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   VGH Baden-Württemberg, 12.11.2001 - 11 S 1594/01   

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https://dejure.org/2001,9596
VGH Baden-Württemberg, 12.11.2001 - 11 S 1594/01 (https://dejure.org/2001,9596)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.11.2001 - 11 S 1594/01 (https://dejure.org/2001,9596)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. November 2001 - 11 S 1594/01 (https://dejure.org/2001,9596)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auslegung einer Nachricht an Behörde über vorläufigen Rechtsschutzantrag als Widerspruchseinlegung abgelehnt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einlegung eines Widerspruchs durch Beantragung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage; Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei fehlender Einlegung eines Widerspruchs oder einer Klage; Auslegung oder Umdeutung eines ...

  • Judicialis

    VwGO § 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 70
    Widerspruchsverfahren: Widerspruch; Auslegung; Umdeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 407
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 162.81

    Jahr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.2001 - 11 S 1594/01
    Maßgeblich dafür ist die Erwägung, in der Klage bringe der Kläger zum Ausdruck, dass er den ablehnenden Bescheid mit allen gegebenen Rechtsbehelfen anfechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.5.1970, Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 31; BVerwG, Urt. v. 21.10.1983, BVerwGE 68, 121 ; vgl. auch Bettermann, DVBl. 1959, 308 ; a.A. etwa Eyermann/Rennert, § 68 VwGO Rdnr. 31 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 97.81

    Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.2001 - 11 S 1594/01
    Aus denselben Gründen wird, anders als im Klageverfahren (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 2.9.1983, NVwZ 1984, 507), ein Widerspruchsverfahren auch nicht dadurch ersetzt, dass die Behörde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz - wie auch im vorliegenden Fall - das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens nicht rügt und sich stattdessen zur Sache einlässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.2.1983, BayVBl. 1983, 309).
  • BVerwG, 18.12.1992 - 7 C 16.92

    Investitionsgesetz - Investitionsvorrangverfahren - Investitionsbescheinigung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.2001 - 11 S 1594/01
    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nie die Auffassung vertreten worden, allein in der Stellung eines Antrags auf vorläufigen Rechtschutz und dessen Zugang bei der Behörde liege zugleich die Erhebung eines Widerspruchs bzw. einer Klage (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.12.1992, BVerwGE 91, 334 = DÖV 1993, 386; vgl. auch Senatsbeschl. v. 5.1.2001 - 11 S 2341/00 -).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.2001 - 11 S 1594/01
    Denn das Antragsvorbringen stellt nicht gemäß dem Darlegungserfordernis (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163).
  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.2001 - 11 S 1594/01
    Sie macht insbesondere nicht geltend, die Antragsgegnerin sei vom Vorliegen eines Widerspruchs ausgegangen und der Antragsteller habe eine auf dieser Annahme beruhende Sachbehandlung ausdrücklich unterstützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.1.1972, DÖV 1972, 423), bzw., der Antragsgegnerin seien noch innerhalb der Widerspruchsfrist Umstände bekannt geworden, aus denen sich ergibt, dass das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 18. März 2001 an sie entgegen der zunächst vorzunehmenden Auslegung als Widerspruch gemeint gewesen sei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.9.1999, NVwZ-RR 2000, 135).
  • VG Gießen, 03.09.2019 - 8 K 2064/18

    Zur Pflicht zur Befolgung gerichtlicher Entscheidungen; Anspruch einer Partei auf

    Es kann jedoch dahinstehen, ob die der Beklagten am 24.11.2017 zugegangene Antragsschrift im Verfahren 8 L 9187/17.GI, in dem der Kläger die Überlassung der Stadthalle im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt hatte, als Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO zu werten ist (für eine derartige Auslegung VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2003 - 24 L 3143/03 -, juris, Rn. 36; a.A. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2001 - 11 S 1594/01 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Hamburg, 17.02.2015 - 2 Bf 215/13

    Nachbarklage gegen Befreiung für die Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage im

    Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.12.2001, BVerwGE 115, 302, 307 f.; v. 20.11.1970, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 4; ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 12.11.2001, NVwZ-RR 2002, 407) sind auch Rechtsbehelfe, die von einem Rechtsanwalt bei einer Behörde einzulegen sind, grundsätzlich auslegungsfähig und greift insoweit die anerkannte Auslegungsregel ein, dass der Betroffene denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen.
  • VG Cottbus, 13.02.2018 - 6 L 88/18

    Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten; Auslegung eines Antrags auf vorläufigen

    7 In der Rechtsprechung ist zwar gelegentlich angenommen worden, dass - im Wege der Auslegung oder der Umdeutung - in der Zustellung einer Klage zugleich die Einlegung eines erforderlichen Widerspruchs zu sehen sei (vgl. BVerwGE 68, 121 (123) = NVwZ 1984, 173; NVwZ-RR 2002, 407 (408) m.w.Nw.).

    Dementsprechend ist allein in der Stellung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz und dessen Zugang bei der Behörde nicht zugleich die Erhebung eines Widerspruchs zu sehen (vgl. NVwZ-RR 2002, 407 (408) m.w. Nw.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 5.1.2001 - 11 S 2341/00).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2022 - 4 MB 16/22

    Auslegung von Erklärungen eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten;

    Die Verwaltungsbehörden brauchen nicht an die Stelle dessen, was der Betroffene erklärtermaßen will, das zu setzen, was er nach Meinung der Widerspruchsbehörde zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte (VGH Mannheim, Urt. v. 12.11.2001 - 11 S 1594/01 -, juris Rn. 8).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.10.2022 - 4 LB 4/20

    Klagebefugnis der Jagdgenossenschaft gegen eine Befriedungsentscheidung nach § 6a

    Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Inhalt des Schreibens der Wille des Absenders ergibt, sich mit der Verwaltungsmaßnahme nicht zufrieden zu geben und zugleich deren Änderung oder Beseitigung im Wege eines förmlichen Rechtsbehelfs zu erstreben (VGH Mannheim, Urt. v. 12.11.2001 - 11 S 1594/01 -, juris Rn. 6).
  • VG Stuttgart, 26.01.2006 - 5 K 632/06

    Verbot einer Versammlung oder eines Aufzugs wegen Gefährdung der öffentlichen

    Soweit die Antragsgegnerin in der Klage- und Antragserwiderung vom 25.01.2006 ausführt, die Antragstellerin habe noch keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.01.2006 erhoben, ist im Wege der Auslegung jedenfalls davon auszugehen, dass mit der Zustellung der gegen den Bescheid vom 20.01.2006 gerichteten Klage der Antragstellerin (5 K 631/06) zugleich bei der Antragsgegnerin der erforderliche Widerspruch eingelegt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1983, BVerwGE 68, 121, 123 [BVerwG 21.10.1983 - 8 C 162/81] ; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.11.2001 - 11 S 1594/01 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2009 - L 13 AS 251/09
    Dementsprechend liegt allein in der Stellung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz und dessen Zugang bei der Behörde nicht zugleich die Erhebung eines Widerspruchs bzw. einer Klage (vgl. VG Berlin, a.a.O. m.w.N.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 1996 - Az.: Bs IV 142/96, Rn. 6; Beschluss vom 28. Juli 1995 - Az.: Bf IV 14/94 - Rn. 46; Beschluss vom 3. April 1992 - Az.: Bf IV 5/90, Rn. 50, 51; einschränkend hingegen Beschluss vom 11. Januar 2005 - Az.: Bs IV 239/94 - Rn. 4 - zitiert jeweils nach juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. November 2001 - Az.: 11 S 1594/01 - NVwZ-RR, Seite 407, 408); die Einlegung eines anderen Rechtsbehelfs vermag die Widerspruchseinlegung nicht zu ersetzen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - Az.: L 20 B 1678/07 AS ER, Rn. 10 - zitiert nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.02.2020 - L 4 KR 516/19
    Die Übersendung einer Abschrift eines beim zuständigen Sozialgericht eingereichten Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei der zuständigen Behörde wird dabei in der Rechtsprechung nicht als ausreichend für die Einlegung eines Widerspruchs angesehen (vgl. für die Einlegung durch einen Rechtsanwalt: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 12. November 2001 - 11 S 1594/01, NVwZ-RR 2002, 407).
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