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   BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 135.07   

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https://dejure.org/2008,4061
BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 135.07 (https://dejure.org/2008,4061)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2008 - 2 B 135.07 (https://dejure.org/2008,4061)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 (https://dejure.org/2008,4061)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1
    Dienstunfall; Schullandheimaufenthalt; Notwendigkeit der Übernachtung; Körperpflege; spezifisches örtliches Risiko.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1
    Dienstunfall; Körperpflege; Notwendigkeit der Übernachtung; Schullandheimaufenthalt; spezifisches örtliches Risiko

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Dienstunfalls im Falle des Unfalls eines Lehrers während des morgendlichen Duschens in einem Schullandheim i.R.e. dienstlich veranlassten Übernachtung; Voraussetzungen für das Bestehem eines Dienstunfallschutzes bei Ableistung des Dienstes eines Beamten ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Dienstunfall - Schullandheimaufenthalt - Notwendigkeit der Übernachtung - Körperpflege - spezifisches örtliches Risiko

  • Judicialis

    BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1
    Beamtenrecht: Beamtenversorgung, Begriff "in Ausübung des Dienstes" bei Dienstunfall

  • rechtsportal.de

    BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1
    Beamtenrecht: Beamtenversorgung, Begriff "in Ausübung des Dienstes" bei Dienstunfall

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstunfälle - Duschen im Schullandheim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 276
  • NVwZ-RR 2008, 410
  • DÖV 2008, 611
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 135.07
    Nach dieser Rechtsprechung verlangt das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - juris).

    Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind in der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen (Urteile vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 67 und vom 15. November 2007 a.a.O.).

    Weiterhin macht der Beklagte geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 ab.

    Das Urteil des Senats vom 24. Oktober 1963 (a.a.O.) ist zu § 107 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes i.d.F. vom 21. Oktober 1941 (RGBl I S. 646) ergangen, während der Verwaltungsgerichtshof § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angewandt hat.

    Davon abgesehen kommt eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil sich der Senat in dem Urteil vom 24. Oktober 1963 (a.a.O.) ausschließlich mit der Auslegung des gesetzlichen Merkmals "in Ausübung des Dienstes" bei Unfällen des Beamten befasst hat, die sich während der Dienstzeit in dem Gebäude ereignen, in dem der Beamte üblicherweise seinen Dienst zu verrichten hat (Dienstort).

  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 24.06

    Dienstunfall; in Ausübung des Dienstes; infolge des Dienstes; Kausalzusammenhang;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 135.07
    Nach dieser Rechtsprechung verlangt das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - juris).

    Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind in der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen (Urteile vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 67 und vom 15. November 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01

    Dienstunfall; Unfallfürsorge; Ursachenbegriff; Gelegenheitsursache;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 135.07
    Nach dieser Rechtsprechung verlangt das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 - BVerwG 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 2 und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - juris).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 135.07
    Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, worin der allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedarf an der Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen soll (Urteil vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ; stRspr).
  • BVerwG, 03.11.1976 - VI C 203.73

    Unfall eines Lehrers - Teilnahme am Semesterabschlußtreffen - Öffentlicher

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 135.07
    Der Unfall muss seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes haben und dadurch nach seiner Eigenart geprägt sein (Urteile vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220 und vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11).
  • BVerwG, 14.12.2004 - 2 C 66.03

    Anerkennung; Dienstunfall; Schriftform; Sportunfall; Sportveranstaltung;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 135.07
    Der Unfall muss seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes haben und dadurch nach seiner Eigenart geprägt sein (Urteile vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220 und vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 135.07
    Dagegen liegt eine Divergenz nicht vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für eine Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26; stRspr).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 17.16

    Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum des Dienstgebäudes

    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 13, vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 14 und vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 25 Rn. 11; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20 Rn. 7).
  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 81.08

    Dienstunfall; Risikoverteilung; Zeckenbiss; Borrelioseinfektion;

    Dieses Merkmal verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (Urteile vom 24. Oktober 1963 a.a.O. S. 62 f., vom 18. April 2002 a.a.O. und vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20).

    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Urteile vom 15. November 2007 a.a.O. und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O.).

    Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O. Rn. 15; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O. Rn. 9).

    Der Zeckenbiss hatte seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes der Klägerin und war dadurch nach seiner Eigenart geprägt (Urteile vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 10.70 - BVerwGE 40, 220 = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 49, vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 203.73 - BVerwGE 51, 220 = Buchholz 237.0 § 152 BaWüLBG Nr. 3 S. 15 f. und vom 14. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 66.03 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6 S. 11; Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O.).

  • VG Berlin, 04.05.2016 - 26 K 54.14

    Beamtenrecht: Dienstunfall während der Arbeitszeit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass ein Unfall, den ein Lehrer im Schullandheim während des morgendlichen Duschens erleidet, jedenfalls dann "in Ausübung des Dienstes" im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geschieht, wenn der Lehrer aus dienstlichen Gründen im Schullandheim übernachten muss und sich ein spezifisches örtliches Risiko verwirklicht (Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12

    Dienstunfall; Dienstzeit und Dienstort; Grippeschutzimpfung; dienstliche

    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (Urteile vom 15. November 2007 a.a.O. Rn. 13 und vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 14; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20 Rn. 7).
  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 A 3.08

    Dienstunfall; Risikoverteilung; räumlicher Machtbereich des Dienstherrn;

    Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft(Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 11; Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20 Rn. 7).

    Haben etwa Lehrer in einem Schullandheim Aufsicht zu führen, so tritt dieses für die Dauer des Aufhalthalts als Dienstort an die Stelle der Schule (Beschluss vom 26. Februar 2008 a.a.O. Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2018 - 3 A 1404/15
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 -, NVwZ-RR 2008, 410 = juris, und Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -, NVwZ-RR 2014, 152 = juris.

    (2) Die vom Beklagten hervorgehobenen Unterschiede zwischen der Fallkonstellation, die dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 - zugrunde lag, und dem Streitfall wecken ebenfalls keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil.

    Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte ferner gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Unfall des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 - seine wesentliche Ursache in der baulichen Beschaffenheit des Botels in N. als Ort der dienstlichen Veranstaltung hatte, weil die Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder sonstige Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte zum Unfall wesentlich beigetragen hätten.

    Die vom Beklagten angeführten Erfordernisse, dass eine für einen Unfall ursächliche bauliche Besonderheit ein "völlig außergewöhnliches Spezifikum" sei und eine "spezifische Gefährdung darstelle", finden sich in dem angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - 2 B 135.07 - nicht.

    Diesen Satz entnimmt das Verwaltungsgericht ersichtlich dem - zuvor zitierten - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 -, um noch im selben und im darauffolgenden Satz Fälle zu benennen, in denen ein Dienstunfallschutz "selbstverständlich" nicht existiere.

  • VG Düsseldorf, 18.05.2015 - 23 K 308/15

    Lehrerausflug; äußere Einwirkung; innere Einwirkung; Dienst; im Banne des

    Es ist bei einer zweitägigen dienstlichen Veranstaltung - vergleichbar mit einem Schullandheimaufenthalt oder dem Aufsuchen der Toilette - festzuhalten, dass eine Dienstleistung auf längere Dauer ohne Morgentoilette nicht möglich ist, und diese deshalb ebenfalls zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört, BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135/07 -, unter: bverwg.de (Rn. 8, 10).

    Der Unfall muss aber seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes haben und dadurch nach seiner Eigenart geprägt sein, BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135/07 -, unter: bverwg.de (Rn. 8).

    Der Beamte genießt hier Dienstunfallschutz, wenn der Unfall seine wesentliche Mitursache in der baulichen Beschaffenheit oder Ausstattung des Gebäudes hatte und er nicht bei einer Verhaltensweise eingetreten ist, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden kann, BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135/07 -, unter: bverwg.de (Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 4 S 1237/17

    Sportunfall beim "Lehrersport"

    Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend zum Dienstort (vgl. für Lehrer in Bezug auf einen Schullandheimaufenthalt: BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 B 135.07 -, NVwZ-RR 2008, 410 Rn. 10; siehe auch Urteil vom 22.01.2009 - 2 A 3.08 -, Juris Rn. 15).

    Zu diesen gehört im Übrigen auch die Durchführung von Studien- oder Klassenfahrten beziehungsweise von Landschulheimaufenthalten, die am Dienstunfallschutz teilnehmen, soweit sich in einem in diesem Zusammenhang erlittenen Unfall keine Gelegenheitsursachen, sondern spezifische Gefahren oder jedenfalls nach allgemeiner Lebenserfahrung erhöhte Risiken realisieren (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2007 - 4 S 516/06 -, VBlBW 2008, 225 sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 2 B 135.07 -, NVwZ-RR 2008, 276 ), und der Unfall nicht bei einer Tätigkeit eingetreten ist, die mit dem pädagogischen Auftrag des Lehrers unvereinbar ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.04.2007 - 21 A 3006/05 - sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 06.12.2007 - 2 B 70.07 -, Juris ).

  • VG Hannover, 24.11.2022 - 2 A 460/22

    Dienstunfall; Impfschaden

    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007, a.a.O., und vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 -, sämtlich juris).
  • VG München, 05.12.2019 - M 12 K 19.4905

    Anerkennung eines Dienstunfalls bei einer mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung

    Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst (BVerwG, U.v. 24.10.1963 - 2 C 10.62 - juris; U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - juris; U.v. 15.11.2007 - 2 C 24.06 - juris; B.v. 26.2.2008 - 2 B 135/07 - juris).

    Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind in der Regel dem Dienstherrn zuzurechnen (BVerwG, U.v. 24.10.1963 - 2 C 10.62 - juris; U.v. 15.11.2007 - 2 C 24.06 - juris; B.v. 26.2.2008 - 2 B 135/07 - juris).

    Der Unfall muss seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes haben und dadurch nach seiner Eigenart geprägt sein (BVerwG, U.v. 3.11.1976 - 6 C 203.73 - juris; U.v. 14.12.2004 - 2 C 66.03 - juris; B.v. 26.2.2008 - 2 B 135/07 - juris).

    Muss der Beamte - wie im vorliegenden Fall - in einem vom Dienstherrn bestimmten Gebäude übernachten, um dort seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, so ist dieses Gebäude der räumlichen Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnen (BVerwG, B.v. 26.2.2008 - 2 B 135/07 - juris).

  • BVerwG, 03.12.2008 - 2 B 72.08

    Anerkennung einer infolge eines Zeckenbisses erlittenen Borrelioseerkrankung als

  • OVG Saarland, 22.04.2009 - 1 A 155/08

    Zeckenbiss bzw. -stich als Dienstunfall

  • VG Mainz, 12.05.2023 - 4 K 573/22

    Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung kein Dienstunfall

  • VG Sigmaringen, 26.09.2023 - 14 K 3270/21

    Dienstunfall; Lehrerin; Fernunterricht; Corona-Pandemie; Knochenbruch

  • VG Stuttgart, 31.01.2014 - 1 K 173/13

    Dienstunfall einer Lehrerin bei Klassenfahrt

  • VGH Bayern, 04.12.2009 - 3 ZB 09.657

    Anerkennung als Dienstunfall; Fahrradunfall in den Sommerferien bei

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 4 S 2981/19

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Studienrätin auf Vergütung für

  • VG Gelsenkirchen, 20.04.2010 - 12 K 206/08

    Zeckenbiss, Dienstunfall

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.2014 - 2 A 10395/13

    Dienstunfall bei Schleudertrauma und psychischer Erkrankung

  • VG Karlsruhe, 03.06.2008 - 5 K 2356/06

    Dienstreise; Unfall in privater Tiefgarage des Beamten

  • VG Berlin, 08.09.2022 - 26 K 39.22

    Dienstunfall eines Beamten während seiner Pause; Verlassen des Dienstgebäudes

  • VG Karlsruhe, 23.11.2016 - 7 K 5018/15

    Dienstunfall beim "Lehrersport"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 1 A 1246/10

    Notwendigkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Argumenten des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2009 - 4 B 40.08

    Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehren; Schadensersatz; Sachschäden; Erleiden

  • VG Ansbach, 09.06.2015 - AN 1 K 14.01531

    Kein Dienstunfallschutz bei Unterbrechung der Fahrt zur Dienststelle, um

  • VG Münster, 30.11.2009 - 4 K 217/09

    Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall; Dienstunfall i.S.d.

  • VG Bayreuth, 05.06.2009 - B 5 K 07.1176

    Dienstunfallanerkennung; Dienstunfallschutz von Lehrkräften auf einer

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