Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 18.06.2008

Rechtsprechung
   BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07   

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https://dejure.org/2008,3490
BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07 (https://dejure.org/2008,3490)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2008 - III ZR 266/07 (https://dejure.org/2008,3490)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2008 - III ZR 266/07 (https://dejure.org/2008,3490)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs des Betreibers eines Telekommunikationsnetzes bei zum Rechtsverlust führender Einziehung und freihändiger Veräußerung eines Verkehrswegs; Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jetzigen Fassung des § 87 Abs. 2 Bundesberggesetz ...

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; ZPO § ... 563 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; ; TKG 1996 § 6 Abs. 1; ; TKG 1996 § 16 Abs. 1 Satz 1; ; TKG 1996 § 50 Abs. 1; ; TKG 1996 § 50 Abs. 2; ; TKG 1996 § 53 Abs. 2; ; TKG 1996 § 55; ; TKG 1996 § 56; ; BBergG §§ 77 ff; ; BBergG § 87 Abs. 2; ; BBergG § 87 Abs. 2 Nr. 2; ; BBergG § 87 Abs. 2 Satz 2; ; BBergG § 124; ; BBergG § 178 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBergG § 87 Abs. 2 Nr. 2
    Anspruch eines Telekommunikationsdienstleisters auf Entschädigung für die Verlegung von Leitungen im Zuge des Tagebaus von Braunkohle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 734
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05

    Entschädigung für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen für

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07
    Auf die Revision der Klägerin hat der Senat durch Urteil vom 23. März 2006 (BGHZ 167, 1) die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

    Die Verknüpfung jener Teilakte, die nach seiner Auffassung bei einer Gesamtbetrachtung die Enteignungsentschädigung gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ausgelöst habe (BGHZ 167, 1, 7 ff, Rn. 20 ff), stelle eine richterliche Rechtsfortbildung dar.

    bb) Die weitere Entscheidung des Senats, diese Vorschrift auch in den Fällen anzuwenden, in denen keine förmliche Enteignung der betroffenen Grundstücke stattgefunden hat, aber - wie hier - der Rechtsverlust durch einen Verwaltungsakt bereits vorgezeichnet war und sich der Zugriff auf das Grundstück bei einer Gesamtbetrachtung materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt (BGHZ 167, 1, 7 ff, Rn. 19 bis 21, 23 bis 25), mag eine richterliche Rechtsfortbildung darstellen, da es sich insoweit um eine sich im Gesetz ursprünglich nicht vorgesehene analoge Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG handelt.

    (2) Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Wertung des Senats, es bedeute keinen Unterschied, dass der Rechtsverlust der Klägerin nicht unmittelbar durch die Übertragung des Eigentums an den Wegeparzellen, sondern gemäß § 53 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt: § 72 Abs. 2 TKG 2004) durch die vorherige Entwidmung eingetreten sei, weil es sich um einen einheitlichen Vorgang gehandelt habe, der darauf abgezielt habe, die im Interesse des Gemeinwohls liegende Inanspruchnahme der Grundstücke für die Zwecke des Kohleabbaus zu ermöglichen (BGHZ 167, 1, 10, Rn. 24 f).

    Die von der Beklagten für richtig gehaltene isolierte Betrachtung der Entwidmung als allein entscheidenden Vorgang, der den Fortfall des Leitungsrechts der Klägerin bewirkte, würde Art. 14 Abs. 1 und 3 GG und § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG nicht gerecht, da sie den aus den Gründen des Senatsurteils vom 26. März 2006 (BGHZ 167, 1, 10 Rn. 25) einheitlich zu beurteilenden Vorgang der Entwidmung, des Untergangs des Leitungsrechts der Klägerin und der Übertragung des Eigentums an den betroffenen Grundstücken künstlich aufspaltete.

    Schließlich hält der Senat nach Überprüfung auch unter Berücksichtigung der Gegenargumente der Beklagten an seiner Auffassung fest, dass § 124 BBergG keine die Anwendung von § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG auf das Leitungsrecht der Klägerin ausschließende Sonderregelung enthält (BGHZ 167, 1, 4 f, Rn. 12).

  • BGH, 20.01.2000 - III ZR 110/99

    Enteignung einer Jagdgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07
    Es handelt sich um die Anwendung der bereits in den Senatsentscheidungen vom 15. Februar 1996 (BGHZ 132, 63), vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 321) und vom 4. August 2000 (BGHZ 145, 83) entwickelten Grundsätze, gegen die - soweit ersichtlich - verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben wurden (vgl. Ossenbühl LM Art. 14 GrundG Nr. 44 ; ferner: Laiblin AgrarR 1996, 264; Maser IBR 2000, 235; Pasternak BayVBl 1997, 520; ders. BayVBl 2001, 742).

    Auch insoweit hat der Senat an seine bereits früher entwickelten Grundsätze angeknüpft (BGHZ 143, 321, 326 f; zustimmend zur Gesamtbetrachtung insbesondere Ossenbühl aaO), nach denen gerade unter dem Blickwinkel des Art. 14 GG eine solche, die einzelnen Teilakte des Erwerbsvorgangs zusammenfassende Sichtweise geboten ist, die entscheidend darauf abstellt, dass am Ende des Vorgangs das begünstigte Unternehmen das Grundstück für seine Zwecke nutzen kann und das Recht des betroffenen (Neben-) Berechtigten deswegen untergegangen oder anderweitig beeinträchtigt ist.

    Sie bemängelt insoweit, der Senat habe die Grundsätze seiner Entscheidung vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 321) trotz bestehender Unterschiede auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen.

    Maßgeblich war die Erwägung, dass es für die Anwendung der Enteignungsentschädigungsbestimmungen darauf ankommt, ob das betroffene Recht bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis Gegenstand eines enteignenden Zugriffs geworden ist (BGHZ 143, 321, 326 f und 167, 1, 10, Rn. 24 f).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07
    a) Die Beklagte macht demgegenüber unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300, 319) geltend, Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG sei die gesetzgeberische Grundentscheidung zu entnehmen, dass keine Enteignungsentschädigung zu gewähren sei, für die es an einer vom Gesetzgeber geschaffenen Anspruchsgrundlage fehle.

    (2) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Senat hierbei nicht unter Verstoß gegen die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300, 319) aufgestellten Grundsätze eine neue, im Gesetz nicht vorgesehene Anspruchsgrundlage für die Enteignungsentschädigung geschaffen.

  • VGH Bayern, 22.12.2011 - 8 BV 10.1795

    Kostentragung bei Verlegung von Telekommunikationslinien im Zusammenhang mit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH vom 23.3.2006 BGHZ 167, 1; vom 19.6.2008 NVwZ-RR 2008, 734) sei das Leitungsrecht ein entschädigungsfähiges Recht.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2006 (BGHZ 167, 1) und 19. Juni 2008 (NVwZ-RR 2008, 734).

  • BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 39.13

    Bestandskraft eines verliehenen öffentlich-rechtlichen Rechts,

    Selbst wenn man das telekommunikationsrechtliche Wegerecht dem Kreis der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen zurechnet (so in Bezug auf eine analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG: BGH, Urteile vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - BGHZ 167, 1 Rn. 13 ff. und vom 19. Juni 2008 - III ZR 266/07 - NVwZ-RR 2008, 734 Rn. 9 ff.; zweifelnd mit Blick auf die verfassungsrechtliche Anknüpfung: BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 BvR 2133/08 - NVwZ 2011, 159 ), stellt sich die durch § 150 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 bewirkte Überleitung alter Wegerechte in das neue Regelungssystem und die damit einhergehende Ausgestaltung des Bestandsschutzes nicht als eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts, sondern als eine zulässige, insbesondere verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und deshalb auch als eine verfassungsgemäße Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
  • BVerfG, 28.07.2010 - 1 BvR 2133/08

    Keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung durch Zubilligung einer

    Die im Wesentlichen auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit des Urteils vom 23. März 2006 gestützte Revision der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Juni 2008 (NVwZ-RR 2008, S. 734) zurück.
  • VG Regensburg, 14.06.2010 - RN 8 K 10.497

    Kosten der Verlegung von Telekommunikationsleitungen bei Straßenveränderung

    19 bb) Das aus § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu entschädigendes Nutzungsrecht, sofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs nicht im Interesse des Wegebaulastträgers oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers liegt (vgl. BGH vom 23.3.2006 Az. III ZR 141/05; vom 19.6.2008 Az. III ZR 266/07).
  • OVG Thüringen, 04.05.2023 - 3 KO 345/20

    Kostentragung für die Verlegung einer Telekommunikationslinie

    Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - und vom 19. Juni 2008 - III ZR 266/07 -) führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 30.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2872
BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 30.07 (https://dejure.org/2008,2872)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.2008 - 3 C 30.07 (https://dejure.org/2008,2872)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - 3 C 30.07 (https://dejure.org/2008,2872)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    LAG § 349 Abs. 5 Satz 2
    Schadensausgleich; Schadensausgleichsleistung; Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen; Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Mithaftung für Rückzahlungspflicht; Übertragung ohne angemessene Gegenleistung; Kriegsschadenrente.

  • Bundesverwaltungsgericht

    LAG § 349 Abs. 5 Satz 2
    Anrechnung; Anspruchsabtretung; Hauptentschädigung; Kriegsschadenrente; Kriegsschadenrente; Lastenausgleich; Mithaftung; Mithaftung für Rückzahlungspflicht; Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen; Rückforderung; Rückforderung von Lastenausgleich wegen ...

  • Wolters Kluwer

    Zuwendungsempfänger als Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen; Empfänger der Schadensausgleichsleistung infolge Abtretung als Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen; Schadensausgleichsleistung als den Schadensausgleich bewirkende und an den Rechtsnachfolger ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensausgleich; Schadensausgleichsleistung; Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen; Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Mithaftung für Rückzahlungspflicht; Übertragung ohne angemessene Gegenleistung; Kriegsschadenrente

  • Judicialis

    LAG § 349 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de

    LAG § 349 Abs. 5 S. 2
    Lastenausgleich: Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 734 (Ls.)
  • DVBl 2008, 1329 (Ls.)
  • DÖV 2009, 43
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 40.06

    Schadensausgleich; Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 30.07
    Mit "Schadensausgleichsleistung" meint das Gesetz hier demzufolge den Vermögenswert, der zum Zwecke des Schadensausgleichs gewährt wurde oder wird, unter Einschluss des Surrogats (vgl. Urteile vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 29.05 - Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 4 und vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12).

    Die Schenkung unter Lebenden ist ebenso wie die gemischte Schenkung der typische Fall der Rechtsnachfolge im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2006 - BVerwG 3 B 105.05 - und Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 - a.a.O.).

    Dies hat der Senat mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 - a.a.O. sowie Beschluss vom 6. Juni 2006 - BVerwG 3 B 169.05 - juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. September 2006 - 1 BvR 1798/06 - WM 2006, 2019).

  • BVerwG, 06.09.2004 - 3 B 20.04

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes; Zulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 30.07
    Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch in derartigen Fällen verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben (Urteil vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 44.03 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 10; vgl. auch Beschluss vom 6. September 2004 - BVerwG 3 B 20.04 - juris).
  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 44.03

    Lastenausgleich; Rückforderung von Hauptentschädigung; Anrechnung einer

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 30.07
    Dementsprechend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch in derartigen Fällen verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben (Urteil vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 44.03 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 10; vgl. auch Beschluss vom 6. September 2004 - BVerwG 3 B 20.04 - juris).
  • BVerfG, 07.09.2006 - 1 BvR 1798/06
    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 30.07
    Dies hat der Senat mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 - a.a.O. sowie Beschluss vom 6. Juni 2006 - BVerwG 3 B 169.05 - juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. September 2006 - 1 BvR 1798/06 - WM 2006, 2019).
  • BVerwG, 14.02.2006 - 3 B 105.05

    Inanspruchnahme auf Rückzahlung von Lastenausgleich wegen erfolgten

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 30.07
    Die Schenkung unter Lebenden ist ebenso wie die gemischte Schenkung der typische Fall der Rechtsnachfolge im Sinne des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2006 - BVerwG 3 B 105.05 - und Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 - a.a.O.).
  • BVerwG, 06.06.2006 - 3 B 169.05

    Inanspruchnahme als Erwerberin einer Schadensausgleichsleistung nach § 349 Abs. 5

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 30.07
    Dies hat der Senat mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 - a.a.O. sowie Beschluss vom 6. Juni 2006 - BVerwG 3 B 169.05 - juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. September 2006 - 1 BvR 1798/06 - WM 2006, 2019).
  • BVerwG, 18.05.2006 - 3 C 29.05

    Kontoguthaben; Auszahlung von Kontoguthaben; Kontoguthaben als Surrogat;

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 30.07
    Mit "Schadensausgleichsleistung" meint das Gesetz hier demzufolge den Vermögenswert, der zum Zwecke des Schadensausgleichs gewährt wurde oder wird, unter Einschluss des Surrogats (vgl. Urteile vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 29.05 - Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 4 und vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12).
  • BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 19.98

    Lastenausgleich; Rückforderung von Hauptentschädigung; Anrechnung einer

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 30.07
    Zwar war nach der ursprünglichen Fassung des § 349 LAG die Rückforderung von Kriegsschadenrente ausgeschlossen (vgl. § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG sowie Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 19.98 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 7), doch wurde dies mit dem 33. LAG-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) durch Anfügung eines zweiten Halbsatzes in § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG geändert.
  • BVerwG, 18.07.2008 - 3 PKH 2.08

    Voraussetzungen für die Rückforderung von Lastensausgleichszahlungen nach § 349

    Mit "Schadensausgleichsleistung" meint das Gesetz hier demzufolge den Vermögenswert, der zum Zwecke des Schadensausgleichs gewährt wurde oder wird, unter Einschluss des Surrogats (vgl. Urteile vom 18. Mai 2006 BVerwG 3 C 29.05 Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 4, vom 28. Februar 2007 BVerwG 3 C 40.06 Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12 und vom 18. Juni 2008 BVerwG 3 C 30.07).

    Die Schenkung unter Lebenden ist ebenso wie die gemischte Schenkung, namentlich der Kauf unterhalb des Verkehrswerts, der typische Fall der Rechtsnachfolge i.S.d. § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2006 BVerwG 3 B 105.05 und Urteile vom 28. Februar 2007 BVerwG 3 C 40.06 a.a.O. sowie vom 18. Juni 2008 BVerwG 3 C 30.07).

    Dieses Ziel wäre in einer großen Zahl von Fällen nicht zu erreichen, wenn die Bestimmung auf Übertragungsvorgänge vor dem 1. Januar 2000 oder ohne Kenntnis der Rechtsnachfolger von der etwaigen Rückzahlungspflicht nicht anwendbar wäre (vgl. Urteile vom 28. Februar 2007 BVerwG 3 C 40.06 a.a.O. sowie vom 18. Juni 2008 BVerwG 3 C 30.07).

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 11.09

    Abtretung; Ausgleichsansprüche; Ausgleichsleistung; Begriff des

    Entsprechendes gilt für die Zuwendung von Surrogaten wie etwa einer Versicherungsleistung (vgl. Urteile vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 30.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 16 = ZOV 2008, 214, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12 und vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 29.05 - Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 4).

    In Fällen eines Forderungsverkaufs wie im vorliegenden Fall entsteht die Rückzahlungspflicht nach allem erst, wenn dem Rechtsnachfolger die abgetretene Ausgleichsleistung gewährt wird (vgl. Urteil vom 18. Juni 2008 a.a.O. Rn. 14).

  • BVerwG, 16.10.2008 - 3 C 10.08

    Gewährung eines Vermögenswertes zum Zwecke des Schadensausgleichs unter

    Hieran ist festzuhalten (BVerwG, vgl. Urteil vom 18. Juni 2008 BVerwG 3 C 30.07 juris).
  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2012 - 6 L 433/12

    Lastenausgleich, Rückforderung, aufschiebende Wirkung, Erben, Schadensausgleich

    Entsprechendes gilt für die Zuwendung von Surrogaten wie etwa einer Versicherungsleistung (vgl. Urteile vom 18. Juni 2008 - BVerwG 3 C 30.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 16 = ZOV 2008, 214, vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 40.06 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 12 und vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 29.05 - Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 4).
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