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   OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02   

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OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02 (https://dejure.org/2003,9234)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.09.2003 - 9 LB 390/02 (https://dejure.org/2003,9234)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. September 2003 - 9 LB 390/02 (https://dejure.org/2003,9234)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Schmutzwasserbeseitigung; Inanspruchnahme durch Dritte; Gebührenkalkulation; Abschreibungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Inanspruchnahme eines Abwasserbeseitigungssystems durch eine Nachbargemeinde; Behandlung von Zinsvorteilen aus Abschreibungserlösen im Rahmen des Gebührenhaushalts; Berücksichtigung von Zinsvorteilen aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlageteile

  • Judicialis

    NKAG § 5 II 1; ; NKAG § 5 II 4; ; Nds Zweckverbandsgesetz § 13 IV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Inanspruchnahme eines Abwasserbeseitigungssystems durch eine Nachbargemeinde; Behandlung von Zinsvorteilen aus Abschreibungserlösen im Rahmen des Gebührenhaushalts; Berücksichtigung von Zinsvorteilen aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlageteile

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 681
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2002 - 9 LA 152/02

    Abwasserbeseitigungssystem; Abwassergebühr; Anlagenteil; Beteiligung; Dritter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02
    Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das Urteil mit Beschluss vom 16. August 2002 (9 LA 152/02) zugelassen, weil in dreifacher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation der Beklagten und damit an der Richtigkeit des Urteils bestünden: In der Gebührenkalkulation der Beklagten hätte der mit der Stadt E. geschlossene Vertrag so berücksichtigt werden müssen, als ob sich das von der Stadt zu zahlende Entgelt nach den anteiligen Kosten nicht nur am Klärwerk, sondern am gesamten, also nicht nur am benutzten, Leitungsnetz bemesse.

    Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine im Zulassungsbeschluss vom 16. August 2002 (- 9 LA 152/02 - NSt-N 2002, 320) gemachten Ausführungen.

  • OVG Niedersachsen, 23.09.1992 - 9 L 67/90
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02
    Allerdings muss die vertraglich vorgesehene Beteiligung der Nachbargemeinde kostendeckend sein, weil anderenfalls das gebührenrechtliche Erforderlichkeitsprinzip verletzt ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.9.1992 - 9 L 67/90 - NSt-N 1994, 22; VGH Kassel, Beschl. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98 - NVwZ-RR 2000, 243, 246; Lichtenfeld, aaO, § 6 Rdnr. 739).
  • VGH Hessen, 27.04.1999 - 5 N 3909/98

    Kommunalabgaben: gebührenfähige Kosten - Werteverzehr - Fremdleistungen -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02
    Allerdings muss die vertraglich vorgesehene Beteiligung der Nachbargemeinde kostendeckend sein, weil anderenfalls das gebührenrechtliche Erforderlichkeitsprinzip verletzt ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.9.1992 - 9 L 67/90 - NSt-N 1994, 22; VGH Kassel, Beschl. v. 27.4.1999 - 5 N 3909/98 - NVwZ-RR 2000, 243, 246; Lichtenfeld, aaO, § 6 Rdnr. 739).
  • OVG Niedersachsen, 26.02.2002 - 9 KN 3294/01

    Abwasserbeseitigungssystem; Aufwand; Beitragsfähigkeit; Beitragssatz;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02
    Der dem Bescheid zugrunde gelegte Gebührensatz von 6, 69 DM pro m³ für 1999 und 4, 80 DM pro m³ für 2000 ist wegen einer in zweifacher Hinsicht fehlerhaften Gebührenkalkulation mehr als nur geringfügig überhöht, wodurch der Kläger in seinen Rechten verletzt wird (vgl. zur Geringfügigkeit im Gebührenrecht Urt. d. Sen. v 26.7. 2000 - 9 L 4640/99 - Nds Rpfl 2001, 95 und v. 4.11 2002 - 9 LB 215/02 - NSt-N 2003, 36 = ZKF 2003, 153 sowie im Beitragsrecht Urt. v. 26.2. 2002 - 9 KN 3294/01 - Nds VBl 2003, 220).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2002 (- 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 = KStZ 2002, 213 = NVwZ 2002, 1123 = NJW 2002, 2807 = DÖV 2002, 820 = DVBl. 2002, 1409) entschieden, dass den Gemeinden auch bei der Entscheidung darüber, wie sie ihr Abwasserbeseitigungssystem finanzieren wollen, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zusteht.
  • OVG Niedersachsen, 26.07.2000 - 9 L 4640/99

    Abwasserkanal; Beitrag; Beitragssatz; betriebsfertige Herstellung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02
    Der dem Bescheid zugrunde gelegte Gebührensatz von 6, 69 DM pro m³ für 1999 und 4, 80 DM pro m³ für 2000 ist wegen einer in zweifacher Hinsicht fehlerhaften Gebührenkalkulation mehr als nur geringfügig überhöht, wodurch der Kläger in seinen Rechten verletzt wird (vgl. zur Geringfügigkeit im Gebührenrecht Urt. d. Sen. v 26.7. 2000 - 9 L 4640/99 - Nds Rpfl 2001, 95 und v. 4.11 2002 - 9 LB 215/02 - NSt-N 2003, 36 = ZKF 2003, 153 sowie im Beitragsrecht Urt. v. 26.2. 2002 - 9 KN 3294/01 - Nds VBl 2003, 220).
  • OVG Niedersachsen, 04.11.2002 - 9 LB 215/02

    Abschreibung; Anschaffungswert; Behördenleiter; betriebswirtschaftlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02
    Der dem Bescheid zugrunde gelegte Gebührensatz von 6, 69 DM pro m³ für 1999 und 4, 80 DM pro m³ für 2000 ist wegen einer in zweifacher Hinsicht fehlerhaften Gebührenkalkulation mehr als nur geringfügig überhöht, wodurch der Kläger in seinen Rechten verletzt wird (vgl. zur Geringfügigkeit im Gebührenrecht Urt. d. Sen. v 26.7. 2000 - 9 L 4640/99 - Nds Rpfl 2001, 95 und v. 4.11 2002 - 9 LB 215/02 - NSt-N 2003, 36 = ZKF 2003, 153 sowie im Beitragsrecht Urt. v. 26.2. 2002 - 9 KN 3294/01 - Nds VBl 2003, 220).
  • OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09

    Gebührenfähigkeit eines Wagniszuschlags in Höhe von 3 Prozent auf die mit der

    Allerdings hat der erkennende Senat mit Blick darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit von Normen im Allgemeinen und des Abgabensatzes im Besonderen regelmäßig nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens und - mangels entsprechender Rechtsvorschriften - nicht auf den Vorgang der Willensbildung ankommt, bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG angenommen, dass einzelne Fehler bei einer Kalkulation unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (zum Gebührenrecht: NdsOVG, Urteile vom 04.11.2002 - 9 LB 215/02 - ZKF 2003, 153 und vom 18.09.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681).

    Abzustellen wäre insoweit auf die Geringfügigkeitsgrenze, die in der bisherigen Rechtsprechung des Senats toleriert worden ist (vgl. die Senatsurteile vom 04.11.2002 - 9 LB 215/02 - a. a. O. und vom 18.09.2003 - 9 LB 390/02 - a. a. O.), da die gesetzliche Fehlertoleranzgrenze von 5 % gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG erst zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten und auf die Gebührensätze für das Jahr 2006 noch nicht anzuwenden ist (vgl. hierzu ausführlich Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 731 m. w. Nachw.).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17

    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke;

    Schon vor Inkrafttreten dieser landesgesetzlichen Regelung, durch die seit dem 1. Januar 2007 eine relativierte Ergebniskontrolle mit einer Fehlertoleranzgrenze von 5 % vorschrieben wird, hatte der erkennende Senat mit Blick darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit von Normen im Allgemeinen und des Abgabensatzes im Besonderen regelmäßig nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens und - mangels entsprechender Rechtsvorschriften - nicht auf den Vorgang der Willensbildung ankommt, angenommen, dass einzelne Fehler bei einer Kalkulation unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (vgl. Senatsurteil vom 18.6.2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 252; zum Gebührenrecht: Senatsurteile vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - Rn. 40; vom 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - ZKF 2003, 153 = juris Rn. 7 und vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681 = juris Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09

    Eine Abwasserbeseitigung darf den Aufwand für die im Kalkulationszeitraum

    Letzterer kann nur die neuen Abschreibungsbeträge auf der Kostenseite ausweisen (vgl. Urteil des Senats vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 - und Beschluss vom 19.9.2008 - 9 LA 444/07 -, jeweils zitiert nach juris; Lichtenfeld: in Driehaus, Kommunalabgenrecht, Stand: März 2011, § 6 Rdnr. 733a).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats müssen Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen, die sich auf beitragsfinanzierte Anlagenteile beziehen und nicht sofort für Abwasserbeseitigungszwecke verwendet werden, dem Abwassergebührenhaushalt gutgeschrieben werden, wenn die Kosten der Abwasserbeseitigung vollständig über Gebühren gedeckt, nicht also teilweise durch den allgemeinen Gemeindehaushalt beglichen werden (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des Senats vom 16.8.2002 - 9 LA 152/02 - und Urteil vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 -).

    Allerdings hat der Senat mit Blick darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit von Normen im Allgemeinen und des Abgabensatzes im Besonderen regelmäßig nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens und - mangels entsprechender Rechtsvorschriften - nicht auf den Vorgang der Willensbildung ankommt, angenommen, dass einzelne Fehler bei der zugrundeliegenden Kalkulation unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (vgl. Beschluss des Senats vom 5.3.2010 - 9 LA 409/08 - unter Verweis auf Urteile des Senats vom 26.7.2000 - 9 L 4640/99 -, juris, zum Beitragsrecht; vom 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - und vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 - zum Gebührenrecht, jeweils zitiert nach juris).

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2013 - 9 LB 22/11

    Einheitlicher Abwassergebührensatz für Grundstückseigentümer aus Ortsteilen mit

    Da insoweit ein methodischer, das Berechnungsverfahren betreffender Fehler vorliegt, führt er automatisch zur Unwirksamkeit des beschlossenen Gebührensatzes, ohne dass es zusätzlich noch darauf ankommt, ob die Voraussetzungen der Fehlerfolgenregelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG, durch die seit dem 1. Januar 2007 landesgesetzlich eine relativierte Ergebniskontrolle mit einer Fehlertoleranzgrenze von 5 % vorgeschrieben wird, oder der ihr vorangegangenen Senatsrechtsprechung, wonach einzelne Kalkulationsfehler unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (Nds OVG, Urteile vom 04.11.2002 - 9 LB 215/02 - ZKF 2003, 153 und vom 18.09.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681), erfüllt sind.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2007 - 4 L 264/06

    Zur Bemessung der Gebührensätze bei Großeinleitern

    Dessen Grenzen sind jedenfalls noch nicht überschritten, wenn unterschiedliche Vorteile in der Art und Weise der Abwasserbehandlung, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, es rechtfertigen, auch bei einer einheitlichen Einrichtung vom Prinzip der umfassenden Globalberechnung mit einheitlicher Bemessungsregelung abzuweichen und einzelne Leistungsvorgänge einer gesonderten Abrechnung zu unterwerfen (HessVGH, Beschl. v. 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 -, KStZ 1991, 235 ff.; ThürOVG, Urt. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, KStZ 2006, 212 ff.; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 07.10.2004 - 2 S 2806/02 -, VBlBW 2005, 239 ff.; a. A. NdsOVG, Urt. v. 25.10.1984 - 3 OVG C 6/79 - und Urt. v. 18.09.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681 ff., wonach eine Bemessung der Gebühr auf der Grundlage der Zurechnung der Kosten einzelner Anlagenteile entsprechend der Kostenverursachung durch einzelne Benutzer rechtlich nicht mit der Tatsache zu vereinbaren sei, dass nur eine einheitlich öffentliche Einrichtung betrieben werde).

    Fraglich ist bereits, ob die von den Kommunen möglicherweise erzielten Abschreibungserlöse nicht sofort für Abwasserbeseitigungszwecke verwendet worden sind (vgl. NdsOVG, Urt. v. 18.09.2003, a. a. O.), was die Erzielung eines - tatsächlichen oder fiktiven - Zinsvorteils zu Gunsten des Gebührenhaushalts ausschlösse.

    Die "Investition der Beitragszahler in die Abwasserbeseitigung" (vgl. Nds.OVG, Urt. v. 18.09.2003, a. a. O.) bleibt daher nach § 5 Abs. 2a Satz 2 KAG-LSA von vornherein unberücksichtigt.

  • OVG Saarland, 25.05.2009 - 1 A 325/08

    Kalkulation von Abwassergebühren; Kostenüberschreitungsverbot; Toleranzgrenze;

    Auch die Voraussetzungen, unter denen fiktive Erträge nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02-, NVwZ-RR 2004, 681) dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben werden müssen, sind nicht erfüllt.
  • OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18

    Antragsbefugnis; Aufwand, beitragsfähiger; Aufwand, umlagefähiger;

    Schon vor Inkrafttreten dieser landesgesetzlichen Regelung, durch die seit dem 1. Januar 2007 eine relativierte Ergebniskontrolle mit einer Fehlertoleranzgrenze von 5 % vorschrieben wird, hatte der erkennende Senat mit Blick darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit von Normen im Allgemeinen und des Abgabensatzes im Besonderen regelmäßig nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens und - mangels entsprechender Rechtsvorschriften - nicht auf den Vorgang der Willensbildung ankommt, angenommen, dass einzelne Fehler bei einer Kalkulation unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (zum Gebührenrecht: Senatsurteile vom 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - ZKF 2003, 153 = juris Rn. 7 und vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681 = juris Rn. 20).
  • VG Osnabrück, 09.08.2011 - 1 A 73/11

    Vertragliches Entgelt für einen Großeinleiter neben Abwassergebühren für die

    Zwar ist eine Differenzierung der Gebührensätze, danach ob eine Benutzergruppe lediglich einen Anlagenteil (beispielsweise nur die Kläranlage, jedoch nicht die zentrale Kanalisation) oder die gesamte Anlage in Anspruch nimmt, grundsätzlich zulässig (vgl. Nds. OVG, U. v. 18.09.2003, 9 LB 390/02, juris Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 05.07.2007, 4 L 264/06, juris Rn. 28-30).
  • VG Göttingen, 18.05.2022 - 3 A 67/19

    Gebührenkalkulation; Grundsatz der Erforderlichkeit; Leistungsproportionalität;

    Nach der Rechtsauffassung des Nds. OVG (Urteil vom 15.04.2011 - 9 LB 146/09 -, OVG Rechtsprechungsdatenbank, Rn. 24 und 27; Urteil vom 18.09.2003 - 9 LB 390/02 -, ebendort, Rn 22), die von der Kammer geteilt wird, gehört zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Kosten der Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 2 NKAG der gesamte in Geld ausgedrückte betriebsbedingte Verzehr an Wirtschaftsgütern zum Zweck der betrieblichen Leistungserbringung.
  • VG Göttingen, 14.07.2004 - 3 A 3241/02

    Abzugskapital; ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung; Fehler;

    Ist dem Rat der Gemeinde vor oder bei der Beschlussfassung eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.1.2000 - 9 K 2148/99 -, NVwZ-RR 2001, 124 = NdsVBl. 2000, 113; Urteil vom 18.8.2003 - 9 LB 390/02 - NST-N 2004, 115; Urteil vom 4.11.2002 - 9 LB 215/02 -, NST-N 2003, 36/37 = ZKF 2003, 153/154).
  • VG Oldenburg, 24.09.2009 - 2 A 1323/06

    Abwassergebühren; Kalkulation; Abschreibungen; Verzinsung; Zinsvorteile

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