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   VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01   

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VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01 (https://dejure.org/2002,1727)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 (https://dejure.org/2002,1727)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - 9 S 2441/01 (https://dejure.org/2002,1727)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schule im Sinne des Schulrechts; Gestattung von Heimunterricht an Stelle des Besuchs der Grundschule; Ablehnung der Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele durch die Eltern; Vermeidung von Einflüssen von Mitschülern, die die Eltern als schädlich erachten als ...

  • Judicialis

    GG Art. 4; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 7; ; LV Art. 14 Abs. 1; ; SchG § 72; ; SchG § 76

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulrecht: Schulpflicht und Heimunterricht, Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulpflicht (Befreiung) - Befreiung von der Schulpflicht und Unterricht der Schüler durch die Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 255 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2003, 561
  • DVBl 2003, 347 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Dieser staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ; Beschlüsse vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29 ; vom 21.12.1977 - 1 BvR 147/75, 1 BvL 1/75 -, BVerfGE 47, 46 ; vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223 ; vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 ).

    Ungeachtet einer allgemeinen christlich-abendländischen Prägung hat sie sich jeglicher Missionierung und Indoktrination zu enthalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ; BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75 ; und vom 21.04.1999 - 6 C 18.98 -, BVerwGE 109, 40 ).

    Damit übereinstimmend verbietet Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 4 WRV ausdrücklich, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ).

    c) Schließlich entnimmt die Rechtsprechung Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insgesamt das Recht darauf, seinem Glauben entsprechend zu leben, also nicht zu einer Lebensführung gezwungen zu werden, die mit den eigenen Glaubensgeboten in Widerspruch steht (BVerfG, Beschlüsse vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE 32, 98 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Dieser staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ; Beschlüsse vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29 ; vom 21.12.1977 - 1 BvR 147/75, 1 BvL 1/75 -, BVerfGE 47, 46 ; vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223 ; vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 ).

    Daraus entspringt zwar kein Anspruch gegenüber dem Staat, dass die Kinder in der Schule in der gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden; dieses Recht kann aber durch die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, ihre Kinder einem ihrer Überzeugung widersprechenden weltanschaulich-religiösen Einfluss aussetzen zu müssen, beeinträchtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29 ).

    Ungeachtet einer allgemeinen christlich-abendländischen Prägung hat sie sich jeglicher Missionierung und Indoktrination zu enthalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ; BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75 ; und vom 21.04.1999 - 6 C 18.98 -, BVerwGE 109, 40 ).

  • VG Freiburg, 11.07.2001 - 2 K 2467/00
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2001 - 2 K 2467/00 - werden zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.07.2001 - 2 K 2467/00 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Staatlichen Schulamtes Offenburg vom 28.08.2000 und des Widerspruchsbescheides des Oberschulamtes Freiburg vom 30.10.2000 zu verpflichten, den Klägern Ziff. 3 und 4 die Erfüllung der Schulpflicht durch Inanspruchnahme einer häuslichen Unterrichtung durch die Kläger Ziff. 1 und 2 mit Hilfe der "Philadelphia-Schule" Siegen - hilfsweise: durch Inanspruchnahme von Fernunterricht der "Deutschen Fernschule e.V." Wetzlar, weiter hilfsweise: in Abstimmung mit einer vom beklagten Land zu benennenden öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule, bei der die Kläger Ziff. 3 und 4 angemeldet und von der sie regelmäßig geprüft werden, obwohl der eigentliche Unterricht von den Klägern Ziff. 1 und 2 durchgeführt wird - zu gestatten.

    Ihm liegen die zur Sache gehörenden Akten des Ordnungsamts der Stadt Lahr (3 Hefte), des Oberschulamtes Freiburg und des Verwaltungsgerichts Freiburg (2 K 574/00, 2 K 2467/00) vor; auf diese sowie auf die Berufungsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Auch für das Grundgesetz ausschlaggebend ist unverändert der sozialstaatliche und egalitär-demokratische Gehalt der Idee einer allgemeinen Volksschule gerade im Grundschulalter der Kinder (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 ).

    Dieser staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ; Beschlüsse vom 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29 ; vom 21.12.1977 - 1 BvR 147/75, 1 BvL 1/75 -, BVerfGE 47, 46 ; vom 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223 ; vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 ).

  • VGH Bayern, 16.03.1992 - 7 CS 92.512
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    § 76 Abs. 1 Satz 2 SchG erlaubt damit keine Ausnahme, wenn die öffentlichen (und die privaten) Schulen, so wie sie ausgestaltet sind und bestehen, lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt werden, und zwar auch dann nicht, wenn dies aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschieht (ebenso für Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urt. vom 25.07.1975 - V A 1306/73 -, NJW 1976, 341; für Bayern: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.03.1992 - 7 CS 92.512 -, NVwZ 1992, 1224).

    Das aber ist zumutbar (zum Konzept der "Philadelphia-Schule" im Ergebnis ebenso Bayer. VGH, Beschluss vom 16.03.1992 - 7 CS 92.512 -, NVwZ 1992, 1224).

  • BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Ungeachtet einer allgemeinen christlich-abendländischen Prägung hat sie sich jeglicher Missionierung und Indoktrination zu enthalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ; BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75 ; und vom 21.04.1999 - 6 C 18.98 -, BVerwGE 109, 40 ).
  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 8.91

    Muslimin im Sportunterricht - Art. 4 GG, Abwägung mit Art. 7 Abs. 1 GG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Eine relevante Pflichtenkollision könnte allenfalls zu dem Anspruch der Kläger Ziff. 3 und 4 führen, sich an derartigen Konzentrationsübungen im Schulunterricht nicht beteiligen zu müssen, oder - bei Unzumutbarkeit einer solchen Sonderstellung - dazu, dass derartige Konzentrationsübungen in ihren Klassen zu unterbleiben haben (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.08.1993 - 6 C 8.91 -, BVerwGE 94, 82).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Auch für das Grundgesetz ausschlaggebend ist unverändert der sozialstaatliche und egalitär-demokratische Gehalt der Idee einer allgemeinen Volksschule gerade im Grundschulalter der Kinder (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165 ; Beschluss vom 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 ).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97

    Ethikunterricht zulässig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    Ungeachtet einer allgemeinen christlich-abendländischen Prägung hat sie sich jeglicher Missionierung und Indoktrination zu enthalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ; BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75 ; und vom 21.04.1999 - 6 C 18.98 -, BVerwGE 109, 40 ).
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01
    c) Schließlich entnimmt die Rechtsprechung Art. 4 Abs. 1 und 2 GG insgesamt das Recht darauf, seinem Glauben entsprechend zu leben, also nicht zu einer Lebensführung gezwungen zu werden, die mit den eigenen Glaubensgeboten in Widerspruch steht (BVerfG, Beschlüsse vom 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE 32, 98 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ).
  • BVerwG, 09.04.1975 - VII B 68.74

    Struktur einer Grundschule - Schulische Ausbildung - Nachweis der Unschädlichkeit

  • BVerfG, 05.09.1986 - 1 BvR 794/86

    Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Schulpflicht - Mißbrauchsgebühr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1975 - V A 1306/73
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2023 - 9 S 15/22

    Aufforderung an Eltern, Kinder an einer Schule anzumelden und zum Unterricht zu

    Sie ist auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7, und vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, und - 6 C 12.12 -, juris; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris).

    Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung hierzu eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 20), hält er daran nicht mehr fest.

    § 76 Abs. 1 Satz 1 2. HS SchG erlaubt regelmäßig keine Ausnahme von der Schulpflicht, wenn der Besuch der öffentlichen oder privaten (Ersatz-) Schulen lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt wird (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 18.06.2002, a.a.O., juris Rn. 29).

    Indem der Landesgesetzgeber von 1964 den Satz, statt auf die Volksschule, auf die in § 72 Abs. 2 Nr. 1 SchG (§ 41 Abs. 2 Buchst. a SchVOG) bezeichneten Schulen bezogen habe, habe er den Soweit-Satz seines ursprünglichen Sinnes entkleidet (Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 20).

    Sowohl die Kinder (Kläger zu 3 bis 5) als auch die Eltern (Kläger zu 1 und 2) sind aus jeweils eigenem Recht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO); denn die Kinder begehren Befreiung von der Schulpflicht (§ 72 SchG) und die Eltern Befreiung von der sie persönlich treffenden Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder Sorge zu tragen (§ 85 Abs. 1 SchG; vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 16).

    (a) Bislang ist der Senat in seiner Rechtsprechung auf der Grundlage seines Urteils vom 18.06.2002 (- 9 S 2441/01 -, juris Rn. 20) zur Entstehungsgeschichte des § 76 Abs. 1 Satz 1 SchG vom Folgenden ausgegangen:.

    Insbesondere ist sie nach einhelliger Rechtsprechung auch in inhaltlicher Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, juris Rn. 7, und vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 25.12 -, BVerwGE 147, 362, juris, und - 6 C 12.12 -, juris; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, vom 10.07.2014, a.a.O., vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris, vom 20.10.2015, a.a.O., und vom 02.03.2020 - 9 S 280/20 - Senatsurteil vom 03.08.2021 - 9 S 567/19 -, juris Rn. 29 ff.; vgl. auch Wörz/von Alberti/Falkenbach, a.a.O., § 76 Nr. 1; Ebert, in: Haug (Hrsg.), a.a.O., Art. 14 Rn. 28; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 168, 370; zur Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (recht auf Bildung; Recht auf Achtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern) vgl. EGMR, Urteil vom 10.01.2019 - 18925/15 [Wunderlich / Deutschland] -, juris Rn. 42; Entscheidung vom 11.09.2006 - 33504/03 [Konrad u.a. / Deutschland]).

    Die Unterrichtung der eigenen Kinder durch die Eltern im familiären Umkreis kann daher niemals Schule sein (vgl. Senatsurteile vom 18.06.2002, a.a.O., Rn. 18, und vom 03.08.2021, a.a.o., Rn. 26).

    Zu der in § 76 Abs. 1 Satz 2 SchG damit doppelt hervorgehobenen Ausnahmelage ("ausnahmsweise" - "in besonderen Fällen", vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002, a.a.O., Rn. 28) gilt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. den 2. Leitsatz des Urteils vom 18.06.2002, a.a.O.):.

    "Die Zwecksetzung der durch Art. 14 Abs. 1 LV vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht als Konkretisierung des durch Art. 7 GG vorausgesetzten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris Rn. 3) erschöpft sich dabei nicht in der Durchsetzung der Forderung der Einheitsschulbewegung des 19. Jahrhunderts, die verschiedenen sozialen Bevölkerungsgruppen unter eine gemeinsame Bildungsidee zu bringen und gleiche Bildungschancen für alle Kinder herzustellen, die u.a. im Verbot der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) zum Ausdruck kommt (vgl. zu diesem Anliegen der gemeinsamen Unterrichtung insbesondere von Grundschülern BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165, juris Rn. 91; zur Schulpflicht vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BVerfGE 138, 1, juris Rn. 70; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 19).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann mithin kein Recht der Eltern darauf entnommen werden, ihre Kinder von der Gesellschaft abzusondern und ihnen dieses Hineinwachsen vorzuenthalten (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 38).

    Zentrales Element der bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzten, aufgrund der Bildungshoheit der Länder aber letztlich landes(verfassungs)rechtlich begründeten Schulpflicht ist dabei neben der planmäßigen Anleitung der Schüler durch hierzu ausgebildete Lehrer, die primär auf die Verwirklichung des staatlichen Bildungsauftrags abzielt, auch deren gemeinsame Unterrichtung und Beschulung (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22).

    Nach der für maßgeblich erachteten (landes-)verfassungskonformen Auslegung erlaubt § 76 Abs. 1 Satz 1 2. HS SchG jedenfalls regelmäßig keine Ausnahme, wenn der Besuch der öffentlichen oder privaten (Ersatz-) Schulen lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt wird (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 18.06.2002, a.a.O., juris Rn. 29).

    Hierzu kann (auch) nach § 76 Abs. 1 Satz 1 2. HS SchG keine Ausnahme gestattet werden (vgl. entsprechend zu § 76 Abs. 1 Satz 2 SchG in Bezug auf Grundschulen Senatsurteil vom 18.06.2002, a.a.O., Rn. 32).

    Liegen die Voraussetzungen für die Gestattung einer Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer weiterführenden Schule vor, hat die zuständige Schulaufsichtsbehörde sicherzustellen, dass das betreffende Kind jedenfalls eine ausreichende Erziehung und Unterrichtung erfährt (vgl. hierzu und zum Folgenden Senatsurteil vom 18.06.2002, a.a.O., Rn. 30 in Bezug auf die Grundschule).

    Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 21.07.2009, a.a.O. und vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschlüsse vom 17.01.2012, a.a.O., vom 14.07.2014, a.a.O., und vom 02.03.2020, a.a.O., sowie Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19

    Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen

    Nach dem Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - sei "Schule" eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet werde.

    Auch das Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - habe lediglich die Aussage getroffen, dass die Schulpflicht nicht durch Hausunterricht erfüllt werden könne, ohne den Schulbegriff verbindlich festzulegen.

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit die (auch) vom Senat - im Anschluss an Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, Tz. 1.21 - geprägte Begriffsdefinition zugrunde gelegt, der zufolge Schule als "organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird", definiert ist (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 18; bestätigt mit Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22).

    Die Beteiligten (und das Verwaltungsgericht) berücksichtigen jedoch nicht hinreichend, dass die zitierte Senatsrechtsprechung sich jeweils auf die Frage bezieht, an welchen Schulen bzw. in welcher Form die landesverfassungsrechtlich sowie einfachgesetzlich vorgegebene Schulpflicht erfüllt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, ebd.: "Die Schulpflicht muss durch den Besuch einer Schule erfüllt werden; das ergibt sich schon aus dem Begriff der "Schul"-Pflicht. [...] Schule in diesem Sinne ist [...]").

    Sie bezieht sich vielmehr auf den landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriff im Kontext der allgemeinen "Schul"pflicht (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, jeweils a.a.O.).

    Diese Unterscheidung zwischen "Schulbesuch" und bloßer Unterrichtung liegt auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 30).

    Die Zwecksetzung der durch Art. 14 Abs. 1 LV vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht als Konkretisierung des durch Art. 7 GG vorausgesetzten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 -, juris Rn. 3) erschöpft sich dabei nicht in der Durchsetzung der Forderung der Einheitsschulbewegung des 19. Jahrhunderts, die verschiedenen sozialen Bevölkerungsgruppen unter eine gemeinsame Bildungsidee zu bringen und gleiche Bildungschancen für alle Kinder herzustellen, die u.a. im Verbot der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) zum Ausdruck kommt (vgl. zu diesem Anliegen der gemeinsamen Unterrichtung insbesondere von Grundschülern BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE 34, 165, juris Rn. 91; zur Schulpflicht vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BVerfGE 138, 1, juris Rn. 70; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 19).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann mithin kein Recht der Eltern darauf entnommen werden, ihre Kinder von der Gesellschaft abzusondern und ihnen dieses Hineinwachsen vorzuenthalten (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 38).

    Zentrales Element der bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzten, aufgrund der Bildungshoheit der Länder aber letztlich landes(verfassungs)rechtlich begründeten Schulpflicht ist dabei neben der planmäßigen Anleitung der Schüler durch hierzu ausgebildete Lehrer, die primär auf die Verwirklichung des staatlichen Bildungsauftrags abzielt, auch deren gemeinsame Unterrichtung und Beschulung (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22).

    Der vom Senat im Kontext der landesrechtlich fundierten allgemeinen Schulpflicht zugrunde gelegte institutionelle Schulbegriff, der maßgeblich (auch) auf das Erfordernis der gemeinsamen Unterrichtung unter planmäßiger Anleitung hierzu ausgebildeter Lehrer abstellt (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 37; Senatsbeschluss vom 14.07.2014 - 9 S 897/14 -, juris Rn. 22), beruht daher nicht auf einem vom bundesverfassungsrechtlichen Schulbegriff grundlegend abweichenden Begriffsverständnis des landes(verfassungs)rechtlichen Schulbegriffs als solchem (vgl. hierzu F. Reimer, Der verfassungsrechtliche Schulbegriff unter besonderer Berücksichtigung der Lehrpraxis nach dem Bildungskonzept des Uracher Plans, S. 18), sondern auf den die Einführung einer allgemeinen Schulpflicht rechtfertigenden Gründen, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ersatzschule mittelbar maßgeblich prägen [vgl. hierzu auch unten II. 1. b) ee)].

    Hinreichende soziale Begegnungsräume bzw. einer unmittelbaren Kontrolle der Eltern entzogene Räume, in denen sich der - dem elterlichen Erziehungsrecht gleichrangig gegenüberstehende (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, juris Rn. 114; BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 - 6 C 12/12 -, juris Rn. 20; Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O. Rn. 36) - staatliche Erziehungsauftrag selbstständig entfalten kann, ermöglichen auch die im vorgelegten Bildungskonzept vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen im "virtuellen Klassenzimmer" nicht.

  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 436/03

    Keine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch Ablehnung einer

    b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juni 2002 - 9 S 2441/01 -,.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Genehmigung zur Erteilung von Heimunterricht außerhalb staatlicher oder privater Schulen durch Eltern grundschulpflichtiger Kinder (vgl. VGH Baden-Württemberg, ESVGH 52, 255 = DVBl 2003, S. 347).

  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

    Danach kann von "Schulpflicht" nicht die Rede sein, wenn sie nicht den Besuch einer Schule verlangt, sondern auch zu Hause im Familienkreis erfüllt werden kann (vgl. ähnlich für das dortige Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - NVwZ-RR 2003, 561 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2014 - 9 S 897/14

    Durchsetzung der Schulpflicht

    In Umsetzung der bereits durch die Landesverfassung vorgegebenen allgemeinen Schulpflicht (Art. 14 Abs. 1 LV) begründen § 72 und § 76 Abs. 1 SchG eine grundsätzliche regelmäßige Schulbesuchspflicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 - unter Hinweis auf Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561).

    Schule im Sinne des Schulrechts ist eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungsziele und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird (Senatsurteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.).

    Es entspricht einhelliger ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09 -, a.a.O., und der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11.09.2013 - 6 C 12.12 - und - 6 C 25.12 -, beide a.a.O., vgl. auch bes. Beschluss vom 15.10.2009 - 6 B 27.09 -, NVwZ 2010, 525 f.) wie auch des Senats (Beschluss vom 17.01.2012 - 9 S 2763/11 -, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O), dass grundgesetzlich geschützte Eltern- und Familienrechte (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG) sowie die religiöse beziehungsweise weltanschauliche Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) nicht absolut gelten, sondern dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG - lediglich - gleichgeordnet sind mit der Folge, dass Konflikte zwischen diesen Rechten und der staatlichen Grundentscheidung zur wünschenswerten Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Wege des gegenseitigen Ausgleichs - der "praktischen Konkordanz" - zu lösen sind.

  • VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05

    Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule aus

    Ihre Zulässigkeit ergibt sich in jedem Fall aus der Verpflichtung der Kläger, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihr Kind Sorge zu tragen, § 85 Abs. 1 SchulG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 128.06.2002 - 9 S 2441/01 - NVwZ-RR 2003, 561-566 und bei juris).

    Das gilt auch dann, wenn die eigenen Erziehungsvorstellungen der Eltern religiös oder weltanschaulich motiviert sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561-566 und juris).

    Ihnen ist auch unbenommen, hierzu gegebenenfalls eine Privatschule zu gründen, die ihren religiösen oder weltanschaulichen Vorstellungen entspricht; die Gründung gerade von Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen ist von Verfassungs wegen geschützt und auch im Grundschulbereich privilegiert (Art. 7 Abs. 5 GG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561-566 und juris).

    37 Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. das mehrfach zitierte Urteil vom 18.06.2002 a.a.O.), der das Gericht folgt, erscheint bereits fraglich, ob diese Grundrechte der Kläger überhaupt betroffen sind.

    Keinesfalls kann die Vorschrift dahin interpretiert werden, dass die allgemeine Pflicht zum Besuch einer (öffentlichen oder privaten) Schule schon von Gesetzes wegen eingeschränkt wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01-, NVwZ-RR 2003, 561-566 und juris).

  • VG Sigmaringen, 29.01.2019 - 4 K 1378/17

    Klagen auf Genehmigung von Privatschulen nach dem "Uracher Modell" bleiben ohne

    Die Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2015 - 19 A 2031/13 - und des VGH Baden-Württemberg vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sie von anderen Sachverhalten ausgingen ("ausschließliches" Unterrichten zu Hause [Homeschooling] bzw. Fehlen einer organisatorischen Verselbständigung und Verstetigung und eines wechselnden Schülerbestandes - beides Umstände, die bei der hier vorliegenden Schule nach dem Uracher Plan nicht vorlägen).

    Der VGH Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 - ebenfalls ausgeführt, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule erfüllt werden müsse und Heimunterricht nicht genüge.

    Laut VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 19 ist eine Schule eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet wird.

    Schule tritt schon begrifflich der Familie gegenüber (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 19).

    Das hat das Grundgesetz aufgegriffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 28).

  • VG Karlsruhe, 15.07.2008 - 11 K 922/08

    Erfüllung der Schulpflicht nur an anerkannter Ersatzschule

    Die den Staat treffende Schutzpflicht löst erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR 2003, 561 ff. m.w.N. unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 26.07.2005 - 6 B 24/05 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 m.w.N.; ständige Rechtsprechung: Urt. v. 08.04.1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40 ; Beschl. v. 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, DVBl. 2005, 498 m.w.N. u. BVerwG, Urt. v. 13.12.2006, NVwZ 2001, 919 ff.).

    Die Vorschrift stellt die einzige Rechtsgrundlage für die Schulbehörden dar, von der allgemeinen Schulpflicht zu dem Zwecke zu dispensieren, dass Heimunterricht oder sonstiger Unterricht außerhalb einer Schule an die Stelle des Schulunterrichts tritt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002, a.a.O.,).

    Ob auch subjektive Gründe denkbar sind, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend entschieden (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.,).

    § 76 Abs. 1 S. 2 SchG erlaubt damit keine Ausnahme, wenn die öffentlichen (und die privaten) Schulen, so wie sie ausgestaltet sind und bestehen, lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt werden, und zwar auch dann nicht, wenn dies aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschieht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.; ebenso für Nordrhein-Westfalen: OVG NRW, Urt. v. 25.07.1975, NJW 1976, 341; für Bayern: Bayer. VGH, Beschl. v. 16.03.1992, NVwZ 1992, 1224).

    Das gilt auch dann, wenn die eigenen Erziehungsvorstellungen der Eltern religiös oder weltanschaulich motiviert sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, a.a.O.,).

  • VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01

    Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung

    9 S 2441/01).

    (ebenso VGH BW vom 18. Juni 2002 Az. 9 S 2441/01).

    Aus der Glaubensfreiheit kann kein Anspruch hergeleitet werden, wissenschaftliche Erkenntnisse nicht lernen zu müssen, die mit den eigenen Glaubensüberzeugungen im Widerspruch stehen (vgl. VGH BW vom 18. Juni 2002 Az. 9 S 2441/01).

  • VG Lüneburg, 25.10.2016 - 4 A 90/15

    Durchsetzung; Homeschooling; Schulpflicht

    Aus diesem Grunde kommt es entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht darauf an, ob die Unterrichtung zu Hause besser oder zumindest nicht schlechter als die schulische Ausbildung ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.2002 - 9 S 2441/01 -, juris).

    Schule tritt schon begrifflich der Familie gegenüber (vgl. hierzu insbesondere VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.2002 - 9 S 2441/01 -, juris, auch zur geschichtlichen Entwicklung der zunächst lediglich bestehenden Unterrichtspflicht zur allgemeinen Schulpflicht).

  • OVG Sachsen, 27.02.2024 - 2 B 251/23

    Individueller Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen; inklusive Beschulung

  • VG Sigmaringen, 13.07.2020 - 4 K 5248/19

    Homeschooling; Verwaltungsaktsbefugnis; Schulbesuchspflicht; Befreiung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2016 - 9 S 303/16

    Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 9 S 1074/12

    Durchsetzung der Schulpflicht der Kinder gegenüber den Eltern

  • OVG Bremen, 02.07.2007 - 1 A 21/07
  • OVG Hamburg, 27.09.2004 - 1 Bf 25/04

    Keine Befreiung von der Schulpflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2015 - 19 A 2031/13

    Ausnahmen vom Grundsatz des Besuchs einer deutschen Schule i.R.d.

  • VG Freiburg, 20.10.2004 - 2 K 1803/04

    Zur Beurlaubung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch für eine Bildungsreise

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01

    Philadelphia-Schule; Privatunterricht; Religionsfreiheit; Sexualkunde;

  • OLG Brandenburg, 14.07.2005 - 9 UF 68/05

    Teilweise Entziehung des Sorgerechts bei mangelnder Mitwirkung an Erfüllung der

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2002 - 9 S 2361/02

    Aufnahmeprüfung für weiterführende Schulen - gerichtliche Überprüfung

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 1427/02

    Fremdsprachenunterricht in Grundschule aufgrund Rechtsverordnung - regionale

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2008 - 4 K 1674/06

    Schulpflicht; Heimschulunterricht; Erziehungsrecht; Erziehungsauftrag;

  • VG Sigmaringen, 13.07.2020 - 4 K 1791/20

    Keine Rechtsgrundlage für Einführung eines "Fernlernunterrichts"

  • VG Stuttgart, 20.01.2016 - 12 K 4489/15

    Widerruf der Genehmigung einer privaten Grundschule als Ersatzschule

  • OLG Hamm, 26.02.2007 - 4 Ss OWi 135/07

    Schulpflicht; Sexualkundeunterricht

  • VG Sigmaringen, 08.10.2018 - 4 K 5152/18

    Widerruf der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule wegen

  • VG Stuttgart, 17.11.2009 - 12 K 4153/09

    Heimunterricht ersetzt nicht die Schulpflicht

  • VG Hannover, 14.12.2006 - 6 A 3640/06

    Schulrecht: Voraussetzungen für die Gestattung von Privatunterricht

  • LG Gießen, 05.11.2003 - 3 Ns 102 Js 20927/01

    Privater Unterricht ersetzt keine Schule // Schulpflicht steht über religiösen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2023 - VerfGH 41/23

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das

  • VG Sigmaringen, 24.01.2012 - 4 K 3901/10

    Grundschulpflicht

  • VG Cottbus, 20.07.2012 - 1 K 801/10
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