Rechtsprechung
   OVG Saarland, 10.05.2001 - 1 T 7/01   

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Beurlaubter Beamter darf ehrenamtlicher Verwaltungsrichter sein

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 7
  • DÖV 2001, 919



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)  

  • VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.330  

    Ehrenamtlicher Richter; Tätigkeit im öffentlichen Dienst; GmbH in öffentlicher

    Zum anderen kann eine Interessenkollision, die die Regelung in § 22 Nr. 3 VwGO vermeiden will, grundsätzlich nur dann auftreten, wenn das Handeln derjenigen Institution, die den ehrenamtlichen Richter beschäftigt, überhaupt durch Verwaltungsgerichte kontrollierbar ist, denn nur dann ist ein das Vertrauen des Bürgers in die Neutralität der Verwaltungsgerichtsbarkeit schmälernder Kontrollkonflikt möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg v. 8.1.2009, a.a.O.; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, NVwZ-RR 2002, 7; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. Rd.Nr. 14 zu § 22).

    Privatrechtliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung können grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich handeln - auch dann nicht, wenn ihr Kapital mehrheitlich oder auch vollständig durch eine Kommune gehalten wird (vgl. OVG Berlin v. 8.7.1999, Az. 4 E 10/99 in juris; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, a.a.O.; Ziekow, a.a.O. Rd.Nr. 15 zu § 22) Die G... GmbH ist nicht mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet und nicht befugt, Bescheide zu erlassen.

    Eine Notwendigkeit, Angestellte von privatrechtlich organisierten Unternehmen, an denen allein oder mehrheitlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, generell von der Ausübung der ehrenamtlichen Richtertätigkeit bei den Verwaltungsgerichten auszuschließen, besteht jedoch nicht (vgl. OVG Berlin v. 8.7.1999, a.a.O.; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, a.a.O; vgl. auch Sächsisches OVG v. 5.8.1997, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 31.03.2010 - 5 S 10.353  

    Die Tätigkeit bei einer in privatrechtlicher Rechtsform betriebenen Gesellschaft

    Zum anderen kann eine Interessenkollision, die die Regelung in § 22 Nr. 3 VwGO vermeiden will, grundsätzlich nur dann auftreten, wenn das Handeln derjenigen Institution, die den ehrenamtlichen Richter beschäftigt, überhaupt durch Verwaltungsgerichte kontrollierbar ist, denn nur dann ist ein das Vertrauen des Bürgers in die Neutralität der Verwaltungsgerichtsbarkeit schmälernder Kontrollkonflikt möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg v. 8.1.2009, a.a.O.; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, NVwZ-RR 2002, 7; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. Rd.Nr. 14 zu § 22).

    Werden Stadtwerke als privatrechtliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt, können sie grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich handeln - auch dann nicht, wenn ihr Kapital mehrheitlich oder auch vollständig durch eine Kommune gehalten wird (vgl. OVG Berlin v. 8.7.1999, Az. 4 E 10/99 in juris; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, a.a.O.; Ziekow, a.a.O. Rd.Nr. 15 zu § 22).

    Eine Notwendigkeit, Angestellte von privatrechtlich organisierten Unternehmen, an denen allein oder mehrheitlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, generell von der Ausübung der ehrenamtlichen Richtertätigkeit bei den Verwaltungsgerichten auszuschließen, besteht jedoch nicht (vgl. OVG Berlin v. 8.7.1999, a.a.O.; OVG Saarlouis v. 10.5.2001, a.a.O; vgl. auch Sächsisches OVG v. 5.8.1997, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 07.02.2002 - 3 So 6/02  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht