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   VGH Baden-Württemberg, 18.03.2002 - 13 S 442/02   

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https://dejure.org/2002,5344
VGH Baden-Württemberg, 18.03.2002 - 13 S 442/02 (https://dejure.org/2002,5344)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.03.2002 - 13 S 442/02 (https://dejure.org/2002,5344)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. März 2002 - 13 S 442/02 (https://dejure.org/2002,5344)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aufenthaltsrecht zwecks Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit; Einbürgerungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung als Arbeitnehmer; Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ; Anspruch auf Einbürgerung; Begiff des "maßgeblichen Zeitpunktes"; Einwände gegen die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, deren ...

  • Judicialis

    AuslG § 46 Nr. 2; ; AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 2; ; AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1; ; AuslG § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; ARB 1/80 Art. 7 Satz 1; ; StAG § 40b; ; StAG § 4 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung, Zwischenstaatliche Vereinbarung; ARB 1/80: Ermessensausweisung, Generalprävention, Assoziationsrecht, Arbeitnehmer, selbstständige Erwerbstätigkeit, Einbürgerungsanspruch von Kindern, Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG , maßgeblicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 188 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2002, 779
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2002 - 13 S 442/02
    Der Umstand, dass generalpräventiven Ausweisungsgründen nur in Ausnahmefällen im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG schwerwiegende Bedeutung zukommt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehen muss, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten (BVerwG, Beschluss vom 8.5.1996, InfAuslR 1996, 299 und Urteil vom 11.6.1996, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8), vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

    Die Einwände der Antragsteller gegen die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, deren Tauglichkeit zur Abschreckung anderer Ausländer sie bezweifeln, rechtfertigen nach Auffassung des Senats keine andere Beurteilung, zumal durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt ist, dass die Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern geeignet ist, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997, NVwZ 1997, 119 und Urteil vom 11.6.1996, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8) und die Antragsteller keine neuen und erheblichen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.

  • BVerwG, 26.02.2002 - 1 C 21.00

    Assoziationsrecht EG-Türkei; Ausweisung nach Ermessen; Dienstleistungsfreiheit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2002 - 13 S 442/02
    Inwiefern sich schließlich - wie die Antragsteller meinen - aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.2002 - 1 C 21.00 - gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Ausweisung der Antragstellerin Ziff. 1 ergeben könnten, ist nicht nachvollziehbar, da die Entscheidungsgründe dieses Urteils bisher nicht veröffentlicht sind.
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2002 - 13 S 442/02
    Insbesondere haben die Antragsteller nicht substantiiert darlegen können, dass sie in der Türkei einer extremen Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) ausgesetzt wären.
  • BVerwG, 10.01.1995 - 1 B 153.94

    Ausländerrecht - Ausweisungsschutz - Straftäter - Generalprävention

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2002 - 13 S 442/02
    Es ergibt sich, wovon auch das Landratsamt und das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen sind, aus dem generalpräventiven Zweck der an die Begehung einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und eines Sozialhilfe-Betrugs in 77 Fällen nach § 46 Nr. 2 AuslG anknüpfenden Ausweisung der Antragstellerin Ziff. 1. Dass dem Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG neben dem spezialpräventiven auch ein generalpräventiver Zweck zugrunde liegt, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995, NVwZ 1995, 1129).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2002 - 13 S 442/02
    Denn bei der Ausweisung geht es nicht um die Feststellung der schuldhaften Begehung einer Straftat, sondern um eine ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr, die vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht erfasst wird (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.6.1998, BVerwGE 107, 58).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.1997 - 13 S 1132/96

    Behördlich angeordnete sofortige Vollziehung - besonderes Vollziehungsinteresse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2002 - 13 S 442/02
    Ein Vollziehungsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist auch nach Auffassung des Senats gegeben (zur Erforderlichkeit einer gerichtlichen Prüfung der materiellen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift vgl. den Senatsbeschluss vom 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, InfAuslR 1997, 358).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 11 S 1206/00

    Unverhältnismäßige Regelausweisung eines Ausländers der zweiten Generation

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2002 - 13 S 442/02
    Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern erlernt hat und zumindest in Grundzügen noch beherrscht (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 119).
  • BVerwG, 08.05.1996 - 1 B 136.95

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2002 - 13 S 442/02
    Der Umstand, dass generalpräventiven Ausweisungsgründen nur in Ausnahmefällen im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG schwerwiegende Bedeutung zukommt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehen muss, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten (BVerwG, Beschluss vom 8.5.1996, InfAuslR 1996, 299 und Urteil vom 11.6.1996, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8), vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2002 - 13 S 442/02
    Kann sich die Antragstellerin nach alledem auf assoziationsrechtliche Rechtspositionen nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 nicht berufen, steht auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ihrer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen nicht entgegen (zur Unzulässigkeit der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der sich auf eines der Rechte in Art. 6 und 7 ARB 1/80 berufen kann, aus generalpräventiven Gründen vgl. EuGH, Urteil vom 10.2.2000 (Nazli) - C-340/97 -, InfAuslR 2000, 101).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.03.2002 - 13 S 442/02
    Soweit die Antragstellerin Ziff. 1 meint, sie habe ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach dem Urteil des EuGH in der Sache Ergat vom 16.3.2000 - C-329/97 - (InfAuslR 2000, 217) eigenständig dadurch erworben, dass sie die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift zu einem Zeitpunkt erfüllt habe, als ihre Eltern noch "Arbeitnehmer" gewesen seien, greift dies im Ergebnis nicht durch.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2003 - 13 S 887/03

    Einbürgerung nach RuStAG § 40b - Ermächtigung eines Elternteils

    Für den Einbürgerungsanspruch nach § 40b StAG reicht es aus, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG zum Zeitpunkt der nach § 40b Satz 2 StAG fristgerecht erfolgten Antragstellung vorgelegen haben; sie müssen nicht mehr zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung gegeben sein (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 18.3.2002 - 13 S 442/02 -).

    Der Senat hält an seiner im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 18.3.2002 - 13 S 442/02 -, NVwZ-RR 2002, 779) nach summarischer Prüfung gewonnenen Ansicht, der Einbürgerungsanspruch nach § 40b StAG setze voraus, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung vorliegen müssten und es nicht ausreiche, dass sie zur Zeit der nach § 40b StAG fristgerecht erfolgten Antragstellung vorgelegen hätten, nicht weiter fest.

    Nimmt man vornehmlich diese unterschiedliche Ausgestaltung in den Blick, spricht einiges dafür, für das weitere Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG auf den Zeitpunkt der Einbürgerung abzustellen mit der Begründung, dass die Behörde nicht zur Vornahme einer Einbürgerung verpflichtet werden soll, deren sachlich-rechtliche Voraussetzungen entfallen sind (so: Beschluss des Senats vom 18.3.2002, a.a.O.; Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 13 S 881/05

    Ausschluss der Abänderung nach § 80 Abs 7 VwGO durch Anhörungsrüge nach § 152a

    Sie wird allerdings von verschiedenen Obergerichten - darunter auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - bejaht (s. dazu OVG Münster, Beschluss vom 10.12.2004 - 18 B 2599/04 -, InfAuslR 2005, 390 m. abl. Anm. Gutmann; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 1303/04 - juris und Beschluss vom 18.03.2002 - 13 S 442/02 -, NVwZ-RR 2002, 779 sowie Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -, InfAuslR 2000, 476); bisher wird danach in der Rechtsprechung verlangt, dass sich der Familienangehörige zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder (mindestens) zum ernsthaften Betreiben des Zugangs zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet aufhält (OVG Münster a.a.O.) bzw. dass er von den beschäftigungsbezogenen Rechten "überhaupt Gebrauch machen will" (VGH Baden-Württemberg a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 11 S 1303/04

    Wegfall des aufgrund Familiennachzugs erworbenen assoziationsrechtlichen

    Dies ergibt sich nicht nur aus den Formulierungen in den einschlägigen Bestimmungen, sondern auch aus den Rechtsgrundlagen des Beschlusses (Art. 12 AssAbk., Art. 36 ZP, Art. 48 bis 50 EGV; vgl. auch Senatsurteil vom 11.12.1996 - 11 S 1639/96 -, InfAuslR 1997, 229; BVerwG, Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2/94 -, InfAuslR 1995, 223; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.3.2002 - 13 S 442/02 -, NVwZ-RR 2002, 779).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2006 - 11 S 1504/05

    Ausweisung eines in der BRD als Sohn türkischer Eltern geborenem

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  • VG Stuttgart, 15.03.2005 - 11 K 74/05

    Ein Asylberechtigter kann seinen Familienangehörigen kein assoziationsrechtliches

    Der gemäß Art. 8 und Art. 22 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 09.12.2004; BGB l. I S. 3220) am 01. Januar 2005 in Kraft getretene § 152 a VwGO schließt dies nicht aus (Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2005 - 3 S 83/05 -).Ein türkischer Staatsangehöriger, der überhaupt nicht beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und eine solche auch nicht ausübt, kann sich - selbst wenn er die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 erfüllt - nicht auf eine assoziationsrechtliche Rechtsposition nach dieser Vorschrift berufen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.03.2002 - 13 S 442/02 -, NVwZ-RR 2002, 779).Die Rechtsstellung eines türkischen Asylberechtigten, der im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt, ergibt sich - allein - aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK) vom 28. Juli 1951.

    Ein türkischer Staatsangehöriger, der überhaupt nicht beabsichtigt eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine solche auch nicht ausübt, kann sich danach - selbst wenn er die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 erfüllt - nicht auf eine assoziationsrechtliche Rechtsposition nach dieser Vorschrift berufen, denn sein (weiterer) Aufenthalt dient dann nicht einem Zweck, der vom Schutzbereich des Art. 7 ARB 1/80 als Rechtsfolge erfasst wird (Armbruster in HTK-Ausländerrecht, Art. 7 ARB 1/80, Anmerkung 2; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.03.2002 - 13 S 442/02 -, NVwZ-RR 2002, 779).

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