Rechtsprechung
   BVerwG, 01.02.2000 - 1 C 14.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,860
BVerwG, 01.02.2000 - 1 C 14.99 (https://dejure.org/2000,860)
BVerwG, Entscheidung vom 01.02.2000 - 1 C 14.99 (https://dejure.org/2000,860)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Februar 2000 - 1 C 14.99 (https://dejure.org/2000,860)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,860) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    AuslG §§ 30, 69
    Aufenthaltsbefugnis; Ausreisepflicht; Fiktionswirkung; im Bundesgebiet geborenes Kind; rechtmäßiger Aufenthalt; verspäteter Antrag

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsbefugnis - Ausreisepflicht - Fiktionswirkung - Im Bundesgebiet geborenes Kind - Rechtmäßiger Aufenthalt - Verspäteter Antrag

  • Judicialis

    AuslG § 30; ; AuslG § 69

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 30 § 69
    Ausländerrecht - Aufenthaltsbefugnis; Ausreisepflicht; Fiktionswirkung; im Bundesgebiet geborenes Kind; rechtmäßiger Aufenthalt; verspäteter Antrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 540
  • DÖV 2000, 1059
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 7.96

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2000 - 1 C 14.99
    Gemäß § 30 Abs. 1 AuslG kann der Kläger keine Aufenthaltsbefugnis erhalten, weil er sich im Bundesgebiet aufhält und die Vorschrift solche Fälle nicht erfaßt (Urteile vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 7.96 - Buchholz 402.240 § 18 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ 1998, 185 und vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 8.98 - BVerwGE 108, 21 = Buchholz 402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 9 = NVwZ 1999, 664).

    Durch die Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung wird zwar die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet - und zwar entgegen der nur beiläufigen Bemerkung im Urteil vom 3. Juni 1997 (a.a.O.) auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) -, die Fiktionswirkung kann jedoch erneut eintreten, wenn der Versagungsbescheid aufgehoben wird (vgl. Urteile vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 = Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3 sowie vom 3. Juni 1997, a.a.O.).

    Davon ist der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 1997 (a.a.O.) ausgegangen.

    Der Eintritt dieser sogenannten Fiktionswirkung hängt nur in der in § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG geregelten Fallgestaltung ausdrücklich davon ab, daß der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist gestellt wird (vgl. Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O.).

    Dies spricht dafür, daß dies in den anderen Fällen nicht gilt (für § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AuslG im Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O., noch offengelassen).

    b) Das Berufungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts verneint, weil ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht jene Rechtmäßigkeit des Aufenthalts begründen könne, die ihrerseits Voraussetzung für den Erfolg dieses Antrags sei (zu dieser Fragestellung vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juni 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 8.98

    Aufenthaltsbefugnis; ehemals rumänische Staatsangehörige; Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2000 - 1 C 14.99
    Gemäß § 30 Abs. 1 AuslG kann der Kläger keine Aufenthaltsbefugnis erhalten, weil er sich im Bundesgebiet aufhält und die Vorschrift solche Fälle nicht erfaßt (Urteile vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 7.96 - Buchholz 402.240 § 18 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ 1998, 185 und vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 8.98 - BVerwGE 108, 21 = Buchholz 402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 9 = NVwZ 1999, 664).

    Mit diesem Tatbestandsmerkmal hat der Gesetzgeber an das Vorliegen eines die Ausreisepflicht selbständig begründenden oder feststellenden Verwaltungsakts angeknüpft, weil nur dieser anfechtbar ist und infolgedessen unanfechtbar werden kann (Urteile vom 3. Juni 1997 und vom 24. November 1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.03.1997 - 1 B 66.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Irrevisibilität von Verwaltungsvorschriften

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2000 - 1 C 14.99
    Die Auslegung und Anwendung von Regelungen wie der Härtefallregelung gemäß Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 15. Mai 1996 (GABl S. 476) unterliegt nicht revisionsgerichtlicher Überprüfung (stRspr; vgl. Beschluß vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66.97 - Buchholz 402.240 § 32 AuslG 1990 Nr. 3 = InfAuslR 1997, 302).
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus BVerwG, 01.02.2000 - 1 C 14.99
    Durch die Ablehnung der Aufenthaltsgenehmigung wird zwar die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet - und zwar entgegen der nur beiläufigen Bemerkung im Urteil vom 3. Juni 1997 (a.a.O.) auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) -, die Fiktionswirkung kann jedoch erneut eintreten, wenn der Versagungsbescheid aufgehoben wird (vgl. Urteile vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 = Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3 sowie vom 3. Juni 1997, a.a.O.).
  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Zum anderen entfaltet sie ihre Rechtsfolgen nur vorläufig (vgl. Urteil vom 1. Februar 2000 - BVerwG 1 C 14.99 - Buchholz 402.240 § 69 AuslG Nr. 5; Beschluss vom 5. Mai 1997 - BVerwG 1 B 84.97 - ; Beschluss vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 B 44.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 35).
  • VG Stuttgart, 01.12.2011 - 11 K 864/11

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Ausbildung

    Mit dem Erlass der angegriffenen Verfügung der Beklagten endete die Fiktion erlaubten Aufenthaltes gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG (BVerwG, Urt. v. 01.02.2000 - 1 C 14/99 -, zit.n. ) und die Klägerin wurde ausreisepflichtig.
  • OVG Hamburg, 21.03.2007 - 3 Bs 396/05

    Informationen über das Führen einer (Schein-) Ehe dürfen nicht durch verdeckte

    Die Folge wäre, dass der Aufenthalt der Antragstellerin wegen des Antrags auf Verlängerung der zuletzt bis zum 15. Dezember 2003 gültigen Aufenthaltserlaubnis (vgl. die Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG vom 11.12.2003) rückwirkend wieder als erlaubt und damit als rechtmäßig gelten würde (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 4 AufenthG bzw. § 72 Abs. 2 Satz 2 AuslG; BVerwG, Urt. v. 1.2.2000, InfAuslR 2000 S. 274, 275).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht