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   VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659   

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https://dejure.org/2007,6883
VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659 (https://dejure.org/2007,6883)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.04.2007 - 4 C 07.659 (https://dejure.org/2007,6883)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 (https://dejure.org/2007,6883)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der anwaltlichen Terminsgebühr bei Verbindung zweier Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung nach Aufruf der Sache durch das Verwaltungsgericht; Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Terminsgebühr; Unterscheidung zwischen einer auf gemeinsame ...

  • Judicialis

    VwGO § 93 Satz 1; ; VwGO § 164; ; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3; ; VV RVG Nr. 3104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Versicherungsrecht - Eingänge ab 1. Januar 2007: Kostenfestsetzung, Terminsgebühr, Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung, Einzelstreitwerte, Gesamtstreitwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 504
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2006 - 3 S 1425/06

    Kostenfestsetzung - Terminsgebühr des Rechtsanwalts bei Verbindung zur

    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659
    Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) nicht aus dem Streitwert zu berechnen sei, den es für das Verfahren RN 11 K 05.1055 durch Beschluss vom 28. November 2006 auf 1.376.893,72 Euro festgesetzt hat; da es dieses Verfahren zu Beginn der mündlichen Verhandlung mit dem zeitgleich anberaumten weiteren Verfahren des Klägers RN 11 K 05.1054 durch förmlichen Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung verbunden habe, sei die Terminsgebühr vielmehr anteilig nach der Summe der Einzelstreitwerte beider Verfahren zu bestimmen (ebenso für eine vergleichbare Fallgestaltung VGH BW, B.v. 17.8.2006 - 3 S 1425/06, juris).
  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 82/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659
    Fasst das Gericht den förmlichen Beschluss, mehrere Verfahren "zur gemeinsamen Verhandlung" zu verbinden, kann es sich demnach um eine echte Verfahrensverbindung nach § 93 Satz 1 VwGO handeln oder nur um eine zur tatsächlichen Vereinfachung dienende vorübergehende Maßnahme (vgl. BGH, U.v. 30.10.1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183 f., und OLG München, B.v. 28.11.1989 - 11 W 2823/89, JurBüro 1990, 393 f., zu § 147 ZPO).
  • OLG München, 28.11.1989 - 11 W 2823/89
    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659
    Fasst das Gericht den förmlichen Beschluss, mehrere Verfahren "zur gemeinsamen Verhandlung" zu verbinden, kann es sich demnach um eine echte Verfahrensverbindung nach § 93 Satz 1 VwGO handeln oder nur um eine zur tatsächlichen Vereinfachung dienende vorübergehende Maßnahme (vgl. BGH, U.v. 30.10.1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183 f., und OLG München, B.v. 28.11.1989 - 11 W 2823/89, JurBüro 1990, 393 f., zu § 147 ZPO).
  • VGH Bayern, 29.03.2001 - 6 C 00.1441
    Auszug aus VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659
    Diese durch Auslegung zu beantwortende Frage stellt sich umso mehr, als in der Literatur mit gewichtigen Argumenten die bislang herrschende Auffassung in Frage gestellt wird, § 93 Satz 1 VwGO lasse eine auf die gemeinsame Verhandlung beschränkte Verbindung zu (vgl. einerseits etwa BayVGH, B.v. 29.3.2001 - 6 C 00.1441, BayVBl. 2001, 541 m.w.N.; andererseits Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 17 zu § 93, Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 4 zu § 93 unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in der Vorauflage).
  • BVerwG, 11.02.2010 - 9 KSt 3.10

    Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsvergütung; Terminsgebühr; Verbindung zur

    Diese Gebühr war bereits vor der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung entstanden und kann von dieser schon deshalb nicht mehr beeinflusst werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 - NVwZ-RR 2008, S. 504 ; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3104 Rn. 92).
  • OVG Hamburg, 19.02.2009 - 3 So 197/08

    Rechtsanwaltsgebühren; Terminsgebühr bei zwei gleichzeitig terminierten Sachen;

    Für das Entstehen der Terminsgebühr reicht es aus, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorb. 3 VV Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 17.4.2007, NVwZ-RR 2008, 504; im Ergebnis abweichend VGH Mannheim, Beschl. v. 17.8.2006, NVwZ-RR 2006, 855).

    Jedenfalls könnte eine nachträgliche Veränderung des Wertes, wie sie bei einer Addition der Werte der ursprünglich selbständigen Klagen als Grundlage der Gebührenbemessung eintritt, die einmal verdiente Gebühr nicht (teilweise) wieder entfallen lassen (VGH München, Beschl. v. 17.4.2007, a.a.O.; a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.8.2006, a.a.O.; VG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2008, NVwZ-RR 2008, 741; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., 3100 VV, Rn. 93, wo jedoch von der Verbindung "zur mündlichen Verhandlung" die Rede ist und eine Entscheidung des VGH München - Beschl. v. 29.3.2001, JurBüro 2002, 583 - in Bezug genommen wird, die nicht die Terminsgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, sondern die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO betrifft).

  • BVerwG, 18.02.2010 - 9 KSt 1.10

    Formelle Rechtskraft; Anhörungsrüge; Terminsgebühr

    Diese Gebühr war bereits vor der Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung entstanden und kann von dieser schon deshalb nicht mehr beeinflusst werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 C 07.659 - NVwZ-RR 2008, 504 ; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 3104 Rn. 92).
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