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   VGH Baden-Württemberg, 19.02.2007 - 10 S 3032/06   

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VGH Baden-Württemberg, 19.02.2007 - 10 S 3032/06 (https://dejure.org/2007,1663)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 (https://dejure.org/2007,1663)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Februar 2007 - 10 S 3032/06 (https://dejure.org/2007,1663)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Zur Entziehung der Fahrerlaubnis während eines Strafverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Öffentliches Vollzugsinteresse an der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Fahrungeeignetheit; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung

  • blutalkohol PDF, S. 302

    Fahrerlaubnisentzug wegen einmaligen Konsums sog. harter Drogen und Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG

  • archive.org
  • Judicialis

    StVG § 3 Abs. 3 Satz 1; ; FeV Anl. 4 Nr. 9.1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 3 Abs. 3 Satz 1; FeV Anl. 4 Nr. 9 .1
    Fahrerlaubnis - Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignung, Strafverfahren, Sperrwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 610 (Ls.)
  • NZV 2007, 326
  • VBlBW 2007, 314
  • DVBl 2007, 580 (Ls.)
  • DÖV 2007, 892
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2007 - 10 S 3032/06
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung ist die Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = DAR 2005, 581).
  • VGH Bayern, 14.02.2006 - 11 ZB 05.1406

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum von Methamphetamin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.02.2007 - 10 S 3032/06
    Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Praxis der anderen Obergerichte (vgl. z.B. BayVGH, Beschl. v. 14.02.2006 - 11 ZB 05.1406 - juris m.w.Nachw.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2014 - 10 S 404/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eingeräumten Konsums harter Drogen -

    5 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie von Amphetamin, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - VBlBW 2007, 314; sowie vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2013 - 10 S 1266/13

    Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb unbeachtlich, weil die Fahrerlaubnisbehörde einen umfassenderen Sachverhalt als die Strafverfolgungsbehörden beurteilt hat (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - VBlBW 2007, 314, und vom 03.05.2010 - 10 S 256/10 - VBlBW 2010, 478).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10

    Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und strafprozessuales Verwertungsverbot

    Nach der Rechtsprechung des Senats führt bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels i.S. von § 1 Abs. 1 BtmG - ausgenommen Cannabis - im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zur Fahrungeeignetheit, ohne dass es darauf ankommt, ob das fehlende Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren nachgewiesen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; Beschl. v. 07.03.2006 - 10 S 293/06 - Beschl. v. 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2008 - 10 B 10646/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Drogenkonsum

    Abschließend sei angemerkt, dass diese Sichtweise zudem der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 19. Februar 2007 - 10 S 3032/06 -, OVG Hamburg, Beschl. vom 24. Januar 2007 - 3 Bs 300/06 -, VGH München, Beschl. vom 7. September 2007 - 11 CS 07.898 -, OVG Niedersachsen, Beschl. vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 28. Februar 2007 - 1 M 219/06 - sowie OVG Thüringen, Beschl. vom 30. April 2002 - 2 EO 87/02 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 1 S 97.09

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Einnahme von Kokain

    Die von der Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VGH Kassel vertretene einschränkende Auslegung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, wonach die Eignungsbeurteilung regelmäßig eine Begutachtung voraussetzt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, juris Rn. 4), würde demgegenüber der für den Regelfall im Hinblick auf das besondere Gefährdungspotenzial sog. "harter" Drogen vorgenommenen normativen Wertung nicht gerecht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2008 - 1 S 186.07 -, juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 27. März 2009 - 11 CS 09.85 -, juris Rn. 11; OVG Koblenz, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 10 B 10646/08 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 10 S 3032/06 -, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 3 Bs 300/06 -, juris Rn. 9).
  • OVG Thüringen, 19.09.2011 - 2 EO 487/11

    Fristsetzung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Wie das Verwaltungsgericht einleitend zutreffend angeführt hat, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis), zu denen auch Methamphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - 2 EO 392/09 - und vom 12. Januar 2010 - 2 EO 435/09 - n. v.) Dies entspricht der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Nds, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 - OVG HH, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 3 Bs 300/06 - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. Februar 2007 - 10 S 3032/06 - OVG LSA, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 1 M 219/06 -; OVG NW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2007 - 1 CS 06.2695 - jeweils Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2010 - 10 S 2162/10

    Verwertbarkeit einer Haaranalyse im Fahrerlaubnisrecht

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen - wie Kokain, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss erfolgte oder eine Drogenabhängigkeit vorliegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 -, VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 -, VBlBW 2007, 314; vom 01.04.2010 - 10 S 408/10 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2015 - 16 B 656/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Amphetaminen

    - 10 S 3032/06 -, NZV 2007, 326 = VRS 112 (2007), 375 = Blutalkohol 44 (2007) = juris, Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Juni 2009.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2008 - 10 B 10715/08

    Entzug der Fahrerlaubnis schon nach einmaligem Konsum harter Drogen

    Abschließend sei angemerkt, dass diese Sichtweise der in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV enthaltenen Regelung, wonach die - auch nur einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt, zudem der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 19. Februar 2007 - 10 S 3032/06 -, OVG Hamburg, Beschl. vom 24. Januar 2007 - 3 Bs 300/06 -, VGH München, Beschl. vom 7. September 2007 - 11 CS 07.898 -, OVG Niedersachsen, Beschl. vom 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 28. Februar 2007 - 1 M 219/06 - sowie OVG Thüringen, Beschl. vom 30. April 2002 - 2 EO 87/02 -).
  • VG Hamburg, 09.09.2014 - 15 E 3299/14

    Zur Zulässigkeit der ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen

    Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG besteht dann ab der Einleitung des Strafverfahrens, d.h. ab diesem Zeitpunkt ist der Vorgang, auf den sich die strafrechtlichen Ermittlungen erstrecken, auch im Hinblick auf die Fahreignung vorrangig durch die Strafverfolgungsbehörden zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 3 C 30.11, juris Rn. 33 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13, juris Rn. 12 f. m.w.N. und Beschluss vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06, juris Rn. 4).

    Folglich ist - trotz des allein aufgrund des erwiesenen Kokainkonsums voraussichtlich zu bejahenden Eignungsmangels - jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zu dem die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Antragstellerin noch andauern, die Antragsgegnerin gehindert, im Hinblick auf den Vorfall vom 23. März 2014 Maßnahmen zu ergreifen und die Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06, juris Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 11.08.2009 - 12 ME 156/09

    Ausschluss der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall durch den

  • OVG Niedersachsen, 11.08.2009 - 12 ME 159/09

    Zulässigkeit eines Abstellens auf die Einnahme von "harten" Drogen als solche und

  • VG Neustadt, 21.01.2016 - 3 L 1112/15

    Konsum der Kräutermischung "After Dark" endet in Fahrradfahrverbot

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2010 - 10 S 2773/09

    Zur Frage der gegenseitigen Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.08.2008 - 10 B 10646/08

    Nachweis des einmaligen Konsums einer sog. harten Droge (hier: Amphetamin) als

  • OVG Thüringen, 10.03.2010 - 2 ZKO 421/09

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • VGH Bayern, 07.11.2019 - 11 ZB 19.1435

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.11.2012 - 3 M 599/12

    Entziehung einer Fahrerlaubnis; Entscheidung über die Fahreignung

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2020 - 5 MB 30/20

    Fahrerlaubnisentziehung; Berücksichtigung eines Sachverhalts, der Gegenstand des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2010 - 3 M 407/10

    Entzug der Fahrerlaubnis bei Konsum von Betäubungsmitteln

  • VG Regensburg, 08.03.2017 - RN 8 S 16.1847

    Einmaliger Verstoß des gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das

  • VG Augsburg, 10.05.2013 - Au 7 S 13.576

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Konsum der Kräutermischungen Smile und Jamaican

  • VG München, 25.06.2010 - M 1 S 10.2253

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Verlust der Fahreignung aufgrund einmaligen Konsums

  • VG München, 19.01.2010 - M 1 K 09.3365

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zugestandenen Konsums von Speed

  • VG München, 12.08.2009 - M 1 S 09.3366

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zugestandenen Konsums von Speed

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07/OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1760
OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07/OVG (https://dejure.org/2007,1760)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.05.2007 - 6 B 10118/07/OVG (https://dejure.org/2007,1760)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - 6 B 10118/07/OVG (https://dejure.org/2007,1760)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Begrenzung der Wettleidenschaft durch Aufrechterhaltung des Sportwettmonopols; Abwägung des öffentlichen Intersses mit dem Interesse von Wettvermittlern zur Fortsetzung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten ...

  • Judicialis

    LGlSpG § 2 Abs. 2; ; LGlSpG § 2; ; LottStV § 1; ; LottStV § 4 Abs. 2; ; LottStV § 4 Abs. 3; ; LottStV § 4; ; LottStV § 5 Abs. 1; ; LottStV § 5 Abs. 2; ; LottStV § 5; ; LottStV § 16... Abs. 1 S. 2; ; LottStV § 16 Abs. 1; ; LottStV § 16

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Private Wettbüros bleiben verboten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Private Wettbüros bleiben verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rheinland-Pfalz: Private Wettbüros bleiben verboten - Verbraucherschutz und die Betrugsvorbeugung rechtfertigten die Beschränkung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 610 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat in den Kammerbeschlüssen vom 4. Juli 2006 (1 BvR 138/05, juris) und vom 19. Oktober 2006 (2 BvR 2023/06, juris) abweichend von dem am 27. April 2005 ergangenen Kammerbeschluss (GewArch 2005, 246 = NVwZ 2005, 1303) zum Ausdruck gebracht, dass unabhängig von einer Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der unerlaubten Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten während der Übergangszeit besteht, die es dem Gesetzgeber im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 102, 197 = NJW 2006, 1261) zur Neuregelung dieser Materie eingeräumt hat.

    Dies ergibt sich aus dem auch auf die Situation in Rheinland-Pfalz anwendbaren Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 102, 197 = NJW 2006, 1261) und den zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen zur konsequenten Ausrichtung des bestehenden Sportwettenmonopols am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht (vgl. BVerfG, 2 BvR 2023/06, juris).

    Angesichts der weitgehend übereinstimmenden Interessenlage in den Bundesländern gilt auch für Rheinland-Pfalz die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 102, 197 = NJW 2006, 1261), das in den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2005 (z.B. 12 B 10190/05.OVG) noch nicht berücksichtigt werden konnte, festgelegte Übergangsfrist für eine Umgestaltung des Glücksspielrechts.

    Zwar weist die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrem ergänzenden Aufforderungsschreiben (2003/4350) zutreffend darauf hin, dass insbesondere von Spielautomaten eine größere Suchtgefahr ausgeht als von Sportwetten (vgl. auch BVerfGE 102, 197 = NJW 2006, 1261) und dass die zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Änderung der Spielverordnung die Möglichkeiten, Spielautomaten aufzustellen, erweitert hat.

    Die vom Land Rheinland-Pfalz beabsichtigte (LTDrs. 15/129) Aufrechterhaltung des Sportwettmonopols unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben wäre kaum möglich, wenn es während der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 102, 197 = NJW 2006, 1261) eingeräumten Übergangsfrist zu einer (weiteren) Öffnung des Sportwettenmarkts käme.

    Dem Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 102, 197 = NJW 2006, 1261) aufgezeigte und von der Konferenz der Regierungschefs der Bundesländer am 13. Dezember 2006 bekräftigte Beibehaltung des Monopols nicht unmöglich zu machen, liegt im besonderen öffentlichen Interesse.

    Eine solche Entwicklung würde weder der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 102, 197 = NJW 2006, 1261) geforderten Eindämmung der Spiel- und Wettleidenschaft noch den vom Europäischen Gerichtshof (C-243/01, NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) anerkannten Belangen des Verbraucherschutzes und der Verminderung von Gelegenheiten zum Spiel genügen.

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat in den Kammerbeschlüssen vom 4. Juli 2006 (1 BvR 138/05, juris) und vom 19. Oktober 2006 (2 BvR 2023/06, juris) abweichend von dem am 27. April 2005 ergangenen Kammerbeschluss (GewArch 2005, 246 = NVwZ 2005, 1303) zum Ausdruck gebracht, dass unabhängig von einer Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der unerlaubten Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten während der Übergangszeit besteht, die es dem Gesetzgeber im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 102, 197 = NJW 2006, 1261) zur Neuregelung dieser Materie eingeräumt hat.

    Dies ergibt sich aus dem auch auf die Situation in Rheinland-Pfalz anwendbaren Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 102, 197 = NJW 2006, 1261) und den zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen zur konsequenten Ausrichtung des bestehenden Sportwettenmonopols am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht (vgl. BVerfG, 2 BvR 2023/06, juris).

    Dementsprechend dürfen auch in Rheinland-Pfalz das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten außerhalb des Monopols weiterhin als verboten angesehen und unter der Voraussetzung ordnungsrechtlich unterbunden werden, dass unverzüglich damit begonnen wird, das bestehende Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. BVerfG, 2 BvR 2023/06, juris).

    Damit ist das vom Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2023/06, juris) geforderte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits hergestellt und der - einstweilen verfassungsrechtlich ausreichende - erste Schritt hin zu dem Zustand getan, der die Aufrechterhaltung des Wettmonopols auf Dauer erlaubt.

    Soweit der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bzw. einzelnen Annahmestellen vorgehalten wird, die Auflagen des Ministeriums der Finanzen zu missachten, können solche Einzelfälle das dargestellte öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht mindern, zumal während der derzeitigen Übergangssituation von Verfassungs wegen nur ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits verlangt ist (vgl. BVerfG, 2 BvR 2023/06, juris).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in den Rechtssachen C-338/04 u.a. - Placanica u.a. - wie schon im Urteil in der Rechtssache C-243/01 (NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit im öffentlichen Interesse als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrages angesehen.

    Nach dieser Rechtsprechung in den Rechtssachen C-338/04 u.a. -Placanica u.a. - und in der Rechtssache C-243/01 (NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) ist die Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in andere Mitgliedsstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist.

    Im Urteil in der Rechtssache C-243/01 (NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) hat der Europäische Gerichtshof die Berufung auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, allerdings dann nicht gelten lassen, um Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen, wenn die Behörden des Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.

    Eine solche Beschränkung darf vielmehr auch im Interesse des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, also auch zur Verminderung problematischer Spielleidenschaft, sowie zur Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen erfolgen (vgl. EuGH, C-243/01, NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -, sowie Urteil in den Rechtssachen C-338/04 u.a. - Placanica u.a. -).

    Eine solche Entwicklung würde weder der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 102, 197 = NJW 2006, 1261) geforderten Eindämmung der Spiel- und Wettleidenschaft noch den vom Europäischen Gerichtshof (C-243/01, NJW 2004, 139 = GewArch 2004, 30 - Gambelli -) anerkannten Belangen des Verbraucherschutzes und der Verminderung von Gelegenheiten zum Spiel genügen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2005 - 12 B 10190/05

    Private Vermittlung von Oddset-Wetten vorläufig zulässig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07
    Es bestehen auch keine Aussichten, dass sie mit einem diesbezüglichen Begehren Erfolg haben würden (vgl. bereits OVG RP, 12 B 10190/05.OVG).

    Denn die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels ist im Interesse der Eindämmung und Lenkung des Spieltriebs in Deutschland monopolisiert (vgl. OVG RP, 12 B 10190/05.OVG; Kment, NVwZ 2006, 617; Bücker/Gabriel, NVwZ 2006, 662).

    Angesichts der weitgehend übereinstimmenden Interessenlage in den Bundesländern gilt auch für Rheinland-Pfalz die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 102, 197 = NJW 2006, 1261), das in den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2005 (z.B. 12 B 10190/05.OVG) noch nicht berücksichtigt werden konnte, festgelegte Übergangsfrist für eine Umgestaltung des Glücksspielrechts.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06

    Private Wettbüros müssen schließen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07
    Auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 in den verbundenen Rechtssachen C- 338/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica u.a. - überwiegt nach Auffassung des Senats das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Wettleidenschaft durch Aufrechterhaltung des Sportwettmonopols das Interesse von Wettvermittlern, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen (im Anschluss an OVG RP, 6 B 10895/06, AS 33, 351 = NJW 2006, 1426, ESOVGRP).

    Der Senat hat dies im Einzelnen in seinem Beschluss vom 28. September 2006 (6 B 10895/06, AS 33, 351 = NVwZ 2006, 1426, ESOVGRP), an dem festgehalten wird, begründet.

    Wegen der Begründung wird ebenfalls auf den Beschluss vom 28. September 2006 (6 B 10895/06, AS 33, 351 = NVwZ 2006, 1426, ESOVGRP) verwiesen.

  • OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06

    Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz - Private Vermittlung von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07
    Soweit das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG SL, 3 W 18/06, juris) mündliche Vereinbarungen zwischen der staatlichen Lotterieaufsicht und dem Monopolunternehmen nicht als ausreichend betrachtet, können daraus für die Situation in Rheinland-Pfalz keine Schlüsse gezogen werden.

    Auch aus dem Urteil in den Rechtssachen C-338/04 u.a. -Placanica u.a. - lässt sich nicht entnehmen, dass jeweils das gesamte Glücksspielwesen eines Mitgliedstaats auf seine systematische und kohärente Begrenzung in den Blick genommen werden muss (zweifelnd auch OVG SL, 3 W 18/06, juris).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07
    Auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 in den verbundenen Rechtssachen C- 338/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica u.a. - überwiegt nach Auffassung des Senats das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Wettleidenschaft durch Aufrechterhaltung des Sportwettmonopols das Interesse von Wettvermittlern, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten EG-ausländischer Buchmacher einstweilen fortzusetzen (im Anschluss an OVG RP, 6 B 10895/06, AS 33, 351 = NJW 2006, 1426, ESOVGRP).

    Etwas hiervon Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2007 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica u.a. - (www.curia.europa.eu).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07
    Deshalb bedarf keiner weiteren Aufklärung, ob die Vergabe der Konzession an die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH den Anforderungen genügen musste und ihnen entspricht, die der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-458/03 (Slg. I 2005, 8585 = GewArch 2005, 471 - Parking Brixen -) aufgestellt hat.
  • OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07
    Im Übrigen handelt es sich bei Spielbanken, Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten, Lotterien und Sportwetten um unterschiedliche Glücksspielmärkte mit voneinander abweichendem Spielsuchtpotenzial (so auch HambOVG, 1 Bs 378/06, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 6 B 10359/06

    Gewerberecht - Bauartzulassung für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2007 - 6 B 10118/07
    Man muss nämlich die gesamte Neuregelung der Spielverordnung in die Bewertung einbeziehen, also auch das gleichzeitig - gewissermaßen im Gegenzug - erlassene Verbot der als problematisch empfundenen Fun Games (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 B 10359/06.OVG, GewArch 2007, 38), der JackpotSysteme, der Rabattierungen (Pep-Systeme, Bonus-Dollars etc.) sowie ähnlicher Anreize (vgl. Schönleiter/Böhme, GewArch 2006, 65 und 407).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 31/04

    Begriff des Drohens eines ungewöhnlich hohen Schadens

  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

  • VG Stuttgart, 01.02.2008 - 10 K 2990/04

    Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg - Oddset-Wette

    Insbesondere sind die Beschränkungen durch das Sportwettenmonopol nicht diskriminierend, weil sie inländische wie ausländische Wirtschaftsteilnehmer ohne inländische Konzession in gleicher Weise vom Markt fernhalten (vgl. OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, zit. nach juris; VG Stuttgart, U.v. 12.7.2007 - 1 K 1731/05 -, a.a.O.).

    Es ist daher bereits zweifelhaft, ob das Urteil dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall zu einer wissenschaftlichen Evidenzkontrolle verpflichtet sind (so wohl Hess. VGH, B.v. 5.1.2007 - 2 TG 2911/06 -, zit. nach juris; Bay VGH, B.v. 2.10.2007 - 24 CS 07.1986 -, a.a.O.; OVG Koblenz, B.v. 2.5.207 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; a.A. Prof. Dr. Caspar, Gutachten über europa- und verfassungsrechtliche Aspekte zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.10.2007, www.uni-hohenheim.de/gluecksspiel/staatsvertrag/ GutachtenSchleswigHolstein.pdf).

    Aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs folgt nicht, dass gemeinschaftsrechtlich zwingend eine einheitliche Regelung des gesamten Glücksspielbereichs erfolgen muss (vgl. OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 -, a.a.O.; Bay VGH, B.v. 2.10.2007 - 24 Cs 07.1986 -, zit. nach juris; OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; VG Stuttgart, U.v. 12.7.2007 - 1 K 1731/05 -, a.a.O.).

    Auch bei Spielbanken und Spielhallen handelt es sich um unterschiedliche Glücksspielmärkte mit voneinander abweichendem Spielsuchtpotenzial, die abweichende Regelungen rechtfertigen (vgl. OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.).

    Die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten hat sich durch dieses Urteil nicht verbessert (vgl. VGH BW, B.v. 5.11.2007 - 6 S 2223/07 - OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 - a.a.O.; Hess VGH, B.v. 5.1.2007 - 2 TG 2911/06 -, a.a.O.; VG Wiesbaden, U.v. 20.3.2007 - 5 E 1329/06 -, zit. nach juris).

  • VG Stuttgart, 01.02.2008 - 10 K 4239/06

    Rechtmäßigkeit des staatlichen Wettmonopols

    Die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten hat sich durch dieses Urteil nicht verbessert (vgl. VGH BW, B.v. 5.11.2007 - 6 S 2223/07 -, a.a.O.; OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, zit. nach juris; OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 - , GewArch 2007, 249; Hess VGH, B.v. 5.1.2007 - 2 TG 2911/06 -, zit. nach juris; VG Wiesbaden, U.v. 20.3.2007 - 5 E 1329/06 -, zit. nach juris).

    Insbesondere sind die Beschränkungen durch das Sportwettenmonopol nicht diskriminierend, weil sie inländische wie ausländische Wirtschaftsteilnehmer ohne inländische Konzession in gleicher Weise vom Markt fernhalten (vgl. OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; VG Stuttgart, U.v. 12.7.2007 - 1 K 1731/05 -, a.a.O.).

    Es ist daher bereits zweifelhaft, ob das Urteil dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall zu einer wissenschaftlichen Evidenzkontrolle verpflichtet sind (so wohl Hess. VGH, B.v. 5.1.2007 - 2 TG 2911/06 -, zit. nach juris; Bay VGH, B.v. 2.10.2007 - 24 CS 07.1986 -, a.a.O.; OVG Koblenz, B.v. 2.5.207 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; a.A. Prof. Dr. Caspar, Gutachten über europa- und verfassungsrechtliche Aspekte zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.10.2007, www.uni-hohenheim.de/gluecksspiel/staatsvertrag/Gutach-tenSchleswigHolstein.pdf).

    Aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs folgt nicht, dass gemeinschaftsrechtlich zwingend eine einheitliche Regelung des gesamten Glücksspielbereichs erfolgen muss (vgl. OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 -, a.a.O.; Bay VGH, B.v. 2.10.2007 - 24 Cs 07.1986 -, zit. nach juris; OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; VG Stuttgart, U.v. 12.7.2007 - 1 K 1731/05 -, a.a.O.).

    Auch bei Spielbanken und Spielhallen handelt es sich um unterschiedliche Glücksspielmärkte mit voneinander abweichendem Spielsuchtpotenzial, die abweichende Regelungen rechtfertigen (vgl. OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2007 - 6 S 2223/07

    Sportwettenvermittlung; DDR-Konzession; Internetzugang; Zumutbarkeit der

    Insofern hat sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.2007 - 6 S 1972/06 - ebenso OVG Hamburg, Beschl. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 - OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07.OVG -).

    Auch von einer widersprüchlichen bzw. willkürlichen - und insofern auch nach Art. 3 Abs. 1 GG erheblichen - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann aufgrund der zwischen den jeweiligen Glückspielmärkten bestehenden Unterschiede nicht gesprochen werden (vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.).

    Dass sich die angegriffene Beschränkung des Sportwettangebots durchaus zur Spielsuchtbekämpfung eignet, folgt im Übrigen bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff. ); eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Ob der EuGH die Forderung nach einem kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit auf den gesamten Glücksspielbereich, so OVG Saarl., Beschluss vom 30.4.2007 - 3 W 30/06 -, vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 30.5.2007, E - 3/06, Rn. 45; VG Schleswig, Beschluss vom 30.1.2008 - 12 A 102/06 - VG Stuttgart, Beschluss vom 24.7.2007 - 4 K 4435/06 - VG Gießen, Beschluss vom 7.5.2007 - 10 E 13/07 -, auf den monopolisierten Bereich, in diese Richtung OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, oder nur auf den einzelnen Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - bezieht, so Hamb. OVG, Beschluss vom 6.7.2007 - 1 Bs137/07 - Hess. VGH, Beschluss vom 30.8.2007 - 7 TG 616/07 - Bay. VGH, Beschluss vom 2.10.2007 - 24 CS 07.1986-; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.11.2007 - 6 S 2223/07 - VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2007 - 3 K 2901/06 - offen gelassen: Nds. OVG, Beschluss vom 2.5.2007 - 11 ME 106/07 - OVG Bremen, Beschluss vom 15.5.2007 - 1 B 447/06 - Sächs. OVG, Beschluss vom 12.12.2007- 3 BS 311/06 -, ist umstritten.

    Auch der Umstand, dass es sich um unterschiedliche Märkte mit unterschiedlichen Gefahren im Hinblick auf das Suchtpotenzial und/oder die Begleitkriminalität handelt, so Hess. VGH, Beschluss vom 30.8.2007 - 7 TG 616/07 -, OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, spricht nicht ohne Weiteres für eine Beschränkung der Prüfung auf einzelne Glücksspielsektoren.

  • VG Stade, 06.05.2008 - 6 B 364/08

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Auffassung, dass die derzeitige Ausgestaltung des Wettmonopols in Niedersachsen mit Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe zugleich den Anforderungen entspricht, die das europäische Recht an die Untersagung privater Wettanbieter und -vermittler stellt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.).

    Hierzu hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 16. August 2007 - 6 B 811/07 - in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 02.05.2007, a.a.O.) ausgeführt, dass diese Bewertungen der Kommission die in Niedersachsen in der Übergangszeit erfolgte tatsächliche Entwicklung nicht hinreichend berücksichtigen.

    Aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs folgt nicht, dass aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht zwingend eine einheitliche Regelung des gesamten Glücksspielwesens erfolgen muss (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 09.03.2007 - 1 Bs 387/06 - Bayrischer VGH, Beschl. v. 02.10.2007 - 24 Cs 07.1986 - OVG Koblenz, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - ).

    Im Übrigen handelt es sich um vom Sportwettensektor zu unterscheidende Glücksspielmärkte mit voneinander abweichendem Spielsuchtpotenzial, die abweichende Regelungen rechtfertigen (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

    Dass das angegriffene staatliche Wettmonopol deren Verwirklichung gewährleistet, folgt bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, a.a.O., S. 218).

    Im Hauptsacheverfahren wird ggf. auch zu klären sein, inwiefern sich unterschiedliche Begrenzungen bereits mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden - hinsichtlich des jeweiligen Suchtpotenzials bzw. hinsichtlich der jeweiligen Verlustmöglichkeiten - rechtfertigen ließen (zu etwa gebotenen Differenzierungen auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 Rn. 52; auch bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - Rn. 18; Antwort der BReg. v. 15.06.2007, BT-Drucks. 16/5687, S. 6 f. u. v. 02.10.2007, BT-Drucks. 16/6551, S. 2).

  • VG Karlsruhe, 12.03.2008 - 4 K 207/08

    Untersagung von Sportwettenvermittlung; ausländische Konzession; Werbemaßnahmen

    Insofern hat sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 - OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07.OVG -).

    Die hiermit verbundenen Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit werden nicht in diskriminierender Weise angewandt, weil sie inländische wie ausländische Wirtschaftsteilnehmer ohne inländische Konzession in gleicher Weise vom Markt fernhalten (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - VG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2007 - 1 K 1731/05 -).

    Es ist daher bereits zweifelhaft, ob das Urteil dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Mitgliedstaaten in jedem Fall zu einer wissenschaftlichen Evidenzkontrolle verpflichtet sind (so wohl Hess. VGH, Beschl. v. 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 - Bay VGH, Beschl. v. 02.10.2007 - 24 CS 07.1986 - OVG Koblenz, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -).

  • VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07

    Untersagung privater Sportwetten in Hessen

    Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzt dessen bisherige Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit und zum Ermessen nationaler staatlicher Stellen bei der Festlegung, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, fort (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07.OVG - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 6 S 2340/06 - Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 - Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 - Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 - vgl. auch Stein, EuZW 2007, 230).

    Deshalb ist bei Sportwetten nach festen Quoten von einem gegenüber allgemeinen Lotterien gesteigerten Suchtpotenzial auszugehen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 - a. a. O., m. w. N.).

    Zur Frage der Verhältnismäßigkeit kommt der Senat auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht nicht zu einem anderen Ergebnis (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 - a. a. O.; vgl. hierzu auch Stein, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07

    Untersagen von privaten Sportwetten

    Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzt dessen bisherige Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit und zum Ermessen nationaler staatlicher Stellen bei der Festlegung, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, fort (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07.OVG - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 6 S 2340/06 - Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06-; Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 - Nieders.

    Deshalb ist bei Sportwetten nach festen Quoten von einem gegenüber allgemeinen Lotterien gesteigerten Suchtpotenzial auszugehen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 - a. a. O., m. w. N.).

    Zur Frage der Verhältnismäßigkeit kommt der Senat auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht nicht zu einem anderen Ergebnis (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 - a. a. O.; vgl. hierzu auch Stein, a. a. O.).

  • VGH Hessen, 05.09.2007 - 7 TG 1391/07

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten

    Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzt dessen bisherige Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit und zum Ermessen nationaler staatlicher Stellen bei der Festlegung, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, fort (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07.OVG - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 6 S 2340/06 - Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 - Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 - Nieders.

    Deshalb ist bei Sportwetten nach festen Quoten von einem gegenüber allgemeinen Lotterien gesteigerten Suchtpotenzial auszugehen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 - a. a. O., m. w. N.).

    Zur Frage der Verhältnismäßigkeit kommt der Senat auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht nicht zu einem anderen Ergebnis (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07 - a. a. O.; vgl. hierzu auch Stein, a. a. O.).

  • VG Hannover, 01.12.2008 - 10 A 4171/06

    Dauerwirkung; Erlaubnis; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel; Kohärenz; Oddset;

  • VGH Bayern, 13.06.2007 - 24 CS 07.802

    Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten - Sofortvollzug - Vereinbarkeit mit

  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1017/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

  • VG Hannover, 08.08.2008 - 10 B 1868/08

    Erlaubnisvorbehalt; Kohärenz; Oddset; Pferdewetten; Spielbanken; Spielhallen;

  • VG Aachen, 20.12.2007 - 8 K 110/07

    Vereinbarkeit des Ausschlusses privater Sportwettenanbieter mit Art. 12 Abs. 1 GG

  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1531/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

  • VG Hannover, 22.09.2008 - 10 A 4359/07
  • VGH Bayern, 13.09.2007 - 24 CS 07.82

    Gewerbe- und Berufsrecht: Sportwetten // Veranstaltung und Vermittlung von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2009 - 6 B 10998/09

    Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten

  • VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08

    Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig

  • VGH Bayern, 02.10.2007 - 24 CS 07.1986

    Sportwetten; Sofortvollzug; "Placanica"-Entscheidung des EuGH;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.2009 - 6 B 10323/09

    Private Sportwetten nach Änderung des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten

  • VG Potsdam, 02.04.2008 - 3 L 687/07

    Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols in Brandenburg

  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2007 - 6 S 2020/06

    Werbeverbot für private Sportwetten

  • VG Berlin, 05.05.2008 - 35 A 108.08
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2007 - 1 S 42.07

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Online-Sportwetten

  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1652/05

    Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten an Private eines über eine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2007 - 1 S 121.07

    Online-Vermittlung von Sportwetten; Begriff der Wettannahmestelle; unentgeltliche

  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1724/05

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und

  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1731/05

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und

  • VG Weimar, 04.03.2010 - 5 K 1191/06

    Vermittlung von Sportwetten durch privaten Anbieter ist unerlaubtes Glückspiel

  • VG Wiesbaden, 28.08.2007 - 5 E 953/06

    Vermittlung von Sportwetten in Hessen an einen in Österreich lizensierten

  • VG Wiesbaden, 12.06.2007 - 5 E 609/05

    Sportwetten; Spielsucht; Übergangsrecht

  • VG Berlin, 02.12.2008 - 35 A 185.08

    Sportwetten - Beschränkung der Berufsfreiheit der Sportwettenanbieter,

  • VG Darmstadt, 17.08.2007 - 3 G 846/07
  • VG Hamburg, 15.04.2008 - 4 E 971/08

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagungsverfügung nach neuem

  • VG Mainz, 12.09.2007 - 6 L 583/07
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1328
OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07 (https://dejure.org/2007,1328)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.05.2007 - 11 ME 106/07 (https://dejure.org/2007,1328)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - 11 ME 106/07 (https://dejure.org/2007,1328)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Sofortvollzug - Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 GefAG, NI ; § 284 StGB; § 16 NLottG; Art. 45 EG ; Art. 46 EG ; Art. 49 EG ; Art 12 GG
    Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten in Niedersachsen; Ermessensspielraum zur Gestaltung des Glücksspielwesens; Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch nationale Regelungen zum Glücksspiel; Vermittlung an in Niedersachsen zugelassene ...

  • Glücksspiel & Recht
  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 45; ; EG Art. 46; ; EG Art. 49; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; NdsSOG § 11; ; NLottG § 14; ; NLottG § 16; ; NLottG § 3; ; StGB § 284

  • rechtsportal.de

    Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten; Sofortvollzug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten in Niedersachsen; Ermessensspielraum zur Gestaltung des Glücksspielwesens; Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch nationale Regelungen zum Glücksspiel; Vermittlung an in Niedersachsen zugelassene ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 610 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 11 ME 253/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07
    Daraus ergibt sich aber gleichzeitig eine Absage an eine unmittelbare Geltung von Erlaubnissen eines Mitgliedstaats in anderen Mitgliedstaaten im Glücksspielbereich (vgl. Beschl. d. Sen. v. 2.2.2007 - 11 ME 47/07 - v. 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, a.a.O.; Beschl. v. 17.3.2005 - 11 ME 369/03 -, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 10.7.2006 - 22 BV 05.457 - juris).

    Diese Übergangsregelung gilt auch für Niedersachsen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, a.a.O., u. v. 2.2.2007 - 11 ME 47/07 -) .

    Im Übrigen reicht es nach der Rechtsprechung des Bundeserfassungsgerichts in der Übergangszeit aus, wenn zunächst nur - wie geschehen - ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits hergestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 - juris; Beschl. d. Sen. v. 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, a.a.O. jeweils zum Sportwettenmonopol), wobei die entsprechenden Maßnahmen bis zum Ende der Übergangsfrist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der o. a. Stellungnahmen der EU-Kommission noch weiter ausgeweitet werden können.

    Da nach alledem die derzeitige tatsächliche Ausgestaltung des Wettmonopols in Niedersachsen den Anforderungen des Grundgesetzes und den europarechtlichen Anforderungen genügt, kann dahinstehen, inwieweit das europäische Recht dem nationalen Gesetzgeber Übergangsfristen einräumt, um sein nationales Recht an die Erfordernisse der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit anzupassen (ebenso Beschl. d. Sen. v. 2.2.2007 - 11 M 47/07 - u. v. 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, a.a.O.).

    Auch wurde das Glücksspielrecht auf der Sekundärrechtsebene bisher nicht harmonisiert, beim Erlass der Dienstleistungsrichtlinie ist der Bereich des Glücksspiels vielmehr ausdrücklich ausgeklammert worden (vgl. ebenso Beschl. d. Sen. v. 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07
    Aus dem Zusammenspiel der Strafvorschriften des § 284 Abs. 1 StGB und § 16 NLottG (§ 16 NLottG stellt ausdrücklich (auch) das Vermitteln von Wetten unter Strafe) folgt, dass das Veranstalten und die Vermittlung/Bewerbung von nicht erlaubten Sportwetten ohne Erlaubnis nicht zulässig ist und - auch unabhängig von der Frage, ob es letztlich zu einer Bestrafung nach § 284 StGB/§ 16 NLottG kommt - ordnungsrechtlich unterbunden werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 - juris).

    Im Übrigen reicht es nach der Rechtsprechung des Bundeserfassungsgerichts in der Übergangszeit aus, wenn zunächst nur - wie geschehen - ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits hergestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 - juris; Beschl. d. Sen. v. 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, a.a.O. jeweils zum Sportwettenmonopol), wobei die entsprechenden Maßnahmen bis zum Ende der Übergangsfrist gegebenenfalls unter Berücksichtigung der o. a. Stellungnahmen der EU-Kommission noch weiter ausgeweitet werden können.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 4. Juli 2006 (- 1 BvR 138/05 -, juris) und 19. Oktober 2006 (- 2 BvR 2023/06 -, a.a.O.) u.a. festgestellt, dass schon aus dem Verbot der Vermittlung unerlaubter gewerblich veranstalteter Sportwetten ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung folge.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2006 - 6 B 10895/06

    Private Wettbüros müssen schließen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07
    Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass diese Maßnahmen, die mittlerweile schon über mehrere Monate laufen, das Bemühen des Antragsgegners hinreichend belegen, im Hinblick auf das o. a. Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Wettsucht/Spielleidenschaft einzudämmen (vgl. ebenso zu entsprechenden Maßnahmen in den anderen Bundesländern OVG NRW v. 28.7.2006 - 4 B 1047/06 -, VGH Bad.-Württ. v. 28.7.2006 - 6 S 1988/05 -, OVG Bremen v. 7.9.2006 - 1 B 273/06 -, OVG Rhl.-Pf. v. 21.9.2006 - 6 B 10895/06.OVG -, OVG Berlin-Brandenburg v. 17.11.2006 - OVG 1 S 89.06 -, BayVGH v. 22.11.2006 - 24 CS 06.2501 -, OVG Sachsen-Anhalt v. 28.11.2006 - 1 M 193/06 - u. Hess.VGH v. 5.1.2007 - 2 TG 2911/06 - a. A. OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 MB 38/06 - u. OVG Saarlouis, Beschl. v. 4.4.2007 - 3 B 20/06 - juris).

    Es liegt aber im besonderen öffentlichen Interesse, dem Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht (allerdings nur als eine Alternative) aufgezeigte und nach dem Entwurf eines neuen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen (vom Dezember 2006) bislang von der Mehrzahl der Regierungschefs der Bundsländer gewünschte Beibehaltung des staatlichen Monopols nicht unmöglich zu machen (vgl. ebenso OVG Rhl.-Pf., Beschl. v. 28.9.2006 - 6 B 10895/06 -, NVwZ 2006, 1426).

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (u. a. Urt. v. 6.3.2007, a.a.O., Placanica) liegt es im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung auf dem Glücksspielsektor ergeben.

    Dabei kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. allg. BVerfG, Beschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris, zum staatlichen Spielbankenmonopol in Bayern), dem nicht vorzugreifen ist.

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07
    Daraus ergibt sich aber gleichzeitig eine Absage an eine unmittelbare Geltung von Erlaubnissen eines Mitgliedstaats in anderen Mitgliedstaaten im Glücksspielbereich (vgl. Beschl. d. Sen. v. 2.2.2007 - 11 ME 47/07 - v. 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, a.a.O.; Beschl. v. 17.3.2005 - 11 ME 369/03 -, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 10.7.2006 - 22 BV 05.457 - juris).

    2) Aber selbst wenn man die beiden im März ergangenen Stellungnahmen der EU-Kommissionen (und gegebenenfalls auch die Tatsache, dass das BVerwG mit Beschl. v. 29.11.2006 [- 6 B 89.06, nunmehr 6 C 40.06 -, juris] die Revision gegen das Urt. des BayVGH v. 10.7.2006 [- 22 BV 05.457 -, juris] zur weiteren Klärung der Anforderungen an ein Staatsmonopol für Sportwetten zugelassen hat) zum Anlass nehmen würde, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung als offen anzusehen, überwiegt bei einer dann vorzunehmenden reinen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.

  • OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07
    Diese Ausführungen können nicht auf die deutsche Rechtslage übertragen werden, weil Deutschland - anders als Italien - das Ziel verfolgt, schon die Wettleidenschaft als solche durch die beschränkenden Regelungen, nämlich das in dem jeweiligen Landesrecht vorgesehene staatliche Wettmonopol, einzuschränken (vgl. ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 - VG Braunschweig, Beschl. v. 21.3.2007 - 5 B 334/06 -).

    Zumindest im Rahmen dieses Eilverfahrens kann offen bleiben, ob es bei der vorzunehmenden Bewertung der getroffenen Maßnahmen auf den Glücksspielsektor in seiner Gesamtheit ankommt (so wohl die Stellungnahme der EU) oder ob nur der Wettsektor zu betrachten ist (so wohl OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007 - 1 BS 378/06 -).

  • VG Braunschweig, 21.03.2007 - 5 B 334/06

    Verstoß der Untersagung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten nicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07
    Diese Ausführungen können nicht auf die deutsche Rechtslage übertragen werden, weil Deutschland - anders als Italien - das Ziel verfolgt, schon die Wettleidenschaft als solche durch die beschränkenden Regelungen, nämlich das in dem jeweiligen Landesrecht vorgesehene staatliche Wettmonopol, einzuschränken (vgl. ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 - VG Braunschweig, Beschl. v. 21.3.2007 - 5 B 334/06 -).

    Diese Frage der nach Auffassung des Kartellamts notwendigen Konkurrenz zwischen den staatlichen Anbietern ist zu unterscheiden von der Frage der generellen Zulässigkeit eines staatlichen Monopols (vgl. ebenso VG Braunschweig, Beschl. v. 21.3.2007 - 5 B 334/06 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2007 - 3 MB 38/06

    Vollstreckungsschutz bei Sportwettenuntersagung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07
    Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass diese Maßnahmen, die mittlerweile schon über mehrere Monate laufen, das Bemühen des Antragsgegners hinreichend belegen, im Hinblick auf das o. a. Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Wettsucht/Spielleidenschaft einzudämmen (vgl. ebenso zu entsprechenden Maßnahmen in den anderen Bundesländern OVG NRW v. 28.7.2006 - 4 B 1047/06 -, VGH Bad.-Württ. v. 28.7.2006 - 6 S 1988/05 -, OVG Bremen v. 7.9.2006 - 1 B 273/06 -, OVG Rhl.-Pf. v. 21.9.2006 - 6 B 10895/06.OVG -, OVG Berlin-Brandenburg v. 17.11.2006 - OVG 1 S 89.06 -, BayVGH v. 22.11.2006 - 24 CS 06.2501 -, OVG Sachsen-Anhalt v. 28.11.2006 - 1 M 193/06 - u. Hess.VGH v. 5.1.2007 - 2 TG 2911/06 - a. A. OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 2.1.2007 - 3 MB 38/06 - u. OVG Saarlouis, Beschl. v. 4.4.2007 - 3 B 20/06 - juris).

    Der gegenteiligen Auffassung des OVG des Saarlandes (Beschl. v. 4.4.2007 - 3 B 20/06 -, juris) und des OVG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 2.1.2007 - 3 MB 38/06 -) vermag der Senat nicht zu folgen.

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 4. Juli 2006 (- 1 BvR 138/05 -, juris) und 19. Oktober 2006 (- 2 BvR 2023/06 -, a.a.O.) u.a. festgestellt, dass schon aus dem Verbot der Vermittlung unerlaubter gewerblich veranstalteter Sportwetten ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung folge.
  • BVerwG, 29.11.2006 - 6 B 89.06

    Grundsätzliche Bedeutung einer die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07
    2) Aber selbst wenn man die beiden im März ergangenen Stellungnahmen der EU-Kommissionen (und gegebenenfalls auch die Tatsache, dass das BVerwG mit Beschl. v. 29.11.2006 [- 6 B 89.06, nunmehr 6 C 40.06 -, juris] die Revision gegen das Urt. des BayVGH v. 10.7.2006 [- 22 BV 05.457 -, juris] zur weiteren Klärung der Anforderungen an ein Staatsmonopol für Sportwetten zugelassen hat) zum Anlass nehmen würde, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung als offen anzusehen, überwiegt bei einer dann vorzunehmenden reinen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
  • LG Hannover, 15.03.2007 - 23 O 99/05

    Lotterie "Quicky"

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • OLG Düsseldorf, 23.10.2006 - Kart 15/06

    Wettbewerbswidrigkeit einer Anweisung an die Lottogesellschaften, Spielumsätze

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 11 M 47.07

    Verweigerung von Beurkundungen durch Konsularbeamte

  • BVerwG, 13.03.2007 - 6 C 40.06

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erklärung des Rechtsstreits in der

  • OVG Bremen, 07.09.2006 - 1 B 273/06

    Werder Bremen darf nicht für bwin werben - Gewerbegesetz der DDR;

  • VGH Bayern, 22.11.2006 - 24 CS 06.2501

    keine Aufhebung und Zurückverweisung im Eilverfahren, Werbung für unerlaubte

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2006 - 6 S 1988/05

    Verbot der Vermittlung von Oddset-Sportwetten bestätigt

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2005 - 11 ME 369/03

    Rechtmäßigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Form der Oddset-Wette;

  • VGH Hessen, 05.01.2007 - 2 TG 2911/06

    Untersagung privater Sportwetten in Hessen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2006 - 1 S 89.06

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Vermittlung von Sportwetten; Notwendigkeit

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2006 - 1 M 193/06

    Veranstaltung von Sportwetten; hier: Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

    Dies um so weniger, als jene im Verfahren Case E-3/06 ( ) vor dem EFTA-Gerichtshof noch selbst die Auffassung vertreten hatte (vgl. Written Observations v. 03.11.2006, Rn. 38, 40), dass die Konsistenz einer nationalen Regelung für jeden Glücksspielsektor getrennt zu untersuchen und hierbei lediglich noch die Produkt-, Markt- und Vetriebsstrategien gerade des entsprechenden nationalen (Monopol-)Veranstalters zu berücksichtigen seien (vgl. insofern auch EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 69 "die Behörden eines Mitgliedstaats" sowie EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 54); insofern käme es auf die über Konzessionen geregelten Glücksspiele überhaupt nicht entscheidend an (in diesem Sinne bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O., Rn. 18).

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anderenfalls ein Marktgeschehen eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, das in Rede stehende Wettmonopol später mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschl. v. 02.05.2007, GewArch 2007, 339, Rn. 50), sollte dieses, wofür weiterhin vieles spricht, im Hauptsacheverfahren endgültig Bestand haben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Ob der EuGH die Forderung nach einem kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit auf den gesamten Glücksspielbereich, so OVG Saarl., Beschluss vom 30.4.2007 - 3 W 30/06 -, vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 30.5.2007, E - 3/06, Rn. 45; VG Schleswig, Beschluss vom 30.1.2008 - 12 A 102/06 - VG Stuttgart, Beschluss vom 24.7.2007 - 4 K 4435/06 - VG Gießen, Beschluss vom 7.5.2007 - 10 E 13/07 -, auf den monopolisierten Bereich, in diese Richtung OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, oder nur auf den einzelnen Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - bezieht, so Hamb. OVG, Beschluss vom 6.7.2007 - 1 Bs137/07 - Hess. VGH, Beschluss vom 30.8.2007 - 7 TG 616/07 - Bay. VGH, Beschluss vom 2.10.2007 - 24 CS 07.1986-; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.11.2007 - 6 S 2223/07 - VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2007 - 3 K 2901/06 - offen gelassen: Nds. OVG, Beschluss vom 2.5.2007 - 11 ME 106/07 - OVG Bremen, Beschluss vom 15.5.2007 - 1 B 447/06 - Sächs. OVG, Beschluss vom 12.12.2007- 3 BS 311/06 -, ist umstritten.
  • VGH Hessen, 30.08.2007 - 7 TG 616/07

    Untersagung privater Sportwetten in Hessen

    Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzt dessen bisherige Rechtsprechung insbesondere zur Frage der Verhältnismäßigkeit und zum Ermessen nationaler staatlicher Stellen bei der Festlegung, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, fort (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10118/07.OVG - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 6 S 2340/06 - Hamb. OVG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 - Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 24 CS 07.384 - Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 - vgl. auch Stein, EuZW 2007, 230).

    Unabhängig hiervon ist bei der Bewertung dieses Berichts in Rechnung zu stellen, dass er aus dem Jahr 2004 stammt und damit nicht die aktuelle Entwicklung im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) berücksichtigen konnte, die gerade den geäußerten Bedenken Rechnung trägt (so auch Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) festgestellt, dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele einer Suchtbekämpfung darstellt, von dessen Erforderlichkeit der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative habe ausgehen dürfen (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -).

  • VGH Hessen, 08.11.2007 - 7 TG 1921/07

    Untersagen von privaten Sportwetten

    OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 - vgl. auch Stein, EuZW 2007, 230).

    Unabhängig hiervon ist bei der Bewertung dieses Berichts in Rechnung zu stellen, dass er aus dem Jahr 2004 stammt und damit nicht die aktuelle Entwicklung im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) berücksichtigen konnte, die gerade den geäußerten Bedenken Rechnung trägt (so auch Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) festgestellt, dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele einer Suchtbekämpfung darstellt, von dessen Erforderlichkeit der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative habe ausgehen dürfen (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -).

  • VG Stade, 06.05.2008 - 6 B 364/08

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Bundesländer wiederholt klargestellt ( vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.03.2005 -11 ME 369/03-; 19.12.2006 -11 ME 253/06- und 02.05.2007 -11 ME 106/07-).

    Diese Grundsätze, die das BVerfG auf weitere Bundesländer übertragen hat (Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - Beschl. v. 02.08.2006 -1 BvR 2677/04- und Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 - ), galten auch in Niedersachsen (Nds. OVG, Beschl. v. 19.12.2006 - 11 ME 253/06 - , 02.02.2007 - 11 ME 47/07 - und 02.05.2007 - 11 ME 106/07 -).

    Das Land Niedersachsen hat durch die in der Übergangszeit ergriffenen Maßnahmen den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Schaffung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2007 - 1 BvR 2578/07 - Nds. OVG, Beschluss vom 02.05.2007 - 11 ME 106/07 - Beschlüsse der Kammer vom 16.08.2007 -6 B 811/07- und vom 19.11.2007 - 6 B 1293/07 -).

  • VG Magdeburg, 09.08.2007 - 3 A 297/06
    Diese oben dargestellte Entwicklung seit März 2006 ist maßgeblich für die Bewertung, ob übergangsweise das Glücksspielgesetz anzuwenden ist (ähnlich bezüglich der Rechtslage in Niedersachsen OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.05.2007, 11 ME 106/07, S. 12 f. des Beschlussabdruckes).

    Daraus ergibt sich aber gleichzeitig eine Absage an eine unmittelbare Geltung von Erlaubnissen eines Mitgliedsstaates in anderen Mitgliedsstaaten im Glücksspielbereich (so deutlich OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.05.2007, Az.: 11 ME 106/07, S. 8 des Beschlussabdruckes m.w.N.).

    Dabei ist nach Auffassung des Gerichts abzustellen auf die Zeit nach Klärung der bis dahin als unklar zu bewertenden Rechtslage durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (ebenso im Ergebnis OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.05.2007, 11 ME 106/07, S. 13 des Beschlussabdrucks).

  • VGH Hessen, 05.09.2007 - 7 TG 1391/07

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten

    OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 - vgl. auch Stein, EuZW 2007, 230).

    Unabhängig hiervon ist bei der Bewertung dieses Berichts in Rechnung zu stellen, dass er aus dem Jahr 2004 stammt und damit nicht die aktuelle Entwicklung im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) berücksichtigen konnte, die gerade den geäußerten Bedenken Rechnung trägt (so auch Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 - a. a. O.) festgestellt, dass die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele einer Suchtbekämpfung darstellt, von dessen Erforderlichkeit der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative habe ausgehen dürfen (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -).

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

    Da sich somit die Verfassungswidrigkeit des sog. staatlichen Sportwettenmonopols bereits aus der Betrachtung der sportwettenbezogenen Rechtsnormen ergibt, bedarf es keiner Klärung der Frage, ob entgegen der bisherigen vorläufigen Annahme, dass - jedenfalls in der Übergangszeit - nur eine sektorale Betrachtung der einzelnen Spielsuchtgefahren geboten sei (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - VG 35 A 518.07 -, S. 14 des Umdrucks; in diese Richtung auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2007 - OVG 1 S 42.07 -, S. 10 ff. des Umdrucks), nach Ablauf der Übergangszeit (nunmehr) zusätzlich eine Gesamtschau aller glücksspielrechtlichen Regelungen erforderlich ist (in diese Richtung Nds. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -, zitiert nach juris, Rn. 55; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG, II.B.2; offen VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008 - 1 L 240/08.TR -, zitiert nach juris, Rn. 22; a.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2008 - 4 B 298/08 -, zitiert nach juris, Rn. 90 ff., und ergänzend vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -, zitiert nach juris, Rn. 48; VG Potsdam, Beschluss vom 2. April 2008 - 3 L 687.07 -, zitiert nach juris, Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 3 L 354.08 -, zitiert nach juris, Rn. 61).

    [Bei einer solchen - zusätzlichen - Gesamtschau wäre von Bedeutung, welche Maßnahmen das Land Berlin allgemein auf dem gesamten Glücksspielsektor zur Eindämmung der Spielleidenschaft unternommen hat (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -, zitiert nach juris, Rn. 55).

  • VG Schleswig, 30.01.2008 - 12 A 102/06

    EuGH-Vorlage zur Frage der Vereinbarkeit von Sportwettenrecht und EU-Recht

    So hatten sich auch eindrucksvoll und in vollständiger Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen europäischen Rechtsprechung beispielsweise das OVG Hamburg (Beschluss vorn 09.03.2007, Az.: 1 Bs 378/06), der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vorn 28.03.2007, Az.: 6 S 1972/06), das OVG NRW (Beschluss vorn 18.04.2007, Az.:4 B 1246106) und das OVG Niedersachsen (Beschluss vorn 02.05.2007, Az.: 11 ME 106/07 im Sinne der Beklagten geäußert.
  • VG Magdeburg, 13.09.2007 - 3 A 293/05

    Vereinbarkeit der Erforderlichkeit einer Genhemigung für Sportwetten bei

    Diese oben dargestellte Entwicklung seit März 2006 ist maßgeblich für die Bewertung, ob übergangsweise das Glücksspielgesetz anzuwenden ist (ähnlich bezüglich der Rechtslage in Niedersachsen OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.5.2007 - 11 ME 106/07 -, S. 12 f. des Beschlussabdruckes).

    Daraus ergibt sich aber gleichzeitig eine Absage an eine unmittelbare Geltung von Erlaubnissen eines Mitgliedstaates in anderen Mitgliedstaaten im Glücksspielbereich (so deutlich OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.5.2007 - 11 ME 106/07 -, S. 8 des Beschlussabdruckes m.w.N.).

    Dabei ist nach Auffassung des Gerichts abzustellen auf die Zeit nach Klärung der bis dahin als unklar zu bewertenden Rechtslage durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (ebenso im Ergebnis OVG Niedersachsen, Beschl. v. 2.5.2007 - 11 ME 106/07 -, S. 13 des Beschlussabdrucks).

  • OVG Sachsen, 12.12.2007 - 3 BS 311/06

    Beschwerden gegen Verbot von Sportwetten teilweise erfolgreich

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

  • VGH Bayern, 02.10.2007 - 24 CS 07.1986

    Sportwetten; Sofortvollzug; "Placanica"-Entscheidung des EuGH;

  • OLG Hamburg, 30.11.2012 - 1 U 74/11

    Sportwettenmonopol: Örtliche Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche eines

  • VG Berlin, 02.04.2008 - 35 A 52.08

    Private Sportwetten im Land Berlin vorerst weiter zulässig

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

  • OVG Sachsen, 12.07.2007 - 3 BS 223/06

    Vermittlung von Sportwetten ohne Genehmigung kann untersagt werden

  • VG Berlin, 05.05.2008 - 35 A 108.08
  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 2578/07

    Verfassungsmäßigkeit der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Vermittlung

  • OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08

    Veranstalten von Sportwetten: Straflosigkeit für Inhaber einer

  • VG Stuttgart, 01.02.2008 - 10 K 2990/04

    Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg - Oddset-Wette

  • VG Oldenburg, 01.04.2008 - 12 B 256/08

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen des Vorschubleistens verbotenen

  • LG Hamburg, 12.02.2016 - 303 O 500/10

    Entschädigungsansprüche eines ausländischen Anbieters von Sportwetten wegen der

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2014 - 11 LC 378/10

    Begrenzung des verschuldensunabhängigen Haftungsanspruchs auf

  • VG Stuttgart, 01.02.2008 - 10 K 4239/06

    Rechtmäßigkeit des staatlichen Wettmonopols

  • VG Düsseldorf, 06.11.2007 - 3 K 162/07

    Grenzüberschreitende Vermittlung von Oddset-Sportwetten für einen im EU-Ausland

  • OVG Hamburg, 01.06.2007 - 1 Bs 107/07
  • VG Braunschweig, 10.04.2008 - 5 B 4/08

    Vollziehung der Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols; Maßgeblicher

  • VG Düsseldorf, 19.11.2007 - 3 K 2865/07
  • VG Düsseldorf, 09.10.2007 - 3 K 2885/07

    Klagen gegen Verbote privater Sportwetten abgewiesen

  • VG Düsseldorf, 09.11.2007 - 3 K 3148/07

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von privaten Sportwetten

  • VG Hannover, 01.12.2008 - 10 A 4171/06

    Dauerwirkung; Erlaubnis; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspiel; Kohärenz; Oddset;

  • VG Düsseldorf, 09.11.2007 - 3 K 4669/06

    Aussetzung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts bei der Untersagung

  • VG Düsseldorf, 09.11.2007 - 3 K 4832/06
  • VG Wiesbaden, 28.08.2007 - 5 E 953/06

    Vermittlung von Sportwetten in Hessen an einen in Österreich lizensierten

  • VG Düsseldorf, 09.10.2007 - 3 K 1745/05

    Klagen gegen Verbote privater Sportwetten abgewiesen

  • VG Düsseldorf, 25.06.2008 - 3 L 354/08
  • VG Düsseldorf, 03.07.2008 - 3 L 2207/07
  • VG Düsseldorf, 26.06.2008 - 3 L 517/08
  • VG Gera, 20.03.2008 - 1 E 1723/07
  • VG Düsseldorf, 09.10.2007 - 3 K 4766/06

    Zuständigkeit der Ordnungsbehörde bei Vermittlung von Sportwetten ohne die dafür

  • VG Düsseldorf, 09.10.2007 - 3 K 4545/05

    Ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Vermittlung von nicht genehmigten

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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 24/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3841
OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 24/06 (https://dejure.org/2007,3841)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25.04.2007 - 3 W 24/06 (https://dejure.org/2007,3841)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 (https://dejure.org/2007,3841)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten für im Saarland nicht konzessionierte Veranstaltungen; Europarechtliche Gewährleistungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs als Prüfungsmaßstab; Verstoß des Sportwettenmonopols gegen europäisches ...

  • Judicialis

    EGV Art. 48; ; EGV Art. 49 Abs. 1; ; EGV Art. 55

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EGV Art. 48; EGV Art. 49 Abs. 1; EGV Art. 55
    Ordnungspolizeiliches Einschreiten gegen Vermittlung von Sportwetten durch Drittstaater an im EU-Ausland ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 610 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 24/06
    Bei Zugrundlegung dieser Maßstäbe spricht aus den den Beteiligten bekannten Gründen des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, das die Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols für Sportwetten in Bayern mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit festgestellt hat und insoweit von der Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben ausgegangen ist vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zzitiert nach Juris, Rdnr. 144, nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens alles dafür, dass die Regelungen des Sportwettenmonopols im Saarland und dessen Handhabung, die den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten bayerischen Gegebenheiten in hier wesentlicher Hinsicht durchaus vergleichbar sind, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 nicht nur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, sondern auch als Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigt waren.

    Insoweit erweisen sich die derzeitigen saarländischen Regelungen ebenso wie die bayerischen aus den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8.3.2006, a.a.O., dargelegten Gründen als defizitär.

    Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Einschreiten gegen die Antragstellerin erweise sich auch unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten als offensichtlich rechtmäßig, spricht ferner mit Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.11.2006 - 6 B 89/06 - zitiert nach Juris, die Revision gegen ein die Vermittlung von Sportwetten an einen in Großbritannien konzessionierten Veranstalter betreffendes Urteil des VGH München vom 10.7.2006 - 22 BV 05.457 - zitiert nach Juris, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und zur Begründung ausgeführt hat, das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren könne voraussichtlich Gelegenheit geben, die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den Bestand eines Staatsmonopols für Sportwetten weiter zu verdeutlichen und die Rechtsfolgen einer etwaigen Unvereinbarkeit des Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht für die grenzüberschreitende Tätigkeit eines privaten Vermittlers, gegebenenfalls für die Zeit bis zum Inkrafttreten und Umsetzen der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - einerseits und für die Zeit danach andererseits mit unterschiedlichen Ergebnissen, zu klären.

    Auch das Ziel sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet werde (vgl. § 1 Nr. 5 LottStV 2004), könne gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG nicht als selbstständiges Ziel eines Monopols, sondern nur als Weg zur Suchtbekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen Monopol anerkannt werden vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 109.

    Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein Verwaltungsverfahren zur Durchführung einer solchen Präventivkontrolle, in dem bei Unbedenklichkeit eine Genehmigung zur Veranstaltung oder zur Vermittlung von Sportwetten auch erlangt werden könnte, anders als im Übrigen in § 33 c GewO für das Aufstellen von unter dem Gesichtspunkt einer Suchtgefährdung offenbar besonders problematischen Geldspielautomaten vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 100, zum Stand der Suchtforschung, rechtlich nicht vorgesehen ist.

    Das tatsächliche Erscheinungsbild entsprach "dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung" siehe BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 134.

    Es existierte eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als sozial adäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wird, und die - im Rahmen der über den Deutschen Toto- und Lottoblock bundesweit koordinierten Veranstaltung von Oddset überall auffallend und präsent war BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, a.a.O., Rdnr. 136.

    Nach dem Eindruck des Senats hat die betreffende Maßnahme eher salvatorischen Charakter vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 28.3.1006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 141, das bloße Faltblatt- und Internetinformationen und die Verweisung auf das Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung als unzureichende Maßnahmen der Suchtpräventionen ansieht.

    Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren hat der Antragsteller seine Vermittlungstätigkeit Ende 2005/Anfang 2006 und damit zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem die staatlichen beziehungsweise staatlich konzessionierten Wettveranstalter ihr Wettangebot noch mittels breit angelegter Werbung als unbedenkliche Freizeitbeschäftigung vermarktet haben vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - a.a.O., Rdnr. 134, 136.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 24/06
    Ferner ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli" und vom 6.3.2007 - C-338/04 -, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a." davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Antragstellerin das für die Inanspruchnahme der Gewährleistung des Art. 49 EGV erforderliche "grenzüberschreitende" Element aufweist.

    Derartige Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - soweit hier wesentlich - nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt sind, geeignet sind, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele zu gewährleisten, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist und nicht in diskriminierender Weise angewandt werden vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass das Bedürfnis nach Verbraucherschutz, das Ziel der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen im Grundsatz zwingende Gründe des Allgemeininteresses bilden können, die eine Beschränkung von Spieltätigkeiten rechtfertigen können, und dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, den staatlichen Stellen ein Ermessen vermitteln können, das sie ermächtigt festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vgl. EuGH, Urteile vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä", vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti" und vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Zu diesen Anforderungen gehört, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten, die auf Gründe des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie "kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen" EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Dass die beiden letztgenannten Zwecke die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch ein repressives Glücksspielverbot nicht zu rechtfertigen vermögen, dürfte in Anbetracht des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", außer Frage stehen.

    Zudem hat der Europäische Gerichtshof betont, dass die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe von Abgaben auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein darf vgl. zum Beispiel EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris Rdnr. 62.

    Denn wie der Europäische Gerichtshof ausgeführt hat vgl. Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnr. 69, ist ein Mitgliedstaat, dessen Stellen die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, gehindert, sich im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung zu berufen, um Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnrn. 73, 74, die Verhältnismäßigkeit der in jenem Verfahren in Rede stehenden strafbewehrten italienischen Verbotsnorm im Hinblick darauf problematisiert hat, dass der Leistungserbringer - gemeint ist hier der Wettveranstalter - im Mitgliedstaat der Niederlassung einer Kontroll- und Sanktionsregelung unterliegt, und die Möglichkeit besteht, die Konten und Tätigkeiten der nach damaligem italienischem Recht von der Konzessionsvergabe ausgeschlossenen Kapitalgesellschaften zu kontrollieren, um betrügerischen und sonstigen kriminellen Machenschaften vorzubeugen.

    Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnr. 67 klargestellt hat, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit auf dem Sportwettensektor, die unter anderem mit der Vermeidung von Anreizen für den Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen begründet sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 24/06
    Dem steht zunächst nicht entgegen, dass - wovon für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren auszugehen ist - die Sportwetten, die die Antragstellerin vermittelt, deshalb als - prinzipiell sozial unerwünschte - Glücksspiele einzustufen sind, weil angesichts der zahllosen Unwägbarkeiten des sportlichen Geschehens die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen oder vom Grade der Aufmerksamkeit des der Beurteilung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Spielers abhängt, für den das Spiel eröffnet und gewöhnlich betrieben wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, was letztlich auch Grundlage der Gewinnerwartungen des Wettveranstalters ist vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 23.8.1994 - 1 C 18/91 - E 96, 293, vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 45; Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 284 StGB Rdnr. 5, 7, BGH, Urteil vom 14.3.2002 - I. ZR 279/99 - NJW 2002, 2175.

    Eine weitere Einschränkung, die letztlich nicht losgelöst von dem staatlichen Wettmonopol gesehen werden kann, liegt in § 284 StGB, der denjenigen mit Strafe bedroht, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereit stellt vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, wonach § 284 StGB nicht nur einen Straftatbestand darstellt sondern auch als repressive Verbotsnorm für sozial unerwünschtes Verhalten zu verstehen ist, dessen Zulassung durch Gesetzgeber und Behörde lediglich nicht ausgeschlossen ist.

    Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bestehen auch dann, wenn in § 284 StGB verwaltungsrechtlich ein repressives Verbot gesehen wird, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis öffentlich zu veranstalten, zu halten oder Einrichtungen hierzu bereitzustellen vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris.

    Die gesetzliche Regelung des § 284 StGB schließe als Repressivverbot die Zulassung von Glücksspiel durch Gesetzgeber und Behörde lediglich nicht aus vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 24/06
    Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass das Bedürfnis nach Verbraucherschutz, das Ziel der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen im Grundsatz zwingende Gründe des Allgemeininteresses bilden können, die eine Beschränkung von Spieltätigkeiten rechtfertigen können, und dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, den staatlichen Stellen ein Ermessen vermitteln können, das sie ermächtigt festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vgl. EuGH, Urteile vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä", vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti" und vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Das schließt die Befugnis des einzelnen Mitgliedstaates ein, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, inwieweit er auf seinem Gebiet den Schutz bei Lotterien und anderen Glückspielen ausdehnen will, wobei allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einzelnen Bestimmungen haben kann vgl. EuGH, Urteil vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä".

    Steht es danach im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates, die Ziele seiner Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, so dürfte er grundsätzlich auch befugt sein, ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen zu begründen, vorausgesetzt, die insoweit getroffenen Regelungen genügen den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit vgl. EuGH, Urteil vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä" - Rdnr. 39 -.

  • OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06

    Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz - Private Vermittlung von

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 24/06
    Er hat in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss vom 4.4.2007 in dem Verfahren 3 W 18/06 (und weitgehend gleich lautend in den übrigen sieben Beschlüssen) ausgeführt:.

    Er hat in diesem Zusammenhang in dem bereits teilweise zitierten Beschluss in dem Verfahren 3 W 18/06 ausgeführt:.

    Soweit in der Begründung der Vollzugsanordnung ein überwiegendes Interesse an der Verhinderung einer Beeinträchtigung der Strafrechtsordnung durch auch nur vorübergehende Hinnahme eines Verstoßes gegen § 284 StGB angeführt wird, ist darauf zu verweisen, dass - wie in dem zitierten Beschluss vom 4.4.2007 - 3 W 18/06 - näher dargelegt - sowohl Bundesanwaltschaft als auch Bundesgerichtshof siehe Antrag der Bundesanwaltschaft auf Verfahrenseinstellung vom 28.6.2006 - 2 StR 55/06 - und Beschluss des BGH vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 es als zweifelhaft angesehen haben, ob Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch - möglicherweise - gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 24/06
    Ferner ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli" und vom 6.3.2007 - C-338/04 -, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a." davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Antragstellerin das für die Inanspruchnahme der Gewährleistung des Art. 49 EGV erforderliche "grenzüberschreitende" Element aufweist.

    Auch wenn hier nicht verkannt werden soll, dass auch die Gemeinwohlbelange der Begrenzung von Spielleidenschaft und der Bekämpfung von Wettsucht -selbst wenn sich ein Zielkonflikt insoweit nicht von der Hand weisen lässt- es nicht ausschließen, dass das im Rahmen eines Monopols zur Verfügung gestellte Wettangebot attraktiv ausgestaltet ist, eine gewisse Vielfalt aufweist und auch in gewissem Umfang dafür geworben wird vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007 -C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a.", freilich bezogen auf das italienische System einer begrenzten Anzahl von Konzessionen für Private -1000- und dem zur Rechtfertigung dieser Begrenzung geltend machten Gemeinwohlinteresse, die Glücksspielbetätigungen in kontrollierbare Bahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung zu kriminellen und betrügerischen Zwecken vorzubeugen, und ferner berücksichtigt wird, dass nicht nur im Saarland, sondern auch in den anderen Bundesländern durch eine ganze Anzahl von Einzelmaßnahmen die früher aufdringliche und allgegenwärtige Werbung für das Wettangebot "Oddset" deutlich reduziert und mittlerweile, um entsprechenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen, auch ein Sozialkonzept für Spielsuchtprävention und -bekämpfung entwickelt wurde, bleibt festzuhalten, dass die Gelegenheiten zum Spiel nicht nennenswert reduziert wurden.

    Zwar erscheint die Einführung einer Genehmigungspflicht zur präventiven Kontrolle von im Glücksspielbereich tätigen Wirtschaftsteilnehmern mit Blick auf das Anliegen, Personen, die sich an Sportwetten und sonstigem Glücksspiel beteiligen, vor betrügerischen und sonstigen kriminellen Machenschaften zu schützen, durchaus als eine prinzipiell auch die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigende Maßnahme vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a.".

  • BGH, 29.11.2006 - 2 StR 55/06

    Einstellung des Verfahrens (fehlendes öffentliches Interesse an der

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 24/06
    Das gilt zunächst hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zumindest nicht in erster Linie interessierenden Frage, ob auf der Grundlage dieser Bestimmung gegenwärtig die strafgerichtliche Verurteilung eines Wettvermittlers erfolgen kann, der Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter vermittelt, wobei in diesem Zusammenhang auf den vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof unter dem 28.6.2006 in dem Verfahren 2 StR 55/06 gestellten Antrag auf Verfahrenseinstellung zu verweisen ist, in dem unter anderem als klärungsbedürftig bezeichnet wird, ob das Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, und welche Auswirkungen vor dem Hintergrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine Genehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf die mögliche Strafbarkeit haben kann, und dem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 mit Blick auf unter anderem auf Grund verschiedener Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bestehender Bedenken gegen die Richtigkeit der in jenem Verfahren angegriffenen strafgerichtlichen Verurteilung entsprochen hat.

    Soweit in der Begründung der Vollzugsanordnung ein überwiegendes Interesse an der Verhinderung einer Beeinträchtigung der Strafrechtsordnung durch auch nur vorübergehende Hinnahme eines Verstoßes gegen § 284 StGB angeführt wird, ist darauf zu verweisen, dass - wie in dem zitierten Beschluss vom 4.4.2007 - 3 W 18/06 - näher dargelegt - sowohl Bundesanwaltschaft als auch Bundesgerichtshof siehe Antrag der Bundesanwaltschaft auf Verfahrenseinstellung vom 28.6.2006 - 2 StR 55/06 - und Beschluss des BGH vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 es als zweifelhaft angesehen haben, ob Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch - möglicherweise - gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 24/06
    Festzuhalten ist jedenfalls, dass gegenwärtig keine gemeinschaftskonforme Regelung der Sportwetten- und sonstigen Glücksspielmonopole in den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland existieren dürfte vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 - DVBl. 2006, 1462, das einen Widerspruch des (nordrhein-westfälischen) Sportwettenmonopols zur gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungsdefizits sieht; ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 25.7.2006 - 1 TG 1465/06 - NVwZ 2006, 1435.

    Der Senat hat zur Frage der zeitlich begrenzten Fortgeltung nationaler Vorschriften trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bereits in seinen Beschlüssen vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 - Stellung genommen, sich hierbei mit den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster Beschlüsse vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 - DVBl. 2006, 1462, und vom 9.10.2006 - 4 B 898/06 - zitiert nach Juris, und des VGH Kassel Beschluss vom 25.7.2006 - TG 1465/06 - zitiert nach Juris auseinandergesetzt, die unter strengen Voraussetzungen - inakzeptable Gesetzeslücke beziehungsweise Schutz wichtiger Allgemeininteressen - die vorübergehende Weitergeltung auch gemeinschaftsrechtswidriger Normen angenommen und die auf nationales Recht gestützten Untersagungsbescheide in jenen Verfahren bestätigt haben, und darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung prinzipiell von der aktuellen Anwendungspflicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts durch alle staatlichen Träger ausgeht und nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes bei in die Vergangenheit fallenden Tatbeständen und aus Gründen der Rechtssicherheit, eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht allein mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Urteile vornimmt.

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 24/06
    Dem steht zunächst nicht entgegen, dass - wovon für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren auszugehen ist - die Sportwetten, die die Antragstellerin vermittelt, deshalb als - prinzipiell sozial unerwünschte - Glücksspiele einzustufen sind, weil angesichts der zahllosen Unwägbarkeiten des sportlichen Geschehens die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen oder vom Grade der Aufmerksamkeit des der Beurteilung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Spielers abhängt, für den das Spiel eröffnet und gewöhnlich betrieben wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, was letztlich auch Grundlage der Gewinnerwartungen des Wettveranstalters ist vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 23.8.1994 - 1 C 18/91 - E 96, 293, vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 45; Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 284 StGB Rdnr. 5, 7, BGH, Urteil vom 14.3.2002 - I. ZR 279/99 - NJW 2002, 2175.

    Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bestehen auch dann, wenn in § 284 StGB verwaltungsrechtlich ein repressives Verbot gesehen wird, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis öffentlich zu veranstalten, zu halten oder Einrichtungen hierzu bereitzustellen vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris.

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Auszug aus OVG Saarland, 25.04.2007 - 3 W 24/06
    Das gilt auch in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vgl. ausführlich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 -, wobei der Senat - wie in den zuletzt zitierten Entscheidungen im Einzelnen dargelegt - davon ausgeht, dass in derartigen Verfahren keine Verpflichtung der nationalen Gerichte besteht, im Falle der Überprüfung europarechtlicher Fragestellungen in gegebenenfalls Kollision mit nationalem Recht eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

    Der Senat hat zur Frage der zeitlich begrenzten Fortgeltung nationaler Vorschriften trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bereits in seinen Beschlüssen vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 - Stellung genommen, sich hierbei mit den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster Beschlüsse vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 - DVBl. 2006, 1462, und vom 9.10.2006 - 4 B 898/06 - zitiert nach Juris, und des VGH Kassel Beschluss vom 25.7.2006 - TG 1465/06 - zitiert nach Juris auseinandergesetzt, die unter strengen Voraussetzungen - inakzeptable Gesetzeslücke beziehungsweise Schutz wichtiger Allgemeininteressen - die vorübergehende Weitergeltung auch gemeinschaftsrechtswidriger Normen angenommen und die auf nationales Recht gestützten Untersagungsbescheide in jenen Verfahren bestätigt haben, und darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung prinzipiell von der aktuellen Anwendungspflicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts durch alle staatlichen Träger ausgeht und nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes bei in die Vergangenheit fallenden Tatbeständen und aus Gründen der Rechtssicherheit, eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht allein mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Urteile vornimmt.

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

  • BVerwG, 29.11.2006 - 6 B 89.06

    Grundsätzliche Bedeutung einer die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den

  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2006 - 4 B 898/06

    Überprüfung der Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

  • BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07

    Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung

    Jedenfalls verlangt die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung für den Tatzeitraum auch Anerkennung für das Saarland (vgl. in diesem Sinne OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 - Rdn. 40 ff. (nach Juris), dort unter Berücksichtigung des § 284 StGB auch Rdn. 120 ff. mit Bezug auf den weiteren einschlägigen Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06), auch wenn es bislang an einer ausdrücklichen Erklärung des Verfassungsgerichts zur Unvereinbarkeit der gesetzlichen Regelung im Saarland mit dem Grundgesetz fehlt: Wie in Bayern, bestand im Tatzeitraum auch im Saarland ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten.
  • VG Berlin, 04.11.2010 - 35 K 88.09

    Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung und Unionsrecht

    Der Kläger ist zwar als türkischer Staatsangehöriger nicht Unionsbürger i.S.d. Art. 20 AEUV (bisher Art. 17 EGV), sondern sog. Drittstaatsangehöriger, und kann sich daher nicht auf die Grundfreiheiten des AEUV berufen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 9. Juli 2008 - 1 K 547.07 -, Rn. 77; VG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2008 - 2 K 1637.08 -, Rn. 43; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 -, Rn. 106 ff., alle juris).

    Eine Einbeziehung erfolgt auch nicht durch ein Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei und insbesondere nicht auf Grund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 -, juris, Rn. 108 f.; Kluth, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 49 Rn. 7).

    Die Unterbindung grenzüberschreitender Sportwettenvermittlungen in das EU-Ausland ausschließlich gegenüber Drittstaatsangehörigen ist daher nicht mit dem bei der Ermessensausübung zu wahrenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. November 2008 - VG 35 A 577.07 -, juris, Rn. 27; VG Freiburg, Urteil vom 9. Juli 2008 - 1 K 547.07 -, juris, Rn. 78, - 1 K 2130.07 -, S. 30 f. des Umdrucks; VG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2008 - 2 K 1637.08 -, juris, Rn. 43 f.; sowie bereits OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 -, juris, Rn. 112 ff.).

  • VG Stuttgart, 14.02.2011 - 4 K 4482/10

    Vermittlung von Sportwetten durch Private

    Sie ist angesichts der Vielzahl der Sportwettenvermittlungen durch EU-Angehörige, die nicht untersagt werden können, zur Bekämpfung der Spielsucht ungeeignet und daher unverhältnismäßig (wie VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 25.04.2007 - 3 W 24/06 -, juris; VG Berlin, Beschl. v. 04.12.2008 - 35 A 16.07 -, juris).

    36 Zwar kann der Kläger als Drittstaatsangehöriger sich jedenfalls nicht direkt auf die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV berufen, weil er nicht von dessen persönlichem Anwendungsbereich erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 8 C 13.09 - Rn. 84; VG Berlin, Urteil vom 04.12.2008 - 35 A 16.07 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 25.04.2007 - 3 W 24/06 -, juris).

    Die Unterbindung grenzüberschreitender Sportwettenvermittlungen in das EU-Ausland ausschließlich gegenüber Drittstaatsangehörigen ist daher nicht mit dem bei der Ermessensausübung zu wahrenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (VG Freiburg, Urteil vom 9.07.2008 - 1 K 547.07 -, juris, - 1 K 2130/07 - VG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2008 - 2 K 1637/08 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 25.04.2007, a.a.O.).

  • VG Berlin, 04.12.2008 - 35 A 16.07

    Verbot der Vermittlung privater Sportwetten

    26 Der Kläger ist zwar als türkischer Staatsangehöriger nicht Unionsbürger i.S.d. Art. 17 EGV (sog. Drittstaatsangehöriger) und kann sich daher nicht auf die Grundfreiheiten des EGV berufen (VG Freiburg, Urteil vom 9. Juli 2008 - 1 K 547.07 -, zitiert nach juris, Rn. 77; VG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2008 - 2 K 1637.08 -, zitiert nach juris, Rn. 43; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 -, zitiert nach juris, Rn. 106 ff.).

    Eine Einbeziehung erfolgt auch nicht durch ein Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei und insbesondere nicht auf Grund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 -, zitiert nach juris, Rn. 108 f.; Kluth, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 49 Rn. 7).

    Die Unterbindung grenzüberschreitender Sportwettenvermittlungen in das EU-Ausland ausschließlich gegenüber Drittstaatsangehörigen ist daher nicht mit dem bei der Ermessensausübung zu wahrenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (VG Freiburg, Urteil vom 9. Juli 2008 - 1 K 547.07 -, zitiert nach juris, Rn. 78, - 1 K 2130.07 -, S. 30 f. des Umdrucks; VG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2008 - 2 K 1637.08 -, zitiert nach juris, Rn. 43 f.; sowie bereits OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 -, zitiert nach juris, Rn. 112 ff.).

  • VG Berlin, 06.07.2009 - 35 A 168.08

    Rechtsschutz gegen Untersagung der Sportwettenvermittlung

    Der Kläger ist zwar als montenegrinischer Staatsangehöriger nicht Unionsbürger i.S.d. Art. 17 EGV (sog. Drittstaatsangehöriger) und kann sich daher nicht auf die Grundfreiheiten des EGV berufen (VG Freiburg, Urteil vom 9. Juli 2008 - 1 K 547.07 -, zitiert nach juris, Rn. 77; VG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2008 - 2 K 1637.08 -, zitiert nach juris, Rn. 43; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 -, zitiert nach juris, Rn. 106 ff.).

    Die Unterbindung grenzüberschreitender Sportwettenvermittlungen in das EU-Ausland ausschließlich gegenüber Drittstaatsangehörigen ist daher nicht mit dem bei der Ermessensausübung zu wahrenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (VG Freiburg, Urteil vom 9. Juli 2008 - 1 K 547.07 -, zitiert nach juris, Rn. 78, - 1 K 2130.07 -, S. 30 f. des Umdrucks; VG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2008 - 2 K 1637.08 -, zitiert nach juris, Rn. 43 f.; sowie bereits OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 -, zitiert nach juris, Rn. 112 ff.).

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

    Auch wenn der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich nur im Verhältnis eines Unionsbürgers, der sich auf Unionsrecht berufen kann, und dem Staat, dessen Rechtsnormen Unionsrecht unzulässigerweise beschränken, zu beachten ist und nicht umfassend gilt, ist es vorliegend letztlich dem Gebot der effektiven Erfüllung der unionsvertraglichen Verpflichtungen (s. Art. 4 Abs. 3 AEUV) und der Sicherung eines wirksamen Rechtsschutzes in dem von dieser Grundfreiheit erfassten Bereich (s. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV) geschuldet, dass der Kläger die Verletzung der Dienstleistungsfreiheit des Wettanbieters (auch) im Rahmen seiner Klage gegen die Untersagung der Vermittlungstätigkeit wie ein eigenes Recht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen kann (a.A. OVG Saarland vom 25.4.2007 Az. 3 W 24/06 RdNr. 111; OVG Berlin-Brandenburg vom 8.6.2011 Az. OVG 1 B 3.09 ).
  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

    Auch wenn der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich nur im Verhältnis eines Unionsbürgers, der sich auf Unionsrecht berufen kann, und dem Staat, dessen Rechtsnormen Unionsrecht unzulässigerweise beschränken, zu beachten ist und nicht umfassend gilt, ist es vorliegend letztlich dem Gebot der effektiven Erfüllung der unionsvertraglichen Verpflichtungen (s. Art. 4 Abs. 3 AEUV) und der Sicherung eines wirksamen Rechtsschutzes in dem von dieser Grundfreiheit erfassten Bereich (s. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV) geschuldet, dass der Kläger die Verletzung der Dienstleistungsfreiheit des Wettanbieters (auch) im Rahmen seiner Klage gegen die Untersagung der Vermittlungstätigkeit wie ein eigenes Recht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen kann (a.A. OVG Saarland vom 25.4.2007 Az. 3 W 24/06 RdNr. 111; OVG Berlin-Brandenburg vom 8.6.2011 Az. OVG 1 B 3.09 ).
  • VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 577.07

    Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin

    26 Der Kläger ist zwar als russischer Staatsangehöriger nicht Unionsbürger i.S.d. Art. 17 EGV (sog. Drittstaatsangehöriger) und kann sich daher nicht auf die Grundfreiheiten des EGV berufen (VG Freiburg, Urteil vom 9. Juli 2008 - 1 K 547.07 -, zitiert nach juris, Rn. 77; VG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2008 - 2 K 1637.08 -, zitiert nach juris, Rn. 43; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 -, zitiert nach juris, Rn. 106 ff.).

    Die Unterbindung grenzüberschreitender Sportwettenvermittlungen in das EU-Ausland ausschließlich gegenüber Drittstaatsangehörigen ist daher nicht mit dem bei der Ermessensausübung zu wahrenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (VG Freiburg, Urteil vom 9. Juli 2008 - 1 K 547.07 -, zitiert nach juris, Rn. 78, - 1 K 2130.07 -, S. 30 f. des Umdrucks; VG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2008 - 2 K 1637.08 -, zitiert nach juris, Rn. 43 f.; sowie bereits OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 -, zitiert nach juris, Rn. 112 ff.).

  • VG Karlsruhe, 15.09.2008 - 2 K 1637/08

    Verstoß des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg gegen

    Ohnehin ist es im Hinblick auf das Suchtpotential von Sportwetten unerheblich, ob das Angebot von einem Unionsbürger, von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft oder von einem Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.04.2007 - 3 W 24/06 -, juris Rn. 114; VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 - juris Rn. 78).
  • VG Düsseldorf, 06.11.2007 - 3 K 162/07

    Grenzüberschreitende Vermittlung von Oddset-Sportwetten für einen im EU-Ausland

    Auch das europäische Gemeinschaftsrecht, insbesondere die durch Art. 43 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des EG-Vertrages (für Gesellschaften - über Art. 55 des Vertrages - jeweils in Verbindung mit Art. 48 des Vertrages) gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gebietet es nicht, das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol als unanwendbar anzusehen, vgl. ebenso OVG NRW, a.a.O., VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. April 2007 - 7 K 2924/06 -, VG Münster, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 9 L 379/06 -, und VG Aachen, Beschluss vom 9. Mai 2007 3 L 160/07 -, sowie bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage für das Sportwettenmonopol ihrer jeweiligen Länder: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -, Hamburgisches OVG, Beschluss 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. September 2006 6 B 10895/06 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2006 - 1 S 122.06 -, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 11 ME 106/07 -, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 -, OVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -, und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 ; anderer Ansicht VG Köln, Beschluss vom 21. September 2006 1 K 5910/05 - (Vorlage an den EuGH), VG Arnsberg, Beschluss vom 11. Mai 2007 - 1 L 380/07 -, und VG Minden, Beschluss vom 17. Oktober 2006 3 L 665/06 -, sowie OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2007 - 3 W 24/06 - .
  • VG Freiburg, 09.07.2008 - 1 K 547/07

    Verstoß des baden-württembergischen Sportwettenmonopols gegen Europarecht

  • VG Düsseldorf, 19.11.2007 - 3 K 2865/07
  • VG Düsseldorf, 09.10.2007 - 3 K 2885/07

    Klagen gegen Verbote privater Sportwetten abgewiesen

  • VG Düsseldorf, 09.11.2007 - 3 K 3148/07

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von privaten Sportwetten

  • VG Düsseldorf, 09.11.2007 - 3 K 4669/06

    Aussetzung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts bei der Untersagung

  • VG Düsseldorf, 09.11.2007 - 3 K 4832/06
  • VG Düsseldorf, 09.10.2007 - 3 K 1745/05

    Klagen gegen Verbote privater Sportwetten abgewiesen

  • VG Freiburg, 09.07.2008 - 1 K 2153/06

    Ausgestaltung des Sportwettenmonopols weiterhin rechtswidrig

  • VG Düsseldorf, 09.10.2007 - 3 K 4766/06

    Zuständigkeit der Ordnungsbehörde bei Vermittlung von Sportwetten ohne die dafür

  • VG Düsseldorf, 09.10.2007 - 3 K 4545/05

    Ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Vermittlung von nicht genehmigten

  • VG München, 02.12.2008 - M 16 K 08.1176

    1. Das Staatsmonopol bei Sportwetten im GlüStV ist grundsätzlich nicht durch

  • VG München, 24.06.2008 - M 16 S 08.2882

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter mit Konzession aus

  • VG München, 20.06.2008 - M 16 S 08.2612

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter mit Konzession aus

  • VG München, 29.05.2008 - M 16 S 08.2323

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter mit Konzession aus

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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 30.04.2007 - 3 W 30/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5528
OVG Saarland, 30.04.2007 - 3 W 30/06 (https://dejure.org/2007,5528)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30.04.2007 - 3 W 30/06 (https://dejure.org/2007,5528)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 (https://dejure.org/2007,5528)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten für im Saarland nicht konzessionierte Veranstaltungen; Annahme einer Inländerdiskriminierung auf Grund der Untersagung; Verstoß gegen die europarechtliche Gewährleistungen des freien Dienstleistungsverkehrs; Geltung des ...

  • Judicialis

    EinigungsV Art. 19; ; StGB § 284; ; EGV Art. 49

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EinigungsV Art. 19; StGB § 284; EGV Art. 49
    Einschreiten gegen Vermittlung von Sportwetten an nach DDR-Recht konzessionierten Wettveranstalter

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 610 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Saarland, 30.04.2007 - 3 W 30/06
    Bei Zugrundlegung dieser Maßstäbe spricht aus den den Beteiligten bekannten Gründen des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, das die Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols für Sportwetten in Bayern mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit festgestellt hat und insoweit von der Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben ausgegangen ist vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 144, nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens alles dafür, dass die Regelungen des Sportwettenmonopols im Saarland und dessen Handhabung, die den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten bayerischen Gegebenheiten in hier wesentlicher Hinsicht durchaus vergleichbar sind, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 nicht nur ebenfalls unvereinbar mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit, sondern auch als Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigt waren.

    Insoweit erweisen sich die derzeitigen saarländischen Regelungen ebenso wie die bayerischen aus den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 8.3.2006, a.a.O., dargelegten Gründen als defizitär.

    Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Einschreiten gegen die Antragstellerin erweise sich auch unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten als offensichtlich rechtmäßig, spricht ferner mit Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.11.2006 - 6 B 89/06 - zitiert nach Juris, die Revision gegen ein die Vermittlung von Sportwetten an einen in Großbritannien konzessionierten Veranstalter betreffendes Urteil des VGH München vom 10.7.2006 - 22 BV 05.457 - zitiert nach Juris, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und zur Begründung ausgeführt hat, das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren könne voraussichtlich Gelegenheit geben, die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den Bestand eines Staatsmonopols für Sportwetten weiter zu verdeutlichen und die Rechtsfolgen einer etwaigen Unvereinbarkeit des Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht für die grenzüberschreitende Tätigkeit eines privaten Vermittlers, gegebenenfalls für die Zeit bis zum Inkrafttreten und Umsetzen der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - einerseits und für die Zeit danach andererseits mit unterschiedlichen Ergebnissen, zu klären.

    Auch das Ziel sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet werde (vgl. § 1 Nr. 5 LottStV 2004), könne gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG nicht als selbstständiges Ziel eines Monopols, sondern nur als Weg zur Suchtbekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen Monopol anerkannt werden vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 109.

    Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass ein Verwaltungsverfahren zur Durchführung einer solchen Präventivkontrolle, in dem bei Unbedenklichkeit eine Genehmigung zur Veranstaltung oder zur Vermittlung von Sportwetten auch erlangt werden könnte, anders als im Übrigen in § 33 c GewO für das Aufstellen von unter dem Gesichtspunkt einer Suchtgefährdung offenbar besonders problematischen Geldspielautomaten vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 100, zum Stand der Suchtforschung, rechtlich nicht vorgesehen ist.

    Das tatsächliche Erscheinungsbild entsprach "dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung" siehe BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 134.

    Es existierte eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als sozial adäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wird, und die - im Rahmen der über den Deutschen Toto- und Lottoblock bundesweit koordinierten Veranstaltung von Oddset überall auffallend und präsent war BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, a.a.O., Rdnr. 136.

    Nach dem Eindruck des Senats hat die betreffende Maßnahme eher salvatorischen Charakter vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 28.3.1006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 141, das bloße Faltblatt- und Internetinformationen und die Verweisung auf das Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung als unzureichende Maßnahmen der Suchtpräventionen ansieht.

    Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens hat der Antragsteller seine Vermittlungstätigkeit Mitte März 2006 und damit zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem die "staatlichen" Wettveranstalter ihr Wettangebot noch mittels breit angelegter Werbung als unbedenkliche Freizeitbeschäftigung vermarktet haben vgl. BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - zitiert nach Juris Rdnrn. 134, 136.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Saarland, 30.04.2007 - 3 W 30/06
    Ferner ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli" und vom 6.3.2007 - C-338/04 -, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a." davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Antragstellerin das für die Inanspruchnahme der Gewährleistung des Art. 49 EGV erforderliche "grenzüberschreitende" Element aufweist.

    Derartige Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - soweit hier wesentlich - nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt sind, geeignet sind, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele zu gewährleisten, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist und nicht in diskriminierender Weise angewandt werden vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass das Bedürfnis nach Verbraucherschutz, das Ziel der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen im Grundsatz zwingende Gründe des Allgemeininteresses bilden können, die eine Beschränkung von Spieltätigkeiten rechtfertigen können, und dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, den staatlichen Stellen ein Ermessen vermitteln können, das sie ermächtigt festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vgl. EuGH, Urteile vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä", vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti" und vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Zu diesen Anforderungen gehört, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten, die auf Gründe des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie "kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen" EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Dass die beiden letztgenannten Zwecke die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch ein repressives Glücksspielverbot nicht zu rechtfertigen vermögen, dürfte in Anbetracht des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", außer Frage stehen.

    Zudem hat der Europäische Gerichtshof betont, dass die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe von Abgaben auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein darf vgl. zum Beispiel EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris Rdnr. 62.

    Denn wie der Europäische Gerichtshof ausgeführt hat vgl. Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnr. 69, ist ein Mitgliedstaat, dessen Stellen die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, gehindert, sich im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung zu berufen, um Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnrn. 73, 74, die Verhältnismäßigkeit der in jenem Verfahren in Rede stehenden strafbewehrten italienischen Verbotsnorm im Hinblick darauf problematisiert hat, dass der Leistungserbringer - gemeint ist hier der Wettveranstalter - im Mitgliedstaat der Niederlassung einer Kontroll- und Sanktionsregelung unterliegt, und die Möglichkeit besteht, die Konten und Tätigkeiten der nach damaligem italienischem Recht von der Konzessionsvergabe ausgeschlossenen Kapitalgesellschaften zu kontrollieren, um betrügerischen und sonstigen kriminellen Machenschaften vorzubeugen.

    Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Europäische Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli", zitiert nach Juris, Rdnr. 67 klargestellt hat, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit auf dem Sportwettensektor, die unter anderem mit der Vermeidung von Anreizen für den Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen begründet sowie auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OVG Saarland, 30.04.2007 - 3 W 30/06
    Dem steht zunächst nicht entgegen, dass - wovon für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren auszugehen ist - die Sportwetten, die die Antragstellerin vermittelt, deshalb als - prinzipiell sozial unerwünschte - Glücksspiele einzustufen sind, weil angesichts der zahllosen Unwägbarkeiten des sportlichen Geschehens die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen oder vom Grade der Aufmerksamkeit des der Beurteilung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Spielers abhängt, für den das Spiel eröffnet und gewöhnlich betrieben wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, was letztlich auch Grundlage der Gewinnerwartungen des Wettveranstalters ist vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 23.8.1994 - 1 C 18/91 - E 96, 293, vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 45; Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 284 StGB Rdnr. 5, 7, BGH, Urteil vom 14.3.2002 - I. ZR 279/99 - NJW 2002, 2175.

    Eine weitere Einschränkung, die letztlich nicht losgelöst von dem staatlichen Wettmonopol gesehen werden kann, liegt in § 284 StGB, der denjenigen mit Strafe bedroht, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtung hierzu bereit stellt vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, wonach § 284 StGB nicht nur einen Straftatbestand darstellt sondern auch als repressive Verbotsnorm für sozial unerwünschtes Verhalten zu verstehen ist, dessen Zulassung durch Gesetzgeber und Behörde lediglich nicht ausgeschlossen ist.

    Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bestehen auch dann, wenn in § 284 StGB verwaltungsrechtlich ein repressives Verbot gesehen wird, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis öffentlich zu veranstalten, zu halten oder Einrichtungen hierzu bereitzustellen vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris.

    Die gesetzliche Regelung des § 284 StGB schließe als Repressivverbot die Zulassung von Glücksspiel durch Gesetzgeber und Behörde lediglich nicht aus vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus OVG Saarland, 30.04.2007 - 3 W 30/06
    Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass das Bedürfnis nach Verbraucherschutz, das Ziel der Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen im Grundsatz zwingende Gründe des Allgemeininteresses bilden können, die eine Beschränkung von Spieltätigkeiten rechtfertigen können, und dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, den staatlichen Stellen ein Ermessen vermitteln können, das sie ermächtigt festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben vgl. EuGH, Urteile vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä", vom 21.10.1999 - C-67/98 - "Zenatti" und vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli".

    Das schließt die Befugnis des einzelnen Mitgliedstaates ein, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, inwieweit er auf seinem Gebiet den Schutz bei Lotterien und anderen Glückspielen ausdehnen will, wobei allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einzelnen Bestimmungen haben kann vgl. EuGH, Urteil vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä".

    Steht es danach im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates, die Ziele seiner Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen, so dürfte er grundsätzlich auch befugt sein, ein staatliches Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen zu begründen, vorausgesetzt, die insoweit getroffenen Regelungen genügen den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit vgl. EuGH, Urteil vom 21.9.1999 - C-124/97 - "Läärä" - Rdnr. 39 -.

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus OVG Saarland, 30.04.2007 - 3 W 30/06
    Dem steht zunächst nicht entgegen, dass - wovon für das vorliegende Eilrechtschutzverfahren auszugehen ist - die Sportwetten, die die Antragstellerin vermittelt, deshalb als - prinzipiell sozial unerwünschte - Glücksspiele einzustufen sind, weil angesichts der zahllosen Unwägbarkeiten des sportlichen Geschehens die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen oder vom Grade der Aufmerksamkeit des der Beurteilung zugrunde zu legenden durchschnittlichen Spielers abhängt, für den das Spiel eröffnet und gewöhnlich betrieben wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, was letztlich auch Grundlage der Gewinnerwartungen des Wettveranstalters ist vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 23.8.1994 - 1 C 18/91 - E 96, 293, vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris, siehe dort Rdnr. 45; Schönke-Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 284 StGB Rdnr. 5, 7, BGH, Urteil vom 14.3.2002 - I. ZR 279/99 - NJW 2002, 2175.

    Zweifel an der Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bestehen auch dann, wenn in § 284 StGB verwaltungsrechtlich ein repressives Verbot gesehen wird, Glücksspiele ohne behördliche Erlaubnis öffentlich zu veranstalten, zu halten oder Einrichtungen hierzu bereitzustellen vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28.3.2001 - 6 C 2/01 - E 114, 92, und vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris.

    Gleichwohl stellt sich vorliegend - unter der Prämisse, dass die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers nicht von der der Sportwetten GmbH Gera erteilten Erlaubnis gedeckt ist, vgl. zum Geltungsbereich dieser Erlaubnis BVerwG, Urteil vom 21.6.2006 - 6 C 19/06 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 52 bis 60, - in Anbetracht der Zweifel daran, dass sich das Sportwettenmonopol und das § 284 StGB wohl zu entnehmende repressive Verbot der Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter als zulässige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV darstellen, die Frage, ob sich das Einschreiten gegen den Antragsteller als verhältnismäßig erweist.

  • OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06

    Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz - Private Vermittlung von

    Auszug aus OVG Saarland, 30.04.2007 - 3 W 30/06
    Er hat in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss vom 4.4.2007 in dem Verfahren 3 W 18/06 (und weitgehend gleich lautend in den übrigen sieben Beschlüssen) ausgeführt:.

    Er hat in diesem Zusammenhang in dem bereits teilweise zitierten Beschluss in dem Verfahren 3 W 18/06 ausgeführt:.

    Soweit in der Begründung der Vollzugsanordnung ein überwiegendes Interesse an der Unterbindung eines Straftatbestandes angeführt wird, ist darauf zu verweisen, dass - wie in dem zitierten Beschluss vom 4.4.2007 - 3 W 18/06 - näher dargelegt - sowohl Bundesanwaltschaft als auch Bundesgerichtshof siehe Antrag der Bundesanwaltschaft auf Verfahrenseinstellung vom 28.6.2006 - 2 StR 55/06 - und Beschluss des BGH vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 es als zweifelhaft angesehen haben, ob Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch - möglicherweise - gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Saarland, 30.04.2007 - 3 W 30/06
    Ferner ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 - "Gambelli" und vom 6.3.2007 - C-338/04 -, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a." davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Antragstellerin das für die Inanspruchnahme der Gewährleistung des Art. 49 EGV erforderliche "grenzüberschreitende" Element aufweist.

    Auch wenn hier nicht verkannt werden soll, dass auch die Gemeinwohlbelange der Begrenzung von Spielleidenschaft und der Bekämpfung von Wettsucht -selbst wenn sich ein Zielkonflikt insoweit nicht von der Hand weisen lässt- es nicht ausschließen, dass das im Rahmen eines Monopols zur Verfügung gestellte Wettangebot attraktiv ausgestaltet ist, eine gewisse Vielfalt aufweist und auch in gewissem Umfang dafür geworben wird vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007 -C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a.", freilich bezogen auf das italienische System einer begrenzten Anzahl von Konzessionen für Private -1000- und dem zur Rechtfertigung dieser Begrenzung geltend machten Gemeinwohlinteresse, die Glücksspielbetätigungen in kontrollierbare Bahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung zu kriminellen und betrügerischen Zwecken vorzubeugen, und ferner berücksichtigt wird, dass nicht nur im Saarland, sondern auch in den anderen Bundesländern durch eine ganze Anzahl von Einzelmaßnahmen die früher aufdringliche und allgegenwärtige Werbung für das Wettangebot "Oddset" deutlich reduziert und mittlerweile, um entsprechenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen, auch ein Sozialkonzept für Spielsuchtprävention und -bekämpfung entwickelt wurde, bleibt festzuhalten, dass die Gelegenheiten zum Spiel nicht nennenswert reduziert wurden.

    Zwar erscheint die Einführung einer Genehmigungspflicht zur präventiven Kontrolle von im Glücksspielbereich tätigen Wirtschaftsteilnehmern mit Blick auf das Anliegen, Personen, die sich an Sportwetten und sonstigem Glücksspiel beteiligen, vor betrügerischen und sonstigen kriminellen Machenschaften zu schützen, durchaus als eine prinzipiell auch die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigende Maßnahme vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - "Placanica u.a.".

  • BGH, 29.11.2006 - 2 StR 55/06

    Einstellung des Verfahrens (fehlendes öffentliches Interesse an der

    Auszug aus OVG Saarland, 30.04.2007 - 3 W 30/06
    Das gilt zunächst hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren zumindest nicht in erster Linie interessierenden Frage, ob auf der Grundlage dieser Bestimmung gegenwärtig die strafgerichtliche Verurteilung eines Wettvermittlers erfolgen kann, der Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen und dort konzessionierten Wettveranstalter vermittelt, wobei in diesem Zusammenhang auf den vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof unter dem 28.6.2006 in dem Verfahren 2 StR 55/06 gestellten Antrag auf Verfahrenseinstellung zu verweisen ist, in dem unter anderem als klärungsbedürftig bezeichnet wird, ob das Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, und welche Auswirkungen vor dem Hintergrund der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs eine Genehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf die mögliche Strafbarkeit haben kann, und dem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 mit Blick auf unter anderem auf Grund verschiedener Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bestehender Bedenken gegen die Richtigkeit der in jenem Verfahren angegriffenen strafgerichtlichen Verurteilung entsprochen hat.

    Soweit in der Begründung der Vollzugsanordnung ein überwiegendes Interesse an der Unterbindung eines Straftatbestandes angeführt wird, ist darauf zu verweisen, dass - wie in dem zitierten Beschluss vom 4.4.2007 - 3 W 18/06 - näher dargelegt - sowohl Bundesanwaltschaft als auch Bundesgerichtshof siehe Antrag der Bundesanwaltschaft auf Verfahrenseinstellung vom 28.6.2006 - 2 StR 55/06 - und Beschluss des BGH vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 es als zweifelhaft angesehen haben, ob Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch - möglicherweise - gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OVG Saarland, 30.04.2007 - 3 W 30/06
    Festzuhalten ist jedenfalls, dass gegenwärtig keine gemeinschaftskonforme Regelung der Sportwetten- und sonstigen Glücksspielmonopole in den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland existieren dürfte vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 - DVBl. 2006, 1462, das einen Widerspruch des (nordrhein-westfälischen) Sportwettenmonopols zur gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelungsdefizits sieht; ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 25.7.2006 - 1 TG 1465/06 - NVwZ 2006, 1435.

    Der Senat hat zur Frage der zeitlich begrenzten Fortgeltung nationaler Vorschriften trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bereits in seinen Beschlüssen vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 - Stellung genommen, sich hierbei mit den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster Beschlüsse vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 - DVBl. 2006, 1462, und vom 9.10.2006 - 4 B 898/06 - zitiert nach Juris, und des VGH Kassel Beschluss vom 25.7.2006 - TG 1465/06 - zitiert nach Juris auseinandergesetzt, die unter strengen Voraussetzungen - inakzeptable Gesetzeslücke beziehungsweise Schutz wichtiger Allgemeininteressen - die vorübergehende Weitergeltung auch gemeinschaftsrechtswidriger Normen angenommen und die auf nationales Recht gestützten Untersagungsbescheide in jenen Verfahren bestätigt haben, und darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung prinzipiell von der aktuellen Anwendungspflicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts durch alle staatlichen Träger ausgeht und nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes bei in die Vergangenheit fallenden Tatbeständen und aus Gründen der Rechtssicherheit, eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht allein mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Urteile vornimmt.

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Auszug aus OVG Saarland, 30.04.2007 - 3 W 30/06
    Das gilt auch in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vgl. ausführlich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 -, wobei der Senat - wie in den zuletzt zitierten Entscheidungen im Einzelnen dargelegt - davon ausgeht, dass in derartigen Verfahren keine Verpflichtung der nationalen Gerichte besteht, im Falle der Überprüfung europarechtlicher Fragestellungen in gegebenenfalls Kollision mit nationalem Recht eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

    Der Senat hat zur Frage der zeitlich begrenzten Fortgeltung nationaler Vorschriften trotz ihrer Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bereits in seinen Beschlüssen vom 22.1.2007 - 3 W 14/06 und 3 W 15/06 - Stellung genommen, sich hierbei mit den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster Beschlüsse vom 28.6.2006 - 4 B 961/06 - DVBl. 2006, 1462, und vom 9.10.2006 - 4 B 898/06 - zitiert nach Juris, und des VGH Kassel Beschluss vom 25.7.2006 - TG 1465/06 - zitiert nach Juris auseinandergesetzt, die unter strengen Voraussetzungen - inakzeptable Gesetzeslücke beziehungsweise Schutz wichtiger Allgemeininteressen - die vorübergehende Weitergeltung auch gemeinschaftsrechtswidriger Normen angenommen und die auf nationales Recht gestützten Untersagungsbescheide in jenen Verfahren bestätigt haben, und darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung prinzipiell von der aktuellen Anwendungspflicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts durch alle staatlichen Träger ausgeht und nur in Ausnahmefällen, etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes bei in die Vergangenheit fallenden Tatbeständen und aus Gründen der Rechtssicherheit, eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht allein mit Blick auf die zeitliche Begrenzung der Wirkung seiner Urteile vornimmt.

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • LG Heidelberg, 22.01.2004 - 3 O 254/03
  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

  • OVG Thüringen, 20.05.2005 - 3 KO 705/03

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; DDR-Recht; Gesetzgebungszuständigkeit; Recht der

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

  • BVerwG, 29.11.2006 - 6 B 89.06

    Grundsätzliche Bedeutung einer die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den

  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2006 - 4 B 898/06

    Überprüfung der Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvR 540/04

    Vorläufige Aussetzung des Sofortvollzugs der Anordnung des Ruhens einer

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

  • VG Saarlouis, 23.11.2006 - 6 F 19/06

    Rechtmäßigkeit eines Verbots der Vermittlung von privat veranstalteten

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (Rdn. 144), Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - soweit ersichtlich mit gleicher Tendenz für das jeweilige Landesrecht Saarl.OVG, Beschluss vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 - HessVGH, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - BayVGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 24 CS 07.802 - und vom 19. Dezember 2006 - 24 CS 06.3116 - OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 24. November 2006 - 1 S 122/06 -, alle juris.

    EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-409/06 (Winner Wetten) -, Rn. 60 f.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - juris; Saarl.OVG, Beschluss vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 -, juris.

    vgl. die Nachweise für das jeweilige Landesrecht in den Entscheidungen Saarl.OVG, Beschluss vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 - HessVGH, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - BayVGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 24 CS 07.802 - und vom 19. Dezember 2006 - 24 CS 06.3116 - OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 24. November 2006 - 1 S 122/06 -, alle juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2012 - 4 A 2847/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung zur internationalen Vermittlung von

    vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 (Rdn. 144), Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 - soweit ersichtlich mit gleicher Tendenz für das jeweilige Landesrecht Saarl.OVG, Beschluss vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 - HessVGH, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - BayVGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 24 CS 07.802 - und vom 19. Dezember 2006 - 24 CS 06.3116 - OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 24. November 2006 - 1 S 122/06 -, alle juris.

    EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - Rs. C-409/06 (Winner Wetten) -, Rn. 60 f.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - juris; Saarl.OVG, Beschluss vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 -, juris.

    vgl. die Nachweise für das jeweilige Landesrecht in den Entscheidungen Saarl.OVG, Beschluss vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 - HessVGH, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 2 TG 2911/06 - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - BayVGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 24 CS 07.802 - und vom 19. Dezember 2006 - 24 CS 06.3116 - OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 24. November 2006 - 1 S 122/06 -, alle juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Ob der EuGH die Forderung nach einem kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit auf den gesamten Glücksspielbereich, so OVG Saarl., Beschluss vom 30.4.2007 - 3 W 30/06 -, vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 30.5.2007, E - 3/06, Rn. 45; VG Schleswig, Beschluss vom 30.1.2008 - 12 A 102/06 - VG Stuttgart, Beschluss vom 24.7.2007 - 4 K 4435/06 - VG Gießen, Beschluss vom 7.5.2007 - 10 E 13/07 -, auf den monopolisierten Bereich, in diese Richtung OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, oder nur auf den einzelnen Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - bezieht, so Hamb. OVG, Beschluss vom 6.7.2007 - 1 Bs137/07 - Hess. VGH, Beschluss vom 30.8.2007 - 7 TG 616/07 - Bay. VGH, Beschluss vom 2.10.2007 - 24 CS 07.1986-; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.11.2007 - 6 S 2223/07 - VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2007 - 3 K 2901/06 - offen gelassen: Nds. OVG, Beschluss vom 2.5.2007 - 11 ME 106/07 - OVG Bremen, Beschluss vom 15.5.2007 - 1 B 447/06 - Sächs. OVG, Beschluss vom 12.12.2007- 3 BS 311/06 -, ist umstritten.
  • OVG Sachsen, 10.06.2009 - 3 BS 179/07

    Das staatliche Sportwettenmonopol im Freistaat Sachsen ist rechtmäßig.

    Wenn der Europäische Gerichtshof zudem anerkennt, dass die sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten eines Landes bei der Festlegung der staatlichen Ziele in Bezug auf das Glücksspielwesen eine Rolle spielen (EuGH, Urt. v. 6.3.2007 - Placanica - a. a. O.), dann folgt daraus ebenfalls, dass ein Staat einzelne traditionell anders geregelte Glücksspielsektoren von dem durch eine Monopolisierung zu erreichenden höheren Schutz ausnehmen kann, ohne deshalb gegen ein Gebot der Gesamtkohärenz zu verstoßen (vgl. zur Gemeinschaftskonformität ferner ausführlich: BayVGH, Urt. v. 18.12.2008, a. a. O.; OVG NW, Beschl. v. 22.2.2008, ZfWG 2008, 122 m. w. N.; a. A. mit Blick auf ein Gebot der Gesamtkohärenz: NdsOVG, Beschl. v. 8.7.2008, ZfWG 2008, 255; OVG Saarland, Beschl. v. 30.4.2007 - 3 W 30/06 - zitiert nach JURIS; Stellungnahme der EU-Kommission vom 19.5.2008, Rn. 34, 37).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 4 A 250/08

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Sportwettenvermittlung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3

    vgl. bereits Saarl.OVG, Beschluss vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 -, juris.

    vgl. bereits Saarl.OVG, Beschluss vom 30. April 2007 - 3 W 30/06 -, juris.

  • VG Dresden, 17.07.2009 - 6 L 403/08

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten an inländische Kunden über das Ausland

    Wenn der Europäische Gerichtshof zudem anerkenne, dass die sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten eines Landes bei der Festlegung der staatlichen Ziele in Bezug auf das Glücksspielwesen eine Rolle spielen (EuGH, Urt.v. 6.3.2007 - Placanica - a.a.O.), dann folge daraus ebenfalls, dass ein Staat einzelne traditionell anders geregelte Glücksspielsektoren von dem durch eine Monopolisierung zu erreichenden höheren Schutz ausnehmen könne, ohne deshalb gegen ein Gebot der Gesamtkohärenz zu verstoßen (vgl. zur Gemeinschaftskonformität ferner ausführlich: BayVGH, Urt.v. 18.12.2008, a.a.O.; OVG NW, Beschl.v. 22.2.2008, ZfWG 2008, 122 m.w.N.; a.A. mit Blick auf ein Gebot der Gesamtkohärenz: NdsOVG, Beschl.v. 8.7.2008, ZfWG 2008, 255; OVG Saarland, Beschl.v. 30.4.2007 - 3 W 30/06 - zitiert nach JURIS; Stellungnahme der EU-Kommission vom 19.5.2008, Rn. 34, 37).
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