Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 04.08.2004

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   OVG Berlin, 03.06.2004 - 2 S 18.04   

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OVG Berlin, 03.06.2004 - 2 S 18.04 (https://dejure.org/2004,5765)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03.06.2004 - 2 S 18.04 (https://dejure.org/2004,5765)
OVG Berlin, Entscheidung vom 03. Juni 2004 - 2 S 18.04 (https://dejure.org/2004,5765)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Baugenehmigung für die Errichtung eines Hotelgebäudes unter Gewährung von Befreiungen für eine planungsrechtliche Überschreitung; Rechtmäßigkeit der für die planungsrechtliche Befreiung erhobenen Gebührenforderung; Zulässigkeit von Gebühren zur Deckung des ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 1; ; VwGO § ... 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; GebBeitrG § 2 Abs. 1; ; GebBeitrG § 8 Abs. 2; ; GebBeitrG § 8 Abs. 3; ; GebBeitrG § 8 Abs. 5; ; BauGebO § 1 Abs. 1 Satz 1; ; BauGebO § 5 Nr. 1; ; VwGO § 154 Abs. 2; ; GKG § 13 Abs. 2; ; GKG § 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Befreiung von baurechtl. Nutzungsbeschränkung: Gebühren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 304
  • BauR 2004, 1343 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin, 04.12.2001 - 2 SN 8.01

    Voraussetzungen des Zulassungstatbestandes der "ernstlichen Zweifel" an der

    Auszug aus OVG Berlin, 03.06.2004 - 2 S 18.04
    Die erforderlichen Einnahmen sollen der öffentlichen Hand vielmehr zur kontinuierlichen Erfüllung ihrer Aufgaben zunächst einmal zur Verfügung stehen; der Abgabenpflichtige muss mithin in der Regel vorleisten und sich im Falle seines Obsiegens im Verfahren der Hauptsache auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung prinzipiell gesichert ist (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2001 - OVG 2 SN 8.01 - BRS 64 Nr. 220, ferner den Beschluss vom 13. Dezember 1994 - OVG 2 S 6.94 -, NVwZ-RR 1995, S. 433, jeweils mit Nachweisen).

    Angesichts dieses Regelungszwecks der Vorschrift können nur solche vom Pflichtigen gegen die Abgabenforderung erhobenen rechtlichen Bedenken eine die generelle Vollziehbarkeit hindernde Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, auf Grund deren vom Gericht schon im Rahmen der eingeschränkten Erkenntnis- und Prüfungsmöglichkeiten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens "ernste" - also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchgreifende - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung festgestellt werden können (vgl. den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2001, a.a.O.).

    Die von ihr geltend gemachten, durch die hohe Gebührenforderung auftretenden Schwierigkeiten bei der Finanzierung des Vorhabens reichen insoweit nicht aus (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2001 - OVG 2 SN 8.01 - a.a.O.).

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

    Auszug aus OVG Berlin, 03.06.2004 - 2 S 18.04
    Die hier vorgenommene Verknüpfung der tariflichen Gebührensätze in Höhe von 35, 00 EUR je m² je zusätzlicher Geschossfläche und 102, 00 EUR je m² zusätzlicher Grundfläche mit dem diese Beträge bei der gebotenen typisierenden und pauschalierenden Betrachtung regelmäßig um ein Vielfaches übersteigenden wirtschaftlichen Wertzuwachs des Vorhabens für den Genehmigungsempfänger ist prinzipiell ebenso sachlich gerechtfertigt, wie die Orientierung von Genehmigungsgebühren an bestimmten Hundert- oder Tausendsätzen der Investitions- oder Herstellungskosten (vgl. den zitierten Beschluss des BVerwG vom 30. April 2003, a.a.O. sowie das Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., S. 533, 535).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den neueren Entscheidungen vom 30. April 2003 (- 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, S. 1385, 1386 und - 6 C 6.02 -, NVwZ 2003, S. 1208, 1215) unter Bezugnahme auf die vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 19. März 2003 (a.a.O.) entwickelten - kompetenzrechtlich begründeten - Maßstäbe aus dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip das Erfordernis ableitet, dass sich auch im Falle einer über die Kostendeckung hinausgehenden Berücksichtungsfähigkeit des wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung die im Regelfall festzusetzende Gebühr hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes für die gebührenpflichtige Leistung entfernen dürfe, ist ebenfalls ein Rechtsverstoß der hier streitigen Gebührenforderung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar.

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Auszug aus OVG Berlin, 03.06.2004 - 2 S 18.04
    Unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -, NVwZ 2003, S. 1508, 1512).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den neueren Entscheidungen vom 30. April 2003 (- 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, S. 1385, 1386 und - 6 C 6.02 -, NVwZ 2003, S. 1208, 1215) unter Bezugnahme auf die vom Bundesverfassungsgericht in dem Urteil vom 19. März 2003 (a.a.O.) entwickelten - kompetenzrechtlich begründeten - Maßstäbe aus dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip das Erfordernis ableitet, dass sich auch im Falle einer über die Kostendeckung hinausgehenden Berücksichtungsfähigkeit des wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung die im Regelfall festzusetzende Gebühr hinsichtlich ihrer Höhe nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes für die gebührenpflichtige Leistung entfernen dürfe, ist ebenfalls ein Rechtsverstoß der hier streitigen Gebührenforderung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar.

  • OVG Berlin, 13.12.1994 - 2 S 6.94

    Baugenehmigungsantrag; Ablehnung; Gebührenbescheid; Sofortvollzug

    Auszug aus OVG Berlin, 03.06.2004 - 2 S 18.04
    Die erforderlichen Einnahmen sollen der öffentlichen Hand vielmehr zur kontinuierlichen Erfüllung ihrer Aufgaben zunächst einmal zur Verfügung stehen; der Abgabenpflichtige muss mithin in der Regel vorleisten und sich im Falle seines Obsiegens im Verfahren der Hauptsache auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung prinzipiell gesichert ist (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2001 - OVG 2 SN 8.01 - BRS 64 Nr. 220, ferner den Beschluss vom 13. Dezember 1994 - OVG 2 S 6.94 -, NVwZ-RR 1995, S. 433, jeweils mit Nachweisen).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OVG Berlin, 03.06.2004 - 2 S 18.04
    Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, gegen die Rechtmäßigkeit der für die Befreiungen erhobenen Gebührenforderung beständen insoweit ernstliche Zweifel, als die der Forderung zu Grunde liegenden Tarifstellen 2034 c Nrn. 1 und 3 der Baugebührenordnung in der Fassung vom 16. Oktober 2001 (GVBl. S. 562) - BauGebO - nach denen bei Befreiungen hinsichtlich der zulässigen GFZ ein Betrag von 35, 00 EUR/m² und hinsichtlich der zulässigen GRZ ein Betrag von 102, 00 EUR/m² zu entrichten sind, Gebührenforderungen zur Folge hätten, die unter Berücksichtigung der in dem Urteil des BVerfG vom 19. März 2003 - 2 BvL 9.98 u.a. - NVwZ 2003, S. 715 - entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit von Gebühren ihrer Höhe nach in einem groben Missverhältnis zu dem für die Gebührenbemessung maßgebenden Zweck, die Kosten für den Verwaltungsaufwand zu decken, ständen.
  • VG Cottbus, 09.09.2016 - 1 K 1346/14

    Forderung von vor einem Wirksamwerden eines Vollstreckungsverbots nach BVerfGG §

    Damit die erforderlichen Einnahmen der öffentlichen Hand zunächst unabhängig von der Rechtmäßigkeit ihrer Festsetzung zur Verfügung stehen und nicht durch gegebenenfalls längere Rechtstreitigkeiten verzögert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15), wird dem Abgabenpflichtigen - vorbehaltlich eines erfolgreichen Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO - grundsätzlich zugemutet, zunächst in Vorleistung zu gehen und sich den gezahlten Betrag im Falle des Obsiegens im Verfahren der Hauptsache zurückerstatten zu lassen (vgl. Urteile der Kammer vom 13. September 2013 - VG 1 K 1240/12 -, juris Rn. 30 und vom 3. September 2014 - VG 1 K 977/12 -, juris Rn. 21; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 S 18.04 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05

    Bestimmtheitsanforderungen an Ermächtigungsgrundlage

    An seiner gegenteiligen Rechtsauffassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 - NVwZ-RR 2005, 304) hält der Senat nicht fest.
  • OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05

    Unzulässige Baugenehmigungsgebühren

    An seiner gegenteiligen Rechtsauffassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 - NVwZ-RR 2005, 304) hält der Senat nicht fest.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 N 71.10

    Säumniszuschläge; Festsetzung; Abrechnungsbescheid; keine Akzessorietät;

    Angesichts der dem finanziellen Interesse des Einzelnen gegenüberstehenden grundlegenden Interessen der Allgemeinheit (insbesondere der Daseinsvorsorge) ist es gerechtfertigt, letztere sofort durchsetzen zu können (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 S 18.04 -, Juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2019 - 10 S 54.19

    Ausgleichsbetrag; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausgleichsbetrags;

    Die erforderlichen Einnahmen sollen der öffentlichen Hand vielmehr zur kontinuierlichen Erfüllung ihrer Aufgaben zunächst einmal zur Verfügung stehen; der Abgabenpflichtige muss mithin in der Regel vorleisten und sich im Falle seines Obsiegens im Verfahren der Hauptsache auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung prinzipiell gesichert ist (OVG Bln, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 S 18.04 -, juris Rn. 5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 55; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 25).
  • VG Cottbus, 03.09.2014 - 1 K 977/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Die erforderlichen Einnahmen sollen der öffentlichen Hand vielmehr zur kontinuierlichen Erfüllung ihrer Aufgaben zunächst einmal zur Verfügung stehen; der Abgabenpflichtige muss mithin in der Regel vorleisten und sich im Falle seines Obsiegens im Verfahren der Hauptsache auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung prinzipiell gesichert ist (vgl. Heckmann, Der Sofortvollzug staatlicher Geldforderungen, S. 60 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 -, NVwZ-RR 2005, 304, juris Rn. 5; OVG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - OVG 2 SN 8.01 -, NVwZ-RR 2002, 306).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2010 - 10 S 37.09

    Kinobetreiber wehren sich erfolgreich gegen Filmförderungsabgabe

    Dabei ist grundsätzlich von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Vorschriften auszugehen; denn die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in der Regel dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben (vgl. zu alledem: OVG Bln, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 S 18/04 -, NVwZ-RR 2005, 304 [305]; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. November 2005, a.a.O).
  • VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 74.08

    Sonderumlage im Entschädigungsfall "Phoenix" vorerst gestoppt

    Bezogen auf die Belange der Abgabenpflichtigen wird die sofortige Vollziehbarkeit in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - abgesehen von dem in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angesprochenen Fall einer besonderen Härte - dadurch gerechtfertigt, dass ein Rückforderungsanspruch des Abgabeschuldners bei einem späteren Obsiegen im Hauptsacheverfahren wegen Insolvenzunfähigkeit der öffentlichen Hand gesichert ist, so dass dem Betroffenen durch die Erfüllung einer sofort vollziehbaren Abgabepflicht kein irreparabler Schaden droht (vgl. Finkelnburg u.a., a.a.O. Rdn. 832 Fn. 15; OVG Berlin, NVwZ-RR 2005, 304, 305).
  • VG Cottbus, 13.09.2013 - 1 K 1240/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

    Die erforderlichen Einnahmen sollen der öffentlichen Hand vielmehr zur kontinuierlichen Erfüllung ihrer Aufgaben zunächst einmal zur Verfügung stehen; der Abgabenpflichtige muss mithin in der Regel vorleisten und sich im Falle seines Obsiegens im Verfahren der Hauptsache auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung prinzipiell gesichert ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 -, juris Rn. 15; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 -, NVwZ-RR 2005, 304, juris Rn. 5; OVG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - OVG 2 SN 8.01 -, NVwZ-RR 2002, 306).
  • OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 6.05

    Baugebührenordnung Berlin teilweise nichtig

    An seiner gegenteiligen Rechtsauffassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 - NVwZ-RR 2005, 304) hält der Senat nicht fest.
  • VG Cottbus, 03.09.2014 - 1 K 979/12

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

  • OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 S 49.05

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Erteilung von Auflagen;

  • VG Saarlouis, 11.03.2009 - 5 K 910/07

    Zur Höhe der zulässigen Gebühr bei Befreiungen von Festsetzungen eines

  • VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 10 S 8.10

    Filmabgabe der Filmtheater; Zeitraum Mai und Juni 2009; Beiträge der

  • VG Berlin, 17.12.2004 - 19 A 336.02

    Klagen gegen baurechtliche Befreiungsgebühren erfolgreich

  • VG Göttingen, 10.06.2013 - 2 B 649/12

    Baugebühren; Bemessung; Erlass; Freiflächenphotovoltaikanlage;

  • VG Cottbus, 17.07.2019 - 6 K 19/16

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 04.08.2004 - 5 UE 680/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,35609
VGH Hessen, 04.08.2004 - 5 UE 680/04 (https://dejure.org/2004,35609)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04.08.2004 - 5 UE 680/04 (https://dejure.org/2004,35609)
VGH Hessen, Entscheidung vom 04. August 2004 - 5 UE 680/04 (https://dejure.org/2004,35609)
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Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 304
 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2007 - 11 B 6.06

    Ausfüllung einer Rahmengebühr; Zeitaufwand

    Die damit angestrebte Gleichmäßigkeit der Gebührenfestsetzung durch eine entsprechende Selbstbindung der Verwaltung führt indes dazu, dass eine Gebührenfestsetzung, die zu Lasten des Gebührenschuldners von den dortigen Vorgaben abweicht, gleichheits- und damit auch rechtswidrig ist (vgl. VGH Hessen., Urteil v. 4. August 2004 - 5 UE 680/04 -, zit. nach juris).
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