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   BVerfG, 19.12.2001 - 1 BvR 814/01   

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https://dejure.org/2001,6114
BVerfG, 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 (https://dejure.org/2001,6114)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 (https://dejure.org/2001,6114)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - 1 BvR 814/01 (https://dejure.org/2001,6114)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 389
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2001 - 1 BvR 814/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zu dem aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Willkürverbot hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]; 89, 1 [13 f.]).

    Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 81, 132 [137]; 87, 273 [278 f.]; 89, 1 [13 f.]).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2001 - 1 BvR 814/01
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zu dem aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Willkürverbot hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]; 89, 1 [13 f.]).

    Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 81, 132 [137]; 87, 273 [278 f.]; 89, 1 [13 f.]).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2001 - 1 BvR 814/01
    Davon kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 81, 132 [137]; 87, 273 [278 f.]; 89, 1 [13 f.]).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2001 - 1 BvR 814/01
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).
  • BSG, 08.05.2007 - B 12 SF 3/07 S

    Zuständiges Sozialgericht nach Umzug des Klägers

    Wird ein Rechtsstreit dennoch allein im Blick auf eine Änderung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Zuständigkeit des Beklagten an ein anderes - hierdurch nunmehr angeblich örtlich zuständig gewordenes - SG verwiesen, liegt daher hierin grundsätzlich und in aller Regel ein willkürliches, dh offensichtlich unhaltbares, unsachliches oder nicht mehr zu rechtfertigendes Verhalten, sodass dennoch ergehenden Beschlüssen eine Bindungswirkung nicht zukommt (vgl BSG, Beschlüsse vom 25. Februar 1999, B 1 SF 9/98 S, SozR 3-1720, § 17a Nr. 11 S 19 ff, vom 27. Mai 2004, B 7 SF 6/04 S, SozR 4-1500 § 57a Nr. 2 RdNr 11, und vom 1. Juni 2005, B 13 SF 4/05 S, SozR 4-1500 § 58 Nr. 6 RdNr 15, sowie BVerfG vom 19. Dezember 2001, 1 BvR 814/01, NVwZ-RR 2002, 389).
  • BSG, 05.01.2012 - B 12 SF 4/11 S

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Entfallen der

    Ausnahmsweise kommt dem Verweisungsbeschluss nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder einem willkürlichen Verhalten beruht (stRspr; vgl BSG SozR 3-1720 § 17a Nr. 11 S 19 ff, SozR 4-1500 § 57a Nr. 2 RdNr 11, SozR 4-1500 § 58 Nr. 6 RdNr 15 und SozR 4-1500 § 57 Nr. 2 RdNr 4, sowie BVerfG Kammerbeschluss vom 19.12.2001 1 BvR 814/01, NVwZ-RR 2002, 389; zuletzt Beschlüsse des BSG vom 16.9.2009, B 12 SF 7/09 S, vom 10.3.2010, B 12 SF 2/10 S und vom 3.12.2010, B 12 SF 7/10 S) .
  • OVG Niedersachsen, 05.02.2009 - 9 OA 349/08

    Möglichkeit der Bewertung der Streitgegenstände bei getrennten, die Festsetzung

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 - NVwZ-RR 2002, 389) können diese Vorschriften aufgrund des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Willkürverbots jedenfalls dann nicht isoliert auf die Anwaltsgebühren angewendet werden, wenn der in ihnen zum Ausdruck kommende Gedanke bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren für dieselben Personen nicht herangezogen worden ist.

    Ein Gericht, das durch Auslegung eine hiervon abweichende Differenzierung anstrebt, müsste sachlich nachvollziehbare Gründe anführen, warum ausnahmsweise gegen den Wortlaut von § 32 RVG der Wert der Gerichtsgebühren nicht für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich ist und warum gegen den Wortlaut von § 33 RVG (früher § 10 BRAGO) Raum für eine getrennte Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren bleibt, wenn das Gericht den Streitwert für die Gerichtsgebühr tatsächlich festgesetzt hat (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 - a. a. O.).

    Die Stellung des § 22 Abs. 1 RVG an der Spitze der Vorschriften über den Gegenstandswert zeigt, dass es sich um eine allgemeine Regel handelt, die eingreift, falls nicht Sondervorschriften bestehen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 - a. a. O.).

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