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   BVerwG, 15.07.2003 - 4 B 83.02   

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https://dejure.org/2003,2666
BVerwG, 15.07.2003 - 4 B 83.02 (https://dejure.org/2003,2666)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.2003 - 4 B 83.02 (https://dejure.org/2003,2666)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 2003 - 4 B 83.02 (https://dejure.org/2003,2666)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 60 Abs. 1, § 124 a Abs. 6 Satz 1
    Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; ordentlicher Geschäftsgang; Kurierdienst.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 60 Abs. 1, § 124 a Abs. 6 Satz 1
    Berufungsbegründung; Kurierdienst; Wiedereinsetzung; ordentlicher Geschäftsgang

  • Wolters Kluwer

    Frist zur Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ordentlicher Geschäftsgang; Kurierdienst; Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Fristgerechte Weiterleitung eines Schriftsatzes; Prozessuale Fürsorgepflicht

  • Judicialis

    VwGO § 60 Abs. 1; ; VwGO § 124 a Abs. 6 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60 Abs. 1 § 124a Abs. 6 S. 1
    Weiterleitung eines fristgebundenen Schriftsatzes vom erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zum Berufungsgericht durch einen gerichtseigenen Kurierdienst entspricht nicht regelmäßig dem "ordentlichen Geschäftsgang" - Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; ordentlicher ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 901
  • DVBl 2004, 68 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2003 - 4 B 83.02
    Da es um die Einhaltung von Fristen geht, gebietet die Fürsorgepflicht die Weiterleitung ohne schuldhaftes Zögern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 2. September 2002 - 1 BvR 476/01 - NJW 2002, 3692 ).

    Nur dann kann die bei einem Gericht übliche Versendungsart mit dem "ordentlichen Geschäftsgang" im Sinne der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gleichgesetzt werden, wenn sie im Ergebnis nicht deren Ziel vereitelt, den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften zu unterlaufen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. September 2002, a.a.O.).

    Dies ist auch bei der Prüfung, ob Wiedereinsetzung zu gewähren ist, zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 2. September 2002, a.a.O., S. 3693, m.w.N.).

  • BVerfG, 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2003 - 4 B 83.02
    So muss sie weder die Partei, die ihren Schriftsatz irrtümlich bei ihr eingereicht hat, durch Telefonat oder Telefax auf diesen Irrtum hinweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 - NJW 2001, 1343), noch muss sie den Schriftsatz selbst per Telefax an das Rechtsmittelgericht weiterleiten.

    Wenn die Weiterleitungspflicht im ordentlichen Geschäftsgang vom Fehlen derartiger (negativer) Ausnahmen abhängig wäre, würde das "allgemeine Prozessgrundrecht" auf ein faires Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2001, a.a.O., S. 1343) vielfach leer laufen.

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2003 - 4 B 83.02
    Nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der auf dem Gebot eines fairen Verfahrens beruhenden Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien, dass es fristgebundene Schriftsätze des Rechtsmittelverfahrens, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterleiten muss (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - NJW 1995, 3173 ).

    Die Rüge, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 - (NJW 1995, 3173 ff.) ab, muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Beschwerde selbst nicht geltend macht, das Berufungsgericht habe einen abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt, der im Widerspruch zu einem solchen Rechtssatz in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stehe.

  • VG Neustadt, 09.07.2009 - 4 K 409/09

    Widerspruchseinlegung durch einfache E-Mail; Hinweispflicht der Behörde bei

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1995, 3173, 3175; s. auch BVerwG, NVwZ-RR 2003, 901, und OVG Sachsen-Anhalt, LKV 2009, 144) folgt aus der auf dem Gebot eines fairen Verfahrens beruhenden nachwirkenden Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien, dass es fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten muss.

    Allerdings braucht das Gericht dem Bürger und dessen Bevollmächtigtem nicht die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abnehmen ( BVerwG, NVwZ-RR 2003, 901).

  • VG Neustadt, 27.02.2023 - 3 K 1023/22

    Widerspruchserhebung per E-Mail; Rüge der formellen Rechtswidrigkeit der

    Das Gericht muss dem Bürger und dessen Bevollmächtigtem indes nicht die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2003 - 4 B 83.02).
  • BVerwG, 09.01.2008 - 6 B 51.07

    Wiedereinsetzung; Telefax; Sendebericht; Empfänger; Empfängernummer.

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger auch nicht deshalb zu gewähren, weil das erstinstanzliche Gericht im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht gehalten ist, fristgebundene Schriftsätze des Rechtsmittelverfahrens, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsganges an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (vgl. Beschluss vom 15. Juli 2003 - BVerwG 4 B 83.02 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 248).
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