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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2001 - 14 B 472/01   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2001 - 14 B 472/01 (https://dejure.org/2001,3352)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.05.2001 - 14 B 472/01 (https://dejure.org/2001,3352)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 (https://dejure.org/2001,3352)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Höhere Hundesteuer für gefährliche Hunde ist rechtmäßig

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Erhöhte Steuer für Kampfhunde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 602
  • DVBl 2001, 1376 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2001 - 14 B 472/01
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 - festgestellt, dass eine auch durch Lenkungsabsichten motivierte erhöhte Besteuerung von Kampfhunden mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
  • VG Düsseldorf, 19.02.2003 - 25 K 1546/02

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur für so genannte Kampfhunde erhöhten

    Denn diese Regelungen dienen nicht der Sicherung und Förderung des Bestandes solcher Hunde - wie sich gerade auch aus dem Zuchtverbot ergibt -, sondern nur deren Verschonung von den wesentlichen ordnungsrechtlichen Restriktionen, die die LHV NRW vorsieht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -.

    so OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, 14 B 472/01, für Hunde der Anlage 1.

    vgl. OVG NRW; Beschluss vom 15. Mai 2001, a.a.O..

    Aus diesem Grund ist daher nach Auffassung der Kammer im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW in dem Beschluss vom 15. Mai 2001 (14 B 472/01) nach wie vor nicht offensichtlich, dass die Liste der in der - wenn auch wegen Fehlens einer ausreichenden Verordnungsermächtigung nichtigen - LHV NRW aufgeführten Hunderassen willkürlich ist.

  • VG Düsseldorf, 19.02.2003 - 25 K 1610/02

    Heranziehung eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier zur

    Denn diese Regelungen dienen nicht der Sicherung und Förderung des Bestandes solcher Hunde - wie sich gerade auch aus dem Zuchtverbot ergibt -, sondern nur deren Verschonung von den wesentlichen ordnungsrechtlichen Restriktionen, die die LHV NRW vorsieht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -.

    so OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, 14 B 472/01, für Hunde der Anlage 1.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, a.a.O..

    Aus diesem Grund ist daher nach Auffassung der Kammer im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW in dem Beschluss vom 15. Mai 2001 (14 B 472/01) nach wie vor nicht offensichtlich, dass die Liste der in der - wenn auch wegen Fehlens einer ausreichenden Verordnungsermächtigung nichtigen - LHV NRW aufgeführten Hunderassen willkürlich ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 6 A 10616/16

    Zulässigkeit einer Steuer auf das Halten gefährlicher Hunde von 1000 EUR jährlich

    Auch damit liegt die jährliche Steuer eher im oberen Bereich, sie fällt aber keineswegs "völlig aus dem Rahmen" (vgl. auch für von der Rechtsprechung gebilligte erhöhte Hundesteuern OVG SH, Urteil vom 22. Juni 2016 - 2 LB 34/15 -, juris: 1.200 EUR jährlich bei 12, 5-fachem Satz; HessVGH, BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 4 B 12.567 -: 700 EUR jährlich bei 20-fachem Satz; Beschluss vom 3. Januar 2012 - 5 B 2209/11 -, juris Rn. 5: 900, 00 EUR jährlich; OVG SH, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, juris: 18, 5-facher Steigerungssatz; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, juris Rn. 7: 1.656,00 DM jährlich [entspr.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2004 - 14 A 953/02

    Steuer auf gefährliche Hunde: Typisierung nach Rassezugehörigkeit, 1.200 DM

    OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2001 - 14 B 472/01 -, KStZ 2001, 192 = NWVBl. 2001, 434.
  • VG Düsseldorf, 05.10.2001 - 25 K 1184/01

    Kampfhundesteuer

    Denn diese Regelungen dienen nicht der Sicherung und Förderung des Bestandes solcher Hunde - wie sich gerade auch aus dem Zuchtverbot ergibt -, sondern nur deren Verschonung von den wesentlichen ordnungsrechtlichen Restriktionen, die die LHV NRW vorsieht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 - .

    so OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, 14 B 472/01, für Hunde der Anlage 1.

    vgl. OVG NRW; Beschluss vom 15. Mai 2001, a.a.O..

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.01.2006 - 4 L 289/05

    Hundesteuer

    Nicht in Abrede gestellt wird von dem Kläger, dass die satzungsrechtlichen Bestimmungen und ihre Ermächtigungsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 105 Abs. 2a GG entsprechen, denn allgemeiner Meinung nach ist die Hundesteuer als eine an die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf anknüpfende Abgabe eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne dieser Bestimmung (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 18. März 1998 - A 2 S 317/96 - [juris] und OVG NW, Urt. v. 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, NVwZ-RR 2001, 602).

    Die Abgabe bewirkt jedenfalls nicht, die Haltung von Kampfhunden unmöglich zu machen (so z. B. ausdrücklich auch BVerwGE 110, 265 [270]; zur Zulässigkeit eines Steuersatzes für gefährliche Hunde bzw. Kampfhunde von jährlich 624, 00 EUR: VGH BW, Beschl. v. 23. Januar 2002 - 2 S 926/01 -, [juris]; von jährlich 846, 70 EUR: OVG NW, Beschl. v. 15. Mai 2001, a. a. O.; von jährlich 306, 78 EUR: NdsOVG, Urt. v. 13. Juli 2005 - 13 LB 299/02 -, [juris]; von jährlich 409, 00 EUR: ThürOVG, Beschl. v. 28. September 2004 - 4 EO 886/04 -, DÖV 2005, 303).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2005 - 6 C 10308/05

    Faktisches Haltungsverbot für gefährliche Hunde durch sehr hohen Hundesteuersatz

    Dies lassen die wirtschaftlichen Spielräume im Anwendungsbereich des Ortsrechtes der Antragsgegnerin ersichtlich nicht zu, denn dort ist seit der Einführung des erhöhten Steuersatzes, der in seiner absoluten Höhe die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bisher gebilligten Steuersätze bei weitem übertrifft (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 ff. - Steuersatz: 720,-- DM; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 B 95.1675 - NVwZ 1997, 819 f. - Steuersatz: 1.200,-- DM; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 - NVwZ 1997, 816 ff. - Steuersatz: 1.200,-- DM; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 - NVwZ-RR 2001, 602 f. - Steuersatz: 1.656,-- DM; VG Schwerin, Urteil vom 30. November 1999 - 4 A 1426/99 - Steuersatz: 800,-- DM), noch kein gefährlicher Hund registriert worden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2004 - 14 A 854/02

    Rechtmäßigkeit einer erhöhten Besteuerung von Kampfhunden; Gültigkeit einer

    OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, KStZ 2001, 192 = NWVBL 2001, 434.

    Dass ein Zielkonflikt zwischen einer auf Reduzierung des Bestandes an gefährlichen Hunden ausgerichteten kommunalen Steuerpolitik und den Zielsetzungen und Einzelregelungen der LHV NRW nicht besteht, hat der Senat in dem von den Klägern angeführten Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 - bereits entschieden.

  • VG Arnsberg, 25.01.2002 - 3 K 1689/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Hundesteuerbescheids gegenüber einem Halter

    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2000 - Az: 11 C 8.99 - Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 08. März 2001 - 16 L 41/01 -.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 a.a.O..

  • VG Aachen, 30.03.2004 - 4 L 171/04

    Erhebung erhöhter Hundesteuer für gefährliche Hunde (hier: Satzung der Stadt

    Mit einer solchen Steuer darf die Gemeinde unter anderem auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihrer durch Züchtung geschaffenen typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 110, S. 265, 268; OVG NW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, KStZ 2001, S. 192 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2001, S. 434. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine steuerliche Regelung, die Lenkungswirkung in einem nichtsteuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, keine zur Steuergesetzgebung hinzutretende Sachkompetenz voraussetzt.

    Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, a. a. O.; bezogen auf eine Hundesteuersatzung, die die in der Anlage 1 der Landeshundeverordnung - diese ist mit Inkrafttreten des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 außer Kraft getreten - aufgeführten Rassen übernommen hatte, unter anderem ausgeführt, ob die Aufzählung dort aufgeführter Hunderassen sachgerecht sei oder nicht, sei für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung.

  • VG Arnsberg, 10.03.2011 - 5 K 420/10

    Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde; Zulässigkeit der

  • VG Koblenz, 19.02.2008 - 6 K 1799/07

    Hundesteuer darf erhoben werden

  • VG Aachen, 22.06.2005 - 4 K 382/04

    Zahlung erhöhter Hundesteuer wegen der Haltung eines Rottweilers; Zahlung von

  • VG Gießen, 15.05.2003 - 9 E 2490/00

    Hundesteuer - Kampfhund

  • VG Oldenburg, 16.03.2004 - 2 A 2330/01

    Abstrakte Gefahr; Gleichheitsgrundsatz; Hundesteuer; Kampfhund; Konkrete Gefahr;

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