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   VGH Hessen, 23.10.2002 - 9 TG 2712/02   

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https://dejure.org/2002,3290
VGH Hessen, 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 (https://dejure.org/2002,3290)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 (https://dejure.org/2002,3290)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 (https://dejure.org/2002,3290)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 1 AufenthEWGG, § 12 AufenthEWGG, Art III Abs 1 S 3 FreundschVtr USA, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
    Gerichtlicher Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren; ausländerrechtliche Behandlung von US-Staatsbürgern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der beschwerdegerichtlichen Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Behandlung eines US-Staatsangehörigen; Versagung der EG-Aufenthaltserlaubnis

  • Judicialis

    Aufenthaltsgesetz/EWG § 1 Abs. 1; ; Aufenthaltsgesetz/EWG § 12 Abs. 9; ; VwGO § ... 146 Abs. 4 Satz 6; ; Ausländergesetz § 6 Abs. 1; ; Ausländergesetz § 23 Abs. 1; ; Ausländergesetz § 17 Abs. 1; ; Ausländergesetz § 72 Abs. 1; ; Ausländergesetz § 19 Abs. 1; ; Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 Art. III Abs. 1 Satz 3; ; Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 Art. XXV Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländer- und Auslieferungsrecht - Beschwerdebegründung, gerichtlicher Prüfungsumfang, Auslegung, Aufenthaltserlaubnis, US-Staatsbürger, Freundschaftsvertrag, Meistbegünstigungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 184 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2003, 458
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 05.07.2002 - 12 TG 959/02

    Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens durch fristgerecht vorgebrachte Gründe

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 9 TG 2712/02
    Anderenfalls liefe der in erster Instanz obsiegende - und deshalb zur Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens nicht gehaltene - Antragsteller und Beschwerdegegner Gefahr, mit seinem bereits vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigten, möglicherweise aber relevanten Vorbringen auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet zu bleiben (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41/02 -, NVwZ-Beilage I 9/2002, S. 98 f.; anders wohl Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, ZAR 2002, S. 291).

    § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, mit dem das Antrags- und Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Befugnis des Gerichts zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO korrespondiert, trägt insoweit den Bemühungen des Gesetzgebers Rechnung, einerseits die Restriktionen und Schwierigkeiten aufgrund des letztlich als untauglich erwiesenen Beschwerdezulassungsverfahrens zu beseitigen und andererseits nicht wieder zu der unbeschränkten Prüfungszuständigkeit des Beschwerdegerichts nach der ursprünglich geltenden Fassung des § 146 VwGO über die zulassungsfreie Beschwerde zurückzukehren (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, ZAR 2002, S. 291).

    Denn die zur Begründung des Eilrechtsschutzgesuchs vorgetragenen und möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen blieben von der Vorinstanz ungeprüft und dürften im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, was im Ergebnis - eine Relevanz des nicht erörterten Vortrags unterstellt - auf eine Verweigerung vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutzes hinausliefe (vgl. dazu auch OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41/02 -, NVwZ-Beilage I 9/2002, S. 98 f.; anderer Ansicht - wenn auch in abweichender Fallkonstellation - aber offenbar Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, a.a.O.).

  • OVG Berlin, 12.04.2002 - 8 S 41.02

    Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 9 TG 2712/02
    Anderenfalls liefe der in erster Instanz obsiegende - und deshalb zur Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens nicht gehaltene - Antragsteller und Beschwerdegegner Gefahr, mit seinem bereits vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigten, möglicherweise aber relevanten Vorbringen auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet zu bleiben (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41/02 -, NVwZ-Beilage I 9/2002, S. 98 f.; anders wohl Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, ZAR 2002, S. 291).

    Denn die zur Begründung des Eilrechtsschutzgesuchs vorgetragenen und möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen blieben von der Vorinstanz ungeprüft und dürften im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, was im Ergebnis - eine Relevanz des nicht erörterten Vortrags unterstellt - auf eine Verweigerung vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutzes hinausliefe (vgl. dazu auch OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41/02 -, NVwZ-Beilage I 9/2002, S. 98 f.; anderer Ansicht - wenn auch in abweichender Fallkonstellation - aber offenbar Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 15.03.1995 - 13 TH 269/95

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht als Anforderung des AuslG § 19 Abs 1

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 9 TG 2712/02
    Dieser Voraussetzungen genügt die erstmalige Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis oder die erneute Beantragung einer solchen nach Erlöschen einer früheren Aufenthaltserlaubnis nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. März 1995 - 13 TH 269/95 -, NVwZ-RR 1995, S. 474).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02

    Beschwerdebegründung: Ermittlung eines bestimmten Antrags durch Auslegung;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 9 TG 2712/02
    Im Übrigen bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in dieser Auslegung auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wobei der Senat nicht verkennt, dass die durch diese Verfassungsvorschrift gewährleistete Rechtswegegarantie auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zwingend nur eine gerichtliche Instanz gebietet (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2002 - 9 TG 2712/02
    Der Senat folgt in diesem Zusammenhang unter ergänzendem Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der in Frage stehenden Problematik der Gewichtung familiärer Bindungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 ff. m.w.N.) den zutreffenden Ausführungen auf Seite 2, 1. Absatz bis Seite 3, 8. Absatz des angefochtenen Bescheids, auf die in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird.
  • OVG Thüringen, 11.02.2003 - 3 EO 387/02

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Darlegungsgebot; Prüfungsumfang;

    Auslegung und Anwendung der gesetzgeberisch eingeschränkten Prüfungspflicht haben deshalb dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 -2 BvR 857/02- DVBl. 2002, 1633 m. w. N.; vgl. zu diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben für die Auslegung der Vorschrift auch Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 - zitiert nach juris).

    Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Zugang zur zweiten Instanz durch die Rechtsänderung nicht weiter habe geöffnet werden sollen als für das Hauptsacheverfahren (vgl. Hessischer VG H, Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 -8 TG 2413/02- und vom 23. Oktober 2002 -9 TG 2712/02- sowie ähnlich OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41.02 - jeweils zitiert nach juris).

    Trägt die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht und erweist sich nicht schon deshalb die Beschwerde als begründet, wird die Prüfung auf die Erfolgsaussichten im Hinblick auf den gestellten Antrag zu erweitern sein (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. März 2002 -7 B 315/02-NVwZ 2002, 1390 und Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 -9 TG 2712/02- zitiert nach juris).

  • VGH Hessen, 05.02.2004 - 9 TG 2664/03

    Keine Erstreckung von EU-Recht auf US-Amerikaner; Prüfungsumfang im

    Sähe man dies anders, liefe der in erster Instanz obsiegende Antragsteller und Beschwerdegegner Gefahr, mit seinem evtl. schon vom Verwaltungsgericht - im Hinblick auf dessen fehlerhafte Sicht der Dinge - nicht berücksichtigten, möglicherweise entscheidungsrelevanten Vorbringen auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet zu bleiben (so schon Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, ESVGH 53, 184 = NVwZ-RR 2003, 458 = InfAuslR 2003, 84 = EZAR 012 Nr. 7; vgl. allerdings auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, ESVGH 52, 256 = EZAR 037 Nr. 7 = AuAS 2002, 234).

    Für eine durch völkerrechtliche Vereinbarung zugesicherte Einräumung gleicher Vergünstigungen wie sie anderen Ausländern seitens der Vertragsstaaten zugebilligt wird ("Meistbegünstigung"), kann als Bezugspunkt im Grundsatz nur eine ebenfalls im bilateralen Verhältnis zu einem anderen Staat begründete ausländerrechtliche Behandlung herangezogen werden, nicht aber ein Rechtszustand, wie er sich als Folge der Integration eines Vertragsstaates in eine supranationale völkerrechtliche Gemeinschaft darstellt (ebenso BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG I C 7.69 -, DÖV 1972, 98 = Buchholz 402.24 § 2 Nr. 2; Kloesel/ Christ/ Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, Band 3, Anmerkung zu Art. XXV Abs. 4 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (ONr. 432); Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl. 1989, Rdn. 440 [S. 300 f.]; Randelzhofer, Der Einfluss des Völker- und Europarechts auf das deutsche Ausländerrecht, 1980, S. 36; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, § 27 Rdn. 262; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, InfAuslR 2003, 84 = EZAR 012 Nr. 7 = NVwZ-RR 2003, 458).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, ESVGH 53, 184 = NVwZ-RR 2003, 458 = InfAuslR 2003, 84 = EZAR 012 Nr. 7; vgl. allerdings auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, ESVGH 52, 256 = EZAR 037 Nr. 7 = AuAS 2002, 234) ist das Beschwerdegericht durch die vorgenannte Rechtsvorschrift nicht gehindert, die Erfolgsaussicht eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfassend und über die Darlegungen in der Beschwerdebegründung hinausgehend zu überprüfen, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - dem Rechtsschutzantrag aus einem zu Unrecht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt stattgegeben hat und der Antragsgegner und Beschwerdeführer sich daher in seiner Beschwerdebegründung nur mit dieser Erwägung des Gerichts auseinandergesetzt hat.

  • VGH Hessen, 12.05.2009 - 10 B 1911/08

    Zulassung zum Studium der Medizin

    Etwas anderes kann gelten, wenn im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdegegner Umstände vorgetragen werden, die die angefochtene Entscheidung trotz Durchgreifens der Einwendungen des Beschwerdeführers aus anderen Gründen als rechtmäßig erscheinen lassen können (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, NVwZ-RR 2002, 458 für die Berücksichtigung auch erstinstanzlichen Vorbringens, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen zu Unrecht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt gestützt hat).
  • OVG Thüringen, 17.11.2003 - 2 EO 349/03

    Abfallbeseitigungsrecht; Umfang der Begründetheitsprüfung im Beschwerdeverfahren

    In Beschwerdeverfahren, in denen sich das vom Antragsgegner im Ausgangsverfahren eingelegte Rechtsmittel nach § 146 Abs. 4 VwGO gegen einen dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, ist das Oberverwaltungsgericht nicht daran gehindert, zu prüfen, ob sich die substantiiert vom Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung auch aus anderen vom Verwaltungsgericht nicht genannten Gründen als richtig erweist (im Anschluss an: HessVGH, B. v. 21.10.2002 - 9 TG 2712/02 -).

    Auch unter Berücksichtigung der beschriebenen Motive des Gesetzgebers kann der Senat jedenfalls in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, also in Beschwerdeverfahren gegen antragsstattgebende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, nicht einer allein dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO verpflichteten Auffassung folgen, wonach das Beschwerdegericht weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschwerdeführers andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte prüfen, ermitteln oder verwerten kann (so der Hessische VGH, Beschluss vom 05.07.2002 - 12 TG 959/02 - Au AS 2002, 234; vgl. im übrigen zur generellen Einschränkung der Vorschrift bzw. restriktiven Auslegung in weiteren Fallgestaltungen: ThürOVG, Beschluss vom 11.02.2003 - 3 EO 387/02 -, a. a. O; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2003 - 1 B 442/03 -, VGH Bayern, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 ZS 03.60 - HessVGH, Beschluss vom 27.01.2003 - 9 TG 6/03 -, DVBl. 2003, 1284, und vom 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 -, NVwZ-RR 2003, 458; OVG Berlin, Beschluss vom 12.04.2002 - 8 S 41.02 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. 1 9, 98).

    Hierzu schließt sich der Senat der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschluss vom 21. Oktober 2002 (Az. 9 TG 2712/02. a. a. O.) an, der ausgeführt hat:.

  • OVG Hamburg, 23.06.2005 - 3 Bs 87/05

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Weigerung der Beibringung eines

    Unter diesen Umständen ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, seine Beschwerdeentscheidung ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anhand der für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu treffen, d.h. über die Beschwerde uneingeschränkt in eigener Kompetenz zu entscheiden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.6.2005 - 3 Bs 142/05 - Beschl. v. 16.9.2002, NordÖR 2003, S. 67; OVG Münster, Beschl. v. 18.3.2002, NVwZ 2002, 1390; OVG Berlin, Beschl. v. 12.4.2002, NVwZ-Beilage 2002, S. 98; VGH Kassel, Beschl. v. 23.10.2002, InfAuslR 2003, S. 84).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2004 - 8 S 1870/04

    Keine Beschränkung der Sachprüfung des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs 4 S 6

    6 a) Die bislang vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Beschwerdegericht nicht daran hindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners zu prüfen, ob die fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; OVG Berlin, Beschl. v. 12.4.2002 - 8 S 41.02 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. 1 9, 98; Hess.VGH, Beschl. v. 23.10.2002 - 9 TG 271.2/02 -, NVwZ-RR 2003, 458 und Beschl. v. 27.1.2003 - 9 TG 6/03 -, DVBl. 2003, 1284; OVG Thüringen, Beschl. v. 11.2.2003 - 3 EO 387/02 -, EzAR 040 Nr. 6; BayVGH, Beschl. v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 -, NVwZ 2004, 251; anderer Auffassung Hess.VGH, Beschl. v. 5.7.2002 - 12 TG 959/02 -, EzAR 037 Nr. 7).
  • OVG Thüringen, 28.07.2011 - 1 EO 1108/10

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Begründung der

    Es vermeidet Konflikte mit Art. 103 Abs. 1 GG, zu denen es käme, wenn Vorbringen eines (erfolgreichen) Beteiligten in erster Instanz unbeachtet bliebe, weil es nach der Rechtsauffassung dieses Gerichts rechtlich unerheblich war, und es auch in zweiter Instanz nicht berücksichtigt würde, weil das Beschwerdegericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht teilt, aber nur die vom unterlegenen Beteiligten dargelegten Gründe prüfte (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12.04.2002 - 8 S 41.02 - ThürOVG, Beschluss vom 17.11.2003 - 2 EO 349/03 - unter Verweis auf HessVGH, Beschluss vom 21.10.2002 - 9 TG 2712/02 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2020 - 1 MB 31/19

    Lübecker Ganghäuser dürfen nicht als Ferienwohnung vermietet werden

    An dieser Prüfung sieht sich der Senat entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, denn diese Beschränkung des Prüfungsumfangs erstreckt sich bei sachgerechter Interpretation - entgegen dem insoweit offenen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - nur insoweit, als das Gericht über die dargelegten Gründe hinaus zu Gunsten des Beschwerdeführers keine weiteren Gesichtspunkte in die Rechtsprüfung mit einbeziehen darf (Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, Rn. 10, juris; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 105).
  • VGH Bayern, 22.12.2017 - 22 CS 17.2261

    Anspruch auf einstweilige Fortsetzung des Betriebs von vier Spielhallen

    Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da der Verwaltungsgerichtshof bei ihrer Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit, als zugunsten der Antragstellerin sprechende Gesichtspunkte in Frage stehen (vgl. hierzu HessVGH, B.v. 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 - NVwZ-RR 2003, 458/459, ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 - 18 m.w.N.), auf die Würdigung des Beschwerdevorbringens beschränkt ist, die Ausführungen in den (inhaltlich übereinstimmenden) Schriftsätzen vom 15. November 2017 jedoch zum weitaus größten Teil nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechen.
  • VGH Bayern, 27.11.2017 - 22 CS 17.1574

    Berücksichtigung naturschutzfachlicher Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren

    Auf ihre Prüfung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit beschränkt, als Umstände inmitten stehen, die sich zu Gunsten des Antragstellers auswirken können (vgl. dazu HessVGH, B.v. 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 - NVwZ-RR 2003, 458/459; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 - 18 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 25.11.2019 - 4 B 544/19

    Baurecht, Wohngebäude in der Nähe eines Störfallbetriebes

  • VGH Hessen, 24.03.2020 - 4 B 2146/19

    Nachbarrechtlicher Eilantrag: Rechtsschutzbedürfnis ist unabhängig vom

  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1355

    Lärm als Gefahrenquelle - Störwirkung eines Rotors - Erfolgloser

  • VGH Hessen, 20.01.2004 - 12 TG 3204/03

    Ausländer; Ausweisung; vorläufiger Rechtsschutz; Rechtsschutzbedürfnis;

  • VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02

    Anordnungsgrund bei wahrscheinlichem Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund bei

  • OVG Hamburg, 08.03.2006 - 2 Bs 110/05

    Airbus / Verlängerung der Start- und Landebahn: 184 Antragsteller, die nicht von

  • VGH Bayern, 18.01.2018 - 22 CS 17.2330

    Immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur zeitweiligen Lagerung von

  • VGH Bayern, 22.12.2017 - 22 CS 17.1971

    Anforderungen an Beschwerdebegründung

  • OVG Hamburg, 14.12.2005 - 3 Bs 79/05

    Fortgeltung der Sperrwirkungen des AuslG 1990 gegenüber Unionsbürgern; keine

  • VGH Hessen, 27.01.2003 - 9 TG 6/03

    Kontrollumfang in der Beschwerdeinstanz; Aufenthaltsbefugnis aufgrund

  • VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine bereits errichtete

  • OVG Hamburg, 01.06.2005 - 3 Bs 142/05

    Wahlordnung der Studierendenschaft der Universität Hamburg

  • VGH Hessen, 28.09.2009 - 5 B 1701/09
  • VGH Bayern, 01.12.2017 - 22 CS 17.2112

    Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Untersagungsanordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2003 - 21 B 2476/02

    Verstoß eines Genehmigungsbescheids gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche

  • VGH Bayern, 08.11.2011 - 10 ZB 11.1419

    Freizügigkeitsrecht für amerikanischen Staatsangehörigen

  • VG München, 24.03.2011 - M 24 K 11.658

    Aufenthalt eines Amerikaners zum Zweck der Erwerbstätigkeit

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