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   VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00   

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VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00 (https://dejure.org/2003,1656)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.12.2003 - 1 S 1972/00 (https://dejure.org/2003,1656)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Dezember 2003 - 1 S 1972/00 (https://dejure.org/2003,1656)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Scientology-Untergliederung - kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins (Untergliederung der Scientology-Kirche); Durchführung entgeltlicher Dienstleistungen (Kurse, Seminare, Auditing, Literaturverkauf) als Schwerpunkt oder Nebenzweck der Tätigkeit; Geldbeschaffung und Transfer an ...

  • Judicialis

    GG Art. 4; ; GG Art. 9; ; BGB § 21; ; BGB § 22; ; BGB § 43 Abs. 2; ; GewO § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht, Sonstiges Gewerbeordnungsrecht einschließlich Spielbank, Versammlungsrecht, Vereinsrecht - Verein, Idealverein, Wirtschaftlicher Verein, Rechtsfähigkeit, Entziehung, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Religionsgemeinschaft, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Verhandlung über Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins "Scientology Gemeinde Baden-Württemberg e.V."

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins "Scientology Gemeinde Baden-Württemberg e.V." nicht rechtens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 189 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 1516 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2004, 904
  • DVBl 2004, 523 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95

    Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins Scientology Neue Brücke e. V.:

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00
    Werden die von einem Verein seinen Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, begründen die intern entgeltlich angebotenen Dienste keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 43 Abs. 2 BGB (wie BVerwG, Urteil vom 6.11.1997 - 1 C 18.95 -, BVerwGE 105, 313, 318).

    Mit Beschluss vom 23.11.1995 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden mit Blick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren 1 C 18.95 (N.xxx B.xxxx Mission Scientology, S.xxxxxxx, gegen das Land Baden-Württemberg wegen Entzugs der Rechtsfähigkeit).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 6.11.1997 - 1 C 18.95 - zu den Voraussetzungen des Entzugs der Rechtsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 BGB ausgeführt (BVerwGE 105, 313, 315-318): .

    Werden die den Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen hingegen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, begründen die intern entgeltlich angebotenen Dienste keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des Vereinsrechts (BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 318).

    Vielmehr hat es bezogen auf den vorliegenden (Sonder-)Fall, dass ein Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenübertritt, für das Merkmal des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes maßgeblich darauf abgestellt, ob die Leistungen unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen auch von anderen angeboten werden bzw. die Inanspruchnahme dieser Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren (Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 318).

    Die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB ist nur im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der konkret betroffene Verein sich unternehmerisch betätigt und damit typischerweise finanziellen Risiken ausgesetzt ist (vgl. BVerwGE 105, 313, 321).

    Zum anderen ist nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen gerade nicht erforderlich, dass es sich bei den gemeinsamen Überzeugungen um eine "Religion" im Rechtssinne handeln muss (BVerwGE 105, 313, 321).

    Die Vorschriften der §§ 21, 22, 43 Abs. 2 BGB erschweren bei zutreffendem Verständnis der Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die Teilnahme der Religionsgesellschaften am Rechtsverkehr nicht in unzumutbarer, mit der nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG i.V.m. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 2, 4 WRV gewährleisteten religiösen Vereinigungsfreiheit unvereinbarer Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 321).

    Dass ein Verein Entgelte für erbrachte Leistungen fordert, bildet allein kein Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (BVerwGE 105, 313, 319 f.).

    Gefahren für das einzelne Mitglied, die sich in persönlicher oder finanzieller Hinsicht aus der Mitgliedschaft ergeben können, werden von ihrem Schutzzweck grundsätzlich nicht erfasst und sind deshalb auch nicht geeignet, die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 320).

    Allein aus der begrifflichen Zusammenfassung verschiedener Techniken zur Befriedigung psychischer und spiritueller Bedürfnisse zu einem sog. "weltanschaulichen Markt" ergibt sich nicht, dass es sich hier um Leistungen handelt, die wie bei einem Konsumverein unabhängig von der mitgliedschaftlichen Beziehung üblicherweise auch von anderen angeboten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 319).

    Der Verkauf von Waren an Nichtmitglieder ist dann durch das sog. Nebenzweckprivileg gedeckt, wenn die anderen Tätigkeiten des Klägers den Hauptanteil an der Verwirklichung des satzungsgemäßen Gesamtzwecks der Pflege und Verbreitung der Scientology Lehre bildeten und so eventuelle unternehmerische Tätigkeiten gegenüber Nichtmitgliedern diesem Hauptzweck zu- und untergeordnet und lediglich Hilfsmittel zur Erreichung des Gesamtzwecks wären (BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 321).

    Aus der hier maßgeblichen Sicht des Vereinsrechts kommt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Klägers in diesem Zusammenhang nur in Betracht, wenn er Teilbereiche seiner unternehmerischen (werbenden) Tätigkeit nach außen auf andere verlagert, das wirtschaftliche Risiko im dargestellten Sinne dieser Tätigkeit aber bei ihm verbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1997, a.a.O., S. 320).

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00
    Der Grundsatz der Vereinsautonomie schützt auch die Autonomie in der Bildung und organisatorischen Gestaltung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder, wozu auch die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft gehören kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.1991, BVerfGE 83, 341, 359 - Bahà'i).

    So wird es mit der Vereinsautonomie für vereinbar gehalten, gestufte Verbände zu schaffen, innerhalb derer die Unterverbände - sei es als rechtsfähige, sei es als nichtrechtsfähige Vereine - zu Oberverbänden in Abhängigkeit stehen, ihren Vereinscharakter dadurch aber nicht verlieren, sofern sie auch eigenständig Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.1991, BVerfGE 83, 341, 359 - Bahà'i).

    In der Bahà'i-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft und entsprechende satzungsmäßige Beschränkungen des Selbstverwaltungsrechts gerade Ausdruck und Ausübung von Vereinsautonomie sein und somit der Realisierung des Vereinszwecks dienen können (vgl. BVerfGE 83, 341, 360).

    Die Grenze ist erst dort erreicht, wo Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht nur in bestimmten Hinsichten, sondern darüber hinaus in weitem Umfang ausgeschlossen, der Verein zur bloßen Verwaltungsstelle oder einem bloßen Sondervermögen eines anderen würde (BVerfGE 83, 341, 360; vgl. hierzu auch v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 137 WRV RdNr. 211).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.1995 - 1 S 438/94

    Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins mit religiösem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00
    a) Hierfür spricht bereits, dass das Bundesverwaltungsgericht - obgleich nach den tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 2.8.1995 (vgl. ESVGH 46, 17, 19, 21) die hierarchische Ordnung der Scientology-Organisation nicht zweifelhaft sein konnte - in seiner Entscheidung vom 6.11.1997 betreffend die Scientology-Untergliederung "N.xxx B.xx-xxx Mission Scientology, Stuttgart" keinen Anlass gesehen hat, dieser Frage nachzugehen.

    Dieser Aussage kommt um so größere Bedeutung für den diesbezüglichen Einwand des Beklagten zu, als in der vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Entscheidung des erkennenden Senats die wirtschaftliche Betätigung des dortigen Vereins insbesondere mit dem Umstand begründet worden war, dass dieser Leistungen an seine Mitglieder erbringt, die Gegenstand eines entgeltlichen Leistungsaustausches sind, und dass er seinen Mitgliedern in vielfältiger Weise werbend gegenübertritt (vgl. das Senatsurteil vom 2.8.1995, ESVGH 46, 17, 23 f.).

  • VG München, 02.06.1999 - M 7 K 96.5439
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00
    Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch wesentlich von dem, den das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 2.6.1999 (GewArch 2000, 334) zu beurteilen hatte.

    Entgegen der Ansicht des Beklagten kann auch nicht von einem Konkurrenzverhältnis des Klägers zu anderen Untergliederungen der Scientology-Organisation ausgegangen werden (a.A. VG München, Urteil vom 2.6.1999, GewArch 2000, 334, 336 f.).

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00
    Dass die Verbreitung der Lehre durch die Kommerzialisierung der sog. Dienste zugleich eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit darstellt, ist im Hinblick auf die grundsätzlich gewährleistete Autonomie von Bekenntnisgemeinschaften, die auch die Gestaltung der Finanzverhältnisse erfasst und durch traditionelle Formen der Finanzierung nicht begrenzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, BVerwGE 90, 112, 116 f.; vgl. auch Mager, in: v. Münch/Kunig, GG-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl., Art. 4 RdNr. 15 m.w.N.; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 1, 1996, Art. 4 RdNrn. 45 f.), nicht als Hinweis dafür anzusehen, dass die Dogmatik lediglich Vorwand zur Verfolgung wirtschaftlicher Ziele ist (vgl. Diringer, a.a.O., S. 183; für die Anerkennung von Scientology als Religion vgl. auch Braun, Scientology. Eine extremistische Religion, 2002, zitiert nach Innenministerium Baden-Württemberg (Hrsg.), Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2002, S. 240).

    Dies gilt um so mehr, als diese Ausführungen unberücksichtigt lassen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Schutz einer Gemeinschaft durch das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 GG selbst dann nicht entfiele, wenn diese sich "überwiegend" wirtschaftlich betätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, a.a.O., S. 116 f.).

  • OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 46/95

    Gewerberecht: Erforderlichkeit einer Gewerbeanmeldung bei in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00
    Diese Beurteilung wird durch das auch vom Beklagten zum Beleg des Gegenteils herangezogene Zitat ("Make money. Make more money. Make other people produce so as to make money") nicht in Frage gestellt (ähnlich OVG Bremen, Urteil vom 25.2.1997, NVwZ-RR 1997, 408 ff.).

    Auch soweit der Beklagte versucht, das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beim Kläger durch den Hinweis auf die Größenordnung der von den Mitgliedern erwarteten Geldbeträge bzw. Arbeitsleistungen (vgl. hierzu etwa OVG Bremen, Urteil vom 25.2.1997, NVwZ-RR 1997, 408 ff.), auf die die Mitglieder zur Inanspruchnahme von Leistungen motivierende Preisgestaltung für die einzelnen Sach- und Dienstleistungen (z.B. Vorauszahlungsrabatte, Mengenrabatte und Familienrabatte) sowie auf die vom Kläger betriebene Werbung zu begründen, kann er damit nicht durchdringen.

  • VG Stuttgart, 17.11.1999 - 16 K 3182/98

    Dianetic Stuttgart e.V. kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Entzug der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.11.1999 - 16 K 3182/98 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.11.1999 - 16 K 3182/98 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 88/80

    Wettbewerbswidrigkeit von Werbetätigkeiten eines Idealvereins;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00
    Denn während sich bei einem Idealverein Gläubigerschutzbestimmungen auf die Vorschriften über die Konkursantragspflicht des Vorstands und die Liquidation des Vereins beschränken (vgl. § 42 Abs. 2, §§ 51 bis 53 BGB), unterliegt eine juristische Person des Handelsrechts zwingenden Vorschriften namentlich über die Mindestkapitalausstattung, über Bilanzierungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten sowie über die - unbeschränkbare - Vertretungsmacht ihrer organschaftlichen und bevollmächtigten Vertreter (§§ 242 ff. HGB; ferner beispielhaft für die Aktiengesellschaft §§ 7, 36 Abs. 2, §§ 37, 57 ff., 82, 150 ff. AktG; zum Ganzen vgl. BGHZ 85, 84 - ADAC-Verkehrsrechtsschutz; vgl. auch BGH NJW 1986, 3201 - Fernsehzuschauerforschung).

    Ein Idealverein wird jedoch dann nicht zum wirtschaftlichen Verein, wenn er zwar zur Erreichung seiner idealen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, diese aber dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg; vgl. BGHZ 85, 84 ).

  • BAG, 26.09.2002 - 5 AZB 19/01

    Rechtsweg - Dienstleistungen in einem Verein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00
    Mit Rücksicht darauf hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 26.9.2002 - 5 AZB 19/01 - (NJW 2003, 161, 163) im Hinblick auf einen Berliner Scientology-Verein in zutreffender Weise angenommen, dass der Umstand, dass dessen Mitgliederversammlung nur im Rahmen der von der Mutterorganisation in den USA vorgegebenen Richtlinien Beschlüsse fassen könne, die vereinsrechtlichen Kompetenzen des dortigen Klägers nicht in Frage stelle, weil diese Richtlinien den Vereinszweck bestimmten, der notwendigerweise die Grenze für Beschlüsse der Mitgliederversammlung bilde.
  • OVG Hamburg, 24.08.1994 - Bs III 326/93

    Kompetenz; Landesregierung; Warnung vor Weltanschauungsgemeinschaften;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00
    b) Unabhängig davon sind die diesbezüglichen Behauptungen, mit denen letztlich geltend gemacht wird, die Scientology-Lehre werde von der Organisation nur als Vorwand für eine ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung benutzt, nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen (zum Meinungsstand vgl. zum einen BAG, Beschluss vom 22.3.1995, NJW 1996, 143, 147 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.8.1983, NJW 1983, 2574, 2575 f.; Dostmann, DÖV 1999, 993, 997; Schmidt, NJW 1988, 2574, 2577; Schatzschneider, BayVBl. 1985, 321, 322; zum anderen OVG Hamburg, Beschluss vom 24.8.1994, NVwZ 1995, 498 ff., 500; VG Berlin, Urteil vom 12.10.1988, NJW 1989, 2559 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.1988, NJW 1988, 2617 f.; Guber, NVwZ 1990, 40, 41 f.; Kopp, NJW 1989, 2497, 2502).
  • OLG Düsseldorf, 12.08.1983 - 3 W 268/82
  • BVerwG, 05.03.2002 - 1 B 194.01

    D (A), Revisionsverfahren, Verfahrensmangel, Rechtliches Gehör, Beweismittel,

  • VG Berlin, 12.10.1988 - 1 A 73.86

    Sondernutzungserlaubnisse zum Aufstellen eines beweglichen Informationsstandes;

  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

  • LG Hamburg, 17.02.1988 - 71 T 79/85
  • BVerwG, 20.03.1979 - 1 C 13.75

    Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister - Verleihung der Rechtsfähigkeit

  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

  • BVerwG, 24.04.1979 - I C 8.74

    Löschung eines Vereins im Vereinsregister

  • BGH, 04.06.1986 - I ZR 29/85

    Fernsehzuschauererforschung; Wettbewerbswidrigkeit einer vereinsrechtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2008 - 5 S 393/06

    Sondernutzungsgebühr für Veranstaltung der Church of Scientology

    Gerade der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und das nach außen wirtschaftlich werbende Auftreten von Untergliederungen der Klägerin haben im Übrigen in der Vergangenheit die Frage aufgeworfen, ob dieses Verhalten mit dem Status eines rechtsfähigen eingetragenen Vereins in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997 - 1 C 18.95 - BVerwGE 105, 313; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 12.12.2003 - 1 S 1972/00 - NVwZ-RR 2004, 904; Bayer. VGH, Urt. vom 02.11.2005 - 4 B 99.2582 - NVwZ-RR 2006, 297).

    Auch die Urteile des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.12.2003 (aaO.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.11.2005 (aaO.) verlangen keine andere Einschätzung.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2009 - 5 S 5.09

    Kein Warnplakat des Bezirksamtes vor Scientology-Zentrale

    Auf Grund dieser Äußerungen sei entgegen dem VGH Mannheim in dessen Urteil vom 12. Dezember 2003 (- 1 S 1972.00 [richtig: 1 S 1972/00 - d. Red.] -, Juris Rn. 49 ff.) davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Betätigung nicht lediglich dienende Funktion habe.

    Insbesondere entfällt der Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG nicht, sofern eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft Entgelte für Güter oder Dienstleistungen mit unmittelbarem religiösen oder weltanschaulichen Bezug (etwa für die Unterrichtung in den Lehren der Gemeinschaft) verlangt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 -, Juris Rn. 25; BAG, Beschluss vom 22. März 1995 - 5 AZB 21.94 [richtig: 5 AZB 21/94 - d. Red.] -, Juris Rn. 52; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Dezember 2003 - 1 S 1972.00 [richtig: 1 S 1972/00 - d. Red.] -, Juris Rn. 51 je m.w. Nachw.).

    Soweit der Antragsgegner schließlich geltend macht, der VGH Mannheim sei im Urteil vom 12. Dezember 2003 (- 1 S 1972.00 [richtig: 1 S 1972/00 - d. Red.] -, Juris Rn. 53) zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine rein wirtschaftliche Zielsetzung mit dem gesellschaftspolitischen Ziel der Errichtung einer nach scientologischen Grundsätzen funktionierenden Gesellschaftsordnung unvereinbar sei, ist dies ohne Belang, da es für die Annahme einer ausschließlich wirtschaftlichen Zielsetzung des Antragstellers bereits auf der Grundlage der Beschwerdebegründung keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt.

  • VGH Bayern, 02.11.2005 - 4 B 99.2582

    Idealverein; Wirtschaftsverein; Entzug der Rechtsfähigkeit; Scientology;

    c) Für die gerichtliche Überprüfung des Entzugs der Rechtsfähigkeit ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 10.9.1996) abzustellen (ebenso VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2003 NVwZ-RR 2004, 904/905).

    In Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht, das von der gemeinsamen Überzeugung der Mitglieder spricht (BVerwGE 105, 313/318) und dem VGH Baden-Württemberg, der zu Recht betont, dass der Vereinswille nicht losgelöst von den Überzeugungen seiner Mitglieder bestimmt werden kann (VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2003 NVwZ-RR 2004, 904/906), schließt der Senat dies zum einen aus den im Verfahren vorgelegten "Bekenntnissen" der Vereinsmitglieder (s. Anlage 43 zur Widerspruchsbegründung und Anlage K 162).

  • VG Köln, 11.11.2004 - 20 K 1882/03

    Beobachtung der "Scientology Kirche Deutschland" (SKD) durch den

    VGH Bad.-Württ., GewArch 2004, S. 191 (192 ff.) m.w.N. zum Streitstand.
  • VG Ansbach, 13.11.2008 - AN 16 K 06.03463

    Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Scientology-Vereins

    Für die gerichtliche Überprüfung des Entzugs der Rechtsfähigkeit ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (ebenso VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2003 NVwZ-RR 2004, 904/905).

    Auch besteht der Zweck von ... in erster Linie in der Übertragung der von ... entwickelten Verwaltungstechnologie auf Wirtschaftsunternehmen, nicht aber in der seelsorgerischen Beratung und Begleitung von Einzelpersonen auf ihrem scientologischen Heilsweg (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2003, 1 S 1972/00).

  • VG Stuttgart, 07.11.2005 - 11 K 5593/03

    Anspruch der Church of Scientology International (CSI) auf Erlass einer

    An der gewerblichen Betätigung der Klägerin bzw. anderer Scientology-Organisationen kann kein Zweifel bestehen, auch wenn die beabsichtigte Gewinnerzielung weltanschaulichen oder religiösen Zwecken dient und nur Geschäfte mit ihren Mitgliedern betreffen sollte, ohne die Eigenschaft als eingetragener Verein in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.1995 und 3.7.1998, NVwZ 1995, 473 und 1999, 766, Urt. v. 6.11.1997, BVerwGE 105, 313; VGH Baden-Württ, Urt. v. 12.12.2003- 1 S 1972/00-DVBI.

    2004, 522 = NVwZ-RR 2004, 904 [VGH Baden-Württemberg 12.12.2003 - 1 S 1972/00] ; BAG, Beschl. v. 22.3.1995, BAGE 79, 319 m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 07.11.2005 - 11 K 5594/03

    Voraussetzungen für die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr im Rahmen der

    An der gewerblichen Betätigung der Klägerin bzw. anderer Scientology-Organisationen kann kein Zweifel bestehen, auch wenn die beabsichtigte Gewinnerzielung weltanschaulichen oder religiösen Zwecken dient und nur Geschäfte mit ihren Mitgliedern betreffen sollte, ohne die Eigenschaft als eingetragener Verein in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.1995 und 3.7.1998, NVwZ 1995, 473 und 1999, 766, Urt v. 6.11.1997, BVerwGE 105, 313; VGH Baden-Württ., Urt. v. 12.12.2003-1 S 1972/00-DVBI.

    2004, 522 = NVwZ-RR 2004, 904 [VGH Baden-Württemberg 12.12.2003 - 1 S 1972/00] ; BAG, Beschl. v. 22.3.1995, BAGE 79, 319 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 27.07.2011 - 12 BV 11.465

    Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach dem (früheren)

    Soweit der Verkauf von Waren wie etwa scientologische Schriften und das Angebot entgeltlicher Dienstleistungen, oder etwa der Einführungskurs an Nichtmitglieder, auf eine Erwerbstätigkeit hindeuten können, ergeben sich für das Jahr 1993 nur hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Handlungen von dem sog. Nebenzweckprivileg gedeckt sind, weil sie insoweit als unternehmerische Tätigkeit gegenüber Nichtmitgliedern dem Hauptzweck des Vereins zu- und untergeordnet und lediglich Hilfsmittel zur Erreichung des satzungsmäßigen Gesamtzweckes sind, der nicht losgelöst von der Überzeugung seiner Mitglieder bestimmt werden kann (VGH BW vom 12.12.2003 NVwZ-RR 2004, 904/906).
  • SG Düsseldorf, 07.05.2004 - S 3 AL 48/03

    Arbeitslosenversicherung

    Der Kläger nimmt unter anderem Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 12.12.2003 (Az: 1 S 1972/00 GewArch 2004, 191 ff.).
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