Weitere Entscheidung unten: OVG Saarland, 07.03.2007

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06   

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https://dejure.org/2006,4966
VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06 (https://dejure.org/2006,4966)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 (https://dejure.org/2006,4966)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 (https://dejure.org/2006,4966)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Berücksichtigung nicht eingeleiteten Abwassers nur bei erbrachtem Nachweis.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten, auf den Betrieb entfallenden Wassermenge bei der Heranziehung zu Abwassergebühren; Abwassergebühren eines Metzgereibetriebes; Anspruch auf Absetzung von Wassermengen; Frage nach der ...

  • Judicialis

    KAG § 9

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG § 9
    Benutzungsgebühren: Abwassergebühr, Gebührenmaßstab, Frischwassermaßstab, Metzgerei, Absetzung, Antragsfrist, Nachweispflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 409
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.1988 - 2 S 424/87

    Wasser- und Abwassergebühr: Ermittlung des Wasserverbrauchs; Billigkeitserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06
    Diese Antragsfrist ist als Ausschlussfrist zu sehen (vgl. auch Senat, Urteil vom 22.8.1988 - 2 S 424/87 -, BWGZ 1989, 88, 89).

    Indes umfasst dieses Verständnis der Frist nicht zugleich auch die Forderung, innerhalb der genannten Frist müsse die absetzbare Wassermenge auch (genau) bezeichnet sein (davon geht ohne nähere Darlegung der Senat im genannten Urteil vom 22.8.1988, a.a.O. S. 89 aus).

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06
    Im Rahmen der Gebührenbemessung für die Abwasserentsorgung dürfen daher Abwassermengen zumindest in den Fällen abgesetzt werden, in denen eine gewisse Bagatellgrenze überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3.93 -, BWGZ 1995, 511; ferner Senat, Urteil vom 10.7.1979 - II 1096/78 -, KStZ 1980, 93 auch zur Frage, ob eine sachlich unbillige Härte bei Nichterreichen einer satzungsrechtlich festgelegten Bagatellgrenze gegeben ist).

    Der Satzungsgeber darf eine solche Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen von einem Nachweis abhängig machen und diesen Nachweis dem Nutzer (Gebührenschuldner) auferlegen (zur Zulässigkeit einer entsprechenden Regelung s. BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 - , a.a.O.; Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O.; Senat, Urteil vom 24.7.2003 - 2 S 2700/01 -BWGZ 2003, 810; ferner Schulte/Wiesemann, a.a.O., RdNr. 387 m.w.N.; Queitsch, a.a.O., 81 m.w.N. in FN 4).

  • BVerwG, 14.04.1967 - VII C 15.65
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06
    Im Rahmen der Gebührenbemessung für die Abwasserentsorgung dürfen daher Abwassermengen zumindest in den Fällen abgesetzt werden, in denen eine gewisse Bagatellgrenze überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3.93 -, BWGZ 1995, 511; ferner Senat, Urteil vom 10.7.1979 - II 1096/78 -, KStZ 1980, 93 auch zur Frage, ob eine sachlich unbillige Härte bei Nichterreichen einer satzungsrechtlich festgelegten Bagatellgrenze gegeben ist).

    Der Satzungsgeber darf eine solche Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen von einem Nachweis abhängig machen und diesen Nachweis dem Nutzer (Gebührenschuldner) auferlegen (zur Zulässigkeit einer entsprechenden Regelung s. BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 - , a.a.O.; Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O.; Senat, Urteil vom 24.7.2003 - 2 S 2700/01 -BWGZ 2003, 810; ferner Schulte/Wiesemann, a.a.O., RdNr. 387 m.w.N.; Queitsch, a.a.O., 81 m.w.N. in FN 4).

  • VG Stuttgart, 21.03.2006 - 11 K 4971/04

    20-Kubikmetergrenze bei Abwassereinleitung einer Metzgerei; abwasserrechtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2006 - 11 K 4971/04 - teilweise geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.3.2006 -11 K 4971/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 2 S 2700/01

    Abwassergebühr für Kleinkläranlage; gerichtliche Bezugnahme auf behördliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06
    Der Satzungsgeber darf eine solche Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen von einem Nachweis abhängig machen und diesen Nachweis dem Nutzer (Gebührenschuldner) auferlegen (zur Zulässigkeit einer entsprechenden Regelung s. BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 - , a.a.O.; Beschluss vom 28.3.1995, a.a.O.; Senat, Urteil vom 24.7.2003 - 2 S 2700/01 -BWGZ 2003, 810; ferner Schulte/Wiesemann, a.a.O., RdNr. 387 m.w.N.; Queitsch, a.a.O., 81 m.w.N. in FN 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2005 - 2 S 1884/03

    Zum Inhalt eines Berufungsantrages - Zum Anspruch auf Erlass der Grundsteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06
    Sie ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht (dazu Senat, Urteil vom 14.11.2005 - 2 S 1884/03 - Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. A., § 22 RdNr. 35, je m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.1979 - II 1096/78
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06
    Im Rahmen der Gebührenbemessung für die Abwasserentsorgung dürfen daher Abwassermengen zumindest in den Fällen abgesetzt werden, in denen eine gewisse Bagatellgrenze überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3.93 -, BWGZ 1995, 511; ferner Senat, Urteil vom 10.7.1979 - II 1096/78 -, KStZ 1980, 93 auch zur Frage, ob eine sachlich unbillige Härte bei Nichterreichen einer satzungsrechtlich festgelegten Bagatellgrenze gegeben ist).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2019 - 2 S 929/17

    "Behörde" i.S.v. VwVfG BW § 1 Abs 2; Zuständigkeit des Betriebsleiters eines

    Den Anforderungen an die Bildung von Erfahrungswerten, wie sie der Senat mit Beschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 - aufgestellt habe, entspreche das Vorgehen der Beklagten nicht.

    Der satzungsrechtlich geforderte "Nachweis" erfordert die Darlegung schlüssiger Umstände, aus denen sich die für die Gebührenberechnung maßgeblichen Wassermengen ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, juris, Rn. 24 zum Nachweis nicht eingeleiteter Abwassermengen).

    75 Entgegen der Auffassung der Klägerin stand der Beklagten nach dieser Vorschrift eine Schätzungsbefugnis zu, denn die Ermittlung der Wassermengen nach Erfahrungswerten kann nicht nur durch eine Übertragung verallgemeinerungsfähiger Erfahrungswerte erfolgen, die sich bei einzelnen Benutzergruppen oder Betriebsarten infolge langjähriger Erfahrung in Form von Durchschnitts- oder Rahmenwerten herausgebildet haben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, juris, Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017 - 1 K 2131/15 -, juris, Rn. 60 f. m.w.N.), was für den Betrieb der Klägerin unstreitig nicht vorliegt.

    Denn der Satzungsgeber hat die Nachweispflicht des Gebührenschuldners nur hinsichtlich Wassermengen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 AbwS 2006 geschaffen, weil insoweit - im Gegensatz zu Wassermengen, die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführt werden und dabei von einem Wasserzähler erfasst werden - typischerweise bestehende Nachweisschwierigkeiten, die in der Sphärenverantwortlichkeit des Gebührenschuldners liegen, ausgeräumt werden sollten (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 16.04.2013 - 6 A 10037/13 -, juris, Rn. 14 f.; vgl. zu diesem Aspekt unter Befreiungsgesichtspunkten auch Senatsbeschluss v. 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, juris, Rn. 21).

    Der satzungsrechtlich geforderte "Nachweis" verlangt - soweit Messeinrichtungen oder Erfahrungswerte fehlen - eine Darlegung schlüssiger Umstände, aus denen sich die Menge nicht eingeleiteten Wassers für den konkreten Betrieb ermitteln lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, juris, Rn. 24 und vom 15.12.2016 - 2 S 2504/14 - sowie VG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017 - 1 K 2131/15 -, juris, Rn. 62).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2012 - 9 A 2646/11

    Für Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, dürfen

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, NVwZ-RR 2007, 409.
  • VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15

    Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser; Absetzung nicht eingeleiteter

    Sind Messeinrichtungen - wie hier - für den Betrieb nicht vorhanden oder unzureichend, ist der satzungsrechtlich geforderte Nachweis durch eine dann betriebsbezogene Ermittlung zu erbringen, wie etwa durch ein Einzelgutachten, das nachvollziehbare Rückschlüsse auf die dem konkreten Betrieb zuzuordnenden Werte erlaubt und daher als Grundlage (Nachweis) für die Feststellung nicht eingeleiteter Abwassermengen ausreicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, NVwZ-RR 2007, 409 unter Verweis auf: Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, 11.00, Erl. 1.2.2.7, S. 11).

    Zu rechtfertigen ist dies mit Blick darauf, dass die nachzuweisenden Umstände auf eine besondere, einzelfallbezogene Befreiung von der Gebühr abzielen und sie ihre Grundlagen ausschließlich im Bereich des Betroffenen finden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, NVwZ-RR 2007, 409).

    Eine eigene Ermittlung der Abzugsmenge durch die Gemeinde ist regelmäßig nicht geboten; sie darf bei Fehlen des Nachweises von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ausgehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2006, a.a.O. ).

  • OVG Sachsen, 29.06.2020 - 5 A 1130/17
    Für eine satzungsrechtliche oder sonstige normative Festlegung finden sich keine Anhaltspunkte, insbesondere bietet der Wortlaut der satzungsrechtlichen Bestimmung hierfür keinen Ansatz (vgl. VGH BW, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, juris Rn. 17/18, und OVG LSA, Beschl. v. 15. Dezember 2016 - 4 L 162/15 -, juris Rn. 31).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.2011 - 2 S 1202/10

    Abwassergebühr; Starkverschmutzerzuschlag; Gleichbehandlungsgebot

    Diese Frist ist nach der Rechtsprechung des Senats als Ausschlussfrist anzusehen (vgl. Urteil vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 - NVwZ-RR 2007, 409 und Urteil vom 22.08.1988 - 2 S 424/87 - BWGZ 1989, 88), d.h. eine normativ festgesetzte Zeitspanne, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Verfahrenshandlung endgültig nicht mehr oder nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen wirksam vorgenommen werden kann.
  • OVG Sachsen, 25.10.2016 - 5 B 187/16

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren; Schmutzwassergebühren; Frischwassermaßstab;

    Der Nachweis der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermenge kann auch im weiteren Verfahren erfolgen (VGH BW, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, juris Rn. 17/18).
  • VG Dresden, 18.09.2017 - 13 K 934/16
    Der Nachweis der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Wassermenge kann auch im weiteren Verfahren erfolgen (VGH BW, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, juris Rn. 17/18).
  • VG Potsdam, 09.11.2011 - 8 L 225/11

    Schätzung der Schmutzwassermenge nach Wasserrohrbruch

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der der vom Antragsgegner herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, juris) zugrunde lag.
  • VG Düsseldorf, 02.03.2011 - 5 K 1546/10

    Erhebung getrennter Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und

    Im Einzelfall kann die Nachweisführung auch anhand allgemeiner Erfahrungswerte zulässig sein, vgl. zur ähnlichen Problematik der nachweislichen Nichteinleitung von Schmutzwasser: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 2 S 1256/06 -, Juris Rn. 22 m.w.N., 24; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010/43, § 6 Rn. 385.
  • VG Frankfurt/Main, 19.04.2007 - 6 E 1650/06

    Sondernutzungsgebühr für einen Bauzaun anlässlich einer Baustelleneinrichtung

    Ob eine entsprechende Beweislastregelung in der Sondernutzungssatzung der Beklagten - in Parallele zu Bestimmungen über die Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen im Rahmen einer Abwassergebührensatzung (vgl. insoweit: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06; Schulte/Wiesemann in: Driehhaus a.a.O. RdNr. 387 m.w.N.) - zulässig wäre, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
  • VG Köln, 29.03.2011 - 14 L 140/11

    Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Abwassergebührenbescheids überwiegt

  • VG Ansbach, 05.03.2009 - AN 1 K 08.00287

    Einleitungsgebühren; Frischwassermaßstab; Nachweis der nicht eingeleiteten

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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 07.03.2007 - 3 Q 146/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9404
OVG Saarland, 07.03.2007 - 3 Q 146/06 (https://dejure.org/2007,9404)
OVG Saarland, Entscheidung vom 07.03.2007 - 3 Q 146/06 (https://dejure.org/2007,9404)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer umfassenden Neubesetzung von Ausschüssen und Aufsichtsräten innerhalb einer Ratsperiode; Geltendmachung von Ansprüchen auf Mitgliedschaft in Ausschüssen, Beiräten und Aufsichtsräten; Umfang der Informationsrechte und Mitwirkungsrechte eines ...

  • Judicialis

    VwGO § 42 Abs. 2; ; VwGO § ... 61; ; VwGO § 122 Abs. 2 Satz 3; ; VwGO § 124 Abs. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; ; VwGO § 124 a Abs. 4; ; VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4; ; KSVG § 30; ; KSVG § 37; ; KSVG § 41 Abs. 3; ; KSVG § 48 Abs. 2; ; KSVG § 114 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Besetzung von Gemeinderatsausschüssen durch Wahlen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 409 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1999 - 1 S 2059/98

    Kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit: Verletzung organschaftlicher Befugnis

    Auszug aus OVG Saarland, 07.03.2007 - 3 Q 146/06
    Denn Adressat der Verpflichtung, der Einberufung des Rates die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, ist eben allein der (Ober-)Bürgermeister, dem die Sitzungsvorbereitung obliegt vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - zitiert nach Juris.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.03.1990 - 10 M 5/90

    Wahl; Geheime Wahl; Gemeindevertretung; Stimmzettel; Kennzeichnung; Bürgermeister

    Auszug aus OVG Saarland, 07.03.2007 - 3 Q 146/06
    Soweit der Kläger zu 1) demgegenüber unter Hinweis auf das Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 7.3.1990 - 10 M 5/90 - NVwZ-RR 1990, 503, geltend macht, ein Stadtratsmitglied habe bei Wahlen - im vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschiedenen Fall eine Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister - einen Anspruch auf Einhaltung der verfassungsmäßigen Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Vorschriften über das Verfahren bei der Stimmabgabe und der Feststellung des Wahlergebnisses, ist darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg dem einzelnen Gemeindevertreter auch insoweit kein objektives Beanstandungsrecht zubilligt, sondern die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten verneint, wenn der Form- oder Verfahrensfehler keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hat.
  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Auszug aus OVG Saarland, 07.03.2007 - 3 Q 146/06
    Soweit der Kläger zu 1) die Verletzung seiner organschaftlichen Rechte in Bezug auf die Wahlen zur Besetzung von Ausschüssen, Beiräten und Aufsichtsräten unter dem Gesichtspunkt des aus dem Demokratieprinzip folgenden Gebotes der spiegelbildlichen Besetzung von Ausschüssen, Beiräten und Aufsichtsräten ableitet, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung die einschlägigen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 2, 114 Abs. 2 KSVG zugrunde gelegt hat und bei seiner weiteren Würdigung auf der Grundlage der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 - 8 C 18/03 - BVerwGE 119, 305, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Vorgehensweise der Fraktionen des Stadtrates der Kreisstadt Saarlouis offenbar auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage vom 7.12.2005, zur Besetzung der Ausschüsse gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen zu bilden, deshalb unzulässig ist, weil die Ausschüsse in diesem Fall zwar ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse nach den gemeinsamen Wahlvorschlägen verschiedener Fraktionen, nicht aber, wie nach dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes gefordert, ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse im Rat nach Fraktionen darstellen.
  • BVerwG, 12.02.1988 - 4 C 54.84

    Planungskompetenz - Vorhabenträger - Folgemaßnahmen - Anlagen - Umgestaltungen -

    Auszug aus OVG Saarland, 07.03.2007 - 3 Q 146/06
    Nicht festzustellen ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Organhandlung, etwa des Ratsbeschlusses an sich vgl. zusammenfassend Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand Oktober 1989, § 29 Rdnr. 1.2; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Seite 517, Rdnr. 796; VGH Mannheim, Urteil vom 14.12.1987 - S 2832/86 - NVwZ 1989, 153; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.11.1975 - III R 53/75 - SKZ 1976, 23, und vom 25.10.1991 - 1 R 39/91 -.
  • BVerwG, 03.02.1994 - 7 B 11.94

    Klagerecht von Ratsfraktionen gegenüber Ratsbeschlüssen

    Auszug aus OVG Saarland, 07.03.2007 - 3 Q 146/06
    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist geklärt, dass auch dieser Gesichtspunkt es nicht rechtfertigt, einem Ratsmitglied oder einzelnen Ratsfraktionen ein unmittelbar gerichtlich durchsetzbares Beanstandungsrecht gegenüber rechtswidrigen Ratsbeschlüssen einzuräumen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.1991 - 1 R 39/91 - sowie dazu BVerwG, Beschluss vom 3.2.1994 - 7 B 11/94 -.
  • OVG Saarland, 26.05.2008 - 3 A 12/08

    Kostenerstattung im kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit

    Der Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 30.11.2007, soweit das Verwaltungsgericht sein Begehren nach Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihm aus Anlass der Verfahren 11 K 294/05 und 3 Q 145/06 entstandenen Kosten und auf vollständige Kostenübernahme einschließlich der Freistellung von der gesamtschuldnerischen Haftung in den Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 abgewiesen hat, führt zu einem Teilerfolg.

    Zuzulassen ist die Berufung hingegen, soweit er sich dagegen wendet, dass in dem angefochtenen Urteil der ihm zuerkannte Anspruch auf Erstattung von ihm aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 durch die "Höhe der jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüsse" bestimmt ist (2. b.).

    Die Klägerin zu 2. hat hingegen keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil, soweit damit ihr Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihr aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 (korrigiert) und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten abgewiesen wird (3.).

    "soweit dem Kläger zu 1. nach obigen Ausführungen die Kosten des Verfahrens 11 K 311/05 mangels Mutwilligkeit im o.g. Sinne zu ersetzen sind, gilt dies auch in Bezug auf die Kosten eines Berufungszulassungsverfahrens 3 Q 146/06.".

    Diese Passage der Entscheidungsgründe (siehe Seite 14 unter Nr. 3) besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass dem Kläger zu 1. die Kosten des Verfahrens 11 K 311/05 zu ersetzen sind, weil seiner Rechtsverfolgung das einen Erstattungsanspruch ausschließende Kriterium der Mutwilligkeit nicht entgegengehalten werden könne, und dass dies auch in Bezug auf die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens 3 Q 146/06 gelte.

    Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die von dem Kläger zu 1. begehrte Freistellung von seiner gesamtschuldnerischen Haftung hinsichtlich des nach der Kostenentscheidung in dem Urteil vom 14.07.2006 - 11 K 311/05 - von den insgesamt drei Klägern jenes Verfahrens zu tragenden Kostenanteils von insgesamt 9/10 der Kosten des Rechtsstreits mit der Erwägung abgelehnt, die inhaltliche Richtigkeit der im Übrigen auch im Senatsbeschluss vom 07.03.2007 - 3 Q 146/06 - unbeanstandet gebliebenen Kostenentscheidung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen.

    Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es verfehlt wäre, aus dem Umstand, dass diese Kostenentscheidung im anschließenden Berufungszulassungsverfahren 3 Q 146/06 nicht beanstandet worden ist, auf ihre Rechtmäßigkeit zu schließen.

    Diese Voraussetzung war in dem Verfahren 3 Q 146/06 nicht erfüllt, weil der Berufungszulassungsantrag zurückgewiesen worden ist.

    Zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den das Verlangen nach Freistellung von der Gesamtschuld ablehnenden Teil des angefochtenen Urteils von der Natur der Sache her auf das erstinstanzliche Klageverfahren 11 K 311/05 beschränkt, da im anschließenden Berufungszulassungsverfahren 3 Q 146/06 - wie bereits angesprochen - eine Kostengrundentscheidung nach Kopfteilen getroffen ist.

    Zu 2. b.: Bestimmung des Umfanges des dem Kläger zu 1. zuerkannten Anspruchs auf Erstattung der ihm als Kläger zu 1. der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten durch Verweisung auf die "Höhe der jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüsse".

    Dem Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung ist zu entsprechen, soweit er sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils den Umfang des ihm zuerkannten Kostenerstattungsanspruchs als Kläger zu 1. der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 durch Verweisung auf die "Höhe der jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüsse" bestimmt hat, und geltend macht, solche Kostenfestsetzungsbeschlüsse seien in den betreffenden Verfahren überhaupt nicht ergangen.

    Für diese Beurteilung kann - im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren - letztlich dahinstehen, ob die Tenorierung des Verwaltungsgerichts ihre Ursache darin hat, dass der Kläger zu 1. seinen in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2007 ersichtlich als Leistungsklage formulierten und vom Verwaltungsgericht schon in dem dem Urteil vorangegangenen Gerichtsbescheid auch so verstandenen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihm aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung nicht beziffert hat und sich hieraus bereits grundsätzliche Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen, letztlich auf eine Verurteilung dem Grunde nach abzielenden Begehrens ergeben.

    Das ändert freilich nichts daran, dass die in Rede stehende Tenorierung des Verwaltungsgerichts den Umfang des dem Kläger zu 1. zuerkannten Erstattungsanspruchs hinsichtlich der ihm als Kläger zu 1. in den Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten im Unklaren lässt, weil die im Urteilstenor in Bezug genommenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in den beiden genannten Verfahren nicht vorliegen.

    Hinsichtlich der ihm als Kläger zu 1. der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten, die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil für erstattungsfähig erachtet hat, war der Kläger zu 1. - was letztlich auch Voraussetzung für den Erfolg seines Erstattungsverlangens ist - hingegen im Ausgangsverfahren nicht Erstattungsberechtigter, sondern Kostenschuldner.

    Zu 3.: Anspruch der Klägerin zu 2. des vorliegenden und der Verfahren 11 K 311/05 sowie 3 Q 146/06 gegen die Beklagte auf Erstattung der ihr aus Anlass der beiden letztgenannten Verfahren entstandenen Kosten.

    Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin zu 2. des vorliegenden Verfahrens auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihr als Klägerin zu 2. der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten mit der Erwägung abgelehnt, ihr fehlender Fraktionsstatus sei derart evident gewesen, dass die auch von ihr in jenem Verfahren verfolgten Anträge als mutwillig im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes einzustufen seien.

    "die Beklagte zu verurteilen, ihr die ihr in dem Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten zu erstatten",.

    Soweit mit dem angefochtenen Urteil der Antrag der Klägerin zu 2. auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der ihr aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten in vollem Umfang, d. h. auch hinsichtlich der übrigen neun in dem Verfahren 11 K 311/05 beschiedenen Sachanträge abgewiesen wurde, fehlt es demnach bereits an der durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Darlegung von Gründen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

    Aus den dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass dem Antrag der Klägerin zu 2. auf Zulassung der Berufung auch insoweit nicht entsprochen werden kann, als das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ihren Antrag auf Erstattung der Aufwendungen abgelehnt hat, die ihr aus Anlass des an das Verfahren 11 K 311/05 anschließenden Berufungszulassungsverfahrens 3 Q 146/06 entstanden sind.

    Zu dem auf das letztgenannte Verfahren bezogenen Teil des Berufungszulassungsantrages ist - auch ohne dass dies für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich wäre - im Übrigen zu bemerken, dass die Klägerin zu 2. in jenem Verfahren die Rechtsmittelzulassung hinsichtlich ihres mit dem Urteil im Verfahren 11 K 311/05 abgewiesenen Antrages auf Feststellung ihres Fraktionsstatus gerade nicht beantragt (siehe Beschlussabdruck 3 Q 146/06, Bl. 2 und 3) und hinsichtlich der übrigen Anträge, die Gegenstand des damaligen Berufungszulassungsantrages waren, gegenüber der Begründung der Abweisung ihrer dahingehenden erstinstanzlichen Begehren keinerlei Zulassungsgründe vorgebracht hatte.

    Insoweit war sie in dem Berufungszulassungsverfahren 3 Q 146/06 ihrer durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründeten Darlegungspflicht nicht nachgekommen (siehe Beschlussabdruck 3 Q 146/06, Bl. 4).

    Einer gesonderten Bewertung bzw. Ausweisung bedarf zudem das den Gegenstand des Zulassungsbegehrens bildende Interesse des Klägers zu 1., in dem Verfahren 11 K 311/05 von der gesamtschuldnerischen Haftung freigestellt zu werden, und sein Begehren, den Umfang des ihm zuerkannten Erstattungsanspruchs in dem Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 zu klären, das Gegenstand der zugelassenen Berufung ist.

    Das Interesse des Klägers zu 1. an der Klarstellung des Umfanges des ihm zuerkannten Erstattungsanspruches hinsichtlich der ihm aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten veranschlagt der Senat pauschal mit 500,-- EUR.

    Die der Klägerin zu 2. aus Anlass der Verfahren 11 K 311/05 und 3 Q 146/06 entstandenen Kosten belaufen sich, soweit derzeit mittels einschlägiger normativer Regelungen feststellbar, auf 1.680,03 EUR (I. Instanz Streitwert 100.000,-- EUR, 3/10 von 2.568,-- EUR Gerichtsgebühren = 770, 04 EUR, II. Instanz Streitwert 60.000,-- EUR, 1/3 von 556,-- EUR Gerichtsgebühren = 185,-- EUR; Anwaltskosten II. Instanz Streitwert 60.000,-- EUR, VV 3200 zum RVG 1.796,80 EUR + Auslagen 30,-- EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, hiervon 1/3 = 724, 63 EUR).

  • VG Freiburg, 17.05.2021 - 4 K 1478/21

    Recht auf Absetzung eines Tagesordnungspunktes von der Tagesordnung einer

    Denn die organschaftlichen Mitwirkungsrechte der Gemeinderäte umfassen nicht auch einen Anspruch auf eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Sachentscheidung des Gemeinderats; ein solches "objektives Beanstandungsrecht" steht dem einzelnen Gemeinderatsmitglied im Rahmen eines Organstreitverfahrens gerade nicht zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, juris Rn. 17 a.E.; OVG Saarl. Beschl. v. 07.03.2007 - 3 Q 146/06 -, juris Rn. 25 f; VG Stuttgart, Urt. v. 19.6.2020 - 7 K 5890/18 -, juris Ls. 3 und Rn. 108; Engel/Heilshorn, Kommunalrecht BW, 11. Aufl., § 17 Rn. 23; Gern/Brüning, Kommunalrecht BW, 4. Aufl., Rn. 712, jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2021 - 15 B 471/21

    Mitwirkungsrecht des Ratsmitglieds bei der Wahl der Ausschüsse; Ratsmitglied als

    vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Saarl., Beschluss vom 7. März 2007 - 3 Q 146/06 -, juris Rn. 19 ff.
  • OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 B 162/21

    Zum Anspruch eines Stadtratsmitglieds auf Kostenübernahme für einen

    [Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.3.2007 - 3 Q 146/06 -, juris Rn. 27] Etwas anderes folgt insbesondere auch nicht aus dem in der Antragsbegründung angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.7.2020 - XIII ZB 135/19 -, der vergaberechtliche Fragestellungen zum Gegenstand hat.
  • VG Saarlouis, 25.01.2008 - 11 L 2126/07

    Beteiligungsfähigkeit eines Ortsrates; Anhörungsrecht eines Ortsrates bzgl.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.03.2007 -3 Q 146/06-, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 14.07.2006 -11 K 311/05-, m.w.N.
  • VG Gießen, 21.09.2007 - 8 E 1888/06

    Ausschuss der Gemeindevertretung; Festlegung der Zahl der Mitglieder

    Deshalb hat ein Mitglied einer Gemeindevertretung keinen Anspruch auf objektive Rechtmäßigkeit von Beschlüssen der Gemeindevertretung (vgl. z. B. OVG Saarland, B. v. 07.03.2007 - 3 Q 146/06 -, juris, Rdnr. 11 f.).
  • VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 650/08

    Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Mandatsverzichts; Klagebefugnis

    Auch solche Klagen sind zur Vermeidung von Popularklagen entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nur dann zulässig, wenn das klagende Organ bzw. der klagende Organteil geltend machen kann, in eigenen, ihm zugewiesenen organschaftlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1988 - 7 B 208.87 -, NVwZ 1989, 470; OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 19/84.OVG -, AS 19, 65, NVwZ 1985, 283[OVG Rheinland-Pfalz 29.08.1984 - 7 A 19/84]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 - [...]; OVG Saarland, Beschluss vom 7. März 2007 - 3 Q 146/06 -, NVwZ-RR 2007, 409).
  • VG Halle, 09.03.2015 - 6 B 50/15

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren in Bezug auf Gemeinderatsbeschluss

    Ein subjektiver Anspruch auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der innerhalb dieser Sitzung gefassten Beschlüsse des Gemeinderates steht der Antragstellerin danach nicht zu (vgl. VGH BW, Urteil vom 25. März 1999 - 1 S 2059/98 -, zit. nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7. März 2007 - 3 Q 146/06 -, zit. nach juris).
  • VG Minden, 17.02.2022 - 2 L 508/21
    vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 07.03.2007 - 3 Q 146/06 -, juris Rn. 19 ff.
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