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   VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 5 S 1006/00   

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https://dejure.org/2001,8185
VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 5 S 1006/00 (https://dejure.org/2001,8185)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 (https://dejure.org/2001,8185)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. November 2001 - 5 S 1006/00 (https://dejure.org/2001,8185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bekanntmachung eines Verordnungsentwurfs - Anstoßfunktion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensfehlerhaftigkeit einer Landschaftsschutzverordnung; Verweis auf eine nachfolgend abgedruckte Übersicht in der Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs; Wahrung der Anstoßfunktion deröffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs; ...

  • Judicialis

    NatSchG § 22 Abs. 1; ; NatSchG § 59 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NatSchG § 22 Abs. 1; NatSchG § 59 Abs. 2 Satz 2
    Naturschutz, Landschaftsschutz: Landschaftsschutzverordnung; Verordnungsentwurf; Bekanntmachung: Anstoßfunktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 571
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 5 S 1006/00
    Trotz der unmittelbaren grundstücksmäßigen Betroffenheit des Antragstellers durch die angegriffene Landschaftsschutzverordnung i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391) übt der Senat das ihm durch § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumte prozessuale Ermessen dahin aus, dass er von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absieht (vgl. zum Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bei unmittelbarer grundstücksmäßiger Betroffenheit durch die angegriffene untergesetzliche Norm BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - ZfBR 2000, 188 = UPR 2000, 194).

    Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung unterliegt er deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - a.a.O. u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998 - 5 S 657/97

    Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: unzulässige Änderung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 5 S 1006/00
    Die darin niedergelegte Anstoßfunktion bedeutet, dass dem interessierten Bürger durch die Bekanntmachung des Verordnungsentwurfs sein Interesse an Information und Beteiligung bewusst gemacht werden können muss; hierzu genügt, dass zur Kennzeichnung des von der geplanten Verordnung erfassten Gebiets an geläufige geografische Bezeichnungen angeknüpft wird; dies reicht allerdings dann nicht aus, wenn die Grundstückseigentümer durch die gewählte Bezeichnung auch nicht annähernd auf ihre mögliche Betroffenheit aufmerksam gemacht werden können (vgl. NK-Urt. d. Senats v. 13.11.1998 - 5 S 657/97 - m.w.N., VBlBW 1999, 141).

    Eine mit dem Erlass der Rechtsverordnung zusammenfallende Ausfertigung der Landschaftsschutzverordnung "Nieferner Enztal mit Seitentälern" (vgl. hierzu NK-Urt. d. Senats v. 13.11.1998 - 5 S 657/97 - a.a.O.) durch den hierfür zuständigen Landrat unter dem 20.09.1999 ist nicht belegt.

  • BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

    Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 5 S 1006/00
    Trotz der unmittelbaren grundstücksmäßigen Betroffenheit des Antragstellers durch die angegriffene Landschaftsschutzverordnung i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391) übt der Senat das ihm durch § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumte prozessuale Ermessen dahin aus, dass er von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absieht (vgl. zum Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bei unmittelbarer grundstücksmäßiger Betroffenheit durch die angegriffene untergesetzliche Norm BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - ZfBR 2000, 188 = UPR 2000, 194).

    Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung unterliegt er deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - a.a.O. u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.11.2001 - 5 S 1006/00
    Trotz der unmittelbaren grundstücksmäßigen Betroffenheit des Antragstellers durch die angegriffene Landschaftsschutzverordnung i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391) übt der Senat das ihm durch § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumte prozessuale Ermessen dahin aus, dass er von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absieht (vgl. zum Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bei unmittelbarer grundstücksmäßiger Betroffenheit durch die angegriffene untergesetzliche Norm BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - ZfBR 2000, 188 = UPR 2000, 194).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - 5 S 564/05

    Zur Beschränkung eines Normenkontrollantrages auf einen räumlich abtrennbaren

    In einem vom Antragsteller eingeleiteten Normenkontrollverfahren erklärte der Senat mit Beschluss vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - diese Schutzgebietsverordnung hinsichtlich des Teilbereichs 3 b (wegen eines Verfahrensmangels nach § 59 Abs. 2 Satz 2 NatSchG) für nichtig.

    A § 2 der angegriffenen Verordnung sei insoweit fehlerhaft, als von einer Änderung der Verordnung vom 20.09.1999 die Rede sei; nach der Entscheidung des Senats vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die (damals angefochtene) Landschaftsschutzverordnung vom 20.09.1999 stamme; als somit nicht existent könne sie auch nicht geändert werden.

    Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5 S 1006/00 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

    d) Ferner beanstandet der Antragsteller (als Verfahrensfehler), dass in A § 2 der angegriffenen Rechtsverordnung von einer Änderung der Verordnung vom 20.09.1999 die Rede sei, wohingegen der Senat im Normenkontrollbeschluss vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - zu dieser (Vorgänger-)Verordnung gerade das Datum vom 20.09.1999 als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, da sie erst am 11.11.1999 durch den (damaligen) Landrat ausgefertigt worden sei; eine Verordnung vom 20.09.1999 könne daher - weil nicht existent - auch nicht geändert werden.

    f) Die Landschaftsschutzverordnung 2004 ist auch nicht bereits deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - über die Teilnichtigerklärung der (Vorgänger-)Schutzgebietsausweisung vom 20.09.1999 erst im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung der angegriffenen Verordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Niefern-Öschelbronn vom 29.07.2004 nachgekommen ist (vgl. Senatsurt. v. 20.09.2001 - 5 S 1217/00 - NVwZ-RR 2002, 572 = NuR 2002, 302).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2021 - 8 C 10349/20

    Normenkontrollverfahren gegen Landschaftsschutzgebiet in Mainz-Ebersheim

    Die Bekanntmachung muss hierfür vielmehr in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, möglichen von der Rechtsverordnung betroffenen Personen bewusst zu machen, dass ihre Interessen durch die beabsichtigte Norm tangiert sein können und ihnen dadurch Gelegenheit zu geben, sich mit Einwendungen und Anregungen am Normsetzungsverfahren zu beteiligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 und juris, Rn. 15 zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanung; VGH BW, Urteil vom 5. November 2001 - 5 S 1006/00 -, NVwZ-RR 2002, 571 und juris, Rn. 23).

    Dem interessierten Bürger wird bewusst sein, dass sich der genaue Umfang des Schutzgebiets ohnehin nur durch Einsicht in die ausgelegten Unterlagen ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 und juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 2004 -, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 5. März 1981 - III ZR 48/80 -, BRS 38 Nr. 27 und juris, Rn. 10; VGH BW, Urteil vom 5. November 2001, a.a.O., juris, Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2008 - 5 S 2076/06

    Landschaftsschutzverordnung - Verkündung im gemeindlichen Amtsblatt

    Es ist dann dessen Obliegenheit, sich durch Einsicht in die offen gelegten Pläne und Texte im Einzelnen zu unterrichten (so die ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2004 - 4 BN 48.04 - juris m. w. N. u. Beschl. d. erk. Senats v. 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - NVwZ-RR 2002, 571).
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