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   VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01   

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VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01 (https://dejure.org/2003,12426)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 24.01.2003 - VerfGH 155/01 (https://dejure.org/2003,12426)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 24. Januar 2003 - VerfGH 155/01 (https://dejure.org/2003,12426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorbereitung einer Wahl zum Abgeordnetenhaus vom wegen Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit; Vorläufige Aussetzung von Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksversammlungen wegen Verletzung der Chancengleichheit einer ...

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorbereitung einer Wahl zum Abgeordnetenhaus vom wegen Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit; Vorläufige Aussetzung von Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksversammlungen wegen Verletzung der Chancengleichheit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 466
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01
    Dieses Recht kann nicht nur durch den Erlass von Vorschriften über ein Unterschriftenquorum (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 4, 375 ; 5, 77 ; 6, 367, ; 12, 132 ; 67, 65 ; 82, 353 ), sondern auch durch Unterlassungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers in Bezug auf den Fortbestand eines derartigen Quorums verletzt werden (vgl. zum Unterlassen als Gegenstand einer Organklage sowie zu den Kontroll- und Überwachungspflichten des Wahlgesetzgebers BVerfGE 82, 353 ; ferner BVerfGE 92, 82 ).

    Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge als gerechtfertigt angesehen, weil und soweit es dazu dienen soll, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken (vgl. BVerfGE 82, 353 m.w.N.), dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 12, 135 ; 14, 121 ; 24, 300 ).

    Damit knüpft er an ein sachliches Kriterium an, denn der sich in der Mitgliedschaft in einem Parlament dokumentierende Wahlerfolg kann regelmäßig als geeigneter und aussagekräftiger Nachweis für die Ernsthaftigkeit der Wahlvorschläge dieser Parteien und für das Vorliegen des erforderlichen Rückhalts unter den Wahlberechtigten angesehen werden (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 7, 99 ; 12, 10 ; 82, 353 ; 89, 266 ; 89, 291 ).

    Der Antragsgegner zu 1. musste im Rahmen der ihm obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 82, 353 ) in Bezug auf die Unterschriftenquoren des § 10 Abs. 8 und 9 LWahlG auch nicht deshalb gesetzgeberisch tätig werden, weil erst in der Sitzung des Landeswahlausschusses am 14. September 2001 nach § 27 Abs. 3 Satz 2 LWahlO festgestellt wurde, dass die Antragstellerin als politische Partei anzusehen ist.

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01
    In seinem Urteil vom 1. August 1953 zum Bundeswahlgesetz von 1953 hat das Bundesverfassungsgericht ein Unterschriftenquorum von 1 Tausendstel für Landeslisten für zulässig gehalten (BVerfGE 3, 19 ).

    In derselben Entscheidung hat es festgestellt, dass das 3, 57 Tausendstel entsprechende Erfordernis von 500 Unterschriften für Kreiswahlvorschläge bei durchschnittlich 140.000 Wahlberechtigten im Wahlkreis nicht mehr mit dem Grundsatz der gleichen Wahl vereinbar sei (BVerfGE 3, 19 ).

    Damit knüpft er an ein sachliches Kriterium an, denn der sich in der Mitgliedschaft in einem Parlament dokumentierende Wahlerfolg kann regelmäßig als geeigneter und aussagekräftiger Nachweis für die Ernsthaftigkeit der Wahlvorschläge dieser Parteien und für das Vorliegen des erforderlichen Rückhalts unter den Wahlberechtigten angesehen werden (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 7, 99 ; 12, 10 ; 82, 353 ; 89, 266 ; 89, 291 ).

  • BVerfG, 25.01.1961 - 2 BvR 582/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01
    Dieses Recht kann nicht nur durch den Erlass von Vorschriften über ein Unterschriftenquorum (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 4, 375 ; 5, 77 ; 6, 367, ; 12, 132 ; 67, 65 ; 82, 353 ), sondern auch durch Unterlassungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers in Bezug auf den Fortbestand eines derartigen Quorums verletzt werden (vgl. zum Unterlassen als Gegenstand einer Organklage sowie zu den Kontroll- und Überwachungspflichten des Wahlgesetzgebers BVerfGE 82, 353 ; ferner BVerfGE 92, 82 ).

    Nach dem Urteil vom 25. Januar 1961 zum Landtagswahlgesetz des Saarlandes hält sich ein Unterschriftenquorum in den einzelnen Wahlkreisen zwischen 1, 8 und 2, 6 Tausendstel im zulässigen Rahmen (BVerfGE 12, 132 ).

    Wie bereits erwähnt, hat das Bundesverfassungsgericht ein Quorum von 2, 6 Tausendstel noch für verfassungsgemäß gehalten (BVerfGE 12, 132 ).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und

    In der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist selbst ein Zeitraum von neun Wochen, von denen sechs Wochen in die Sommerferien fielen, als ausreichend angesehen worden (vgl. VerfGH BE, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 155/01, NVwZ-RR 2003, 466 = juris, Rn. 27).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

    In der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist selbst ein Zeitraum von neun Wochen, von denen sechs Wochen in die Sommerferien fielen, als ausreichend angesehen worden (vgl. VerfGH BE, Beschluss vom 24. Januar 2003- 155/01, NVwZ-RR 2003, 466 = juris, Rn. 27).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

    Es bewirkt, dass sich nicht alle Wählbaren, sondern nur diejenigen zur Wahl stellen können, die für ihre Kandidatur die vorherige schriftliche Unterstützung mehrerer Wahlberechtigter finden; insoweit beschränkt es die Allgemeinheit der Wahl bei Durchführung des Wahlaktes (VerfGH Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2003 - VerfGH 155/01 -, NVwZ-RR 2003, 466; VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20 -, juris Rn. 70).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20

    Organstreitverfahren wegen des Erfordernisses der Beibringung von

    In der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist - unter nicht pandemiegeprägten Umständen - selbst ein Zeitraum von neun Wochen, von denen sechs Wochen in die Sommerferien fielen, als ausreichend angesehen worden (vgl. VerfGH BE, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 155/01, NVwZ-RR 2003, 466 = juris, Rn. 27).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20

    Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona,

    Es bewirkt, dass sich nicht alle Wählbaren, sondern nur diejenigen zur Wahl stellen können, die für ihre Kandidatur die vorherige schriftliche Unterstützung mehrerer Wahlberechtigter finden; insoweit beschränkt es die Allgemeinheit der Wahl bei Durchführung des Wahlaktes (VerfGH Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2003 - VerfGH 155/01 -, NVwZ-RR 2003, 466; VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20 -, juris Rn. 70).
  • VerfGH Berlin, 18.10.2001 - VerfGH 155 A/01
    Am 15. Oktober 2001 hat die Antragstellerin Organklage (VerfGH 155/01) erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die Vorbereitung der Wahl am 21. Oktober 2001 in rechtswidriger Weise erfolgt sei.
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