Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2205
OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02 (https://dejure.org/2002,2205)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.11.2002 - 1 ME 151/02 (https://dejure.org/2002,2205)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. November 2002 - 1 ME 151/02 (https://dejure.org/2002,2205)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,2205) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht: Abwehransprüche einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung eines großflächigen Verbrauchermarkts, Verändertes Einkaufsverhalten, Berechnung der Verkaufsfläche, Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 S. 3, 4 BauNVO 1990

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einzelhandelsbetriebe: Großflächigkeitsschwelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einzelhandelsbetriebe: Wo liegt die Großflächigkeitsschwelle? (IBR 2003, 221)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 486
  • BauR 2003, 659
  • ZfBR 2003, 165
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02
    Auch ein seit 1987 verändertes Einkaufsverhalten der Bevölkerung gibt keinen ausreichenden Anlass, in Abkehr von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.5.1987 (- 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56 = NVwZ 1987, 1076 und - 4 C 30.86 -, NVwZ 1987, 969) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzunehmen, erst ab einer Verkaufsfläche von 800 m seien Verbrauchermärkte großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO.

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. insbes. d. Entscheidungen v. 22.5.1987 - 4 C 30.86 -, NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256 = Buchholz 310, § 75 VwGO Nr. 13 u. - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076 = BauR 1987, 528 = DVBl. 1987, 1006 = BRS 47 Nr. 56) ist geklärt, dass ein Betrieb nicht erst dann großflächig ist, wenn seine Geschossfläche den Umfang erreicht, der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die sogenannte Regelvermutung auslöst.

    Als noch nicht großflächig sind nach dem derzeit gesicherten Stand der Erkenntnisse, welche in einem Eilverfahren zugrunde zu legen sind, indes nur Supermärkte mit einer Verkaufsfläche von maximal in etwa 700 m² anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56 = NVwZ 1987, 1076 = DVBl 1987, 1006; Senatsurt. v. 30.3.1989.

    Gerade wenn der Änderungsverordnungsgeber sich dabei auch von der oben genannten 2/3-Regel hat leiten lassen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 9. Aufl., § 11 Tz. 26.3), dann lässt sich aus dieser Änderungsverordnung eher das Gegenteil des von der Beigeladenen zu 1) für richtig gehaltenen Ergebnisses (erst bei Überschreitung der 1.000-m²-Grenze sei ein Betrieb großflächig beziehungsweise Eingreifen der Vermutensregelung erst ab einer Geschossfläche von 2.000 m²!; siehe ihr Schriftsatz vom 19. Juni 2002) herleiten (anders allerdings BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 19.85 -, a.a.O. am Ende: Aus der 3. Änderungsverordnung lasse sich für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts herleiten).

  • BVerwG, 09.07.2002 - 4 B 14.02

    Regelvermutung der negativen Auswirkungen großflächiger Einzelhandelbetriebe i.S.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02
    Zur Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO 1990 (im Anschluss an BVerwG, B. v. 9.7.2002 - 4 B 14.02 -).

    Wie die Vermutensregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1990 zu handhaben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich in seinem Beschluss vom 9. Juli 2002 (- 4 B 14.02 -, Juris, sonstige V.n.b.) dargelegt.

    Das steht nicht im Widerspruch zu den obigen Ausführungen, es sei nicht im Wege des Sachverständigenbeweises zu klären, ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb wirklich die bei Überschreitung einer Geschossfläche von 1.200 m² vermuteten Wirkungen auslöst (vgl. dazu nochmals BVerwG, Beschl. v. 9.7.2002 - 4 B 14.02 -).

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2002 - 1 MN 4128/01

    Landesplanung; Letztentscheidung; letztes Wort; Bebauungsplan; Nachbargemeinde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02
    Es kommt im Übrigen hinzu, dass die Antragstellerin, wie am Ende dieses Beschlusses auszuführen sein wird, nach der Senatsrechtsprechung (vgl. insbesondere Beschl. v. 31.10.2000 - 1 M 3407/00 -, NST-N 2001, 159 = NdsRpfl. 2001, 277 und v. 21.2.2002 - 1 MN 4128/01 -, V.n.b.) durch § 2 Abs. 2 BauGB gehalten ist, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um in dem durch § 2 Abs. 2 BauGB ja nicht ausgeschlossenen zwischengemeindlichen Konkurrenzkampf zu bestehen.

    Bislang hatte der Senat gemeindlichen Nachbareilanträgen nur dann entsprochen, wenn das angegriffene Vorhaben nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur summarisch möglichen Prüfung des Sachverhalts § 2 Abs. 2 BauGB insbesondere dadurch verletzte, dass das bei Abwägung der konkurrierenden Interessen unmittelbar zu Auswirkungen gewichtiger Art führte, welche die antragstellende Gemeinde nicht durch zumutbare Anstrengungen zum Erhalt einer - noch - ausgeglichenen Versorgungsstruktur zu kompensieren vermochte (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 31.10.2000 - 1 M 3407/00 -, NST-N 2001, 159 = NdsRpfl. 2001, 277 u. v. 21.2.2002 - 1 MN 4128/01 -, V.n.b.).

    Das steht in Einklang mit dem Streitwertbeschluss des Senats in der Sache 1 MN 4128/01 (50.000,-- EUR) für das Eilverfahren.

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2001 - 1 MB 1190/01

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02
    Der Senat hat es schon in seinem Beschluss vom 27. April 2001 (- 1 MB 1139/01 -, BauR 2001, 1239) abgelehnt, in Eilverfahren von der vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) gefundenen "Marge" abzuweichen und den Schwellenwert für die Großflächigkeit merklich über die dort gefundenen 700 m² zu hieven.

    Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 26. April 2001 (- 1 MB 1190/01 -, BauR 2001, 1239) die folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover in dessen Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 B 109/01 -, V.n.b., gebilligt:.

  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02
    Eine Übertragung dieser vom Bundesverwaltungsgericht entwickelter Grundsätze steht auch nicht entgegen, dass das hier streitige Vorhaben weit hinter demjenigen an Fläche zurückbleibt, das den Gegenstand des Verfahrens BVerwG 4 C 5.01 bildete.

    Dabei orientiert sich der Senat an der Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 4 C 5.01 (a.a.O.; 50.000,-- EUR).

  • OVG Niedersachsen, 31.10.2000 - 1 M 3407/00

    Baugenehmigung; Einkaufszentrum; Gemeinde; großflächiger Einzelhandelsbetrieb;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02
    Es kommt im Übrigen hinzu, dass die Antragstellerin, wie am Ende dieses Beschlusses auszuführen sein wird, nach der Senatsrechtsprechung (vgl. insbesondere Beschl. v. 31.10.2000 - 1 M 3407/00 -, NST-N 2001, 159 = NdsRpfl. 2001, 277 und v. 21.2.2002 - 1 MN 4128/01 -, V.n.b.) durch § 2 Abs. 2 BauGB gehalten ist, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um in dem durch § 2 Abs. 2 BauGB ja nicht ausgeschlossenen zwischengemeindlichen Konkurrenzkampf zu bestehen.

    Bislang hatte der Senat gemeindlichen Nachbareilanträgen nur dann entsprochen, wenn das angegriffene Vorhaben nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur summarisch möglichen Prüfung des Sachverhalts § 2 Abs. 2 BauGB insbesondere dadurch verletzte, dass das bei Abwägung der konkurrierenden Interessen unmittelbar zu Auswirkungen gewichtiger Art führte, welche die antragstellende Gemeinde nicht durch zumutbare Anstrengungen zum Erhalt einer - noch - ausgeglichenen Versorgungsstruktur zu kompensieren vermochte (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 31.10.2000 - 1 M 3407/00 -, NST-N 2001, 159 = NdsRpfl. 2001, 277 u. v. 21.2.2002 - 1 MN 4128/01 -, V.n.b.).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86

    Verzicht auf Vorverfahren; zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02
    Auch ein seit 1987 verändertes Einkaufsverhalten der Bevölkerung gibt keinen ausreichenden Anlass, in Abkehr von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.5.1987 (- 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56 = NVwZ 1987, 1076 und - 4 C 30.86 -, NVwZ 1987, 969) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzunehmen, erst ab einer Verkaufsfläche von 800 m seien Verbrauchermärkte großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO.

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. insbes. d. Entscheidungen v. 22.5.1987 - 4 C 30.86 -, NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256 = Buchholz 310, § 75 VwGO Nr. 13 u. - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076 = BauR 1987, 528 = DVBl. 1987, 1006 = BRS 47 Nr. 56) ist geklärt, dass ein Betrieb nicht erst dann großflächig ist, wenn seine Geschossfläche den Umfang erreicht, der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die sogenannte Regelvermutung auslöst.

  • BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 36.87

    Möglichkeit der Verkaufsflächenhöchstregelung in einem Bebauungsplan

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02
    Die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 27. April 1990 (- 4 C 36.87 -, BauR 1990, 571 f.) angestellten Überlegungen sind nicht vollständig einschlägig.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.01.1986 - 6 B 164/85

    Drittanfechtung einer Baugenehmigung gegen einen in einem Wohngebiet geplanten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02
    Sind sie großflächig, dürfen sie daher nicht mehr in einem der Baugebiete nach §§ 2 bis 7 BauNVO verwirklicht werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.1.1986 - 6 B 164/95 -, BauR 1986, 187 f. = ZfBR 1996, 87; König/Roeser/Stock, BauNVO 1999, § 4 Rdnr. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1997 - 7 A 2902/93

    Großflächige Fachmärkte am Ortsrand haben regelmäßig negative Auswirkungen auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02
    - 7 A 2902/93 -, BauR 1998, 309, 311; König/Roeser/Stock, a.a.O., § 11 Rdnr. 56; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar, Stand: Juni 1996, § 4 BauNVO Rdnr. 13, S. 12; Kohlhammer-Ziegler, Kommentar, Stand: Dezember 1992, § 4 BauNVO Rdnr. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1985 - 3 S 309/84

    Zum Begriff der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.03.1989 - 1 A 72/88
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Denn auch sie prägen in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. November 2002 - OVG 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486, sowie Stock, in König/Roeser/Stock, BauNVO, Rn. 55 zu § 11 und Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Rn. 53b zu § 11 BauNVO).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2005 - 1 ME 172/05

    Berufung einer Gemeinde auf § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Abwehr eines

    Die Nachbargemeinde kann sich auf die vom Nds. OVG im B. v. 15. November 2002 (- 1 ME 151/02 -, BauR 2003, 659 = NVwZ-RR 2003, 486 = BRS 65 Nr. 69) entwickelten Grundsätze nicht berufen, wenn der Vorhabenträger planerische Festsetzungen ausnutzt/auszunutzen versucht, welche vor längerer Zeit ohne jeden Blick auf sein Vorhaben getroffen worden sind.

    Das folge aus den Grundsätzen, welche das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. November 2002 (- 1 ME 151/02 -, NST-N 2003, 32 = ZfBR 2003, 165 = BauR 2003, 659 = NVwZ-RR 2003, 486 = BRS 65, Nr. 69) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 1. August 2002 - 4 C 5 und 9.02 -, BRS 66 Nr. 85 = NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) entwickelt habe.

    In dem vom Senat unter dem 15. November 2002 (- 1 ME 151/02 -, NST-N 2003, 32 = ZfBR 2003, 165 = BauR 2003, 659 = NVwZ-RR 2003, 486 = BRS 65, Nr. 69) entschiedenen und in anderem Zusammenhang zu diskutierenden Fall hatte die "Vorhaben-Gemeinde" durch den Ende 2001/Anfang 2002 aufgestellten Bebauungsplan Nr. 15 in diesem Sinne die Weichen für das Vorhaben gestellt.

    Die Antragstellerin kann sich schließlich nicht auf die Grundsätze berufen, welche der Senat in seinem Beschluss vom 15.11.2002 (- 1 ME 151/02 -, NST-N 2003, 32 = ZfBR 2003, 165 = BauR 2003, 659 = NVwZ-RR 2003, 486 = BRS 65, Nr. 69) entwickelt hatte.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2004 - 5 S 1205/03

    Großflächigkeit eines Einzelhandels auch nach Erweiterung

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse "in die freie Luft" zu entlassen.

    An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden "Schwellenwert" für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht