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   OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99   

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OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99 (https://dejure.org/2000,3130)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 (https://dejure.org/2000,3130)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Januar 2000 - 9 L 2396/99 (https://dejure.org/2000,3130)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Abfallgebühr: getrennte Entsorgung von Bioabfall und Restabfall - Quersubventionierung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Abs 2 S 2 AbfG ND; § 12 Abs 4 AbfG ND; § 12 Abs 5 S 3 AbfG ND
    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallvermeidung; Abfallvermeidungsgebot; Benutzungsgebühr; Bioabfall; Biotonne; Biotonnengebühr; Gebühr; Grundgebühr; Quersubventionierung; Restabfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfallbeseitigungsgebühr bei getrennter Entsorgung von Bioabfall und Restabfall, Abfallbeseitigungsgebühr, Abfallvermeidungsgebot, Biotonnengebühr, Grundgebühr, Quersubventionierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 128
  • ZMR 2000, 713
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen, 24.06.1998 - 9 L 2722/96

    Abfallbeseitigung; Kommunalabgaben; Gebührenbelastung; Erforderlichkeitsprinzip

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99
    Betreibt eine Gemeinde neben der Restabfallentsorgung eine getrennte Entsorgung von Bioabfällen, so liegt ein zur Rechtswidrigkeit der Abfallbeseitigungsgebühr führendes Missverhältnis zwischen Grundgebühr und Zusatzgebühr (vgl. Urteile des Senats v. 26.11.1997 - 9 L 234/96 -, NSt-N 1998, 138 = ZKF 1998, 204 u. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, NdsVBl. 1998, 289 = Kommunalpraxis 1998, 280 = KStZ 1999, 172 = NdsRspfl. 1999, 26) nicht schon deshalb vor, weil die einheitliche Grundgebühr für die Restabfall- und die Bioabfall-Entsorgung 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung des Gebührenpflichtigen übersteigt.

    Durch die Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 24.6.1998 - 9 K 6907/95 - und Urt. ebenfalls v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, Nds.VBl. 1998, 289 = Kommunalpraxis 1998, 280 = KStZ 1999, 172 = NdsRpfl. 1999, 26) ist bereits geklärt, dass die durch § 12 Abs. 5 Satz 3 NAbfG ausdrücklich zugelassene Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

    Dieser Grenzbereich ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, aa0) regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile v. 26.11.1997 - 9 L 234/96 - NSt-N 1998, 138 = ZKF 1998, 204 und v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, aaO) entspricht zwar eine Grundgebühr für die (Rest-)Abfallentsorgung, deren Höhe 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung des Gebührenpflichtigen übersteigt, nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG, insbesondere nicht dem Gebot, bei der Gebührengestaltung einen Anreiz zur Abfallvermeidung zu schaffen, wenn dieses "Missverhältnis" zwischen Grundgebühr und Zusatzgebühr im Regelfall bei einer durchschnittlichen Restabfallmenge von 10 l pro Person und Woche auftritt.

  • OVG Niedersachsen, 26.11.1997 - 9 L 234/96

    Abfallentsorgung; Anreiz zur Abfallvermeidung; Kommunalabgabe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99
    Betreibt eine Gemeinde neben der Restabfallentsorgung eine getrennte Entsorgung von Bioabfällen, so liegt ein zur Rechtswidrigkeit der Abfallbeseitigungsgebühr führendes Missverhältnis zwischen Grundgebühr und Zusatzgebühr (vgl. Urteile des Senats v. 26.11.1997 - 9 L 234/96 -, NSt-N 1998, 138 = ZKF 1998, 204 u. v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, NdsVBl. 1998, 289 = Kommunalpraxis 1998, 280 = KStZ 1999, 172 = NdsRspfl. 1999, 26) nicht schon deshalb vor, weil die einheitliche Grundgebühr für die Restabfall- und die Bioabfall-Entsorgung 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung des Gebührenpflichtigen übersteigt.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile v. 26.11.1997 - 9 L 234/96 - NSt-N 1998, 138 = ZKF 1998, 204 und v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, aaO) entspricht zwar eine Grundgebühr für die (Rest-)Abfallentsorgung, deren Höhe 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung des Gebührenpflichtigen übersteigt, nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG, insbesondere nicht dem Gebot, bei der Gebührengestaltung einen Anreiz zur Abfallvermeidung zu schaffen, wenn dieses "Missverhältnis" zwischen Grundgebühr und Zusatzgebühr im Regelfall bei einer durchschnittlichen Restabfallmenge von 10 l pro Person und Woche auftritt.

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99
    Der Maßstab für die Grundgebühr muss - verbrauchsunabhängig - im Wesentlichen an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11; Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 1998, § 6 RdNr. 693a; Dahmen, aa0, § 6 RdNr. 497).

    Da jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke im Stadtgebiet der Beklagten in nicht mehr als 10 % der Heranziehungsfälle von nur zwei Personen bewohnt werden, so dass diese Fallkonstellation nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit vernachlässigt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11; Beschl. v. 31.3.1998 - 8 B 43.98 -) wird dieses durch die Rechtsprechung des Senats aufgestellte Gebot für eine zur Abfallvermeidung anreizende Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes hier auf den ersten Blick verletzt.

  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99
    Außerdem gebietet eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise nicht, alle Kosten nach dem Maß der Inanspruchnahme zu verteilen und unberücksichtigt zu lassen, dass bestimmte Kosten gleichermaßen von allen Benutzern verursacht werden (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.8.1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982, 31; Dahmen in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 1999, § 6 RdNr. 487 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 9 A 1430/96

    Quersubventionierung der Biotonne unzulässig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99
    Soweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte eine "Quersubventionierung" der Bioabfallentsorgung durch die Ausgestaltung des Gebührensystems für die (Rest)Abfallbeseitigung für unzulässig gehalten wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 17.3.1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, 37, und ebenfalls v. 17.3.1998 - 9 A 1430/96 -, NVwZ-RR 1998, 775 =ZKF 1998, 257; Hess. VGH, Urt. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98 -, DWW 1999, 387 = DVBl. 1999, 1669 ; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.6.1999 - 2 S 782/98 -, NVwZ-RR 2000, 51 = VBlBW 1999, 425; derselbe noch anders zu mengenunabhängigen Vorhaltekosten im Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - , VBlBW 1999, 219 = ZKF 1999, 231 = KStZ 1999, 168; vgl. auch Quaas, Rechtliche Vorgaben der Abfallgebühr, KStZ 1999, 142, 153) beruht dies darauf, dass in den von ihnen anzuwendenden Landesabfallgesetzen eine dem § 12 Abs. 4 NAbfG entsprechende Bestimmung fehlt.
  • VGH Hessen, 27.04.1999 - 5 N 3909/98

    Kommunalabgaben: gebührenfähige Kosten - Werteverzehr - Fremdleistungen -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99
    Soweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte eine "Quersubventionierung" der Bioabfallentsorgung durch die Ausgestaltung des Gebührensystems für die (Rest)Abfallbeseitigung für unzulässig gehalten wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 17.3.1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, 37, und ebenfalls v. 17.3.1998 - 9 A 1430/96 -, NVwZ-RR 1998, 775 =ZKF 1998, 257; Hess. VGH, Urt. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98 -, DWW 1999, 387 = DVBl. 1999, 1669 ; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.6.1999 - 2 S 782/98 -, NVwZ-RR 2000, 51 = VBlBW 1999, 425; derselbe noch anders zu mengenunabhängigen Vorhaltekosten im Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - , VBlBW 1999, 219 = ZKF 1999, 231 = KStZ 1999, 168; vgl. auch Quaas, Rechtliche Vorgaben der Abfallgebühr, KStZ 1999, 142, 153) beruht dies darauf, dass in den von ihnen anzuwendenden Landesabfallgesetzen eine dem § 12 Abs. 4 NAbfG entsprechende Bestimmung fehlt.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1999 - 2 S 782/98

    Normenkontrolle einer Abfallgebührensatzung: Gebührenkalkulation nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99
    Soweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte eine "Quersubventionierung" der Bioabfallentsorgung durch die Ausgestaltung des Gebührensystems für die (Rest)Abfallbeseitigung für unzulässig gehalten wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 17.3.1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, 37, und ebenfalls v. 17.3.1998 - 9 A 1430/96 -, NVwZ-RR 1998, 775 =ZKF 1998, 257; Hess. VGH, Urt. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98 -, DWW 1999, 387 = DVBl. 1999, 1669 ; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.6.1999 - 2 S 782/98 -, NVwZ-RR 2000, 51 = VBlBW 1999, 425; derselbe noch anders zu mengenunabhängigen Vorhaltekosten im Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - , VBlBW 1999, 219 = ZKF 1999, 231 = KStZ 1999, 168; vgl. auch Quaas, Rechtliche Vorgaben der Abfallgebühr, KStZ 1999, 142, 153) beruht dies darauf, dass in den von ihnen anzuwendenden Landesabfallgesetzen eine dem § 12 Abs. 4 NAbfG entsprechende Bestimmung fehlt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 9 A 3871/96

    Quersubventionierung der Biotonne unzulässig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99
    Soweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte eine "Quersubventionierung" der Bioabfallentsorgung durch die Ausgestaltung des Gebührensystems für die (Rest)Abfallbeseitigung für unzulässig gehalten wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 17.3.1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, 37, und ebenfalls v. 17.3.1998 - 9 A 1430/96 -, NVwZ-RR 1998, 775 =ZKF 1998, 257; Hess. VGH, Urt. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98 -, DWW 1999, 387 = DVBl. 1999, 1669 ; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.6.1999 - 2 S 782/98 -, NVwZ-RR 2000, 51 = VBlBW 1999, 425; derselbe noch anders zu mengenunabhängigen Vorhaltekosten im Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - , VBlBW 1999, 219 = ZKF 1999, 231 = KStZ 1999, 168; vgl. auch Quaas, Rechtliche Vorgaben der Abfallgebühr, KStZ 1999, 142, 153) beruht dies darauf, dass in den von ihnen anzuwendenden Landesabfallgesetzen eine dem § 12 Abs. 4 NAbfG entsprechende Bestimmung fehlt.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1998 - 2 S 399/97

    Normenkontrolle einer Abfallwirtschaftssatzung: Gebührenkalkulation -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99
    Soweit in der Rechtsprechung anderer Obergerichte eine "Quersubventionierung" der Bioabfallentsorgung durch die Ausgestaltung des Gebührensystems für die (Rest)Abfallbeseitigung für unzulässig gehalten wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 17.3.1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, 37, und ebenfalls v. 17.3.1998 - 9 A 1430/96 -, NVwZ-RR 1998, 775 =ZKF 1998, 257; Hess. VGH, Urt. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98 -, DWW 1999, 387 = DVBl. 1999, 1669 ; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.6.1999 - 2 S 782/98 -, NVwZ-RR 2000, 51 = VBlBW 1999, 425; derselbe noch anders zu mengenunabhängigen Vorhaltekosten im Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 - , VBlBW 1999, 219 = ZKF 1999, 231 = KStZ 1999, 168; vgl. auch Quaas, Rechtliche Vorgaben der Abfallgebühr, KStZ 1999, 142, 153) beruht dies darauf, dass in den von ihnen anzuwendenden Landesabfallgesetzen eine dem § 12 Abs. 4 NAbfG entsprechende Bestimmung fehlt.
  • BVerwG, 31.03.1998 - 8 B 43.98

    Kommunalabgaben - Heranziehung von Kleingartengrundstücken zu

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2000 - 9 L 2396/99
    Da jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke im Stadtgebiet der Beklagten in nicht mehr als 10 % der Heranziehungsfälle von nur zwei Personen bewohnt werden, so dass diese Fallkonstellation nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit vernachlässigt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11; Beschl. v. 31.3.1998 - 8 B 43.98 -) wird dieses durch die Rechtsprechung des Senats aufgestellte Gebot für eine zur Abfallvermeidung anreizende Ausgestaltung des Gebührenmaßstabes hier auf den ersten Blick verletzt.
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2014 - 9 KN 316/13

    Abfallgebühr; Abfallgebührensatzung; Behälterabfuhr; Behältervolumenmaßstab;

    "Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 a. a. O. mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.1997 - 2 L 196/95 - NordÖR 1998, 43): Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

    Dies gilt auch dann, wenn über die Grundgebühr auch Kosten für quersubventionierte Leistungsbereiche abgegolten werden (hierzu das Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O.).".

    Er wäre daher auch berechtigt gewesen, eine gleich hohe Grundgebühr für alle Grundstücke (hierzu etwa das Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - NdsVBl. 2000, 271 = NVwZ-RR 2001, 128) oder alle Wohnungen und Gewerbebetriebe (hierzu etwa das Senatsurteil vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - OVGE MüLü 47, 471 = NdsVBl. 1998, 289 = KStZ 1999, 280) einzuführen.

    aa) Mit der Kombination aus Grundstücks- und Wohnungsmaßstab verbindet der Antragsgegner zwei "reine" Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die für die Bemessung der Grundgebühr allgemein anerkannt sind (hierzu im Einzelnen: Brüning und Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 339 ff; 755 b; Freese in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a. a. O., § 5 Rn. 350 ff.; zur Zulässigkeit des eher groben Grundstücksmaßstabs: Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O.; zur Zulässigkeit des feineren und wirklichkeitsnäheren Wohnungsmaßstabs: Senatsurteile vom 12.10.2012 - 9 KN 47/10 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 2722/96 - a. a. O. und vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2012 - 9 KN 47/10

    Rechtfertigung einer unterschiedlichen Gebührenbemessung innerhalb einer

    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2011 a. a. O. mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.1997 - 2 L 196/95 - NordÖR 1998, 43): Hierzu darf die Grundgebühr - bei Beachtung der Verwaltungspraktikabilität und der besonderen örtlichen Verhältnisse - nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festgehalten hat, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. das Senatsurteil vom 27.06.2011 - 9 LB 168/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Urteile des Senats vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O., vom 24.06.1998 - 9 L 2722/96 - a. a. O., vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 - a. a. O. vom 07.06.2004 - 9 KN 502/02 - NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern).

    Dies gilt auch dann, wenn über die Grundgebühr auch Kosten für quersubventionierte Leistungsbereiche abgegolten werden (hierzu das Senatsurteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr

    Nach dieser Vorschrift (früher: § 12 Abs. 4 NAbfG) können die Aufwendungen für die Entsorgung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden in die Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle, also der Restabfälle (vgl. auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 = NVwZ-RR 2004, 891 und vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, NdsVBl 2000, 271 = NVwZ-RR 2001, 128; Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 5 Rn. 323 ff.).

    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür.

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2003 - 9 KN 439/02

    Unwirksamkeit einer Abfallgebührensatzung; Mindestbehältervolumen bei

    Nach der Rechtsprechung des Senats wäre der Antragsgegner sogar berechtigt gewesen, eine gleich hohe Grundgebühr für alle Grundstücke (vgl. Urt. des Senats v. 20.1.2000 - 9 L 2396/99 - ZMR 2000, 713) oder alle Wohnungen (vgl. Urt. des Senats v. 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -) einzuführen, sofern sie vom Vorhalten und der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft des Abfallbeseitigungssystems einen im Wesentlichen gleichen Vorteil haben.

    Erst wenn bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen deutlich stärker von Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen profitieren und die dadurch entstehenden Mehrkosten letztlich ihnen zugerechnet werden können, liegt die Erhebung einer unterschiedlich hohen Grundgebühr nahe (vgl. Urt. des Senats v. 20.1.2000, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile v. 30.4.1996 - 9 K 526/96 - und v. 20.1.2000 - 9 L 2396/99 - ZMR 2000, 713) dient § 12 Abs. 4 NAbfG gerade den von § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG ebenfalls verfolgten Zwecken der Abfallvermeidung und Abfallverwertung.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09

    Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück

    Die Grundgebühr dient danach dazu, um die Erzeuger und Besitzer (verhältnismäßig) geringer Abfallmengen an den unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung entstehenden Fixkosten angemessen zu beteiligen (Nieders.OVG, Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - NVwZ-RR 2001, 128).
  • VG Oldenburg, 20.06.2013 - 2 A 2420/12

    Vereinbarkeit der Erhebung einer Grundgebühr im Abfallentsorgungsrecht mit dem

    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteile vom 26. März 2003 - 9 KN 439/02 - juris, vom 20. Januar 2000 - 9 L 2396/99 -, NVwZ-RR 2001, 128-130 und vom 24. Juni 1998 - 9 K 6907/95 - und - 9 L 2722/96 -, juris) ist die durch § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG zugelassene Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

    Danach ist die Grundgebühr nach einem Maßstab zu bemessen, der im Wesentlichen an der Vorhalteleistung und an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung ausgerichtet sein muss (vgl. Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172 und Urteil vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2011 - 2 S 550/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.5.1997 - 2 L 196/95 -, NordÖR 1998, 43).

    Nach der zum Abfallgebührenrecht ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der dieser unverändert festhält, ist der vorgehend aufgezeigte Grenzbereich regelmäßig nicht überschritten, wenn - anders als hier - über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 20.1.2000 - 9 L 2396/99 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, a.a.O.; insbesondere auch Urteile des Senats vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36 und vom 7.6.2004 - 9 KN 502/02 -, NordÖR 2004, 310 = NdsVBl 2004, 267 zur Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Grundgebühren bei Anknüpfung an eine der Realität entsprechende unterschiedlich große Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung bei unterschiedlich großen Restabfallbehältern; vgl. auch Thür.

  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 N 47/96

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall; Abfallbeseitigung;

    Zumindest stehen die Ziele der Vermeidung und Verwertung von Abfällen gleichberechtigt nebeneinander (vgl. auch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 des niedersächsischen Abfallgesetzes OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, NVwZ-RR 2001, 128 [129]).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2021 - 2 S 2628/18

    Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr für die Entsorgung von

    Die Grundgebühr stellt danach ein rechtlich zulässiges Instrument dar, um die Erzeuger und Besitzer (verhältnismäßig) geringer Abfallmengen an den unabhängig vom Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung entstehenden Fixkosten angemessen zu beteiligen (so auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 - NVwZ-RR 2001, 128, juris Rn. 8).
  • VG Göttingen, 17.12.2008 - 3 A 108/07

    Abfall; Abfallentsorgung; Abfallentsorgungsgebühren; Ausschreibung; Fixkosten;

    Eine Einschränkung im Bereich der Abfallgebühren erfährt dieser ansonsten strikte Grundsatz durch § 12 Abs. 5 NAbfG lediglich insoweit, als dass die Entsorgung von häuslichen Restabfällen und der generell von derselben Erzeugergruppe stammenden hausmüllähnlichen Abfälle wie Bioabfall, Sperrmüll, Altglas, Altpapier und Problemabfälle (z.B. Farb- und Medikamentenreste) auch dann in einer gemeinsamen Gebühr kalkuliert werden darf, wenn die Entsorgung der unterschiedlichen Abfallfraktionen unterschiedlich hohe Kosten verursacht (vgl. Nds.OVG, Urteil vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, NVwZ-RR 2001, 124; Urteil vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36; OVG Schleswig, Urteil vom 13.02.2008, aaO; Driehaus-Lichtenfeld, aaO., § 6 Rn 765a, m.w.N.).

    Durch die Rechtsprechung des Nds. OVG (Urteile vom 26.03.2003 - 9 KN 439/02 -, vom 20.01.2000 - 9 L 2396/99 -, NVwZ-RR 2001, 128-130 und vom 24.06.1998 - 9 K 6907/95 - und - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172) ist geklärt, dass die durch § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG ausdrücklich zugelassene Erhebung einer Grundgebühr vom Grundsatz her mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

  • VG Halle, 21.03.2002 - 4 A 1273/99
    Durch die Grundgebühr sollen die Verursacher geringer Abwassermengen stärker an den invariablen Kosten beteiligt werden als bei einer strikt mengenbezogenen Gebührenbemessung ( BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981, BVerwG 8 B 20.81 , Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 44; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Juli 1999, 2 L 84/97, NVwZ-RR 2000, 319; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , KStZ 1999, 172; Urteil vom 20. Januar 2000, 9 L 2396, NVwZ-RR 2001, 128).

    Jedenfalls dann, wenn nur bis zu 30 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung über die Grundgebühr abgedeckt werden, ist eine weitere Differenzierung zwischen den verschiedenen angeschlossenen Grundstücken nicht erforderlich ( OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 1998, 9 L 2722/96 , KStZ 1999, 172 [173]; Urteil vom 20. Januar 2000, 9 L 2396, NVwZ-RR 2001, 128 [129]).

  • OVG Niedersachsen, 26.08.2002 - 9 LA 305/02

    Differenzierung; Gebühr; Gebührenmaßstab; Grundgebühr; Maßstab;

  • VG Osnabrück, 01.07.2014 - 1 A 10/12

    Abfallgebühr; Beauftragung eines Dritten; Eigengesellschaft; einheitliche

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2004 - 9 KN 502/02

    Abfall; Abfallbeseitigungsgebühr; Gebührenaufkommen; Grundgebühr;

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2005 - 9 LA 87/05

    Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers bei der Bemessung von Abfallgebühren;

  • OVG Sachsen, 11.12.2002 - 5 D 40/00
  • VG Stuttgart, 16.10.2007 - 12 K 788/06

    Rechtmäßigkeit einer Abfallgebührensatzung

  • OVG Niedersachsen, 02.11.2000 - 9 K 2785/98

    Abfallbeseitigung; Abfallbeseitigungsgebühr; Abfallgebührensatzung; Gebühr;

  • VG Oldenburg, 20.12.2007 - 2 A 963/06

    Abfallentsorgungsgebühren

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