Rechtsprechung
| BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 34.02 |
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BSHG § 107
Klinik, Aufenthalt in einer - als Unterbrechung eines "Umzugs"; Kostenerstattung, Anspruch auf - des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Umzug des Hilfeempfängers; gewöhnlicher Aufenthalt, Verlagerung des - als Voraussetzung eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers; Sozialhilfe, Kostenerstattungsanspruch nach Umzug des Hilfeempfängers; Umzug, Kostenerstattungsanspruch nach - des Hilfeempfängers bei kurzfristiger Unterbrechung des Umzugs; Zuständigkeit, Wechsel der örtlichen - als Grundlage eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers. - Bundesverwaltungsgericht
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BSHG § 107
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BSHG § 107
Aufenthalt in einer Klinik als Unterbrechung eines "Umzugs"; Anspruch auf Kostenerstattung des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Umzug des Hilfeempfängers; Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts als Voraussetzung eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers; Sozialhilfe-Kostenerstattungsanspruch nach Umzug des Hilfeempfängers; Kostenerstattungsanspruch nach Umzugs des Hilfeempfängers bei kurzfristiger Unterbrechung des Umzugs; Wechsel der örtlichen Zuständigkeit als Grundlage eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Klinik, Aufenthalt in einer - als Unterbrechung eines "Umzugs"; Kostenerstattung, Anspruch auf - des nunmehr zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Umzug des Hilfeempfängers; gewöhnlicher Aufenthalt, Verlagerung des - als Voraussetzung eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers; Sozialhilfe, Kostenerstattungsanspruch nach Umzug des Hilfeempfängers; Umzug, Kostenerstattungsanspruch nach - des Hilfeempfängers bei kurzfristiger Unterbrechung des Umzugs; Zuständigkeit, Wechsel der örtlichen - als Grundlage eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfekosten nach einem Umzug des Hilfeempfängers.
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 19.09.2001 - 10 A 430/99
- OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2002 - 2 L 275/01
- BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 34.02
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 117, 367
- NVwZ-RR 2003, 570
- FamRZ 2003, 1184 (Ls.)
- DVBl 2003, 1008
- NVwZ 2003, 1278 (Ls.)
Wird zitiert von ... (15)
- BVerwG, 26.02.2004 - 5 C 39.02
Einrichtung, Wegzug aus einer - und Kostenerstattung; Kostenerstattung, kein …
Dem infolge Zuzugs eines Hilfeempfängers aus einer Einrichtung i.S. des § 109 BSHG zuständig gewordenen örtlichen Träger der Sozialhilfe steht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen den Träger der Sozialhilfe des Ortes, an dem der Hilfeempfänger vor dem Einrichtungsaufenthalt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatte, dann nicht zu, wenn der Aufenthalt in der Einrichtung nicht nur vorübergehender Art gewesen ist und der Hilfeempfänger dort bei tatsächlicher Betrachtung einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet hatte (im Anschluss an BVerwGE 117, 367).Der Begriff des "Umzugs" bzw. "Verziehens" i.S. des § 107 Abs. 1 BSHG bezeichnet eine mit einem Ortswechsel verbundene Verlagerung des Lebensmittelpunktes und setzt voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort aufgibt und am Zuzugsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren (vgl. Urteile des Senats vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 11.98 - , vom 7. Oktober 1999 - BVerwG 5 C 21.98 - und vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02 - ).
In seinem - zeitlich nach der hier angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02 - (…a.a.O.) hat der Senat entschieden, dass auch bei einem zwischenzeitlichen Einrichtungsaufenthalt ein "Umzug" i.S. des § 107 BSHG vorliegen kann, wenn mit dem Einrichtungsaufenthalt bei rein tatsächlicher Betrachtung die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts am Einrichtungsort nicht verbunden war und es sich nur um eine kurzfristige Unterbrechung des Umzugstatbestandes handelte.
- VG Gelsenkirchen, 17.03.2004 - 19 K 1819/02 vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, BVerwGE 117, 367 = FEVS 54, 391.
BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2003, a.a.O..
Offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 06. Februar 2003, a.a.O..
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2004 - 16 A 468/01 Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in jüngerer Zeit mit zwei Fällen des - im Sinne der Terminologie der Klägerin - "gestreckten" Verziehens zu befassen, und zwar mit zwischenzeitlichen Aufenthalten in einer Klinik - vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, BVerwGE 117, 367 = FEVS 54, 391 - bzw. einer Behinderteneinrichtung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 34.02 -, a.a.O. - darf der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts jedenfalls nicht durch einen zwischendurch schon anderweitig begründeten gewöhnlichen Aufenthalt unterbrochen worden sein, auch nicht durch einen lediglich bei tatsächlicher Betrachtung - unter Außerachtlassung der Fiktion des § 109 BSHG - gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, a.a.O.
- OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2003 - 2 LB 131/02 Ist im Kostenerstattungsstreit die Klage vor dem 01. Januar 2002 beim Verwaltungsgericht eingegangen, ist das gesamte Verfahren gerichtsgebührenfrei, auch wenn und soweit nach diesem Zeitpunkt die Berufung oder die Revision anhängig geworden ist (entgegen BVerwG, Urt. v. 06.02.2003 - 5 C 34.02 -).
Entgegen dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 06.02.2003 - 5 C 34.02 -) findet die alte Fassung des § 188 Satz 2 VwGO, mit der Folge der Gerichtskostenfreiheit Anwendung, weil nach der Überleitungsvorschrift des § 194 Abs. 5 VwGO § 188 Satz 2 n. F. erst in den ab 01. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren anzuwenden ist.
- BVerwG, 03.07.2003 - 5 B 211.02 Dass von einem "Übertritt" im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht gesprochen werden kann, wenn der Betreffende zwischen dem Wechsel aus der einen in die andere Einrichtung einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb beider Einrichtungen begründet hat, ist offensichtlich und vom Senat für den Begriff des "Umzugs" im Sinne von § 107 BSHG auch bereits so entschieden (Urteil vom 6. Februar 2003 BVerwG 5 C 34.02 , zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2008 - 16 A 3089/07 BVerwG, Urteile vom 6.2.2003 - 5 C 34.02 -, BVerwGE 117, 367 = FEVS 54, 391, und vom 26.2.2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 = NVwZ-RR 2004, 662.
- BVerwG, 05.05.2004 - 5 KSt 1.04 Unter der Formulierung "bei Gericht" ist nicht Rechtshängigkeit (§ 90 VwGO), sondern Abhängigkeit bei der jeweiligen Gerichtsinstanz zu verstehen (siehe Urteil des Senats vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2010 - L 9 SO 1/09
Sozialhilfe
Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 6.2.2003 (Aktenzeichen 5 C 34/02) dargelegt, dass ein Klinikaufenthalt regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften begründe. - OVG Saarland, 03.09.2007 - 3 Q 133/06
Fortbestehen der örtlichen Zuständigkeit des Trägers für Jugendhilfeleistung bei …
ständige Rechtsprechung des BVerwG, etwa Entscheidungen vom 7.10.1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385, vom 19.5.2000 - 5 B 5.00 -, zitiert nach juris, vom 23.10.2001 - 5 C 3.00 -, FEVS 53, 200, vom 6.2.2003 - 5 C 34.02 -, FEVS 54, 391 = E 117, 367, vom 26.2.2004 - 5 C 39.02 - und vom 7.7.2005 - 5 C 9.04 -, NVwZ 2006, 97; siehe etwa auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.7.2004 - 3 R 6/03 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.3.2003 - 2 LA 14/03 -, zitiert nach Juris; OVG Münster, Urteil vom 12.9.2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 221; OVG Lüne-burg, Urteil vom 12.4.2000 - 4 L 4035/99 - FEVS 52, 26; siehe auch Mergler/Zink, BSHG, § 103 Rdnr. 34 b, 35; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 97 RdNr. 28 ff.; LPK-BSHG, 6. Aufl., § 97 Rdnrn. 30. - VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489
Sozialhilferecht
a) Der Beklagte und nicht der Beigeladene ist für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch passiv legitimiert, weil erstattungspflichtig nach § 107 BSHG der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes ist, der für die nach dem Umzug am Zuzugsort erforderlich werdende Hilfe zuständig gewesen wäre, wenn der Umzug der Hilfeempfänger innerhalb des bisherigen Aufenthaltsortes erfolgt wäre (BVerwG vom 13.3.2003 BVerwG 5 C 10.02 DVBl 2003, 1003 = NDV-RD 2003, 75 = NVwZ-RR 2003, 570). - BVerwG, 01.10.2003 - 5 KSt 1.03
- VG Göttingen, 14.04.2005 - 2 A 471/03
Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG; Erstattungsanspruch; Grundanerkenntnis; …
- OVG Schleswig-Holstein, 24.09.2003 - 2 LB 44/03
- VG Stade, 05.11.2003 - 4 A 1287/02
1. Zur Anwendbarkeit des § 107 BSHG bei einem stationären, mehrmonatigen …
- VG Düsseldorf, 22.09.2004 - 13 K 9204/02
