesentlich darin besteht, kollektive Interessen der Beschäftigten der Dienststelle zu wahren, und zwar der vorhandenen Beschäftigten (BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 [S. 20 f.]), sie zu wahren in bzw. wegen neuer Auswahlsituation (BVerwGE 108, 347, 351 f., schon BVerwGE 92, 295, 302 f.).

    Festgehalten wird an der Vermutung (quasi dem Regelfall), dass bei einer kurzfristigen, längstens auf zwei Monate angelegten Beschäftigung das Eingliedern zu verneinen ist (BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6; BVerwGE 99, 230, 232 und 108, 347, 351; vgl. auch Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V K § 75 Rdnr. 12 b und Rehak a.a.O. § 75 Rdnr. 18 a).

    Ebenso wenig wie vorübergehendes Aufstocken einer Teilzeitbeschäftigung erheblich ist (BVerwGE 108, 347, 351 f.), ist das der Fall, wenn ein Angestelltenverhältnis geschlossen wird neben einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, in dessen Rahmen die Referendare etc. nach Abschluss der Staatsprüfung entlastet waren (vgl. cum grano salis BVerwG ZBR 1994, 382, 383).

    Weder der zusätzliche Zeitaufwand pro Woche noch das Gesamtdeputat der Betreffenden machten den Vorgang erheblich (zum Aspekt Zeitbedarf als Kriterium negativ, wie gesagt, BVerwGE 99, 230, 232 und BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 und 7), ganz davon abgesehen, dass in einem der Fälle nur drei Unterrichtsstunden (zusätzlich Vor-, Nacharbeit) vereinbart wurden (zu dem Aspekt Geringfügigkeit hier BVerwGE 108, 347, 352); Aushilfskräfte wie etwa Studenten arbeiten in so genannten Ferienjobs oft die volle wöchentliche Arbeitszeit, ja mehr.

    Die Interessen der vorhandenen Beschäftigten (hier Studienrätinnen, Studienräte, Lehrerinnen, Lehrer) werden nicht dergestalt berührt, dass der Personalvertretungstatbestand greift (vgl. exemplarisch BVerwGE 108, 347, 350 ff.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 13.00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,16408
BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 13.00 (https://dejure.org/2000,16408)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.2000 - 1 WB 13.00 (https://dejure.org/2000,16408)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 2000 - 1 WB 13.00 (https://dejure.org/2000,16408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fortschreibung der Verwendungsplanung eines Soldaten - Versetzung eines Soldaten - Missbrauch dienstlicher Befugnisse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Übernahme eines kommunalen Wahlamtes durch Soldaten

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 518
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 30.05.1985 - 1 WB 18.84

    Wehrrecht - Soldat - Verwendungsentscheidung - Kommunales Wahlmandat

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 13.00
    Zwar ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, die Tätigkeit eines Soldaten in kommunalen Vertretungskörperschaften als vom Gesetzgeber gewünscht anzusehen und der in § 25 SG zum Ausdruck kommende Versetzungsschutz bei Versetzungsentscheidungen zu beachten (vgl. Beschlüsse vom 12. April 1984 - BVerwG 1 WB 19.84 -, vom 30. Mai 1985 - BVerwG 1 WB 18.84 - <BVerwGE 83, 19 [21 f.] = NZWehrr 1986, 73 - ZBR 1985, 347 = NVwZ 1985, 831> und vom 24. August 1994 - BVerwG 1 WB 5.94 - <BVerwGE 103, 160 = NZWehrr 1995, 28 = ZBR 1995, 57>).

    Die personalbearbeitenden Stellen sind deshalb gehalten, die Ausübung eines politischen Mandats durch einen Soldaten im Rahmen des dienstlich Möglichen zu fördern (Beschluß vom 30. Mai 1985 - BVerwG 1 WB 18.84 - ).

  • BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 10.96

    Versetzung eines Berufssoldaten auf einen anderen Dienstposten - Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 13.00
    Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung liegt regelmäßig dann vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.; vgl. auch Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 ).

    Zwar hat der zuständige Vorgesetzte unter Fürsorgegesichtspunkten bei Entscheidungen über die örtliche Verwendung eines Soldaten auch persönlichen Belangen in angemessener Weise Rechnung zu tragen; er darf dabei aber davon ausgehen, daß der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung hat (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -).

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 13.00
    Über seine Versetzung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>).

    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - , vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 10.06.1969 - I WB 43.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 13.00
    Die Personalführung als solche kann dagegen nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 -).

    Soweit der Antragsteller in bezug auf seine Verwendung die Verletzung der Bestimmungen über die Einstellung, Ausbildung und Verwendung von Sanitätsoffizieranwärtern rügt, scheitert der Antrag daran, daß er nicht hinreichend konkretisiert ist (vgl. hierzu Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 -, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 - und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 74.99 -).

  • BVerwG, 30.08.1990 - 1 WB 56.90

    Unzulässigkeit eines Antrags im Verfahren nach WBO

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 13.00
    Die Personalführung als solche kann dagegen nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 -).

    Soweit der Antragsteller in bezug auf seine Verwendung die Verletzung der Bestimmungen über die Einstellung, Ausbildung und Verwendung von Sanitätsoffizieranwärtern rügt, scheitert der Antrag daran, daß er nicht hinreichend konkretisiert ist (vgl. hierzu Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 -, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 - und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 74.99 -).

  • BVerwG, 13.10.1998 - 1 WB 31.98

    Untätigkeitsbeschwerde eines Soldaten wegen Unterlassen seiner Beförderung -

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 13.00
    Die Personalführung als solche kann dagegen nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 -).

    Soweit der Antragsteller in bezug auf seine Verwendung die Verletzung der Bestimmungen über die Einstellung, Ausbildung und Verwendung von Sanitätsoffizieranwärtern rügt, scheitert der Antrag daran, daß er nicht hinreichend konkretisiert ist (vgl. hierzu Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 -, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 - und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 74.99 -).

  • BVerwG, 04.09.1970 - I WB 63.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 13.00
    Die Personalführung als solche kann dagegen nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 -).

    Soweit der Antragsteller in bezug auf seine Verwendung die Verletzung der Bestimmungen über die Einstellung, Ausbildung und Verwendung von Sanitätsoffizieranwärtern rügt, scheitert der Antrag daran, daß er nicht hinreichend konkretisiert ist (vgl. hierzu Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 -, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 - und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 1 WB 74.99 -).

  • BVerwG, 12.04.1984 - 1 WB 19.84

    Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung - Schutzwürdigkeit

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 13.00
    Zwar ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, die Tätigkeit eines Soldaten in kommunalen Vertretungskörperschaften als vom Gesetzgeber gewünscht anzusehen und der in § 25 SG zum Ausdruck kommende Versetzungsschutz bei Versetzungsentscheidungen zu beachten (vgl. Beschlüsse vom 12. April 1984 - BVerwG 1 WB 19.84 -, vom 30. Mai 1985 - BVerwG 1 WB 18.84 - <BVerwGE 83, 19 [21 f.] = NZWehrr 1986, 73 - ZBR 1985, 347 = NVwZ 1985, 831> und vom 24. August 1994 - BVerwG 1 WB 5.94 - <BVerwGE 103, 160 = NZWehrr 1995, 28 = ZBR 1995, 57>).
  • BVerwG, 29.08.1984 - 1 WB 79.82

    Nachzubesetzender Dienstposten - Versetzung - Dienstliches Bedürfnis -

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 13.00
    Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung liegt regelmäßig dann vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.; vgl. auch Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 ).
  • BVerwG, 22.07.1992 - 1 WB 30.92

    Versetzung eines Bundeswehrsoldaten - Fürsorgepflicht für einen Soldaten -

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 13.00
    Zwar hat der zuständige Vorgesetzte unter Fürsorgegesichtspunkten bei Entscheidungen über die örtliche Verwendung eines Soldaten auch persönlichen Belangen in angemessener Weise Rechnung zu tragen; er darf dabei aber davon ausgehen, daß der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung hat (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -).
  • BVerwG, 24.08.1994 - 1 WB 5.94

    Rechtsanspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche und fachliche

  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 193.78

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Rechtliche

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch

  • BVerwG, 04.08.1988 - 1 WB 69.88

    Selbstständige Anfechtung eines Beurteilungsbeitrages bei Soldatenbeurteilung -

  • BVerwG, 26.02.1992 - 1 WB 133.90

    Soldatengesetz - Dienstpostenwechsel

  • BVerwG, 02.03.1994 - 1 WB 63.93

    Auswahlverfahren für die Nachbesetzung eines A 16 Dienstpostens - Nachprüfung der

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 WB 16.94

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Gerichtliche Überprüfung

  • BVerwG, 04.12.1995 - 1 WB 106.95

    Verwendungsfähigkeit eines Soldaten - Antrag auf Aussetzung einer Vollziehung -

  • BVerwG, 13.10.1998 - 1 WB 29.98

    Ablehnung der Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Tätigkeit als

  • BVerwG, 27.01.2000 - 1 WB 74.99

    Voraussetzung der Zuständigkeit der Wehrgerichte - Begriff der Maßnahmen im Sinne

  • BVerwG, 09.03.2000 - 1 WB 85.99

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe A 13

  • BVerwG, 02.03.1993 - 1 WB 59.92

    Beraterausschüsse - Rechtsqualität der Beschlüsse - Inspekteure der

  • BVerwG, 30.08.2001 - 1 WB 37.01

    Verwendungsdauer eines Berufssoldaten - Versetzung eines Berufssoldaten -

    Ebenso wenig hat ein Mandatsträger Anspruch darauf, dass für ihn ein Dienstposten an einem Dienstort frei gemacht wird, der für die Ausübung des kommunalen Wahlmandats besonders günstig liegt (Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - < Buchholz 236.1 § 25 Nr. 2 = NZWehrr 2000, 251 = ZBR 2000, 275 > und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 109, 110.00 -).
  • BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 11.02

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

    Zwar hat der zuständige Vorgesetzte unter Fürsorgegesichtspunkten bei Entscheidungen über die örtliche Verwendung eines Soldaten auch persönlichen Belangen in angemessener Weise Rechnung zu tragen; er darf dabei aber davon ausgehen, dass der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung hat (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - , vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - NZWehrr 2000, 251 = ZBR 2000, 275> und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 109, 110.00 -).

    Aus dieser Bestimmung sowie aus der in § 25 SG zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers für einen Versetzungsschutz folgt indes nicht, dass ein Soldat als kommunaler Mandatsträger einen Anspruch darauf hätte, dass für ihn ein Dienstposten an einem Dienstort freigemacht wird, der für die Ausübung des kommunalen Mandats besonders günstig liegt (vgl. hierzu Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - m.w.N. und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 109, 110.00 -).

  • BVerwG, 25.10.2000 - 1 WB 63.00

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

    Im Übrigen sind lediglich der Vorbereitung von Personalmaßnahmen dienende Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen als Elemente innerdienstlicher Meinungsbildung (vgl. dazu Beschluss vom 4. August 1988 - BVerwG 1 WB 69.88 -) noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührende Maßnahmen und infolge dessen einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr: Beschlüsse vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - <BVerwGE 93, 232 [234] >, vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <NZWehrr 1993, 206>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 29.98 - und vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - <ZBR 2000, 275 = NVwZ-RR 2000, 518> m.w.N.).

    Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ein rechtmäßig besetzter Dienstposten für ihn frei gemacht wird, um ihm eine förderliche Verwendung zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - ).

  • BVerwG, 28.11.2000 - 1 WB 76-81.00

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

    Mit Schreiben vom 28. März 2000 beschwerte sich der Antragsteller beim BMVg gegen die Fälschung seiner Personalakte und den Versuch der Täuschung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren BVerwG 1 WB 13.00 mit der Begründung, eine im März 2000 von ihm vorgenommene Akteneinsicht habe ergeben, dass dem Gericht ein Vermerk über ein Personalgespräch vom 15. April 1999 vorgelegt worden sei, auf dem sowohl der von ihm angebrachte Zusatz, dass das an diesem Tag geführte Gespräch kein Personalgespräch gewesen sei, als auch seine Unterschrift über die Kenntnisnahme des Vermerks gefehlt hätten.

    Dass das Gespräch mit seinem Personalführer am 15. April 1999 rechtlich als Personalgespräch zu werten ist und dementsprechend hierüber ein Aktenvermerk gefertigt werden durfte, hat der Senat in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - (ZBR 2000, 275 = NVwZ-RR 2000, 518) im Einzelnen dargelegt.

  • VG Frankfurt/Main, 19.04.2006 - 9 E 223/06

    Versetzungsantrag eines Beamten zur Ausübung eines Kommunalmandats

    Diese Annahme steht in Übereinstimmung der Rechtsprechung des BVerwG, das bei Soldaten annimmt, dass ein Kommunalmandat keinen Anspruch auf heimatnahe Verwendung auslösen kann (vgl. BVerwG B. v. 12.4.2000 - 1 WB 13.00 - ZBR 2000, 275; 22.7.1992 - 1 WB 30.92 - DokBer B 1992, 311; 3.7.1990 - 1 WB 45.90 - DokBer B 1990, 311).
  • BVerwG, 06.03.2001 - 1 WB 1.01

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

    Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein rechtmäßig besetzter Dienstposten für ihn frei gemacht wird, um ihm eine förderliche Verwendung zu ermöglichen (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - <NZWehrr 2000, 251 = ZBR 2000, 275 = NVwZ-RR 2000, 518 > und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 63.00 -).
  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 105.00

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Zustimmung zu einer Versetzung -

    Ein Anspruch darauf, dass ein rechtmäßig besetzter Dienstposten für ihn freigemacht wird, um ihm eine aus persönlichen Gründen günstig erscheinende Verwendung zu ermöglichen, steht dem Antragsteller nicht zu (Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - <ZBR 2000, 275 = NVwZ-RR 2000, 518> m.w.N. und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 63.00 -).
  • BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 70.00

    Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens - Zusammenhang mit einer Verwendung

    Im Übrigen kann die Personalführung als solche nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1969 - BVerwG 1 WB 43.69 -, vom 4. September 1970 - BVerwG 1 WB 63.70 -, vom 30. August 1990 - BVerwG 1 WB 56.90 -, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 31.98 - und vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00-).
  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 121.00

    Tätigkeit als Transporthubschrauberstabsoffizier - Verwendung auf einem

    Nach § 6 Abs. 1 WBO muss eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 32.99 -, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - <NZWehrr 2000, 251 = ZBR 2000, 275> und vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 39.00 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.07.2000 - 1 WB 32.00

    Wehrbeschwerdeverfahren i.R.d. Antrags auf Versetzung eines Soldaten aus

    Die Fürsorgepflicht gebietet dem BMVg nicht, einen anderen Soldaten entgegen der bestehenden Verwendungsplanung wegzuversetzen, um für den Antragsteller einen Dienstposten frei zu machen (vgl. Beschluss vom 12. April 2000 -BVerwG 1 WB 13.00 -).
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