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   VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901   

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https://dejure.org/2000,6322
VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901 (https://dejure.org/2000,6322)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.04.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901 (https://dejure.org/2000,6322)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. April 2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901 (https://dejure.org/2000,6322)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterschreitung der Abstandsflächentiefe vor mehr als zwei Außenwänden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 291
  • DVBl 2000, 1359
  • DÖV 2000, 830
  • BauR 2000, 1728
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 01.04.1993 - 26 B 91.3591
    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/99
    Von den um Äußerung gebetenen übrigen für Bausachen zuständigen Senaten des Verwaltungsgerichtshofs sind der 1. (unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 1.7.1992 BayVBl 1993, 241), 15., 20., 26. (unter Hinweis auf sein Urteil vom 1.4.1993 Az. 26 B 91.3591 -) und 27. Senat ebenfalls der Meinung, dass die Anwendung des 16-m-Privilegs und die Verkürzung der Abstandsflächentiefen vor weiteren Außenwänden durch die Zulassung von Abweichungen kombiniert werden können.
  • VGH Bayern, 25.05.1998 - 2 B 94.2682
    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/99
    Der 2. Senat hält (unter Hinweis auf sein Urteil vom 25.5.1998 VGH n.F. 51, 101 = BayVBl 1999, 246) die Kombination des 16-m-Privilegs mit der Zulassung von Abweichungen für weitere Außenwände für unzulässig; darin liege auch eine Rechtsverletzung des Nachbarn.
  • VGH Bayern, 06.02.2017 - 15 ZB 16.398

    Zulässige Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses in eine Wohn- und

    Dahinter steckt die rechtlich richtige Erwägung, dass jede Verkürzung der Abstandsflächentiefe, sei es mit oder ohne Zulassung von Abweichungen, nur den Eigentümer des Grundstücks in seinen Rechten verletzen kann, dem gegenüber die Verkürzung vorgenommen wurde (BayVGH, B.v. 17.4.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901 - BayVBl. 2000, 562 = juris Rn. 20: "ungeschriebenes gesetzliches Strukturprinzip").
  • VG Hannover, 05.11.2010 - 12 B 3883/10

    Ausnahme; Drittschutz; Giebeldreieck; Grenzabstand; Schmalseitenprivileg;

    Ergänzend ist lediglich auf die umfänglichen Ausführungen des Bayerischen VGH, Beschl. des Großen Senats vom 17.4.2000 - GrS 1/1999 - BRS 62 Nr. 138 = BauR 2000, 1728, zu der insoweit vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift des Art. 6 Abs. 5 BayBO zu verweisen: Danach setzt das Verhältnis der allgemeinen Abstandsvorschrift von 1 H zum Schmalseitenprivileg stets voraus, dass es an zwei Grundstücksgrenzen bei 1 H verbleibt.

    1980, 289 ; ebenso VGH München, Beschl. v. 17.04.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901, juris).

    Der Nachbar, dem gegenüber das Schmalseitenprivileg zur Anwendung gebracht wird, ist rechtlich relativ schutzlos, während derjenige Nachbar, dem gegenüber eine Ausnahme gestattet wird, von den strengeren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 und 2 NBauO profitiert (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.04.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901, juris).

    Deshalb rechtfertigt dies auch nicht den Vorwurf, bei einer Kombination von Schmalseitenprivileg und Ausnahme fehle es aufgrund der unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten der jeweils betroffenen Nachbarn an einer hinreichenden Bestimmung der Grenzen der konkurrierenden Nutzungs- und Schutzinteressen im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (so aber VGH München, Beschl. v. 17.04.2000 - GrS 1/1999, 14 B 97.2901, juris).

  • FG Hamburg, 22.04.1999 - II 23/97

    Der EuGH und das Gebot des true and fair view

    Für die Vorlage durch das erstinstanzlich mit der Klage befaßte Gericht - das FG - kommt es nicht auf die Frage an, ob und inwieweit das letztinstanzliche Gericht gemäß Abs. 3 der Vorschrift zur Vorlage an den EuGH "verpflichtet" ist (vgl. den Vorlagebeschluß des I. Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- an den Großen Senat des BFH vom 9. September 1998 I R 6/96 , Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 187, 215, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 129, GrS 1/99, Kommentierte Finanzrechtsprechung -KFR- F. 3 EStG § 5, 2/99, S. 107, GrS 1/99).

    Gleichwohl wird auch bei dieser gesetzeshistorischen Betrachtung nicht verkannt, daß Regelungsgehalte der BiRiLi, die schon seinerzeit nach allgemeiner Auffassung für alle Kaufleute galten, in den Ersten Abschnitt (§§ 238-263) des Dritten Buchs des HGB übernommen wurden (Darstellung und Nachweise im Vorlagebeschluß des I. Senats des BFH an den Großen Senat vom 9. September 1998 I R 6/96 , BFHE 187, 215, BStBl II 1999, 129, [BFH 09.09.1998 - I R 6/96] GrS 1/99; vgl. inzwischen EuGH-Urteil vom 22. April 1999 Rs. C-272/97 - Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland, DB 1999, 950 f, zu 28-29).

    Von verschiedener Seite wird die Kompetenz gänzlich verneint, u.a. mit der Begründung, daß für § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG und §§ 238 ff HGB das der BiRiLi vorangestellte und für ihre Auslegung wesentliche Gebot des "true and fair view" nicht gelte (Beisse, DStZ 1998, S. 310, 316) oder daß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund seiner nationalen Entstehung 1934 nicht an die BiRiLi anknüpfe und daß sich hieran bei deren Umsetzung in das HGB durch das steuerneutral konzipierte BiRiLiG nichts habe ändern sollen (Vorlagebeschluß des I. Senats an den Großen Senat des BFH vom 9. September 1998 I R 6/96 , BFHE 187, 215, BStBl II 1999, 129, [BFH 09.09.1998 - I R 6/96] GrS 1/99, vgl. dazu bereits oben zu 1; Hennrichs, StuW 1999, 138, 148 ff).

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