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   BVerwG, 25.10.2000 - 6 C 11.99   

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https://dejure.org/2000,2668
BVerwG, 25.10.2000 - 6 C 11.99 (https://dejure.org/2000,2668)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.2000 - 6 C 11.99 (https://dejure.org/2000,2668)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 2000 - 6 C 11.99 (https://dejure.org/2000,2668)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    VwVfG § 80; GOÄ §§ 1, 2, 5, 12
    Erstattung der Kosten eines ärztlichen Privatgutachtens nach erfolgreichem Widerspruch; Vergütungsanspruch des ärztlichen Gutachters; Honorarvereinbarung

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Kosten eines ärztlichen Privatgutachtens - Erfolgreicher Widerspruch - Vergütungsanspruch des ärztlichen Gutachters - Honorarvereinbarung

  • Judicialis

    VwVfG § 80; ; GOÄ § 1; ; GOÄ § 2; ; GOÄ § 5; ; GOÄ § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 80; GOÄ §§ 1, 2, 5, 12
    Verwaltungsverfahrensrecht - Erstattung der Kosten eines ärztlichen Privatgutachtens nach erfolgreichem Widerspruch; Vergütungsanspruch des ärztlichen Gutachters; Honorarvereinbarung.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 386
  • DVBl 2001, 754 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.03.1996 - 8 C 36.95

    Gebühren und Kosten: Beweisgebühr im isolierten Vorverfahren

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2000 - 6 C 11.99
    Notwendig im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und deshalb erstattungsfähig können auch die Kosten eines Privatgutachtens sein, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war (Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 36.95 - Buchholz 362 § 118 BRAGO Nr. 4 S. 4; Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 3).
  • OLG Koblenz, 19.05.1988 - 6 U 286/87

    Richtige Ermessensausübung bei der Festlegung einer Gebühr für eine ärztliche

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2000 - 6 C 11.99
    Nach der in § 5 GOÄ angelegten Konzeption des Verordnungsgebers ist für den nach allen Bemessungskriterien schwierigsten Fall der Höchstfaktor 3, 5 anzusetzen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19. Mai 1988 - 6 U 286/87 - NJW 1988, 2309).
  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2000 - 6 C 11.99
    Ob dahin gehende Besonderheiten gegeben sind, unterliegt nicht allein der Beurteilung des Arztes, sondern ist rechtlich voll überprüfbar (vgl. für Beihilfefälle: Urteil vom 17. Februar 1994 - BVerwG 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117, 122).
  • BVerwG, 14.01.1999 - 6 B 118.98

    Kosten des Vorverfahrens; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten; Einholung von

    Auszug aus BVerwG, 25.10.2000 - 6 C 11.99
    Notwendig im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und deshalb erstattungsfähig können auch die Kosten eines Privatgutachtens sein, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war (Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 36.95 - Buchholz 362 § 118 BRAGO Nr. 4 S. 4; Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 3).
  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 223/05

    Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOÄ

    Dass "berufliche Leistungen der Ärzte" jedenfalls in einem umfassenderen Sinne zu verstehen sind, ergibt sich schon daraus, dass die Gebührenordnung für Ärzte in den Nummern 80 und 85 des ihr als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses auch die Vergütung für schriftliche gutachtliche Äußerungen des Arztes regelt, die nur bei einer weiten Auslegung noch zur Ausübung der Heilkunde zu rechnen sind (dafür BVerwG NVwZ-RR 2001, 386, 387; anders Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 2. Aufl. 2000, § 1 GOÄ Anm. 1.3).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.02.2010 - L 13 SB 61/08
    Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: die Verfahrenssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001, 9 KSt 2/01, 11 A 13/97, JURIS-RdNr 3 und BVerwG, Urteil vom 25.10.2000, 6 C 11/99, JURIS-RdNr 12 mit weiteren Nachweisen - zur Parallelvorschrift § 80 VwVfG).

    Der Gesichtspunkt der Notwendigkeit bezieht sich auch auf die Höhe der Aufwendungen (BVerwG, 6 C 11/99, JURIS-RdNr 13).

    Untersuchungen erscheinen im Sinne der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur dann notwendig, wenn sie über die Erlangung von medizinischen Erkenntnissen für die Behandlung hinausgehend für die Entscheidung besonderer medizinischer Problemlagen bei der Entscheidung des Widerspruchsverfahrens von Bedeutung und unabhängig von den Erfordernissen der medizinischen Behandlung des Betroffenen auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sind (vgl BVerwG, Urteil vom 25.10.2000, 6 C 11/99 - zu den Kosten von Privatgutachten in einem Musterungsverfahren).

  • BVerwG, 25.10.2000 - 6 C 3.00

    Erstattung der Kosten eines ärztlichen Privatgutachtens nach erfolgreichem

    Eine nach § 2 Abs. 1 GOÄ abweichend vereinbartes Honorar kann nur ausnahmsweise erstattet werden, wenn die förmlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung erfüllt sind und die Abfassung des Gutachtens mit einem so außergewöhnlichen Aufwand verbunden war, dass selbst der Höchstgebührensatz von 3, 5 dem nicht hinreichend Rechnung tragen konnte und deswegen keinem Arzt zuzumuten war, das Gutachten zu diesem Gebührensatz zu erstatten (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 6 C 11.99 -).

    So ist Dr. M. auch in denjenigen Fällen verfahren, die den Revisionsverfahren 6 C 11.99 und 6 C 2.00 zugrunde liegen.

  • BVerwG, 25.10.2000 - 6 C 1.00

    Erstattung der Kosten eines ärztlichen Privatgutachtens nach erfolgreichem

    Ein nach § 2 Abs. 1 GOÄ abweichend vereinbartes Honorar kann nur ausnahmsweise erstattet werden, wenn die förmlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung erfüllt sind und die Abfassung des Gutachtens mit einem so außergewöhnlichen Aufwand verbunden war, dass selbst der Höchstgebührensatz von 3, 5 dem nicht hinreichend Rechnung tragen konnte und deswegen keinem Arzt zuzumuten war, das Gutachten zu diesem Gebührensatz zu erstatten (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 6 C 11.99 -).

    So ist Dr. M. auch in denjenigen Fällen verfahren, die den Revisionsverfahren 6 C 11.99 und 6 C 2.00 zugrunde liegen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2008 - 8 E 1152/07

    Verwaltungsgericht: Kostenerstattung für Privatgutachten?

    Das ist, sofern es für die konkrete Tätigkeit keine einschlägigen Vorgaben durch staatliche Gebühren- oder Honorarordnungen gibt, vgl. zu § 80 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 25.10.2000 - 6 C 11.99 -, NVwZ-RR 2001, 386, grundsätzlich erst dann zu verneinen, wenn das Honorar offensichtlich unangemessen ist.
  • KG, 31.08.2007 - 5 W 253/07

    Wettbewerbsrecht: Unterschreitung der Mindestpreisvorschriften für Zahnärzte;

    Ein gewisser Preiswettbewerb kann hier deshalb um so eher zugelassen werden, auch wenn medizinisch nicht notwendige ärztliche Versorgungsleistungen den Gebührenregelungen für Ärzte unterliegen (BVerwG, NVwZ-RR 2001, 386, juris Rdn. 20; BGH, NJW 2006, 1879, juris Rdnr. 13, jeweils zur GOÄ).
  • BVerwG, 25.10.2000 - 6 C 2.00

    Erstattung der Kosten eines ärztlichen Privatgutachtens nach erfolgreichem

    Ein nach § 2 Abs. 1 GOÄ abweichend vereinbartes Honorar kann nur ausnahmsweise erstattet werden, wenn die förmlichen Anforderungen an eine Honorarvereinbarung erfüllt sind und die Abfassung des Gutachtens mit einem so außergewöhnlichen Aufwand verbunden war, dass selbst der Höchstgebührensatz von 3, 5 dem nicht hinreichend Rechnung tragen konnte und deswegen keinem Arzt zuzumuten war, das Gutachten zu diesem Gebührensatz zu erstatten (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 6 C 11.99 -).
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