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   VGH Bayern, 26.03.1999 - 26 ZS 99.507   

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VGH Bayern, 26.03.1999 - 26 ZS 99.507 (https://dejure.org/1999,5934)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.03.1999 - 26 ZS 99.507 (https://dejure.org/1999,5934)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. März 1999 - 26 ZS 99.507 (https://dejure.org/1999,5934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Berufungszulassung; Rechtsfolgen des fingierten gemeindlichen Einvernehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 84
  • BauR 1999, 1015
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 24.95

    Bauplanungsrecht - Keine Fristverlängerung zur Erteilung des gemeindlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.1999 - 26 ZS 99.507
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der auf das obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12.12.1996 ( 4 C 24.95 - BayVBl 1997, 376 ) gestützten Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß (auch) das gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt geltende Einvernehmen weder "widerrufen" noch "zurückgenommen" werden kann, werden durch den Hinweis auf frühere gegenteilige Auffassungen (u.a. HessVGH vom 6.8.1992 - 3 UE 1576/91 -, NVwZ 1993, 908) nicht begründet.

    Die Antragstellerin wendet sich vielmehr gegen die auf ein obiter dictum in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1996 (BVerwG - 4 C 24.95 - BayVBl 1997, 376 ) gestützte Feststellung, daß das als erteilt geltende Einvernehmen der Antragstellerin nicht "widerrufen" oder "zurückgenommen" werden konnte (daß sich das BVerwG hierzu in diesem zur Frage einer Verlängerung der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergangenen Urteil geäußert hat, übersieht Schmaltz in: Schrödter, BauGB , 6. Aufl., § 36 Rn. 16).

    Um diese Regelung, die, wie schon der Gesetzestitel zeigt, das Verfahren im Interesse des Bauherrn und der Allgemeinheit (hierzu BVerwG v. 12.12.1996 a.a.O.) beschleunigen soll, wirkungsvoller zu gestalten, wurde sie durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b) aa) des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466) um einen Halbsatz 2 dahingehend erweitert, daß dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde das Einreichen des Antrages bei der Gemeinde gleichsteht, wenn dies nach Landesrecht vorgeschrieben ist, wie dies in Bayern der Fall ist (vgl. - zum Zeitpunkt des Eingangs des streitgegenständlichen Antrages bei der Antragstellerin - Art. 74 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.4.1994 (GVBl S. 251) und nunmehr Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.8.1997 (GVBl S. 433, ber. 1998 S. 270)).

    Der Auffassung, daß auch das gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 (Hlbs. 1 und Hlbs. 2) als erteilt geltende Einvernehmen die Gemeinde hindert, sich gegenüber der Genehmigung auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens zu berufen, entspricht es im übrigen, daß das Bundesverwaltungsgericht in dem mehrfach genannten Urteil vom 12. Dezember 1996 (a.a.O.) lediglich darauf verwiesen hat, daß es der Gemeinde auch nach Eintritt der Fiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbenommen sei, bei der Genehmigungsbehörde ihre (nachträglich entstandenen) Bedenken gegen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vorzubringen.

  • VGH Hessen, 06.08.1992 - 3 UE 1576/91

    Zum Transit-Shop in der Nähe eines Wohngebiets; zur Rücknahme des gemeindlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.1999 - 26 ZS 99.507
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der auf das obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12.12.1996 ( 4 C 24.95 - BayVBl 1997, 376 ) gestützten Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß (auch) das gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt geltende Einvernehmen weder "widerrufen" noch "zurückgenommen" werden kann, werden durch den Hinweis auf frühere gegenteilige Auffassungen (u.a. HessVGH vom 6.8.1992 - 3 UE 1576/91 -, NVwZ 1993, 908) nicht begründet.

    Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27. April 1994 (II B 4-4160. Schw- 113/93) und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1992 (3 UE 1576/91 - NVwZ 1993, 908), auf die die Antragstellerin insoweit zur Darlegung ihrer Einwände verweist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Auslegung ernstlich in Zweifel zu ziehen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.08.1996 - 1 M 33/96

    Baurecht: Gemeindliches Einvernehmen, Fiktionswirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.1999 - 26 ZS 99.507
    Ob letzterem zu folgen wäre (vgl. hierzu auch den vom Beigeladenen genannten Beschluß des OVG SchlH vom 2.8.1996 - 1 M 33/96), kann offenbleiben, weil sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bindung an das als erteilt geltende Einvernehmen ergeben.
  • BVerwG, 26.10.1998 - 4 BN 43.98

    Bauleitplanung, Erforderlichkeit; planerische Eigenverantwortung der Gemeinde;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.1999 - 26 ZS 99.507
    Weder ist die Genehmigungsbehörde an ein zu Unrecht erteiltes Einvernehmen gebunden noch ist die Gemeinde durch die Erteilung des Einvernehmens gehindert, eine die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließende Bauleitplanung zu betreiben (zu letzterem BVerwG vom 26.10 1998 - 4 BN 43.98 -, derzeit offenbar nur in Juris veröffentlicht).
  • BGH, 17.09.1970 - III ZR 4/69

    Gemeinde - Bauwilliger - Einvernehmen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.1999 - 26 ZS 99.507
    Dabei wird nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Entscheidung, auf die sich die Bejahung der Widerrufbarkeit bzw. Rücknehmbarkeit des ausdrücklich erklärten Einvernehmens im wesentlichen stützt (nämlich das Urteil des Bundesgerichtshofes v. 17.9.1970 - III ZR 4/69 -, DÖV 1970, 784) aus einer Zeit stammt, als § 36 BauGB (damals BBauG) die genannten "Beschleunigungsvorschriften" noch nicht enthielt, und daß die Richtigkeit dieser These durch diese Vorschriften auch für das ausdrücklich erteilte Einvernehmen in Frage gestellt wird.
  • VGH Bayern, 17.12.1998 - 15 CS 98.2858
    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.1999 - 26 ZS 99.507
    Das Verwaltungsgericht hat die wohl zu verneinende (hierzu BayVGH vom 17.12.1998 - Az. 15 CS 98.2858) Frage, ob die zum 1. Januar 1998 in Kraft getretene Regelung des § 212 a Abs. 1 BauGB auf den vor dem genannten Termin eingelegten Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 4. November 1997 Anwendung findet und deshalb die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheides mit Bescheid vom 28. April 1998 ins Leere geht, offengelassen.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02

    Verpflichtung zur Erteilung des verweigerten Einvernehmens - Identität von

    Hieran ist die Gemeinde auch durch ein nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt geltendes Einvernehmen gehindert (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.03.1999 - 26 ZS 99.507 - NVwZ-RR 2000, 84 = BauR 1999, 1015).
  • OVG Sachsen, 06.11.2002 - 1 B 201/01

    Einvernehmen i.S.d. § 36 Abs.2 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB); Gesetzliche

    Nachdem das Einvernehmen der Klägerin gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gilt, weil es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Erteilung des Bauvorbescheids (29.4.1997) verweigert wurde, ist es der Klägerin rechtlich verwehrt, unter Berufung auf ihre Planungshoheit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Abwehrrechte gegen das streitige Vorhaben geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.12.1996, NVwZ 1997, 900 f.; BayVGH, Beschl. v. 26.3.1999, NVwZ-RR 2000, 84; Beschl. v. 27.10.2000, NVwZ-RR 2001, 364 [365], NdsOVG, Urt. v. 18.3.1999, NVwZ 1999, 1003; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 36 RdNr. 16).

    Eine Gemeinde setzt sich nicht nur dann in Widerspruch zu ihrer eigenen Entscheidung, wenn sie sich nach Erteilung des Einvernehmens auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens beruft, sondern auch dann, wenn sie die gesetzliche 2-Monats-Frist verstreichen und damit die gesetzliche Einvernehmensfiktion eintreten lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.3.1999, aaO).

    Ob der Fristablauf in Fällen der vorliegenden Art bereits zur Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs führt, wie das Verwaltungsgericht meint, oder erst zur Unbegründetheit, mag dabei offen bleiben (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 26.3.1999, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2001 - 1 L 3233/00

    Rechtmäßigkeit einer durch Fristablauf als erteilt geltenden Genehmigung zur

    Diese Entscheidung hat überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Urt. d. Sen. v. 18.3.1999 - 1 L 6696/96 -, NVwZ 1999, 1003; Bay. VGH, Beschl. v. 26.3.1999 - 26 ZS 99.507 -, NVwZ-RR 2000, 84; Lasotta, Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB, 1998, S. 188; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung, Stand: April 2000, § 36, Anm. 32; a.A. noch: Hess. VGH, Urt. v. 6.8.1992 - 3 UE 1576/91 -, NVwZ 1993, 908; VGH BW, Urt. v. 23.5.1995 - 8 S 3600/94 -, BRS 57, Nr. 200; OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.4.1995 - 2 W 13/95 -).
  • VGH Bayern, 01.08.2019 - 1 CS 19.611

    Anfechtung einer Baugenehmigung durch die Gemeinde nach Erteilung des

    Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erteilung des Einvernehmens oder das als erteilt geltende Einvernehmen nicht "widerrufen" oder "zurückgenommen" werden kann, da dieses den Sinn der Vorschrift, innerhalb der Frist klare Verhältnisse über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen, leerlaufen ließe (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 24.95 - BayVBl 1997, 376; U.v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138; BayVGH, U.v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - BayVBl 2014, 110; B.v. 26.3.1999 - 26 ZS 99.507 - juris Rn.18).
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