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   VGH Bayern, 31.10.2007 - 14 N 05.2125, 14 N 05.2126   

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VGH Bayern, 31.10.2007 - 14 N 05.2125, 14 N 05.2126 (https://dejure.org/2007,27066)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125, 14 N 05.2126 (https://dejure.org/2007,27066)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Oktober 2007 - 14 N 05.2125, 14 N 05.2126 (https://dejure.org/2007,27066)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 452
  • DVBl 2008, 332
  • DÖV 2008, 566
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Saarland, 25.06.2009 - 2 C 284/09

    Normenkontrolle - Anforderungen an den Erlass einer gemeindlichen Satzung -

    (vgl. dazu das in dem Sinne hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung des "Objekts" extremste Beispiel für eine fast 12 ha große Fläche VGH München, Urteil vom 13.8.2002 - 9 N 98.3473 -, juris) Was in dem Sinn ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung, gegebenenfalls auch einer dort vorhandenen Bebauung, (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und "jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese") festzumachen.

    (vgl. etwa VGH München, Urteil vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126, DVBl. 2008, 332) Die die Eigentümerbefugnisse beschränkenden Regelungen erweisen sich als unter Verhältnismäßigkeitsaspekten unzumutbar und daher verfassungsrechtlich unzulässig, wenn dem Eigentümer nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über das Grundstück verbleibt, oder wenn die bisher ausgeübte Nutzung oder eine sich nach Lage der Dinge objektiv anbietende Nutzung ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird.

    (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, und vom 12.6.2002 - 9 N 98.2336 -, juris,) Entsprechendes gilt für die rechtliche Sonderkonstellation des so genannten Außenbereichs im Innenbereich, der eine von Bebauung umgebene Fläche umschreibt, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB "geprägt" wird.

  • OVG Sachsen, 28.05.2009 - 1 B 700/06

    Naturschutzgesetz; Sozialbindung von Eigentum; Kormoranfraß; Fischereibetrieb;

    Hierdurch wurden dem Kläger keine konkreten Eigentumspositionen entzogen, sondern nur - generell und abstrakt - die Nutzungsmöglichkeiten der unter Schutz gestellten Flächen beschränkt (vgl. BayVGH, Urt. v. 31.10.2007 - 14 N 05.2125, 14 N 05.2126 - zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 18.05.2017 - 14 N 15.1171

    Normenkontrollantrag - Verordnung über geschützten Landschaftsbestandteil

    Eine Unterschutzstellung ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweisbarkeit erforderlich" sondern bereits dann" wenn sie als vernünftig geboten erscheint (stRspr. vgl. z.B. BayVGH" U.v. 31.10.2007 - 14 N 05.2125" 14 u.a. - VGH n.F. 61, 41).

    Bestimmt erst der Verordnungsgeber Inhalt und Schranken des Eigentums, reicht es aus, wenn er in der Rechtsverordnung durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen Vorkehrungen trifft, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers vermeiden (vgl. BayVGH, U.v. 31.10.2007 - 14 N 05.2125 u.a. - VGH n.F. 61, 41).

  • OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11

    Rechtssetzungsbefugnis einer Gemeinde für Satzung über geschützten

    Auch der Objektschutz schließt eine Flächenhaftigkeit des Schutzgegenstandes beziehungsweise eine gewisse Ausdehnung "ins Flächenhafte" nicht generell aus.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 17.3.2011 - 2 C 509/09 -, NUR 2012, 74, und vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 -, SKZ 2009, 247, Leitsatz Nr. 46) Aus der Systematik des Bundesnaturschutzrechts ergibt sich allerdings, dass nach der auf einen Objektschutz zielenden Vorschrift in § 29 BNatSchG "Gebiete" nicht als "geschützte Landschaftsbestandteile" unter Schutz gestellt werden dürfen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 BN 8.95 - BRS 57 Nr. 274, noch zu § 18 BNatSchG a.F.) Eine Unterschutzstellung nach § 39 SNG (2008) muss sich daher auf konkrete oder gattungsmäßig beschreibbare Objekte oder auf sonstige gewissermaßen aus sich selbst heraus abgegrenzte Elemente erstrecken, die nicht "Landschaft", sondern eben nur "Bestandteile" der sie umgebenden Landschaft sind.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2005 - 3 N 1/05 -, NVwZ-RR 2007, 17 (vorläufige Sicherstellung, ehemaliger " Röchlingpark ")) Was in dem Sinn ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, ist daher nicht allein an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung(vgl. VGH München, Urteile vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und "jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese", und vom 24.9.2008 - 14 N 07.2716 -, bei juris, zu einem "jederzeit wieder erkennbaren Gehölz" auf dem Rücken eines topografisch herausgehobenen "eiszeitlichen Endmoränenwalls" mit "hohen älteren Bäumen in der Mitte") festzumachen.
  • OVG Saarland, 17.03.2011 - 2 C 509/09

    Ausweisung eines geschützten Landschaftsbestandteils

    (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht Kommentar, Loseblatt, Band 1 § 29 Rn 26) Was in dem Sinn ein "kleingliedriger Teil" der Landschaft ist, ist nicht an der räumlichen Kategorie der Größe der jeweiligen Fläche, sondern an ihrer bei natürlicher Betrachtung feststellbaren Abgrenzbarkeit von der Umgebung (vgl. VGH München, Urteil vom 31.10.2007 - 14 N 05.2125 und 2126 -, DVBl. 2008, 332, zu einer 5 ha großen, abgrenzbaren und "jederzeit wieder erkennbaren, von charakteristischen Gehölzstreifen gesäumten Wiese") festzumachen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.10.2008 - 4 K 25/06

    Erforderlichkeit eines Erörterungstermins oder einer Ergebnismitteilung nach NatG

    Eine Unabweislichkeit in natur- oder denkgesetzlichem Sinne ist nicht notwendig (vgl. VGH München, Urt. v. 31.10.2007 - 14 N 05.2125,14 N 05.2126 -, NVwZ-RR 2008, 452 - zitiert nach juris; OVG Weimar, Urt. v. 15.08.2007 - 1 KO 1127/05 -Juris).
  • VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10

    Zur Vereinbarkeit der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in

    An die Erforderlichkeit einer Unterschutzstellung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; sie ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit erforderlich, sondern bereits dann, wenn sie aufgrund einer schon abstrakten Gefährdung der Schutzgüter als vernünftig geboten erscheint (vgl. VGH München, Urt. v. 31.10.2007, 14 N 05.2125, 14 N 05.2126 - NVwZ-RR 2008, 452; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage 2010, § 22 Rn. 6; Heugel, in: Lütkes/Ewer, Bundesnaturschutzgesetz - Kommentar, 2011, § 22 Rn. 11).
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