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   VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01   

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https://dejure.org/2003,7249
VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01 (https://dejure.org/2003,7249)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 21.03.2003 - VerfGH 6/01 (https://dejure.org/2003,7249)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 21. März 2003 - VerfGH 6/01 (https://dejure.org/2003,7249)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Zielvereinbarung der BSR mit dem Senat führt nicht zu einer verdeckten Kreditaufnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Organstreitverfahrens; Fortdauernde Zulässigkeit des Organstreitverfahrens nach Beendigung der Wahlperiode; "Organidentität" und " personelle Diskontinuität"; Auswirkungen auf die Parteifähigkeit durch eingetretene Beendigung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 537
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96

    Verletzung der Rechte des Abgeordnetenhauses durch vom Senat veranlaßte

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01
    Die Antragsbefugnis setzt voraus, daß nach dem Vortrag der Antragstellerin die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich ist (Beschlüsse vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - LVerfGE 1, 160 und vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - LVerfGE 6, 66 ).

    Als Fraktion ist die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG auch befugt, im Wege der Prozeßstandschaft die Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Abgeordnetenhauses - hier aus Art. 85, 87 und 88 VvB - geltend zu machen (Urteil vom 29. Juli 1993 - VerfGH 65 A/93 - LVerfGE 1, 124 , Beschlüsse vom 22. November 1993, a.a.O., LVerfGE 1, 160 und vom 8. April 1997, a.a.O., LVerfGE 6, 66 ).

    Der Unterschied des vorliegenden Verfahrens zu dem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen und für zulässig gehaltenen Organstreitverfahren betreffend eine Vereinbarung des Senats von Berlin mit der Investitionsbank Berlin (Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O., LVerfGE 6, 66) liegt darin, daß dort zwar ebenfalls die Vereinbarung in der alten Legislaturperiode abgeschlossen worden war, der Antrag auf Durchführung des Organstreitverfahrens aber erst später in der neuen Wahlperiode von der Fraktion des neuen Abgeordnetenhaus eingereicht wurde.

    Vorherige Presseberichte über die Zielvereinbarung waren hingegen als sog. private Verlautbarungen ohnehin grundsätzlich nicht geeignet, die Frist des § 37 Abs. 3 VerfGHG in Gang zu setzen (vgl. Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O., LVerfGE 6, 66 ).

    Damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß es auch in Zukunft Streitigkeiten zwischen den Beteiligten aus ähnlichem Anlaß geben kann (vgl. Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 87, 207 ).

    Eine Kreditaufnahme liegt damit vor, wenn dem Staat unmittelbar oder mittelbar Geldleistungen zugewandt werden, die er zurückzahlen und in der Regel auch verzinsen muß, die mithin Finanzschulden begründen (Beschluß vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 -, a.a.O., m. w. N.).

    Anders als im vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall betreffend die Vereinbarung des Landes Berlin mit der Investitionsbank Berlin über die Vorfinanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen aus öffentlichen Baudarlehen (Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O., LVerfGE 6, 66) besteht als Folge der Zielvereinbarung mit den BSR keine Rückzahlungsverpflichtung des Landes.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.11.1996 - VGH N 3/96
    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01
    Deshalb gelten als Einnahmen auch Einnahmen aus Krediten, die von einer juristischen Person, an der das Land maßgeblich beteiligt ist, in dessen Auftrag aufgenommen und ihm zur Verfügung gestellt werden und für die das Land den Finanzierungsdienst übernimmt (VerfGH Rh-Pf, Beschluß vom 20. November 1996 - VGH N 3/96 - DÖV 1997, 246; Höfling, a.a.O., S. 53).

    Allein die Vorbelastung künftiger Haushalte durch eine Maßnahme führt aber noch nicht zum Vorliegen einer Kreditaufnahme i.S.d. Haushaltsverfassungsrechts (VerfGH Rh-Pf, Beschluß vom 20. November 1996, a.a.O., DÖV 1997, 246 ).

    Vom Zweck des parlamentarischen Budgetrechts her ist es deshalb verfassungsrechtlich geboten, daß Verpflichtungsgeschäfte, die sich auf Ausgaben in künftigen Jahren beziehen und nicht der laufenden Verwaltung zuzurechnen sind, nur mit parlamentarischer Ermächtigung - ggf. in Gestalt einer haushaltsrechtlichen Verpflichtungsermächtigung - geschlossen werden (VerfGH Rh-Pf, Beschluß vom 20. November 1996, a.a.O., DÖV 1997, 246 [248]).

  • VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93

    Keine Verletzung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses aufgrund Ausweisung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01
    Die Antragsbefugnis setzt voraus, daß nach dem Vortrag der Antragstellerin die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich ist (Beschlüsse vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - LVerfGE 1, 160 und vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - LVerfGE 6, 66 ).

    Als Fraktion ist die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG auch befugt, im Wege der Prozeßstandschaft die Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Abgeordnetenhauses - hier aus Art. 85, 87 und 88 VvB - geltend zu machen (Urteil vom 29. Juli 1993 - VerfGH 65 A/93 - LVerfGE 1, 124 , Beschlüsse vom 22. November 1993, a.a.O., LVerfGE 1, 160 und vom 8. April 1997, a.a.O., LVerfGE 6, 66 ).

    Diese Befugnis, Rechte des Abgeordnetenhauses selbst gegen dessen Willen vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen, bringt erst den Minderheitenschutz zur Geltung, der durch die Zulassung der Prozeßstandschaft in § 37 Abs. 1 VerfGHG beabsichtigt war (Beschlüsse vom 6. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 - LVerfGE 1, 131 und vom 22. November 1993, a.a.O., LVerfGE 1, 160 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 45, 1 ).

  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92

    Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01
    Entsprechend unterliegt die Zulässigkeit eines verfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens nach §§ 36 ff. VerfGHG keinen Zweifeln, wenn - wie hier - die neue Fraktion ausdrücklich die Fortsetzung des Verfahrens erklärt (vgl. zu den Fraktionen der Bezirksverordnetenversammlungen: Beschluß des Verfassungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 24/92 - LVerfGE 1, 9 ).

    Hinzu kommt, daß verfassungsgerichtliche Verfahren typischerweise einige Zeit in Anspruch nehmen, so daß die Verfahrensbeteiligten, deren Lebensdauer von der Dauer der Wahlperiode abhängig ist, weitgehend gehindert wären, die Klärung einer klärungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Rechtsfrage zu betreiben, weil sie Gefahr laufen, vor Beendigung dieser Auseinandersetzung ihre Parteifähigkeit einzubüßen (Beschluß vom 19. Oktober 1992, a.a.O., LVerfGE 1, 9 ).

  • BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens nach Ausscheiden aus dem Deutschen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01
    So hat es das Bundesverfassungsgericht dahinstehen lassen, ob ein Abgeordneter mit Ablauf der Wahlperiode die Parteifähigkeit verloren hat (BVerfGE 87, 207 ).

    Damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß es auch in Zukunft Streitigkeiten zwischen den Beteiligten aus ähnlichem Anlaß geben kann (vgl. Beschluß vom 8. April 1997, a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 87, 207 ).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01
    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die einmal gegebene Zulässigkeit eines Normenkontrollantrages eines Drittels der Mitglieder des Deutschen Bundestages auch unabhängig davon fortbestehe, daß die Antragsteller infolge des Ablaufs der Wahlperiode ihre Stellung als Abgeordnete verlieren (BVerfGE 79, 311 ).

    Die Antragstellerin stützt sich für ihre Auffassung im übrigen allein auf Pfennig, a.a.O., Art. 87 Rn. 11, dessen Hinweise auf BVerfGE 79, 311 sowie Jarass in Jarass/Pieroth, Art. 115 GG Rn. 1 jedoch nicht einschlägig sind.

  • VerfGH Berlin, 06.12.1994 - VerfGH 65/93

    Beschluß des Senats zur Schließung der Staatlichen Schauspielbühnen am Ende der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01
    Diese Befugnis, Rechte des Abgeordnetenhauses selbst gegen dessen Willen vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen, bringt erst den Minderheitenschutz zur Geltung, der durch die Zulassung der Prozeßstandschaft in § 37 Abs. 1 VerfGHG beabsichtigt war (Beschlüsse vom 6. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 - LVerfGE 1, 131 und vom 22. November 1993, a.a.O., LVerfGE 1, 160 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 45, 1 ).
  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01
    Mit dem Ablauf der Wahlperiode findet zwar nicht das Parlament im Sinne der verfassungsrechtlichen Institution sein Ende (sog. Organidentität; BVerfGE 4, 144 ; Pietzcker, a.a.O., S. 598), wohl aber das durch seine konkret-personelle Zusammensetzung bestimmte Parlament (sog. personelle Diskontinuität; Klein in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 39 [Stand: November 1997] Rn. 48; Morlok in Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Band II, 1998, Art. 39 Rn. 22 f.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.04.1997 - VerfGH 9/95

    Braunkohlenplan Garzweiler II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01
    Der Organstreit endet danach wegen Wegfalls der Antragsteller nur, wenn die Partei im neuen Parlament nicht mehr vertreten ist oder eine Fraktion nicht zu bilden vermag oder wenn die neue Fraktion des neuen Parlaments erklärt, daß sie den Organstreit nicht fortsetzen werde (Ulsamer in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 63 [Stand: November 1987] Rn. 11; Morlok in Dreier [Hrsg.], a.a.O., Art. 39 Rn. 23; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl. 1991, § 7 Rn. 40; VerfGH NW, Urteil vom 29. April 1997 - VerfGH 9/95 - NVwZ-RR 1998, 478 f.).
  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01
    Diese Befugnis, Rechte des Abgeordnetenhauses selbst gegen dessen Willen vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen, bringt erst den Minderheitenschutz zur Geltung, der durch die Zulassung der Prozeßstandschaft in § 37 Abs. 1 VerfGHG beabsichtigt war (Beschlüsse vom 6. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 - LVerfGE 1, 131 und vom 22. November 1993, a.a.O., LVerfGE 1, 160 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 45, 1 ).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.05.1994 - VerfGH 10/92

    Der haushaltsrechtliche Grundsatz der sachlichen Spezialität hat Verfassungsrang

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner

    Bürgschaften, Garantien bzw. sonstige Gewährleistungen wiederum sind dadurch geprägt, dass das Land durch Rechtsgeschäft gegenüber dem Gläubiger eines Dritten die Haftung für bestimmte Risiken des Dritten übernimmt (Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 21. März 2003 - VerfGH 6/01 - zum Bundesrecht vgl. Höfling/Rixen, in: Bonner Kommentar, Grundgesetz, 114. Aktualisierung November 2004, Bd. 13 [Art. 111-130], Art. 115 Rn. 64; Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 2. Aufl. 2003, Art. 115 Rn. 21; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 2000, Bd. III [Art. 83-146], Art. 115 Rn. 12; Heintzen, in: von Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Band 3 [Art. 70 - 146 und Gesamtregister], 5. Aufl. 2003, Art. 115 Rn. 18).

    Sie ergänzt und sichert das zentrale, in Art. 85 VvB verankerte parlamentarische Budgetrecht und verhindert, dass die Exekutive auf dem Umweg über die indirekte Verschuldung die Haushaltsrechte des Parlaments umgeht (Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2003 - VerfGH 6/01 - zum Bundesrecht, Art. 115 Abs. 1 Satz 1 und Art. 110 Abs. 2 Satz 2 GG, vgl. BVerfGE 67, 256 ; Höfling/Rixen, in: Bonner Kommentar, a. a. O., Art. 115 Rn. 109; Piduch, a. a. O., Art. 115 Rn. 11).

    Unabhängig davon, in welchem Gesetz die gesetzliche Ermächtigung erteilt wird, ergänzt und konkretisiert dieser Gesetzesvorbehalt das Vollständigkeitsgebot des Haushaltsplans und betrifft den Kern des parlamentarischen Budget- und des Haushaltsverfassungsrechts (Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2003 - VerfGH 6/01 - zum Bundesrecht Höfling/Rixen, in: Bonner Kommentar, a. a. O., Art. 115 Rn. 109).

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 53/05

    Verfassungsmäßiger Ausschluss eines Abgeordneten aus der FDP-Fraktion

    Die verfassungsrechtliche Stellung der Fraktionen ist in der Verfassung von Berlin - anders als im Grundgesetz - ausdrücklich geregelt; nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 VvB nehmen Fraktionen unmittelbar Verfassungsaufgaben wahr, indem sie mit eigenen Rechten und Pflichten als selbständige und unabhängige Glieder der Volksvertretung an deren Arbeit mitwirken und die parlamentarische Willensbildung unterstützen (zur Parteifähigkeit von Fraktionen im Organstreitverfahren vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 6/01 - LVerfGE 14, 35 m. w. N.).

    Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass nach dem Vortrag des Antragstellers die Verletzung eigener Rechte zumindest möglich ist (vgl. Beschluss vom 21. März 2003, a. a. O., m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02

    Abstrakte Normenkontrolle: Verfassungswidrigkeit des Berliner Haushaltsgesetzes

    Sie berücksichtigt, dass der in der Zukunft rückzahlbare und verzinsliche Kredit die Lasten gegenwärtiger Staatsleistungen in die Zukunft verschiebt, also den Empfänger von dem Financier der Staatsleistungen trennt (P. Kirchhof in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 1990, § 88 Rn. 293; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2003 - VerfGH 6/01 - NVwZ-RR 2003, 537 ).
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2009 - 41-I-08

    Verletzung des Budgetrechts des Sächsischen Landtages durch die Vorgänge um die

    Im Übrigen unterfällt die gesetzliche Haftung als Träger der Finanzgruppe nicht dem Gewährleistungsbegriff aus Art. 95 Satz 1 SächsVerf, da es sich bei ihr nicht um eine rechtsgeschäftlich übernommene Haftung des Freistaates für Risiken der Sachsen LB handelt (vgl. BerlVerfGH NVwZ-RR 2003, 537 [541]).
  • VerfGH Berlin, 17.04.2020 - VerfGH 51 A/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Abgeordneten im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie

    Sofern es dem Antragsteller darum geht, legislative Beteiligungs- oder Entscheidungsbefugnisse des Abgeordnetenhauses (vgl. hierzu Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 6/01 -, Rn. 75 ff.) geltend zu machen, ist sein Antrag im Organstreitverfahren unzulässig.
  • VerfGH Berlin, 20.05.2020 - VerfGH 51/20

    Erfolgloser Organstreit eines Abgeordneten im Zusammenhang mit der

    Sofern es dem Antragsteller darum geht, legislative Beteiligungs- oder Entscheidungsbefugnisse des Abgeordnetenhauses (vgl. hierzu Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 6/01 -, Rn. 75 ff.) geltend zu machen, fehlt es an einem Recht des einzelnen Abgeordneten.
  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 67/12

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren betreffend Mitwirkungsrecht

    Eine solche muss nach dem eigenen Vortrag zumindest möglich sein (Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 6/01 - Rn. 59 m. w. N.).
  • VerfGH Thüringen, 12.04.2006 - VerfGH 11/06

    Einstweilige Anordnung - Fortdauer der Untersuchungshaft

    Insgesamt muss der Beschwerdeführer dabei einen Lebenssachverhalt nachvollziehbar darstellen, bei dessen Zugrundelegung die Verletzung des als verletzt gerügten Grundrechts, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechts möglich erscheint (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 29. April 2003, VerfGH 6/01).
  • VG Berlin, 12.02.2007 - 34 A 31.04

    Berlin muss 171.149.407,87 Euro an die Berliner Wasserbetriebe für

    Sie haben einen eigenen Haushalt, der als solcher vollständig ist (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 21. März 2003 - 6/01 -, NVwZ-RR 2003, 537, 539 m. w. N.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 28.11.2006 - LVG 1/06

    Organklage der Fraktion der Linkspartei.PDS im Landtag Sachsen-Anhalt wegen

    Sie hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, das Verfahren fortführen zu wollen (ebenso BerlVfGH, Beschl. v. 21.03.2003 - VerfGH 06/01 -, NVwZ-RR 2003, 537 [538]; Wernsmann, Die Diskontinuität des Parlaments im verfassungsgerichtlichen Organstreit, Jura 2000, 344 [346 f]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und

  • VerfGH Berlin, 16.05.2023 - VerfGH 59/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren der AfD hinsichtlich der Wahl zum

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