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   BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04   

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https://dejure.org/2005,2229
BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04 (https://dejure.org/2005,2229)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2005 - 5 C 10.04 (https://dejure.org/2005,2229)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 (https://dejure.org/2005,2229)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BVFG a. F. § 15
    Abkömmling, keine Bindung der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson im Verfahren der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG für; Bindung, keine - der Ausstellungsbehörde an die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft; Spätaussiedler, ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BVFG (F.1993 bzw. 2001) § 15
    Abkömmling, keine Bindung der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson im Verfahren der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs 2 BVFG für -; Bindung, keine - der Ausstellungsbehörde an die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft; ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Aufnahme als Aussiedlerin; Nachwirkungen früherer Benachteiligungen infolge der deutschen Volkszugehörigkeit

  • Judicialis

    BVFG (F.1993 bzw. 2001) § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG (F.1993 bzw. 2001) § 15
    Bindungswirkung im Verfahren der Erteilung einer Bescheinigung als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 123, 101
  • NVwZ-RR 2005, 576
  • EuZW 2006, 75
  • DVBl 2005, 1450
  • DÖV 2006, 75
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 12.89

    Vertriebenenausweis - Vertrauensschutz - Ausweiseinziehungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04
    Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist - wie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erteilung eines Vertriebenenausweises (siehe BVerwGE 70, 156 ; 78, 139 ; 85, 79 ; Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 44.92 - ) - ein feststellender Verwaltungsakt.

    Als gesetzliche Grundlage einer nicht nur im Verhältnis der ausstellenden Behörde zum Inhaber des feststellenden Verwaltungsakts, sondern auch im Verhältnis zu Dritten bestehenden Bindungswirkung scheidet § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 aus (zur Bindungswirkung nach § 15 Abs. 5 BVFG F. 1961, der § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BVFG entspricht, siehe BVerwGE 85, 79 ; vgl. auch schon BVerwGE 80, 54 ).

    Die Zuständigkeit zur Statusfeststellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 BVFG bezieht sich vielmehr nur auf die Schaffung der Rechtsposition, an die die Zuständigkeit für die "Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen" erst anknüpft: Die in § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Regelung einer Ausnahme (vgl. Knöpfle, a.a.O.; Müller-Uri, a.a.O.) bestimmte Rechtsfolge besteht in einer "Verknüpfung ... (von) Statusfeststellung und der Gewährung der Geld- oder Sachleistung" (BVerwGE 85, 79 zu § 15 Abs. 5 BVFG F. 1961).

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 255.86
    Auszug aus BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04
    Sie bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vgl. BVerwGE 78, 139 m.w.N.; Knöpfle, BayVBl 1982, 225 unter Bezugnahme auf BVerwGE 15, 332; 21, 33 in Fußnote 53a; Müller-Uri, VR 1982, 246 ; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 1 Anm. 3 zu § 15 Abs. 5 BVFG ).

    Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist - wie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erteilung eines Vertriebenenausweises (siehe BVerwGE 70, 156 ; 78, 139 ; 85, 79 ; Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 44.92 - ) - ein feststellender Verwaltungsakt.

    Nach der Rechtsprechung des Senats besteht der Zweck der Regelung des § 15 Abs. 2 BVFG und der Vergünstigungsregelung des § 7 Abs. 2 BVFG zwar darin, der Eingliederung des Ehegatten und der Abkömmlinge des Spätaussiedlers und damit auch des Spätaussiedlers selbst zu dienen (siehe BVerwGE 115, 10 ; zum ähnlichen Zweck der Erstreckung einer bestehenden Statusanerkennung auf den Ehegatten nach § 1 Abs. 3 BVFG siehe BVerwGE 78, 139 ).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 5 C 30.00

    Abkömmling, Anspruch des - eines Spätaussiedlers auf Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04
    Der Rechtsprechung des Gerichts zum Vertriebenenrecht (Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 30.00 - ) sei der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass der Aufnahmebescheid im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 Abs. 2 BVFG Tatbestandswirkung habe, ohne darüber hinaus auch an die materiellen Voraussetzungen der Aufnahme anzuknüpfen; dieser Rechtsgedanke lasse sich auf das Vorliegen einer Entscheidung über die Spätaussiedlerbescheinigung für die Bezugsperson übertragen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats besteht der Zweck der Regelung des § 15 Abs. 2 BVFG und der Vergünstigungsregelung des § 7 Abs. 2 BVFG zwar darin, der Eingliederung des Ehegatten und der Abkömmlinge des Spätaussiedlers und damit auch des Spätaussiedlers selbst zu dienen (siehe BVerwGE 115, 10 ; zum ähnlichen Zweck der Erstreckung einer bestehenden Statusanerkennung auf den Ehegatten nach § 1 Abs. 3 BVFG siehe BVerwGE 78, 139 ).

    Auch dem Urteil des Senats in BVerwGE 115, 10 kann kein "Rechtsgedanke" entnommen werden, der den Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen stützen würde.

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 44.92

    Nichtdeutscher Ehegatte - Vertriebenenausweis - Rechtsschutzgarantie - Fehlende

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04
    Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist - wie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erteilung eines Vertriebenenausweises (siehe BVerwGE 70, 156 ; 78, 139 ; 85, 79 ; Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 44.92 - ) - ein feststellender Verwaltungsakt.

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das Risiko divergierender behördlicher Beurteilungen der Spätaussiedler- (bzw. Vertriebeneneigenschaft) ein und derselben (Bezugs-)Person auch in den Fällen hingenommen, in denen die Feststellung dieses Status gegenüber der Bezugsperson abgelehnt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 44.92 - ; BVerwGE 100, 139 ; Urteil vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 5 C 40.01 - ).

  • BVerwG, 19.06.2001 - 1 C 26.00

    Aufnahme; Aufnahmebescheid; Aussiedler; Aussiedlungsgebiete; Bindungswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Staatsangehörigkeitsrecht (Urteil vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 -) solle die Bindungswirkung einander widersprechende bzw. miteinander unvereinbare Entscheidungen der zuständigen Behörden und Stellen im Interesse der vom Gesetzgeber bezweckten Integration der Vertriebenen und der Rechtssicherheit vermeiden.
  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 137.81

    Anforderungen an die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04
    Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist - wie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erteilung eines Vertriebenenausweises (siehe BVerwGE 70, 156 ; 78, 139 ; 85, 79 ; Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 44.92 - ) - ein feststellender Verwaltungsakt.
  • BVerwG, 25.03.1965 - VIII C 395.63
    Auszug aus BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04
    Sie bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vgl. BVerwGE 78, 139 m.w.N.; Knöpfle, BayVBl 1982, 225 unter Bezugnahme auf BVerwGE 15, 332; 21, 33 in Fußnote 53a; Müller-Uri, VR 1982, 246 ; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 1 Anm. 3 zu § 15 Abs. 5 BVFG ).
  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 28.62

    Anspruch auf Anerkennung als politischer Häftling - Anforderungen an die Annahme

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04
    Sie bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vgl. BVerwGE 78, 139 m.w.N.; Knöpfle, BayVBl 1982, 225 unter Bezugnahme auf BVerwGE 15, 332; 21, 33 in Fußnote 53a; Müller-Uri, VR 1982, 246 ; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 1 Anm. 3 zu § 15 Abs. 5 BVFG ).
  • BVerwG, 17.08.1988 - 5 C 65.85

    Zur Hilflosigkeit iSd § 33 b EStG - Gewährung von Pflegehilfe durch den

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04
    Als gesetzliche Grundlage einer nicht nur im Verhältnis der ausstellenden Behörde zum Inhaber des feststellenden Verwaltungsakts, sondern auch im Verhältnis zu Dritten bestehenden Bindungswirkung scheidet § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 aus (zur Bindungswirkung nach § 15 Abs. 5 BVFG F. 1961, der § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BVFG entspricht, siehe BVerwGE 85, 79 ; vgl. auch schon BVerwGE 80, 54 ).
  • BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97

    Vertriebenenrecht - Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 BVFG n.F., Begriff der

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04
    Mit dem Gesichtspunkt der "Vereinsamung der Zurückgebliebenen in einer von deutschen Volkszugehörigen weitgehend entblößten Umgebung" können jedoch Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG nicht begründet werden (siehe BVerwGE 106, 191 ).
  • BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95

    Staatsangehörigkeitsrecht: Verlust der Reichsangehörigkeit im Zusammenhang mit

  • BVerwG, 18.12.2002 - 5 C 40.01

    Erteilung des Vertriebenenausweises an den nichtdeutschen Ehegatten; zur

  • BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19

    Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt;

    Ihnen kommt nur dann eine bindende Feststellungswirkung zu, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. etwa BVerwG, BVerwGE 84, 11, 14; NVwZ-RR 2005, 576; NVwZ-RR 2016, 471; BVerwGE 140, 311 Rn. 20; Schemmer in BeckOK VwVfG, Stand: 1. Januar 2020, § 43 Rn. 36; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer,Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 43 VwVfG Rn. 21; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 Rn. 160 ff.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 43 Rn. 26 f.; jeweils mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 11 A 1297/14

    Antrag auf Anerkennung der Ehefrau als Ehegattin eines Spätaussiedlers;

    vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 -, BVerwGE 123, 101 (103) = juris, Rn. 10, m. w. N.

    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der oben zitierten Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 - gilt nichts anderes.

    Aus der dort getroffenen Feststellung, im Verfahren der Ausstellung einer Bescheinigung als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG bestehe keine Bindung an die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson nach § 15 Abs. 1 BVFG, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 -, BVerwGE 123, 101 = juris, kann weder ein Fehlen noch eine Einschränkung der Bindungswirkung der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers hergeleitet werden.

    - Württ., Urteil vom 11. November 2008 - L 11 R 5794/06 -, juris, Rn. 30, unter Bezugnahme auf die bereits zitierte Entscheidung des BVerwG vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 -, und BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311 = juris, führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Soweit sich das Landessozialgericht ohne weitere Begründung zur Stützung seiner Auffassung auf die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 - bezogen hat, ist dem entgegenzuhalten, dass diese - wie unter B.II.3.

  • BVerwG, 24.05.2012 - 5 C 17.11

    Spätaussiedler; Ehegatte eines Spätaussiedlers; Status als Ehegatte eines

    Dies ist bislang - unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erteilung des Vertriebenausweises - ausdrücklich nur für die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG entschieden worden (vgl. Urteil vom 24. Februar 2005 - BVerwG 5 C 10.04 - BVerwGE 123, 101 = Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 30 S. 11 m.w.N.).

    Dementsprechend ist die Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG mit Rücksicht darauf, dass die Bescheinigung als solche keine Leistungen der genannten Art gewährt, aber der durch die Bescheinigung nachgewiesene Status grundsätzlich Voraussetzung für die Gewährung bestimmter Geld- oder Sachleistungen wie z.B. den finanziellen Hilfen nach § 9 BVFG, den Leistungen bei Krankheit nach § 11 BVFG, den Leistungen nach der Unfall- und Rentenversicherung nach § 13 BVFG und der Förderung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 14 BVFG ist (vgl. Urteil vom 24. Februar 2005 a.a.O. = S. 11), nur dann an § 48 Abs. 2 VwVfG auszurichten, wenn und soweit im Einzelfall feststeht, dass der Inhaber der Bescheinigung konkrete Geld- oder Sachleistungen erhalten oder sein Vertrauen im Hinblick auf den Erhalt solcher Leistungen sonst in schutzwürdiger Weise betätigt hat.

  • BVerwG, 24.05.2012 - 5 C 18.11

    Spätaussiedler; Abkömmling; Spätaussiedlerbescheinigung; Bescheinigung als

    Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist ein statusfeststellender Verwaltungsakt, der die Rechtsstellung als Spätaussiedler feststellt (vgl. Urteil vom 24. Februar 2005 - BVerwG 5 C 10.04 - BVerwGE 123, 101 = Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 30 S. 11 m.w.N.).

    Zwar ist der durch die Bescheinigung nachgewiesene Status grundsätzlich Voraussetzung für die Gewährung bestimmter Geld- oder Sachleistungen (vgl. Urteil vom 24. Februar 2005 - BVerwG 5 C 10.04 - BVerwGE 123, 101 = Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 30 S. 11), wie z.B. den finanziellen Hilfen nach § 9 BVFG, den Leistungen bei Krankheit nach § 11 BVFG, den Leistungen nach der Unfall- und Rentenversicherung nach § 13 BVFG und der Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 14 BVFG.

  • BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 38.06

    Bescheinigung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG, keine

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind das Aufnahmeverfahren mit der vorläufigen Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft (Urteil vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - BVerwGE 114, 332 ; Entwurfsbegründung zum Zuwanderungsgesetz BTDrucks 15/420 S. 118) einerseits und das Bescheinigungsverfahren mit der abschließenden Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft andererseits auseinanderzuhalten (Urteile vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 30.00 - BVerwGE 115, 10 und vom 24. Februar 2005 - BVerwG 5 C 10.04 - BVerwGE 123, 101 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.11.2008 - L 11 R 5794/06

    Fremdrentenrecht - Spätaussiedler - Vertriebener - Übernahmegenehmigung - Aufgabe

    (BVerwG, Urteil vom 19. April 1994, 9 C 20/93, BVerwGE 95, 311, 318; Urteil vom 24. Februar 2005, 5 C 10/04, BVerwGE 123, 101, 102).

    Es handelt es sich hierbei lediglich um Vorfragen, die nicht zum Regelungsinhalt gehören (BVerwG, Urteil vom 19. April 1994, 9 C 20/93, BVerwGE 95, 311, 318; Urteil vom 24. Februar 2005, 5 C 10/04, BVerwGE 123, 101, 102).

  • VGH Bayern, 11.03.2008 - 11 B 07.1891

    Unzureichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache

    Denn die damit getroffene Feststellung, dass der Vater des Klägers nicht Spätaussiedler ist, wirkt nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsträger der Behörde, die einen solchen Bescheid erlassen hat, und dem Adressaten eines derartigen Verwaltungsakts (vgl. zur entsprechend begrenzten Wirkung eines die Spätaussiedlereigenschaft positiv feststellenden Bescheids BVerwG vom 24.2.2005 BVerwGE 123, 101).

    Ebenso wie es an einer Norm fehlt, kraft derer sich die Feststellungswirkung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auch auf einen Abkömmling des anerkannten Spätaussiedlers erstreckt (BVerwG vom 24.2.2005, a.a.O., S. 102 ff.), so gibt es auch keine Bestimmung, der zufolge die Versagung eines solchen Bescheids Feststellungs- oder Bindungswirkung zu Lasten einer der in § 15 Abs. 2 BVFG genannten Personen zeitigt (vgl. zu § 1 Abs. 3 BVFG a.F. BVerwG vom 18.12.2002 Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 57).

  • VG Köln, 08.01.2018 - 7 K 2057/17
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2005 - 5 C 10.04 -.

    vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 -, BVerwGE 123, 101 (103) = juris, Rn. 10, m.w.N.

    ... Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der ober zitierten Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 5 C 10.04 - gilt nichts anderes.

  • VG Köln, 04.02.2015 - 10 K 7733/13

    Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit der Tochter eines Deutschen und einer

    Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung (Urteil vom 24.02.2005 - 5 C 10/04 -, juris) ausgeführt, die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 Abs. 1 BVFG entfalte für den Abkömmling eines Spätaussiedlers, dem nach Abs. 2 der Vorschrift ebenfalls eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft ausgestellt werde, keine Bindungswirkung.

    Dies folgt auch aus der von der Beklagten zur Begründung ihrer Ansicht herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 BVFG, BVerwG, Urteil vom 24.02.2005 - 5 C 10/04 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2010 - 19 E 286/07

    Statusdeutschen-Eigenschaft eines stammberechtigten Spätaussiedlers sowie seines

    Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG 1992, über deren Erteilung die Behörde wie bei § 15 Abs. 1 BVFG - durch feststellenden Verwaltungsakt entscheidet, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.2.2005 5 C 10.04 , Rdn. 10, entfaltet auch keine vom Vorliegen der materiellen Erwerbsvoraussetzungen (hier § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG) unabhängige Bindungs- oder Feststellungswirkung in Bezug auf die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2005, a. a. O..

  • BVerwG, 28.05.2015 - 1 C 25.14

    Angehörigenbescheinigung; Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum; deutscher

  • OVG Thüringen, 06.04.2006 - 3 KO 237/05

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergarten;

  • BGH, 21.04.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
  • OVG Sachsen, 24.04.2018 - 4 A 478/17

    Spätaussiedler; Rücknahme; Ausstellungsbehörde; Statusfeststellung;

  • OVG Sachsen, 16.01.2006 - 4 B 256/04

    Passeintragung als Russe hindert Feststellung als Deutscher Volkszugehöriger

  • VG Gelsenkirchen, 06.02.2007 - 6 K 286/04

    Spätaussiedlerbescheinigung, Abkömmling, Höherstufung, Zuwanderungsgesetz,

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