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   BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04   

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BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04 (https://dejure.org/2004,481)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 (https://dejure.org/2004,481)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 (https://dejure.org/2004,481)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 bis 4
    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Begriff der Großflächigkeit; Verkaufsfläche; Richtgröße; Überschreitung; nachteilige Auswirkungen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 34 Abs. 1
    Begriff der Großflächigkeit; Richtgröße; Verkaufsfläche; großflächiger Einzelhandelsbetrieb; nachteilige Auswirkungen; Überschreitung

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben von sonstigen Einzelhandelsbetrieben - Aussagekraft des Verkaufsflächenmaßes über die Einordnung als großflächiger Einzelhandelsbetrieb - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - ...

  • Judicialis

    BauGB § 34 Abs. 1; ; BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1; ; BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 2; ; BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 3; ; BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 bis 4
    Baunutzungsrechtliche Abgrenzung großflächiger von sonstigen Einzelhandelsbetrieben bei Überschreitung des Verkaufsflächenmaßes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zum Begriff der Großflächigkeit bei Einzelhandelsbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    793 qm Verkaufsfläche: Großflächiger Einzelhandelsbetrieb? (IBR 2004, 645)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 815
  • DVBl 2004, 1308
  • BauR 2004, 1735
  • BauR 2004, 1828 (Ls.)
  • ZfBR 2004, 699
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04
    Bei der Abgrenzung der "großflächigen" Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von sonstigen Einzelhandelsbetrieben zwingen Überschreitungen des Verkaufsflächenmaßes von 700 m2 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1976) selbst dann, wenn sie eine Größenordnung bis zu 100 m2 erreichen, nicht schon für sich genommen zu dem Schluss, dass das Merkmal der Großflächigkeit erfüllt ist.

    Abgesehen davon hat der beschließende Senat zu dem von der Klägerin angesprochenen Problemkreis in den Urteilen vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - (BRS 47 Nr. 56 = NVwZ 1987, 1076 = Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 9) und - BVerwG 4 C 30.86 - (Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 13) grundsätzlich Stellung genommen.

    Aus dieser Zweckbestimmung hat der Senat gefolgert, dass maßgeblich auf die Größe der Verkaufsfläche abzustellen ist (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - a.a.O.).

    Gleichzeitig hat er aber zum Ausdruck gebracht, dass es "im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel" nicht angebracht sei, sich beim Merkmal der Großflächigkeit "allzu starr" an den von ihm genannten Richtwert von 700 m² zu klammern (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - a.a.O.).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - (a.a.O.) klargestellt, dass der Begriff der Großflächigkeit keine statische Größe ist.

  • BVerwG, 08.11.1999 - 4 B 85.99

    Ortsteil und Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04
    Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind, nicht aber befestigte Freiflächen, die allenfalls Nebenanlagen von untergeordneter Bedeutung aufweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1992 - BVerwG 4 NB 35.92 - BRS 54 Nr. 64; vom 8. November 1999 - BVerwG 4 B 85.99 - BRS 62 Nr. 100 und vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 - BRS 65 Nr. 80).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1999 - 8 S 3017/98

    Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe - Verkaufsflächenfestsetzung

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04
    Sollten Tatsachengerichte, gestützt auf geeignetes Erkenntnismaterial, zu dem Ergebnis gelangen, dass der Verbraucher unter den heutigen Verhältnissen auch im Rahmen der Nahversorgung einen bestimmten Ausstattungsstandard erwartet, der vor dem Hintergrund der veränderten Betriebsstrukturen im Einzelhandel selbst bei einer Annäherung an die aus der Sicht des Verordnungsgebers kritische Marke von 800 m2 Verkaufsfläche negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht befürchten lässt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 2. März 2001 - 1 A 12338/99 - BRS 64 Nr. 75; wie das Berufungsgericht entschieden zurückhaltender OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 ME 151/02 - BRS 65 Nr. 69; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279), so wird sich dies revisionsrechtlich voraussichtlich nicht beanstanden lassen.
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86

    Verzicht auf Vorverfahren; zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04
    Abgesehen davon hat der beschließende Senat zu dem von der Klägerin angesprochenen Problemkreis in den Urteilen vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - (BRS 47 Nr. 56 = NVwZ 1987, 1076 = Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 9) und - BVerwG 4 C 30.86 - (Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 13) grundsätzlich Stellung genommen.
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2002 - 1 ME 151/02

    Großflächiger Verbrauchermarkt; Rechte der Nachbargemeinde

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04
    Sollten Tatsachengerichte, gestützt auf geeignetes Erkenntnismaterial, zu dem Ergebnis gelangen, dass der Verbraucher unter den heutigen Verhältnissen auch im Rahmen der Nahversorgung einen bestimmten Ausstattungsstandard erwartet, der vor dem Hintergrund der veränderten Betriebsstrukturen im Einzelhandel selbst bei einer Annäherung an die aus der Sicht des Verordnungsgebers kritische Marke von 800 m2 Verkaufsfläche negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht befürchten lässt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 2. März 2001 - 1 A 12338/99 - BRS 64 Nr. 75; wie das Berufungsgericht entschieden zurückhaltender OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 ME 151/02 - BRS 65 Nr. 69; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279), so wird sich dies revisionsrechtlich voraussichtlich nicht beanstanden lassen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2001 - 1 A 12338/99

    Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgeschäfts zur wohnungsnahen Versorgung

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04
    Sollten Tatsachengerichte, gestützt auf geeignetes Erkenntnismaterial, zu dem Ergebnis gelangen, dass der Verbraucher unter den heutigen Verhältnissen auch im Rahmen der Nahversorgung einen bestimmten Ausstattungsstandard erwartet, der vor dem Hintergrund der veränderten Betriebsstrukturen im Einzelhandel selbst bei einer Annäherung an die aus der Sicht des Verordnungsgebers kritische Marke von 800 m2 Verkaufsfläche negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht befürchten lässt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 2. März 2001 - 1 A 12338/99 - BRS 64 Nr. 75; wie das Berufungsgericht entschieden zurückhaltender OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. November 2002 - 1 ME 151/02 - BRS 65 Nr. 69; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279), so wird sich dies revisionsrechtlich voraussichtlich nicht beanstanden lassen.
  • BVerwG, 11.07.2002 - 4 B 30.02

    Begriff der "Bebauung" i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04
    Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind, nicht aber befestigte Freiflächen, die allenfalls Nebenanlagen von untergeordneter Bedeutung aufweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1992 - BVerwG 4 NB 35.92 - BRS 54 Nr. 64; vom 8. November 1999 - BVerwG 4 B 85.99 - BRS 62 Nr. 100 und vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 - BRS 65 Nr. 80).
  • BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 35.92

    Bauplanungsrecht: Abwägungsgebot beu Erlaß einer Veränderungssperre

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04
    Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind, nicht aber befestigte Freiflächen, die allenfalls Nebenanlagen von untergeordneter Bedeutung aufweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1992 - BVerwG 4 NB 35.92 - BRS 54 Nr. 64; vom 8. November 1999 - BVerwG 4 B 85.99 - BRS 62 Nr. 100 und vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 - BRS 65 Nr. 80).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Demgegenüber grenzt er in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO die nur in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei eigenständigen Merkmalen ein, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen (Urteile vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.85 - NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56 und - BVerwG 4 C 30.86 - NVwZ 1987, 969; Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - ZfBR 2004, 699 = Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 28).

    Im Anschluss daran hat der Senat in seinem, dem Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils noch nicht bekannten, Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - (a.a.O.) hervorgehoben, dass Überschreitungen des Richtwerts von 700 m² selbst dann, wenn sie eine Größenordnung von bis zu 100 m² erreichen, nicht zu dem Schluss zwingen, das Merkmal der Großflächigkeit sei erfüllt.

    Vielmehr erlaubt die differenzierte Regelung, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - (a.a.O.) näher ausgeführt hat, eine die verschiedenen aufgeführten Gesichtspunkte beachtende sachgerechte Handhabung: .

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2006 - 3 S 1726/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei

    Das Land sehe sich im Übrigen durch eine neuere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815) in seiner Rechtsauffassung bestätigt.

    Im Hinblick sowohl auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung als auch auf dementsprechende Entwicklungen im Handel ist es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.) gerechtfertigt, den Schwellenwert für die Prüfung, ob die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO umschriebenen Auswirkungen vorliegen, nunmehr bei einer Verkaufsfläche von 800 m2 anzusetzen (vgl. zuvor noch BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O. ; Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, BauR 2004, 1735: Verkaufsfläche bis höchstens 800 m²).

    In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel nämlich - zum anderen - eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.).

    So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung der Arbeitsgruppe "Strukturwandel" gebilligt, wonach die gegen den Betrieb streitende Regelvermutung entkräftet werden kann, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn vom Hundert der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.).

    Eine Atypik in betrieblicher Hinsicht wurde deshalb gerade für die Fälle angenommen, in denen der Verkaufsflächenanteil von zehn vom Hundert unterschritten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07

    Einzelhandelsbetrieb; großflächiger -; Innenbereich; unbeplanter -; zentraler

    Deren Systematik liegt nämlich die Annahme des Verordnungsgebers zugrunde, dass - jedenfalls nach den bei der Festlegung der Vermutungsgrenze von 1 200 m² Geschossfläche maßgeblichen Erfahrungen - eine solche Geschossfläche ungefähr einer Verkaufsfläche von 800 m² entsprach (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 - BRS 67 Nr. 76).
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