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   BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05   

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BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05 (https://dejure.org/2006,2839)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.2006 - 6 C 22.05 (https://dejure.org/2006,2839)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 2006 - 6 C 22.05 (https://dejure.org/2006,2839)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3, 12, 12a; WPflG § 12
    Einberufung; Zurückstellung; besondere Härte; berufliche Gründe; sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis; Dauerarbeitsplatz; Chance.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3, 12, 12a
    Chance; Dauerarbeitsplatz; Einberufung; Zurückstellung; berufliche Gründe; besondere Härte; sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Ausbildung einerseits und der beruflichen Fortbildung andererseits im Rahmen der Einberufung zum Wehrdienst; Berechtigtes Interesse an der Fortführung eines in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits; Abwägung des Interesses des Wehrpflichtigen an der ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 12; ; GG Art. 12a; ; WPflG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3, 12, 12a; WPflG § 12
    Keine besondere Härte durch Einberufung zum Wehrdienst bei möglichem Verlust eines Dauerarbeitsplatzes aufgrund derzeit nur befristeter Beschäftigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 330
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04

    Wehrpflicht; allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit.

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05
    Da der Kläger die Aufhebung des erledigten Verwaltungsakts mangels Beschwer nicht mehr begehren kann, hat er zutreffend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, um eine Abweisung seiner unzulässig gewordenen Anfechtungsklage zu vermeiden (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 - BVerwGE 122, 331 , insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 49).

    Eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zur Gewährung einer Wehrdienstausnahme kann nur in solchen (Härte-)Fällen bestehen, deren Anerkennung wegen der jeweils betroffenen Grundrechtsposition unumgänglich ist (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 9.04 - BVerwGE 122, 331 = Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 49 S. 9).

    Soweit - wie im Fall des Klägers - keine Wehrdienstausnahmen vorliegen, müssen die Wehrersatzbehörden zur Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen Wehrgerechtigkeit möglichst alle verfügbaren Wehrpflichtigen zum Wehrdienst heranziehen (vgl. Urteil vom 19. Januar 2005 a.a.O. S. 339 bzw. S. 9).

  • BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen des Verlustes eines Ausbildungsplatzes

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05
    Handelt es sich aber um einen für das heutige Arbeitsleben typischen Sachverhalt, so ist es Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG zum Schutze befristet Beschäftigter um einen weiteren speziellen Tatbestand ergänzt werden soll, sofern er eine Regelung im Arbeitsplatzschutzgesetz nicht vorzieht (vgl. zum Verhältnis von Zurückstellung und Arbeitsplatzschutzgesetz: Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 202 S. 48; insoweit in BVerwGE 105, 276 nicht abgedruckt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind als Maßstab zur Bestimmung des für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG erforderlichen Grades der besonderen Härte die in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Sondertatbestände heranzuziehen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1997 a.a.O. S. 50 f. = BVerwGE 105, 276 ).

  • BVerwG, 09.10.2001 - 6 B 57.01

    Begriff der besonderen Härte im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes bei der

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05
    Von der Vorschrift sind daher - neben außergewöhnlichen Belastungen des Wehrpflichtigen aus sonstigen persönlichen Gründen - (nur) atypische berufsbezogene Fallgestaltungen erfasst (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 2001 - BVerwG 6 B 57.01 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 204).

    Zu verlangen ist vielmehr in Anlehnung an die Anforderungen in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a.E. WPflG, dass der Dauerarbeitsplatz dem Wehrpflichtigen unter der Voraussetzung, dass er seine Arbeitsleistung bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses planmäßig erbringt, rechtsverbindlich zugesagt ist oder dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein ähnlich hoher Grad an Gewissheit für die erstrebte Dauerbeschäftigung besteht (vgl. zur Arbeitsplatzzusage im Anschluss an eine Weiterbildung: Beschluss vom 9. Oktober 2001 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05
    Denn im Konflikt zwischen dem individuellen Interesse des Wehrpflichtigen an einem möglichst ungestörten Ausbildungs- und Beschäftigungsverlauf und dem Interesse der Allgemeinheit daran, dass zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr die verfügbaren Wehrpflichtigen alsbald zum Grundwehrdienst herangezogen werden, hat grundsätzlich das öffentliche Interesse Vorrang, was namentlich in dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Wehrdienst einerseits und Wehrdienstausnahme gemäß § 12 Abs. 4 WPflG andererseits zum Ausdruck kommt (vgl. Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG 8 C 56.70 - BVerwGE 36, 334 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 48 S. 72).
  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 52.89

    Zurückstellung einer Einberufung zum Grundwehrdienst - Zurückstellungsgrund der

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05
    Zwar war der Kläger berechtigt, dem Einberufungsbescheid einen Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG verteidigungsweise entgegenzusetzen (vgl. Urteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 52.89 - BVerwGE 88, 241 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 181; Beschluss vom 2. Mai 2006 - BVerwG 6 B 53.05 - NVwZ-RR 2006, 626).
  • BVerwG, 27.11.1992 - 8 C 2.91

    Weitgehende Ausbildungsförderung als Zurückstellungsgrund - Bestehendes

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05
    Das gilt mit Blick auf das Verhältnis der Beklagten sowohl zum Kläger als auch zu anderen Wehrpflichtigen (vgl. Urteil vom 27. November 1992 - BVerwG 8 C 2.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 251).
  • BVerwG, 02.05.2006 - 6 B 53.05

    Einberufungsbescheid; Zurückstellungsgründe; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05
    Zwar war der Kläger berechtigt, dem Einberufungsbescheid einen Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG verteidigungsweise entgegenzusetzen (vgl. Urteil vom 29. Mai 1991 - BVerwG 8 C 52.89 - BVerwGE 88, 241 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 181; Beschluss vom 2. Mai 2006 - BVerwG 6 B 53.05 - NVwZ-RR 2006, 626).
  • BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 82.82

    Wehrpflicht - Einberufung - Wehrpflichtiger - Tauglichkeitsüberprüfung - Bescheid

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05
    Die Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen gegen einen Einberufungsbescheid ist nach dem darin festgesetzten Gestellungszeitpunkt zu beurteilen (Urteil vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 83.82 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 33).
  • BVerwG, 15.11.1972 - VIII C 139.71

    Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid - Wehrdienstbedingte Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05
    Eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anzunehmen, "wenn die Heranziehung zum Wehrdienst den Wehrpflichtigen anders trifft, als im Allgemeinen Wehrpflichtige davon betroffen werden, und zugleich schwerer, als ihnen üblicherweise zugemutet wird" (Urteil vom 15. November 1972 - BVerwG 8 C 139.71 - BVerwGE 41, 160 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 64 S. 124).
  • BVerwG, 03.06.1988 - 8 C 86.86

    Wehrpflicht - Wehrübung - Urlaubsreise - Zurückstellung

    Auszug aus BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05
    Denn dem einseitigen Antrag des Klägers, die Hauptsache für erledigt zu erklären, darf trotz Erledigung des angefochtenen Einberufungsbescheides nicht stattgegeben werden, wenn die Beklagte der Erledigungserklärung widerspricht und sie ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat (vgl. Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 86.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 174 S. 13).
  • BVerwG, 12.11.1975 - VIII C 57.73

    Besuch der Abendschule als Ausbildung wegen ausdrücklich zeitlicher und

  • BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 28.06

    Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Berufsausbildung;

    Da der Kläger die Aufhebung des erledigten Verwaltungsakts mangels Beschwer nicht mehr begehren kann, hat er zutreffend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, um eine Abweisung seiner unzulässig gewordenen Anfechtungsklage zu vermeiden (vgl. Urteil vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 209 m.w.N.).

    Zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben ist die Beklagte auf die höchstrichterliche Klärung dieser Frage angewiesen (vgl. Urteil vom 13. November 2006 a.a.O.).

    Bei der Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG ist jedoch auch nach der Neufassung durch das 2. ZDÄndG zwischen der durch die Vorschrift geschützten (Berufs-)Ausbildung einerseits und der beruflichen Fortbildung andererseits zu unterscheiden (Urteil vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - a.a.O. Rn. 16).

    Hierunter fallen Lernvorgänge, die keine zusätzliche Befähigung oder Berechtigung verschaffen, sondern lediglich Fortbildung im ausgeübten Beruf sind, mit der das berufliche Wissen und Können vertieft werden soll (Urteile vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 57.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100 S. 39, vom 21. Januar 1994 - BVerwG 8 C 34.92 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 183 S. 2 und vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 5.07

    Missbräuchliche Herbeiführung des Zurückstellungsgrundes; freiwillige

    Da der Kläger die Aufhebung des erledigten Verwaltungsakts mangels Beschwer nicht mehr begehren kann, hat er zutreffend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, um eine Abweisung seiner unzulässig gewordenen Anfechtungsklage zu vermeiden (vgl. Urteil vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 209 m.w.N.).

    Zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben ist die Beklagte auf die höchstrichterliche Klärung dieser Frage angewiesen (Urteil vom 13. November 2006 a.a.O.).

    Deshalb ist sie insoweit unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen (vgl. Urteil vom 13. November 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.05.2007 - 6 B 84.06

    Entzug einer Möglichkeit der Übernahme von einem befristeten in ein unbefristetes

    In seinem Urteil vom 13. November 2006 BVerwG 6 C 22.05 (NVwZ-RR 2007, 330 Rn. 20) hat der beschließende Senat die Anforderungen beschrieben, unter denen die Aussicht auf den Erhalt eines Dauerarbeitsplatzes im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ausnahmsweise von solcher Bedeutung sein kann, dass ihre Vereitelung durch Einberufung zum Grundwehrdienst als besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG anzusehen ist, deren Vermeidung eine Zurückstellung rechtfertigt.

    Auch diese Frage ist mit dem genannten Urteil vom 13. November 2006 (a.a.O. Rn. 20) beantwortet worden.

    Diese war es auch, die den Gesetzgeber bei der Abfassung der Regelungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen bewegt hat; darauf hat der Senat im Urteil vom 13. November 2006 (a.a.O. Rn. 19) ebenfalls bereits hingewiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2011 - 3 S 375/11

    Zum Rechtsschutzinteresse des Bauherrn im Eilrechtsschutz gegen die unter

    Zwar wird grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen in einem Klageverfahren in analoger Anwendung der Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dem Beklagten zugebilligt, durch die Aufrechterhaltung seines Klagabweisungsantrags eine Sachentscheidung gegen den Willen des Klägers zu erzwingen (BVerwG, Urteil vom 13.11.2006 - 6 C 22.05 -, NVwZ-RR 2007, 330; Beschluss vom 29.07.2003 - 1 B 291.02 -, NVwZ 2004, 353; Urteil vom 12.03.2001 - 2 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1680; Urteil vom 22.01.1998 - 2 C 4.97 -, ZBR 1998, 316; Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 -, DVBl. 1991, 214; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 2010, § 113 Rn. 62 ff.; Schmidt, in Eyermann/Schmidt, VwGO, 2010, § 113 Rn. 112 ff.).
  • BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 20.09

    Besondere Härte; Berufsausbildung; dualer Bildungsgang; einseitige

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 S. 13 f., vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 86.86 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 174 S. 12, vom 31. Oktober 1990 a.a.O. S. 64 ff. bzw. S. 2 ff., vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 209 Rn. 13 und vom 22. August 2007 - BVerwG 6 C 28.06 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 212 Rn. 18) erfordert die Feststellung der Hauptsacheerledigung auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite hin dann die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn die Beklagtenseite sich für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an dem Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die Klage vor ihrer Erledigung unzulässig oder unbegründet war.
  • BVerwG, 21.05.2007 - 6 B 74.06

    Einstellung des Verfahrens

    Ohne das Urteil des beschließenden Senats vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - (juris) hätte auf die Beschwerde der Beklagten die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden müssen.

    Die Überführung des seinerzeitigen sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses in das erstrebte Dauerarbeitsverhältnis war nämlich weder rechtsverbindlich zugesagt noch aus anderen Gründen ähnlich gewiss (Urteil vom 13. November 2006 a.a.O. Rn. 20).

  • BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 83.06

    Einstellung aufgrund einer übereinstimmenden Erledigterklärung in der Hauptsache

    Ohne das Urteil des beschließenden Senats vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - (juris) hätte auf die Beschwerde der Beklagten die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden müssen.

    Die Überführung des seinerzeitigen sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses in das erstrebte Dauerarbeitsverhältnis war nämlich weder rechtsverbindlich zugesagt noch aus anderen Gründen ähnlich gewiss (vgl. Urteil vom 13. November 2006 a.a.O. Rn. 20).

  • VG Neustadt, 22.02.2010 - 3 K 1414/09

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Teilnahme an Industriemeisterkurs

    Bei der Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG ist jedoch auch nach der Neufassung durch das 2. ZDÄndG zwischen der durch die Vorschrift geschützten (Berufs-)Ausbildung einerseits und der beruflichen Fortbildung andererseits zu unterscheiden (Urteil vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - a.a.O. Rn. 16).

    Hierunter fallen Lernvorgänge, die keine zusätzliche Befähigung oder Berechtigung verschaffen, sondern lediglich Fortbildung im ausgeübten Beruf sind, mit der das berufliche Wissen und Können vertieft werden soll (Urteile vom 12. November 1975 - BVerwG 8 C 57.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 100 S. 39, vom 21. Januar 1994 - BVerwG 8 C 34.92 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 183 S. 2 und vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 10 S 2400/09

    Vollstreckung Luftreinhalteplan Stuttgart; Erledigung; einseitige

    Zu Recht weist der Vollstreckungsschuldner darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht von diesen Grundsätzen teilweise abgewichen ist und ein schützenswertes Feststellungsinteresse auch im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr gegenüber dritten, am fraglichen Rechtsstreit nicht beteiligten Personen zulässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1988 - 8 C 86.86 - NJW 1988, 263 und vom 13.11.2006 - 6 C 22.05 - NVwZ-RR 2007, 330).
  • VG Düsseldorf, 03.09.2009 - 11 K 4168/09

    Zurückstellung Fußball Profi Chance

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2006 - 6 C 22.05 -, zitiert nach Juris (Rn. 18).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2006 - 6 C 22.05 -, zitiert nach Juris (Rn. 18).

  • VG Saarlouis, 01.04.2010 - 2 L 274/10

    Eilrechtsschutz gegen einen Einberufungsbescheid; Anspruch auf Zurückstellung vom

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 B 41.05

    Zulassung einer Revision - Zurückstellung vom Wehrdienst wegen drohenden Verlusts

  • VG Ansbach, 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653

    Zu einer Zurückstellung der Wehrpflichtigen wegen eines vertraglich gesicherten

  • BVerwG, 05.09.2008 - 6 C 1.08
  • VG Mainz, 26.02.2009 - 6 L 109/09

    Zivildienst - Keine Zurückstellung wegen Chance auf Arbeitsvertrag

  • OVG Hamburg, 27.08.2013 - 1 Bf 256/12

    Anspruch eines Zeitsoldaten auf Entlassung

  • VG Potsdam, 13.12.2011 - 8 L 669/11

    Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2012 - 6 S 33.12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Beschwerde;

  • VG Berlin, 25.10.2010 - 23 L 328.10

    Vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst wegen Studienaufnahme

  • VG Augsburg, 30.08.2010 - Au 1 S 10.1223

    1. Es spricht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Überwiegendes dafür,

  • VG Ansbach, 16.07.2010 - AN 15 E 10.01420

    Zurückstellungsantrag nach Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids

  • VG Augsburg, 23.06.2009 - Au 1 K 09.692

    Einberufung zum Wehrdienst; Zeitpunkt der Einberufung vor dem Unterrichtsbeginn

  • VG Ansbach, 03.06.2009 - AN 15 S 09.00772

    Eilantrag gegen Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst

  • VG Ansbach, 02.09.2008 - AN 15 S 08.01431

    Teilnahme an einem Meisterlehrgang; Zurückstellungsgrund erst nach Erlass des

  • VG Ansbach, 09.09.2009 - AN 15 K 09.01302

    Einberufung zum Wehrdienst; Frist für Geltendmachen von Zurückstellungsgründen;

  • VG Augsburg, 11.09.2008 - Au 1 S 08.1193

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Einberufung zum Wehrdienst; kein

  • VG Saarlouis, 20.09.2010 - 2 L 702/10

    Eilrechtsschutz gegen einen Einberufungsbescheid; allgemeine Wehrpflicht eines

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