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   BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 10.01   

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BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 10.01 (https://dejure.org/2001,3977)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2001 - 5 C 10.01 (https://dejure.org/2001,3977)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 5 C 10.01 (https://dejure.org/2001,3977)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Abkömmlings eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung - Verhältnis von Aufnahmeverfahren und Bescheinigungsverfahren - Grundsatz der Familieneinheit im Vertriebenenrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG §§ 15 26 27 28; GG Art. 116 Abs. 1
    Recht der Vertriebenen - Abkömmling, Anspruch des - eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG; Familieneinheit, Grundsatz der - im Vertriebenenrecht; Kausalzusammenhang zwischen Eigenschaft als Abkömmling eines Spätaussiedlers und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 387
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89

    Deutscher; Statusdeutscher, Statusdeutscheneigenschaft; Vertriebener; Aufnahme;

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 10.01
    Der Verwaltungsgerichtshof stützt seinen Rechtsstandpunkt zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 116 Abs. 1 GG, wonach eine Aufnahme "als Abkömmling" eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit voraussetzt, dass ein "kausaler Zusammenhang zwischen der Eigenschaft als Abkömmling eines vertriebenen Volksdeutschen und der Aufnahme im Bundesgebiet" besteht (BVerwGE 90, 173 ).

    Diese Rechtsprechung, die sich auf den Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG ( "... als Abkömmling ... Aufnahme gefunden" ) sowie Sinn und Zweck dieser Regelung stützt, "das aufgrund der Folgen des Zweiten Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen" , indem ihnen "familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht" (BVerwGE 90, 173 mit weiteren Nachweisen), und daraus herleitet, dass die nichtdeutschen Familienangehörigen vertriebener Volksdeutscher "mit ihnen" in Deutschland Aufnahme gefunden haben müssen, was bedeute, dass ihre Aufnahme "in Zusammenhang mit der des vertriebenen Volksdeutschen erfolgt" sein müsse (BVerwG, a.a.O. S. 179 unter Bezugnahme auf BVerwGE 68, 220 ), lässt sich auf § 15 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 BVFG nicht übertragen.

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 20.93

    Vertriebene - Volkszugehörigkeit - Ausreise - Aufnahme - Spätgeborene - Zweite

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 10.01
    Im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG soll der Zustrom von Ausreisewilligen aus den Aussiedlungsgebieten, der durch die dort eingetretenen politischen Veränderungen ausgelöst worden ist, durch eine jedenfalls vorläufige Prüfung der damals Aussiedler- bzw. jetzt Spätaussiedlereigenschaft in geordnete Bahnen gelenkt werden (vgl. BTDrucks 11/6937, S. 6; BVerwGE 95, 311 ).
  • BVerwG, 06.12.1983 - 1 C 122.80

    Staatsangehörigkeit - Nichteheliches Kind - Wiedereinbürgerung -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 10.01
    Diese Rechtsprechung, die sich auf den Wortlaut des Art. 116 Abs. 1 GG ( "... als Abkömmling ... Aufnahme gefunden" ) sowie Sinn und Zweck dieser Regelung stützt, "das aufgrund der Folgen des Zweiten Weltkrieges ungewisse staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal vertriebener Volksdeutscher einschließlich ihrer Familienangehörigen aufzufangen" , indem ihnen "familieneinheitlich ein angemessener, ihre Eingliederung ermöglichender Status verschafft wird, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht" (BVerwGE 90, 173 mit weiteren Nachweisen), und daraus herleitet, dass die nichtdeutschen Familienangehörigen vertriebener Volksdeutscher "mit ihnen" in Deutschland Aufnahme gefunden haben müssen, was bedeute, dass ihre Aufnahme "in Zusammenhang mit der des vertriebenen Volksdeutschen erfolgt" sein müsse (BVerwG, a.a.O. S. 179 unter Bezugnahme auf BVerwGE 68, 220 ), lässt sich auf § 15 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 BVFG nicht übertragen.
  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 29.14

    Alter; bekenntnisfähiges; Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiet;

    § 4 Abs. 1 BVFG unterscheidet für die Aufnahme nicht zwischen Personen, die selbst einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erhalten haben, und solchen, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen worden sind (so zur gleichlautenden Formulierung in § 7 Abs. 2 BVFG: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 10.01 - NVwZ-RR 2002, 387 Rn. 10; Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - BVerfGE 115, 10 Rn. 12).
  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 30.14

    Alter; bekenntnisfähiges; Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedlungsgebiet;

    § 4 Abs. 1 BVFG unterscheidet für die Aufnahme nicht zwischen Personen, die selbst einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erhalten haben, und solchen, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen worden sind (so zur gleichlautenden Formulierung in § 7 Abs. 2 BVFG: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 10.01 - NVwZ-RR 2002, 387 Rn. 10; Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 30.00 - BVerfGE 115, 10 Rn. 12).
  • BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 21.16

    Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aufnahmeverfahren; Bescheinigungsverfahren;

    Denn auch die Aufenthaltnahme nach einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson erfolgt im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG "im Wege des Aufnahmeverfahrens" (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 23; s. bereits - zur Formulierung in § 7 Abs. 2 BVFG - BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 5 C 10.01 - NVwZ-RR 2002, 387 und - 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2011 - 12 A 292/09

    Ablehnung einer rückwirkenden Einbeziehung von Abkömmlingen in den

    BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 5 C 10/01 -, NVwZ-RR 2002, 387, [...], und - 5 C 30/00 -, BVerwGE 115, 10 , [...],.

    BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 5 C 10/01 -, NVwZ-RR 2002, 387, [...], und - 5 C 30/00 -, BVerwGE 115, 10 , [...].

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2011 - 12 A 2923/09
    Abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungsgericht schon in seiner Rechtsprechung zur bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht auf ein Rangverhältnis zwischen Aufnahme- und Einbeziehungsbescheid abstellte, sondern einzig darauf, dass in beiden Fällen der Abkömmling die Aussiedlungsgebiete "im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat", weil damals - anders als in Art. 116 Abs. 1 GG - für die Bescheinigung nicht verlangt wurde, dass eine Aufnahme "als Abkömmling" erfolgt war, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 5 C 10/01 -, NVwZ-RR 2002, 387, juris, und - 5 C 30/00 -, BVerwGE 115, 10, juris, hat der Senat ein solches Rangverhältnis für die Rechtslage ab dem 01. Januar 2005 ausdrücklich verneint, wegen des jeweils eigenständigen und unterschiedlichen Charakters von Aufnahmebescheid und Einbeziehung.

    Aus dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des § 15 Abs. 2 BVFG, der Ordnungszweck des Aufnahmeverfahrens sei erfüllt, wenn es erfolgreich durchlaufen worden sei, gleichgültig, ob als vermeintlicher Spätaussiedler oder Abkömmling, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 5 C 10/01 -, NVwZ-RR 2002, 387, juris, und - 5 C 30/00 -, BVerwGE 115, 10, juris, können die Kläger zu 2. und 3. nichts für die aktuelle Rechtslage herleiten.

  • VGH Bayern, 29.07.2004 - 5 B 02.1224

    Statusdeutscher; Aufnahme; Abkömmling; Vertriebener; Aussiedler; Spätaussiedler

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 (Az. 5 C 10.01, NVwZ-RR 2002, 387) ergibt sich nichts anderes: Der in dieser Entscheidung enthaltene Rechtssatz, dass der Begriff des "Verlassens der Aussiedlungegebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens" alle nach § 27 BVFG möglichen Verfahrensgestaltungen erfasse, bezieht sich explizit nur auf § 7 Abs. 2 BVFG und wird vom Bundesverwaltungsgericht dem Kausalitätserfordernis des Art. 116 Abs. 1 GG gerade als andere Regelung gegenübergestellt.
  • BVerwG, 18.07.2008 - 5 B 61.08

    Wirksamkeit einer akzessorischen Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen nach

    Die Behauptung der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof sei vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 BVerwG 5 C 10.01 abgewichen, stellt sich vor diesem Hintergrund der Sache nach als Vorwurf dar, das Bundesverwaltungsgericht sei mit seiner (späteren) Rechtsprechung zum Unwirksamwerden von Einbeziehungsbescheiden als Folge des Todes der Bezugsperson auch von dem (früheren) Urteil vom 12. Juli 2001 abgewichen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2010 - 19 E 286/07

    Statusdeutschen-Eigenschaft eines stammberechtigten Spätaussiedlers sowie seines

    vgl. BVerwG, Urteile vom 13.9.2007 - 5 C 38.06 -, juris Rdn. 23, vom 12.7.2001 - 5 C 10.01 -, juris Rdn. 11 f. und vom 19.6.2001, a. a. O., Rdn. 13 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2003 - 19 A 1960/02

    Anforderungen an die Substantiierung eines Berufungszulassungsgrundes im

    Eine solche allgemeine, sich auf alle Verwaltungsbereiche erstreckende Beratungspflicht stünde auch nicht damit in Einklang, dass im Aufnahmeverfahren lediglich eine vorläufige Prüfung der für die Aufnahme maßgeblichen Voraussetzungen erfolgt, BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 10/01 -, NVwZ-RR 2002, 387 (387 f.); OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2002 - 19 A 467/01 -, Beschlussabdruck S. 11, und dass das Aufnahmeverfahren ebenso wie das vor Einführung des Aufnahmeverfahrens durch das Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990, BGBl I S. 1990, durchzuführende Registrierscheinverfahren staatsangehörigkeitsrechtlich "neutral" ist.
  • VG Köln, 21.02.2002 - 10 K 3934/99

    Voraussetzungen des Vorliegens der Spätaussiedlereigenschaft; Ausgestaltung der

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2001 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 10.01 -, wonach dem Anspruch des Abkömmlings eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 S. 1 BVFG nicht entgegensteht, dass die Aufnahme des Betreffenden nicht auf Grund seiner Abkömmlingseigenschaft im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, sondern auf Grund eigenen Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG erfolgt ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2003 - 19 E 592/02
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2004 - 13 LB 352/03

    Abkömmling; Angehöriger; Aufnahmebescheid; Ausschlussgründe; Bescheinigung;

  • VG Minden, 07.05.2003 - 11 K 408/03
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