Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 20.02.2003

Rechtsprechung
   VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02   

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https://dejure.org/2002,3073
VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02 (https://dejure.org/2002,3073)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03.12.2002 - 8 TG 2413/02 (https://dejure.org/2002,3073)
VGH Hessen, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 (https://dejure.org/2002,3073)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 4 Abs 3 ZÄPrO, § 5 Abs 1 ZÄPrO, § 22 Abs 4 ZÄPrO
    Anordnungsgrund bei wahrscheinlichem Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund bei Prüfungsentscheidung; Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren; Prüfungsausschussbesetzung bei zahnärztlicher Prüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederholung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung im Fach Biologie; Prüfungszulassung; Bestellung des Prüfungsausschussvorsitzenden und seiner Stellvertreter; Unterbrechung oder Verlängerung der Ausbildung; Vorwegnahme der Hauptsache; Prüfungsumfang des ...

  • Judicialis

    VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2; ; VwGO § 146 Abs. 4; ; AppOZ § 4 Abs. 3; ; AppOZ § 5 Abs. 1; ; AppOZ § 22 Abs. 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholung von Prüfungen - Einstweilige Anordnung auf Wiederholung der Prüfung - Bestellung von Prüfern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 756
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02

    Beschwerdebegründung: Ermittlung eines bestimmten Antrags durch Auslegung;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02
    Danach ist anhand der Beschwerdebegründung, die sich nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - in Anlehnung an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - umfassend mit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen, an deren Begründungsstruktur orientieren und auf deren jeweiligen Entscheidungsgründe eingehen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 - und vom 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002 S. 883 und S. 1388), zunächst nur deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2002 - 7 S 653/02

    Inhalt der Beschwerdebegründung - bestimmter Antrag

    Auszug aus VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02
    Danach ist anhand der Beschwerdebegründung, die sich nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - in Anlehnung an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - umfassend mit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen, an deren Begründungsstruktur orientieren und auf deren jeweiligen Entscheidungsgründe eingehen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 - und vom 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002 S. 883 und S. 1388), zunächst nur deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.
  • OVG Berlin, 12.04.2002 - 8 S 41.02

    Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen

    Auszug aus VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02
    Dabei hat es die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfassend und über die Darlegungen in der Beschwerdebegründung hinaus nach denselben Maßstäben zu prüfen, wie sie auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzuwenden wären (vgl. OVG NW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - NVwZ 2002 S. 1390), insbesondere auch dann, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen zu Unrecht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt - hier die Verneinung des Anordnungsgrundes - gestützt und sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nur mit dieser Erwägung des Gerichts auseinandergesetzt hat; andernfalls würde sein in erster Instanz zu Unrecht nicht berücksichtigtes, möglicherweise relevantes Vorbringen - hier zum Anordnungsanspruch - auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet bleiben (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation: OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41/02 - NVwZ-Beilage I 9/2000 S. 98 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -).
  • VGH Hessen, 24.04.2001 - 8 UZ 1816/00

    Fax-Nummernverwechslung - Versäumung der Klagefrist durch Beteiligten;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02
    Danach sollen keine überdehnten Anforderungen an die Darlegung gestellt werden, die dem Betroffenen über die schlüssige Infragestellung der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus einen vollständigen Begründungskontext abverlangen, den das Rechtsmittelgericht im Falle der Rechtsmittelstattgabe selbst zu entwickeln hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000 S. 1458 ff.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 8 UZ 1816/00 - NJW 2001 S. 3722).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02

    Erschwerung des Zugangs zu einer Beschwerdeentscheidung durch § 146 Abs. 4 Satz 6

    Auszug aus VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02
    Dabei hat es die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfassend und über die Darlegungen in der Beschwerdebegründung hinaus nach denselben Maßstäben zu prüfen, wie sie auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzuwenden wären (vgl. OVG NW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - NVwZ 2002 S. 1390), insbesondere auch dann, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen zu Unrecht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt - hier die Verneinung des Anordnungsgrundes - gestützt und sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nur mit dieser Erwägung des Gerichts auseinandergesetzt hat; andernfalls würde sein in erster Instanz zu Unrecht nicht berücksichtigtes, möglicherweise relevantes Vorbringen - hier zum Anordnungsanspruch - auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet bleiben (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation: OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41/02 - NVwZ-Beilage I 9/2000 S. 98 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -).
  • BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01

    Abweichensklausel; Aktenvortrag; Bewertung von Prüfungsleistungen;

    Auszug aus VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02
    Diesem Gesichtspunkt wird - wie in der Regel - dadurch entsprochen, dass sie lediglich denjenigen selbständig zu bewertenden Prüfungsteil erneut ablegt, dem der rechtserhebliche Mangel anhaftet, denn es wäre unbillig, ihr nochmals die Wiederholung des gesamten Prüfungsstoffs der naturwissenschaftlichen Vorprüfung zuzumuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14/01 - DVBl. 2002 S. 973).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02
    Danach sollen keine überdehnten Anforderungen an die Darlegung gestellt werden, die dem Betroffenen über die schlüssige Infragestellung der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus einen vollständigen Begründungskontext abverlangen, den das Rechtsmittelgericht im Falle der Rechtsmittelstattgabe selbst zu entwickeln hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000 S. 1458 ff.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 8 UZ 1816/00 - NJW 2001 S. 3722).
  • VGH Hessen, 23.10.2002 - 9 TG 2712/02

    Gerichtlicher Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren; ausländerrechtliche

    Auszug aus VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02
    Dabei hat es die Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes umfassend und über die Darlegungen in der Beschwerdebegründung hinaus nach denselben Maßstäben zu prüfen, wie sie auch ohne die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzuwenden wären (vgl. OVG NW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - NVwZ 2002 S. 1390), insbesondere auch dann, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen zu Unrecht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt - hier die Verneinung des Anordnungsgrundes - gestützt und sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nur mit dieser Erwägung des Gerichts auseinandergesetzt hat; andernfalls würde sein in erster Instanz zu Unrecht nicht berücksichtigtes, möglicherweise relevantes Vorbringen - hier zum Anordnungsanspruch - auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet bleiben (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation: OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41/02 - NVwZ-Beilage I 9/2000 S. 98 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21

    (fachliche) Eignung der Betreuungsperson; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund;

    An das Vorliegen eines solchen Anordnungsgrundes für den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1Satz 2 VwGO sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn nach summarischer Prüfung ohne weiteren erheblichen Aufklärungsbedarf mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden kann, das mit einer Vorwegnahme der Hauptsache typischerweise verbundene Fehlentscheidungsrisiko also gering ist (VGH Kassel, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 756, Rn. 19 bei juris).
  • VGH Hessen, 12.05.2009 - 10 B 1911/08

    Zulassung zum Studium der Medizin

    Der Ausschluss gilt für neu vorgetragene Umstände auch dann, wenn mit den fristgerecht vorgetragenen Gründen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bereits erschüttert worden ist, da ansonsten die vom Gesetzgeber erstrebte Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung im Beschwerdeverfahren unterlaufen werden könnte (so auch der 8. Senat des Hess. VGH, Beschluss vom 18. September 2007 - 8 TG 2841/06 -, NVwZ-RR 2008, 467 unter Aufgabe seiner früheren abweichenden Auffassung im Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003, 756).
  • VGH Hessen, 04.02.2003 - 8 TG 3476/02

    Entfernung eines Kreuzes aus Sitzungssaal des Kreistags

    Damit ist es dem Senat verwehrt, die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrags über die fristgemäßen Darlegungen der Beschwerdebegründung hinaus uneingeschränkt und umfassend selbst in der Sache zu prüfen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - juris m.w.N.); deshalb kann das dem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 18. Dezember 2002 nachfolgende Beteiligtenvorbringen nicht in die Prüfung einbezogen werden.
  • VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04

    AStA: Keine Berufung auf Grundrecht der Meinungsfreiheit

    Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe auf die Prüfung beschränkt, ob die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe - in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geeignet sind, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird; nur wenn das der Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt, die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrags über die fristgemäßen Darlegungen der Beschwerdebegründung hinaus uneingeschränkt und umfassend selbst in der Sache zu prüfen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris m.w.N.).
  • VGH Hessen, 13.07.2004 - 8 TG 1067/04

    Ausschlussfrist für auf Änderung der Anzahl der hauptamtlichen Beigeordneten

    Die von der Antragsgegnerin unter dem 2. April 2004 dargelegten Beschwerdegründe, auf die die Prüfungskompetenz des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst in einer ersten Prüfungsstufe beschränkt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris m.w.N.), sind - in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geeignet, die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen und es damit dem Senat auf einer zweiten Prüfungsstufe ermöglicht wird, über den einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Grund einer eigenen uneingeschränkten und umfassenden Sachprüfung zu entscheiden.
  • VGH Hessen, 18.05.2004 - 8 TG 1420/03

    Ausstattung eines Lehrstuhls bei Strukturveränderungen

    Im Beschwerdeverfahren ist eine gem. § 91 VwGO zulässige Antragsänderung zu berücksichtigen, wenn die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch die form- und fristgerecht dargelegen Beschwerdegründe erfolgreich in Zweifel gezogen ist und das Beschwerdegericht im Rahmen der abgestuften Prüfung eine eigene, umfassende Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzantrags vornimmt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NWwZ-RR 2003 S. 756, juris).

    Bei Heranziehung des gesamten Beschwerdevorbringens bedarf die Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzantrags und damit die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses einer eigenen umfassenden Prüfung des Beschwerdegerichts (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris), in deren Rahmen die jedenfalls auf Grund rügelloser Einlassung entsprechend § 91 Abs. 2 VwGO zulässige Antragsänderung zu berücksichtigen ist.

  • VGH Hessen, 12.08.2004 - 8 TG 3522/03

    Wochenmarkt-Festsetzung; Auswahlentscheidung bei Konkurrenz um Benutzung eines

    Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe auf die Prüfung beschränkt, ob die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe - in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geeignet sind, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird; nur wenn das der Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt, die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrags über die fristgemäßen Darlegungen der Beschwerdebegründung hinaus uneingeschränkt und umfassend selbst in der Sache zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin;

    Insofern bleibt es auch in Ansehung von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für das Beschwerdegericht bei den Prüfungselementen, wie sie auch bei einer uneingeschränkten Beschwerdemöglichkeit anzunehmen wären (OVG NRW, Beschl. v. 18.3.2002, a.a.O.; Hess. VGH, Beschl. v. 3.12.2002 - 8 TG 2413/02 -, NVwZ-RR 2003, 756).
  • VGH Hessen, 29.06.2004 - 8 TG 1200/04

    Keine Berücksichtigung von pauschalen Beschwerdebegründungen - juristische

    Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe auf die Prüfung beschränkt, ob die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe - in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - geeignet sind, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird; nur wenn das der Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt, die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrags über die fristgemäßen Darlegungen der Beschwerdebegründung hinaus uneingeschränkt und umfassend selbst in der Sache zu prüfen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris m.w.N.).

    Die Gründe, aus denen der verwaltungsgerichtliche Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist, müssen sich ohne weitere Aufarbeitung und Durchdringung des bisherigen Prozessstoffs unmittelbar aus der Beschwerdebegründung selbst ergeben, die sich - wie das Gesetz ausdrücklich bestimmt - mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, d.h. an deren Begründungsstruktur orientieren und auf deren jeweilige Entscheidungsgründe eingehen muss; diese Voraussetzung kann ein vor dieser Entscheidung geltend gemachter Vortrag nicht erfüllen (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Hess. VGH, Beschluss vom 24. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris, und zu § 146 Abs. 4 VwGO: Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • VGH Hessen, 26.03.2004 - 8 TG 721/04

    Keine Anwendbarkeit des § 114 Abs 2 VwGO im einstweiligen Rechtsschutzverfahren;

    Die vom Antragsteller hinreichend und fristgemäß dargelegten Gründe, auf die die Prüfungskompetenz des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst in einer ersten Prüfungsstufe beschränkt ist (vgl. dazu und zum Folgenden: Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 - NVwZ-RR 2003 S. 756 = juris m.w.N.), sind inhaltlich - in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht geeignet, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses letztlich erfolgreich in Zweifel gezogen wird.
  • VGH Hessen, 30.09.2003 - 8 TG 2479/03

    Bürgerentscheid über Anzahl der Beigeordneten

  • OVG Thüringen, 11.02.2003 - 3 EO 387/02

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Darlegungsgebot; Prüfungsumfang;

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2020 - 9 S 1667/20

    Neubewertung von Aufsichtsarbeiten der Ersten juristischen Staatsprüfung

  • VGH Hessen, 09.01.2008 - 1 TG 2464/07

    Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren

  • VGH Hessen, 02.04.2007 - 8 FM 5204/06

    Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Medizin zum Wintersemester 2006/2007

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2006 - 8 S 50.06

    Anspruch auf Besuch einer nicht örtlich zuständigen Grundschule; Fehlen des

  • VGH Hessen, 18.09.2007 - 8 TG 2841/06

    Kein allgemeinpolitisches Mandat des AStA - generelles Verbot im Wege der

  • VGH Hessen, 05.01.2004 - 9 TG 2872/03

    Antragshäufung im Beschwerdeverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 9 S 673/17

    Einstweilige Anordnung - zum Anspruch auf vorläufige Teilnahme an der mündlichen

  • VGH Hessen, 04.10.2004 - 8 TG 2959/04

    Ausschlussfrist für ein Bürgerbegehren

  • VGH Hessen, 21.06.2004 - 8 TG 1439/04

    Anmeldefrist bei Diplom-Prüfungsleistungen

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2020 - 2 LA 603/19

    Besetzung des Prüfungsausschusses; Besetzung, vorschriftsmäßige;

  • VG Sigmaringen, 02.03.2006 - 8 K 2294/05

    Erste juristische Staatsprüfung; zulässiger Prüfungsstoff; Rügepräklusion nach

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2006 - 2 ME 585/06
  • VGH Hessen, 05.07.2004 - 8 TG 732/04
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 20.02.2003 - 8 MM 3953/02.W2   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,34850
VGH Hessen, 20.02.2003 - 8 MM 3953/02.W2 (https://dejure.org/2003,34850)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20.02.2003 - 8 MM 3953/02.W2 (https://dejure.org/2003,34850)
VGH Hessen, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - 8 MM 3953/02.W2 (https://dejure.org/2003,34850)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 123 VwGO, § 130 VwGO
    Vorläufige Zulassung außerhalb festgesetzter Kapazität; Zurückverweisung im Eilverfahren

  • Wolters Kluwer

    (Vorläufige Zulassung außerhalb festgesetzter Kapazität; Zurückverweisung im Eilverfahren)

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 ... Abs. 4; ; VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 2; ; VwGO § 130 Abs. 3; ; Vergabeverordnung ZVS vom 17. August 2000 (GVBl. I S. 421) in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 22. Mai 2002 (GVBl. I S. 250)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren [Nc-Verfahren] - Studienplatzkapazität; Studienplatz; Kapazität innerhalb, außerhalb; Zulassungszahl; ZVS; Rechtsschutzinteresse; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium ; Festgesetzte Kapazität ; Fehlendes Rechtsschutzinteresse ; Erfolglose Bemühung bei der ZVS; Bedeutung und Funktion des Grundrechts auf freien Hochschulzugang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 168
  • NJW 2003, 3435 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2003, 756
  • DÖV 2003, 730
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 15.03.2002 - 8 WX 407/02

    Studium; Zulassung; Antragstellung; zur Ausschlussfrist

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2003 - 8 MM 3953/02
    Die rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Beschwerde führt in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, wobei das Verwaltungsgericht entsprechend § 130 Abs. 3 VwGO an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdeentscheidung gebunden ist (vgl. zur möglichen Zurückverweisung im gerichtlichen Studienzulassungsverfahren Hess. VGH, Beschluss vom 15. März 2002 - 8 Wx 407/02.S2.T -, insoweit nicht abgedruckt in NVwZ-RR 2002, 750).

    Die Sache ist in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da nur so sichergestellt wird, dass die antragstellende Partei die gleichen Chancen auf einen Studienplatz in dem begehrten Fach erhält wie die anderen Studienbewerber, die sich beim Verwaltungsgericht um eine einstweilige Anordnung mit gleicher Zielrichtung bemüht haben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. März 2002, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1993 - 2 N 11/93

    Anordnungsanspruch; Rechtsschutzbedürfnis; Bewerbung um einen Studienplatz; ZVS;

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2003 - 8 MM 3953/02
    An das Rechtsschutzinteresse ist kein strenger Maßstab anzulegen; es ist vielmehr im Zweifel zu bejahen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 4. Februar 1993 - 2 N 11/93 - LKV 1994, 225).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2003 - 8 MM 3953/02
    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot jedem hochschulreifen Bewerber an sich ein Recht auf Zulassung zum Studium seiner Wahl gewährleistet und dass sich absolute Zulassungsbeschränkungen am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegen, sowie, dass im Falle von Zulassungsbeschränkungen eine Auswahl zwischen "prinzipiell Gleichberechtigten" vorzunehmen sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - BVerfGE 33, 303 ff., 329 ff.; Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - BVerfGE 39, 258 ff., 269 ff.).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus VGH Hessen, 20.02.2003 - 8 MM 3953/02
    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot jedem hochschulreifen Bewerber an sich ein Recht auf Zulassung zum Studium seiner Wahl gewährleistet und dass sich absolute Zulassungsbeschränkungen am Rande des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren bewegen, sowie, dass im Falle von Zulassungsbeschränkungen eine Auswahl zwischen "prinzipiell Gleichberechtigten" vorzunehmen sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 und 25/71 - BVerfGE 33, 303 ff., 329 ff.; Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - BVerfGE 39, 258 ff., 269 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität -

    Denn durch die vom Verordnungsgeber in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS statuierte Vergabevoraussetzung steht nicht der Fall eines von der Judikative angenommenen Fehlens des Rechtsschutzinteresses im Streit - das grundsätzlich nicht restriktiv gehandhabt werden darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2003 - 8 MM 3953/02.W2 -, NVwZ-RR 2003, 756) -, sondern die Anordnung durch die Legislative im Wege der Rechtsverordnung.
  • OVG Niedersachsen, 26.10.2016 - 12 ME 58/16

    Antragsbefugnis; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Interessenabwägung;

    Die Beteiligten haben einen entsprechenden Antrag nicht gestellt (vgl. § 130 Abs. 2 VwGO; zur entsprechenden Anwendbarkeit dieser Regelung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes etwa Bay. VGH., Beschl. v. 7.5.2014 - 9 CS 14.220 -, BayVBl 2014, 637, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532, juris Rn. 4 f.; Hess. VGH, Beschl. v. 20.2.2003 - 8 MM 3953/02.W2 -, NVwZ-RR 2003, 756).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2013 - 13 C 91/12

    Antrag auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes

    vgl. im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, a.a.O.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof 20.Februar 2003 - 8 MM 3953/02.W2 -, juris, Rn. 4.
  • VGH Hessen, 13.03.2007 - 5 TG 186/07

    Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht im Eilverfahren

    Der Senat hält in Übereinstimmung mit der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Zurückweisung auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für grundsätzlich zulässig (Senatsbeschluss vom 8. Januar 1996 - 5 TG 3152/95 - mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen); daran hat sich auch durch die Novellierung des § 130 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl I, S. 3987) nichts geändert (VGH Kassel, Beschluss vom 20. Februar 2003 - 8 MM 3953/02 -, NVwZ-RR 2003, 756; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532).
  • VG Schleswig, 18.11.2016 - 9 C 60/16

    Zulassung zum Studium der Psychologie

    Wer einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt, kann demzufolge grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, sich vorher um einen freien Platz innerhalb der festgesetzten Kapazität zu bewerben (Beschluss der Kammer v. 15.11.2012 - 9 C 54/12 - BayVGH, B. v. 08.08.2006, NVwZ-RR 2007, 175; HessVGH, B. v. 20.02.2003, NVwZ-RR 2003, 756, beide m.w.N.; ebenso Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, S. 457 Rn. 31; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 351 ff.; a. A. OVG Hamburg, B. v. 23.01.2012 - 3 Bs 224/11 - und OVG Münster, B. v. 12.10.2010 - 13 C 268/10 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2012 - 3 M 27/11

    Zulassung zum Hochschulstudium im Wege der einstweiligen Anordnung

    Ohne Erfolg machen die Antragstellerinnen geltend, die Bewerbung um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen über die Stiftung für Hochschulzulassung sei bereits deshalb nicht notwendig, weil es sich bei den Zulassungsverfahren innerhalb und außerhalb der Kapazität um rechtlich selbständige Verfahren handele, die nicht in einem Rangverhältnis zueinander stünden (so auch: VGH Kassel, Beschl v. 20.02.2003 - 8 MM 3953/02.W2 - Rdnr. 4 ).
  • VG Frankfurt/Main, 20.05.2005 - 3 CK 929/05
    Bei der Bewerbung um einen Studienplatz innerhalb bzw. außerhalb der Kapazität handelt es sich um zwei selbständige Verfahrenswege (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2003 - DÖV 2003, 730), sodass der Antrag vom 12.01.2005 für die Frage der Einhaltung der Frist des § 21 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung Hessen unergiebig ist.
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