Weitere Entscheidung unten: VG Oldenburg, 16.04.2008

Rechtsprechung
   BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07   

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https://dejure.org/2008,1042
BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07 (https://dejure.org/2008,1042)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.2008 - 6 C 2.07 (https://dejure.org/2008,1042)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 2008 - 6 C 2.07 (https://dejure.org/2008,1042)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    TKG §§ 45m, 47, 104; URL Art. 5, 25
    Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten, Teilnehmerdatenbank, Überlassung, Entgelt, Missbrauch, Kosten, Kostenorientierung, Datentransfer.

  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG §§ 45m, 47, 104

  • Wolters Kluwer

    Höhe des Entgeltanspruchs eines Anbieters von Sprachtelefondiensten für die Überlassung von Teilnehmerdaten an Herausgeber von Teilnehmerverzeichnissen und Anbieter von Telefonauskunftsdiensten - Höhe des Entgeltanspruchs für die Überlassung von Basisdaten in Form von ...

  • Judicialis

    TKG § 45m; ; TKG § 47; ; TKG § 104; ; URL Art. 5; ; URL Art. 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 45m § 47 § 104; URL Art. 5, Art. 25
    Telekommunikationsrecht: Höhe der Entgelte für die Überlassung von Teilnehmerdaten an Herausgeber von Teilnehmerverzeichnissen und Anbieter von Telefonauskunftsdiensten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 832
  • DVBl 2008, 1266 (Ls.)
  • K&R 2008, 700
  • DÖV 2009, 87
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07
    So hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2004 - Rs. C-109/03 - (Slg. 2004, I-11273) entschieden, dass die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, den vorbezeichneten Datenabnehmern die für die Identifizierung der gesuchten Teilnehmer benötigten Daten zu übermitteln haben; diese Daten umfassen stets den Namen und die Anschrift der Teilnehmer sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat (a.a.O. Rn. 34).

    Zu den Tätigkeiten, die das Gemeinschaftsrecht danach unter dem Kostengesichtspunkt dem Telefondienst zuweist, zählt insbesondere auch die "Führung einer Datenbank mit den im Verzeichnis aufgeführten ... Informationen"; das erklärt sich daraus, dass es "für die Anbieter von Sprachtelefondiensten von äußerster Wichtigkeit (ist), dass ihre Teilnehmer in den Telefonverzeichnissen aufgeführt sind, da dies die Nutzung ihrer Dienste fördert" (s. Schlussanträge des Generalanwalts zu dem Urteil vom 25. November 2004 a.a.O. Rn. 48).

    Die Beklagte beruft sich darauf, dass das Gemeinschaftsrecht in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof keine vollständige Harmonisierung aller Kriterien anstrebt, die zur Identifizierung der Teilnehmer notwendig sind; vielmehr können die Mitgliedstaaten nach dieser Rechtsprechung bestimmen, ob in einem bestimmten nationalen Kontext bestimmte zusätzliche Daten zur Verfügung zu stellen sind (Urteil vom 25. November 2004 a.a.O. Rn. 35).

    Die Mitgliedstaaten dürfen (lediglich) bestimmen, dass den Datenabnehmern über die vorgenannten Basisdaten hinaus solche weiteren Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, die "in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig" sind (Urteil vom 25. November 2004 a.a.O. Rn. 35 f.).

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07
    Als Maßstab für eine etwaige Entgeltüberhöhung (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG) ist regelmäßig ein "Als-Ob-Wettbewerbspreis" zugrunde zu legen, d.h. ein hypothetischer Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ergeben würde; missbräuchlich überhöht sind die Entgelte eines regulierten Unternehmens wegen des mit dem Missbrauchsbegriff verbundenen Unrechtsurteils grundsätzlich erst dann, wenn sie den hypothetischen Preis erheblich überschreiten (s. Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 - Rn. 68 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04 - BGHZ 163, 282 ).
  • BVerwG, 19.05.2008 - 6 C 42.07

    Verknüpfung von Anschlusstarifen und Optionstarifen zu einheitlichen

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07
    Zwar hat der Senat bei einer für Teile eines Bündelproduktes gesetzlich angeordneten Entgeltgenehmigungspflicht angenommen, dass der Normzweck deren Erstreckung auf das für das Bündelprodukt erhobene Gesamtentgelt rechtfertigen kann, soweit das zur Verhinderung von Umgehungen notwendig ist (Urteil vom 19. Mai 2008 - BVerwG 6 C 42.07 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07
    Teilbar ist ein Verwaltungsakt nur, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen; der rechtswidrige Teil des Verwaltungsaktes muss in der Weise selbständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann (Urteile vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 33.96 - BVerwGE 105, 354 = Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 4 S. 30 und vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 5.03 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 13 S. 4; Beschluss vom 2. Mai 2005 - BVerwG 6 B 6.05 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 13.11.1997 - 3 C 33.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Einwilligung des Verpächters zur

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07
    Teilbar ist ein Verwaltungsakt nur, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen; der rechtswidrige Teil des Verwaltungsaktes muss in der Weise selbständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann (Urteile vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 33.96 - BVerwGE 105, 354 = Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 4 S. 30 und vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 5.03 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 13 S. 4; Beschluss vom 2. Mai 2005 - BVerwG 6 B 6.05 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 5.03

    Ersetzung als Beihilfe geleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07
    Teilbar ist ein Verwaltungsakt nur, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen; der rechtswidrige Teil des Verwaltungsaktes muss in der Weise selbständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben kann (Urteile vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 33.96 - BVerwGE 105, 354 = Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 4 S. 30 und vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 5.03 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 13 S. 4; Beschluss vom 2. Mai 2005 - BVerwG 6 B 6.05 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07
    Als Maßstab für eine etwaige Entgeltüberhöhung (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG) ist regelmäßig ein "Als-Ob-Wettbewerbspreis" zugrunde zu legen, d.h. ein hypothetischer Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ergeben würde; missbräuchlich überhöht sind die Entgelte eines regulierten Unternehmens wegen des mit dem Missbrauchsbegriff verbundenen Unrechtsurteils grundsätzlich erst dann, wenn sie den hypothetischen Preis erheblich überschreiten (s. Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 - Rn. 68 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04 - BGHZ 163, 282 ).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

    Mit Urteil vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) hob das Bundesverwaltungsgericht den oben genannten Beschluss der Bundesnetzagentur auf.

    Solcher Anlass bestand schon deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil u. a. festgestellt hat, dass das Entgelt für die Überlassung der eigenen Basisdaten die Kosten des reinen Zurverfügungstellens dieser Daten nicht überschreiten darf und das von der Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss gewählte -und von der Klägerin gemäß ihem Standardvertrag umgesetzte- Abrechnungssystem insoweit rechtswidrig ist, als es in Bezug auch auf die eigenen Basisdaten nutzungsfallabhängig ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rz. 37 bei juris).

    Vielmehr besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichtshofs die genannte Beschränkung bei der Berechnung des Entgelts für die Überlassung der eigenen Zusatzdaten sowie von Fremddaten nicht (BVerwG, Urteil v. 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rz. 23 bei juris; BGH, Urteil v. 20.4.2010 -KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 f., Rz. 20- Teilnehmerdaten III ).

    Die Vergütung dieser Teilnehmerdaten unterliegt im Rahmen der §§ 47 Abs. 4, 38 Abs. 2 bis 4, 28 TKG 2004 der Missbrauchskontrolle (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil v. 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rzn. 4, 16 ff., 23 ff. bei juris; BGH, Urteil v. 20.4.2010 -KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 [1708 f.], Rzn. 16, 20- Teilnehmerdaten III ).

    (1) Nach Auffassung der Beklagten ist im Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 2 URL eine Differenzierung der Entgeltmaßstäbe im Hinblick auf die nach § 47 TKG von der Bereitstellungspflicht umfassten Teilnehmerdaten, so wie das Bundesverwaltungsgericht sie in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rzn. 23-33 bei juris) und im Anschluss daran der Bundesgerichtshof vollzogen haben, vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht haltbar.

    Den sich auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt stützenden und überzeugenden Rechtserwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rzn. 23-33 bei juris), nach denen der gemeinschaftsrechtlich gebotene Maßstab der strengen Kostenorientierung nur auf die Überlassung von Basisdaten Anwendung findet, schließt der Senat sich an.

    Darüber hinaus lässt sich erst recht kein hinreichender Anhalt dafür finden, dass die Klägerin hinsichtlich aller genannten Arten von Teilnehmerdaten die Deckung jedweder Kosten(arten) kalkuliert hat, die den drei oben beschriebenen Kostenkategorien jeweils im Einzelnen zugeordnet sind (zu den Kostenkategorien 1 bis 3 und den dort zugehörigen Kosten vgl. nochmals BVerwG, Urteil v. 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rz. 4 bei juris; BGH, Urteil v. 13.10.2009 -KZR 34/06, MMR 2010, 427 ff., Rzn. 16 f. - Teilnehmerdaten I und II.A.4.a.aa.

    Dies ist indes bei den eigenen Kundenbasisdaten des Teilnehmernetzbetreibers unstatthaft, weil -wie bereits oben zu II.A.4.b. ausgeführtsich die von dem einzelnen Datenabnehmer insoweit ausschließlich zu erhebenden Kosten des Zurverfügungstellens dieser Daten nicht danach bestimmen, wie erfolgreich dieser seinen Auskunfts- oder Verzeichnisdienst betreibt (vgl. nochmals BVerwG, Urteil v. 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rz. 37 bei juris).

    Dem entsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) zur Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 17.8.2005 ausgeführt, dieser zufolge seien die berücksichtigungsfähigen Überlassungskosten auf der Grundlage u.a. der von der hiesigen Klägerin vorgelegten Kostenunterlagen ermittelt und nach Maßgabe des von der Klägerin angewandten Abrechnungssystems auf die Nutzungsfälle verteilt worden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 6 bei juris).

    Wie der Senat bereits in seinem im Verfahren VI-U (Kart) 2/11 am 8. Juni 2011 verkündeten Urteil (zu II.B.[B.a.]8.a), Umdruck S. 102) hinsichtlich § 12 TKG 1996 ausgeführt hat, ist eine Klärung dieser schwierigen und höchst umstrittenen Rechtsfrage erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten, beginnend mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) und fortgesetzt mit der Judikatur des Bundesgerichtshofs gemäß seinen "Teilnehmerdaten" -Entscheidungen.

  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 87/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Bei diesen Angaben handelt es sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. dazu etwa BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06, MMR 2010 Rn. 17 und vom 20. April 2010 - KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb.

    Wie die Revision selbst nicht verkennt, enthalten Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie; ABl. EG Nr. L 108 S. 51), die durch § 45m Abs. 1 Satz 1 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG in deutsches Recht umgesetzt wurden (s. dazu BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 21; Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn.1; Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1-3), weder in ihrer Ursprungsfassung noch in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EG Nr. L 337 S. 11), durch die unter anderem die Universaldienstrichtlinie geändert wurde, Angaben zu den einzelnen Inhalten der Verzeichnisse.

  • VG Köln, 04.07.2014 - 9 K 6509/10

    Anspruch eines Sprachtelefondienstleisters auf Entgelte für die Überlassung von

    Die hierfür erhobenen Entgelte waren bereits Gegenstand des Beschlusses der Beklagten vom 17. August 2005, der durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07) aufgehoben wurde.

    BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2008 - 6 C 2/07 -, NVwZ-RR 2008, 832 ff. = juris Rn. 15.

    BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 19 f.

    BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22.

    BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 19 f.

    BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2008 - a.a.O. - juris Rn. 23 f.; zum Gemeinschaftsrecht 27 ff.

    BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2008 - a.a.O.- juris Rn. 19 m.w.N.

    BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 32.

    BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 32.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 26/12

    Nachzahlungsbegehren einer Teilnehmernetzbetreiberin bzgl. des Entgelts für die

    Das Bundesverwaltungsgericht hob den Beschluss der Bundesnetzagentur durch Urteil vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) mit der Begründung auf, dass die Bundesnetzagentur die normative Entgeltbeschränkung des gemeinschaftsrechtskonform anzuwendenden § 47 Abs. 4 Satz 1 TKG auf die Kosten des reinen Datentransfers (sogenannte Kostenkategorie 3) unteilbar auf das Überlassungsentgelt für sämtliche Teilnehmerdaten angewandt habe, wohingegen dieser Maßstab für die Bereitstellung allein der Basisdaten, nicht aber der Zusatz- und Fremddaten gilt.

    Dieser Beschluss der BNetzA wurde jedoch durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) aufgehoben.

    nutzungsabhängig umgelegt werden (vgl. zu allem: BGH, Urteil vom 29.06.2010 - KZR 9/08, MMR 2010, 784-785, Tz. 19 - Teilnehmerdaten IV ; BVerwG, Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836, zitiert nach juris Rz. 15- 18, 23; vgl. zu § 12 TKG 1996: BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 34/06, MMR 2010, 427 - 429, Tz. 24 ff. - Teilnehmerdaten I ; BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 41/07, MMR 2010, 429 - 430, Tz. 27 ff. - Teilnehmerdaten II ).

    (1) Nach Auffassung der Beklagten ist im Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 2 URL eine Differenzierung der Entgeltmaßstäbe im Hinblick auf die nach § 47 TKG von der Bereitstellungspflicht umfassten Teilnehmerdaten, so wie das Bundesverwaltungsgericht sie in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836, zitiert nach juris Rz. 23 - 33) und im Anschluss daran der Bundesgerichtshof vollzogen haben, vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht haltbar.

    Den sich hierauf stützenden, überzeugenden Rechtserwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836, zitiert nach juris Rz. 23 - 33), nach denen der gemeinschaftsrechtlich gebotene Maßstab der strengen Kostenorientierung nur auf die Überlassung von Basisdaten Anwendung findet, schließt der Senat sich an.

    Wie ebenfalls im Einzelnen bereits erläutert (s.o. Gliederungspunkt II.B.2.), ist die in Rede stehende BNetzA-Entscheidung infolge ihrer Aufhebung durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) nach §§ 144 Abs. 3 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als nicht ergangen zu behandeln; die Regelung des aufgrund der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. aus Juli 2007 fortgeltenden § 4 Datenüberlassungsvertrages lebte damit wieder auf, ohne - wie an benannter Stelle schon ausgeführt - im Verlaufe des streitbefangenen Abrechnungszeitraums eine inhaltliche Abänderung erfahren zu haben.

    Darüber hinaus lässt sich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass die Klägerin hinsichtlich aller genannten Arten von Teilnehmerdaten die Deckung jedweder Kosten(arten) kalkuliert hat, die den drei oben beschriebenen Kostenkategorien jeweils im Einzelnen zugeordnet sind (zu den Kostenkategorien 1 bis 3 und den dort zugehörigen Kosten vgl. nochmals BVerwG, Urteil v. 16.7.2008 -6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff., Rz. 4 bei juris; BGH, Urteil v. 13.10.2009 -KZR 34/06, MMR 2010, 427 ff., Rzn. 16 f. -Teilnehmerdaten I).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 27/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

    Das Bundesverwaltungsgericht hob den Beschluss der Bundesnetzagentur durch Urteil vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) mit der Begründung auf, dass die Bundesnetzagentur die normative Entgeltbeschränkung des gemeinschaftsrechtskonform anzuwendenden § 47 Abs. 4 Satz 1 TKG auf die Kosten des reinen Datentransfers (sogenannte Kostenkategorie 3) unteilbar auf das Überlassungsentgelt für sämtliche Teilnehmerdaten angewandt habe, wohingegen dieser Maßstab für die Bereitstellung allein der Basisdaten, nicht aber der Zusatz- und Fremddaten gilt.

    Dieser Beschluss der BNetzA wurde jedoch durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) aufgehoben.

    So kann der verständige Rechnungsempfänger nur mutmaßen, dass die Klägerin hiermit die Entgeltberechnung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) anpassen wollte und die datensatzbasierte Abrechnung sich auf Basisdaten sowie die nutzungsbasierte Abrechnung sich auf Zusatzdaten bezieht.

    nutzungsabhängig umgelegt werden (vgl. zu allem: BGH, Urteil vom 29.06.2010 - KZR 9/08, MMR 2010, 784-785, Tz. 19 - Teilnehmerdaten IV ; BVerwG, Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836, zitiert nach juris Rz. 15- 18, 23; vgl. zu § 12 TKG 1996: BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 34/06, MMR 2010, 427 - 429, Tz. 24 ff. - Teilnehmerdaten I ; BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 41/07, MMR 2010, 429 - 430, Tz. 27 ff. - Teilnehmerdaten II ).

    (1) Nach Auffassung der Beklagten ist im Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 2 URL eine Differenzierung der Entgeltmaßstäbe im Hinblick auf die nach § 47 TKG von der Bereitstellungspflicht umfassten Teilnehmerdaten, so wie das Bundesverwaltungsgericht sie in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836, zitiert nach juris Rz. 23 - 33) und im Anschluss daran der Bundesgerichtshof vollzogen haben, vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht haltbar.

    Den sich auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt stützenden, überzeugenden Rechtserwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836, zitiert nach juris Rz. 23 - 33), nach denen der gemeinschaftsrechtlich gebotene Maßstab der strengen Kostenorientierung nur auf die Überlassung von Basisdaten Anwendung findet, schließt der Senat sich an.

    Wie ebenfalls im Einzelnen bereits erläutert (s.o. Gliederungspunkt II. 2.), ist die in Rede stehende BNetzA-Entscheidung infolge ihrer Aufhebung durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) nach §§ 144 Abs. 3 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als nicht ergangen zu behandeln; die Regelung des § 4 Datenüberlassungsvertrages lebte damit wieder auf, ohne - wie an benannter Stelle schon ausgeführt - im Verlaufe des streitbefangenen Abrechnungszeitraums eine inhaltliche Abänderung erfahren zu haben.

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11

    Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt

    Die in die Entgeltkalkulation einzubeziehenden Kosten beschränken sich allerdings auf die mit der Zurverfügungstellung verbundenen Zusatzkosten, hier diejenigen der Kostenkategorie 3. Denn die mit dem Aufbau und Betrieb einer Datenbank verbundenen Kosten (Kostenkategorien 1 und 2) fallen bereits aufgrund der Verpflichtung des Telefondienstbetreibers aus Art. 6 Abs. 2 lit. A ONP II-Richtlinie zur Eintragung, Prüfung, gegebenenfalls Berichtigung und Streichung von eigenen Teilnehmerdaten in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis an; da diese auf die Telefonkunden umgelegt werden dürfen, verbietet sich ihr Ansatz in der Berechnung des Entgelts gegenüber den Datennachfragern im Sinne des Art. 6 Abs. 3 ONP II-Richtlinie (vgl. zu allem: Revisionsentscheidung zum Streitfall BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 28 - 31 - Teilnehmerdaten II - mit Hinweis auf EuGH, Entscheidung vom 25.11.2004, EuZW 2005, 17 Tz. 37 ff. - KPN Telecom; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Tz. 19 ff.).

    Für sonstige Teilnehmerdaten (Zusatzdaten eigener Kunden oder Fremddaten) gilt diese Beschränkung auf den Kostenmaßstab hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009, KZR 41/07, Tz. 28 ff., 39; vgl. ferner: BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I ; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 ff. Rn. 4, 19 ff., 23 ff., 37).

    Eine Klärung dieser schwierigen und höchst umstrittenen Rechtsfrage ist erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten, beginnend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2008, 832) und fortgesetzt durch die Judikatur des Bundesgerichtshofs (BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I ; BGH, MMR 2010, 429 - Teilnehmerdaten II ).

    Eine Klärung der schwierigen und höchst umstrittenen Rechtsfragen, die sich in Bezug auf die Auslegung des § 12 TKG 1996 und damit schon für die Frage des Bestehens des geltend gemachten Zahlungsanspruch stellten, ist erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eingetreten, beginnend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2008, 832) und fortgesetzt durch die Judikatur des Bundesgerichtshofs (BGH, MMR 2010, 427 - Teilnehmerdaten I; BGH, MMR 2010, 429 - Teilnehmerdaten II).

  • BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08

    Teilnehmer; Teilnehmerdaten; Telefondienst; Telefondienstanbieter;

    Der Gesetzeswortlaut beschränkt diese Verpflichtung aber nicht auf solche Teilnehmerdaten, die das verpflichtete Unternehmen gerade in seiner Eigenschaft als Telekommunikationsdienstleister anlässlich der Rufnummernvergabe an eigene Teilnehmer erzeugt (so bereits Urteil vom 16. Juli 2008 - BVerwG 6 C 2.07 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 1 Rn. 26).

    Die alternativen Telefondienstanbieter, die auf diesem Markt mit der Klägerin konkurrieren, können sich für die Erfüllung des Eintragungsanspruchs vielmehr auf eigene Rechnung eines anbieterfremden Verzeichnisses, insbesondere desjenigen der Klägerin, bedienen (s. Urteil vom 16. Juli 2008 a.a.O. Rn. 22).

    Insoweit gelten unterschiedliche Regulierungsmaßstäbe, weil das Überlassungsentgelt grundsätzlich der nachträglichen Regulierung und damit dem Missbrauchsmaßstab unterliegt (§ 47 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 4, § 28 Abs. 1 TKG), während abweichend davon bei Entgelten für die Überlassung der (Basis-)Daten eigener Teilnehmer der Kostenmaßstab gilt (s. Urteil vom 16. Juli 2008 a.a.O. Rn. 19 ff.), der darüber hinaus auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die Entgelte wegen beträchtlicher Marktmacht des herausgabepflichtigen Unternehmens der Genehmigungspflicht unterworfen werden (§ 47 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG).

    Außerdem trifft die Datenüberlassungspflicht die Klägerin nicht unentgeltlich; sie kann vielmehr, soweit es um die Überlassung von Fremddaten geht, sogar ein die Kosten des reinen Datentransfers übersteigendes Entgelt fordern, solange dieses die Missbrauchsgrenze nicht überschreitet (vgl. Urteil vom 16. Juli 2008 a.a.O. Rn. 32).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 19/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

    Das Bundesverwaltungsgericht hob den Beschluss der Bundesnetzagentur durch Urteil vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) mit der Begründung auf, dass die Bundesnetzagentur die normative Entgeltbeschränkung des gemeinschaftsrechtskonform anzuwendenden § 47 Abs. 4 Satz 1 TKG auf die Kosten des reinen Datentransfers (sogenannte Kostenkategorie 3) unteilbar auf das Überlassungsentgelt für sämtliche Teilnehmerdaten angewandt habe, wohingegen dieser Maßstab für die Bereitstellung allein der Basisdaten, nicht aber der Zusatz- und Fremddaten gilt.

    Dieser Beschluss der BNetzA wurde jedoch durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) aufgehoben.

    nutzungsabhängig umgelegt werden (vgl. zu allem: BGH, Urteil vom 29.06.2010 - KZR 9/08, MMR 2010, 784-785, Tz. 19 - Teilnehmerdaten IV ; BVerwG, Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836, zitiert nach juris Rz. 15- 18, 23; vgl. zu § 12 TKG 1996: BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 34/06, MMR 2010, 427 - 429, Tz. 24 ff. - Teilnehmerdaten I ; BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 41/07, MMR 2010, 429 - 430, Tz. 27 ff. - Teilnehmerdaten II ).

    (1) Nach Auffassung der Beklagten ist im Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 2 URL eine Differenzierung der Entgeltmaßstäbe im Hinblick auf die nach § 47 TKG von der Bereitstellungspflicht umfassten Teilnehmerdaten, so wie das Bundesverwaltungsgericht sie in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836, zitiert nach juris Rz. 23 - 33) und im Anschluss daran der Bundesgerichtshof vollzogen haben, vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht haltbar.

    Den sich hierauf stützenden, überzeugenden Rechtserwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836, zitiert nach juris Rz. 23 - 33), nach denen der gemeinschaftsrechtlich gebotene Maßstab der strengen Kostenorientierung nur auf die Überlassung von Basisdaten Anwendung findet, schließt der Senat sich an.

    Wie ebenfalls im Einzelnen bereits erläutert (s.o. Gliederungspunkt II.D.2.), ist die in Rede stehende BNetzA-Entscheidung infolge ihrer Aufhebung durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) nach §§ 144 Abs. 3 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als nicht ergangen zu behandeln; die Regelung des § 4 Datenüberlassungsvertrages lebte damit wieder auf, ohne - wie an benannter Stelle schon ausgeführt - im Verlaufe des streitbefangenen Abrechnungszeitraums eine inhaltliche Abänderung erfahren zu haben.

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 20/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

    Das Bundesverwaltungsgericht hob den Beschluss der Bundesnetzagentur durch Urteil vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) mit der Begründung auf, dass die Bundesnetzagentur die normative Entgeltbeschränkung des gemeinschaftsrechtskonform anzuwendenden § 47 Abs. 4 Satz 1 TKG auf die Kosten des reinen Datentransfers (sogenannte Kostenkategorie 3) unteilbar auf das Überlassungsentgelt für sämtliche Teilnehmerdaten angewandt habe, wohingegen dieser Maßstab für die Bereitstellung allein der Basisdaten, nicht aber der Zusatz- und Fremddaten gilt.

    Dieser Beschluss der BNetzA wurde jedoch durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) aufgehoben.

    nutzungsabhängig umgelegt werden (vgl. zu allem: BGH, Urteil vom 29.06.2010 - KZR 9/08, MMR 2010, 784-785, Tz. 19 - Teilnehmerdaten IV ; BVerwG, Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836, zitiert nach juris Rz. 15- 18, 23; vgl. zu § 12 TKG 1996: BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 34/06, MMR 2010, 427 - 429, Tz. 24 ff. - Teilnehmerdaten I ; BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 41/07, MMR 2010, 429 - 430, Tz. 27 ff. - Teilnehmerdaten II ).

    (1) Nach Auffassung der Beklagten ist im Anwendungsbereich des Art. 25 Abs. 2 URL eine Differenzierung der Entgeltmaßstäbe im Hinblick auf die nach § 47 TKG von der Bereitstellungspflicht umfassten Teilnehmerdaten, so wie das Bundesverwaltungsgericht sie in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836, zitiert nach juris Rz. 23 - 33) und im Anschluss daran der Bundesgerichtshof vollzogen haben, vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht haltbar.

    Den sich hierauf stützenden, überzeugenden Rechtserwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836, zitiert nach juris Rz. 23 - 33), nach denen der gemeinschaftsrechtlich gebotene Maßstab der strengen Kostenorientierung nur auf die Überlassung von Basisdaten Anwendung findet, schließt der Senat sich an.

    Wie ebenfalls im Einzelnen bereits erläutert (s.o. Gliederungspunkt II.B.2.), ist die in Rede stehende BNetzA-Entscheidung infolge ihrer Aufhebung durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 (6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 ff.) nach §§ 144 Abs. 3 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als nicht ergangen zu behandeln; die Regelung des § 4 Datenüberlassungsvertrages lebte damit wieder auf, ohne - wie an benannter Stelle schon ausgeführt - im Verlaufe des streitbefangenen Abrechnungszeitraums eine inhaltliche Abänderung erfahren zu haben.

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2013 - U (Kart) 46/12

    Höhe des Entgelts für die Überlassung von Teilnehmerdaten an einen

    Die Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass erst im Verlauf des Rechtstreits eine Klärung der telekommunikationsrechtlichen Entgeltbemessungsmaßstäbe durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07) und den sich dem anschließenden Bundesgerichtshof herbeigeführt worden sei, und vor diesem Hintergrund die Auffassung vertreten, dass nunmehr eine Neuberechnung des telekommunikationsrechtlich zulässigen Entgelts erforderlich sei, wobei dieses zulässige Entgelt an die Stelle des (ursprünglich) vereinbarten Entgelts trete.

    - betreffend § 47 Abs. 4 TKG: BGH, Urteil vom 29.06.2010 - KZR 9/08, MMR 2010, 784-785, Tz. 19 - Teilnehmerdaten IV ; BVerwG, Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836, zitiert nach juris Rz. 15- 18, 23).

    Dies hat die Beklagte selbst eingeräumt, indem sie vorgetragen hat, aufgrund der Klärung der telekommunikationsrechtlichen Entgeltbemessungsmaßstäbe durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07) sowie den sich dem anschließenden Bundesgerichtshof sei eine neugestaltete Kostenzuordnung und Neuberechnung des telekommunikationsrechtlich zulässigen Entgelts erforderlich gewesen.

    Diesbezüglich kann es im Streitfall auf sich beruhen, ob dies bereits mit Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 37 ff. - KPN Telecom), die ausweislich des Klagevorbringens jedenfalls für die Klägerin erstmals Anlass zu greifbaren Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des vereinbarten Überlassungsentgelts bot, oder erst beginnend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836) und fortgesetzt durch die Judikatur des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 34/06, MMR 2010, 427 - 429, Tz. 24 ff. - Teilnehmerdaten I ; BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 41/07, MMR 2010, 429 - 430, Tz. 27 ff. - Teilnehmerdaten II ) der Fall war (so Senat, a.a.O., zitiert nach juris Rz. 71).

    Von einer Klärung der zweifelhaften Rechtslage, aufgrund dessen der Klägerin eine hinreichend aussichtsreiche Verfolgung des Schadensersatzanspruchs im Klagewege zuzumuten war, kann frühestens mit Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 und hiernach mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.07.2008 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 - 836), fortgesetzt durch die Judikatur des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 34/06, MMR 2010, 427 - 429, Tz. 24 ff. - Teilnehmerdaten I; BGH, Urteil vom 13.10.2009 - KZR 41/07, MMR 2010, 429 - 430, Tz. 27 ff. - Teilnehmerdaten II) die Rede sein.

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 41/07

    Teilnehmerdaten II

  • BGH, 13.10.2009 - KZR 34/06

    Teilnehmerdaten I

  • BGH, 29.01.2019 - KZR 4/17

    Keine Anwendbarkeit des § 47 TKG Abs. 4 auf "Teilnehmerdaten V"

  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

  • VG Köln, 16.11.2011 - 21 K 4849/10

    Überlassungsbegehren eines Auskunftsportals bzgl. Teilnehmerdaten eines

  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

  • BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08

    Teilnehmerdaten i. S. des TKG

  • BVerwG, 24.06.2009 - 6 C 19.08

    Entgelt, Zugangsentgelt, Entgeltgenehmigung, Entgeltantrag, Kündigung,

  • BGH, 20.04.2010 - KZR 53/07

    Teilnehmerdaten III

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 50/07

    Telekommunikationsmarkt: Pflicht des Telefondiensteanbieters zur kostenlosen

  • BGH, 10.02.2009 - KZR 41/07

    Vereinbarkeit einer Vergütungsvereinbarung in einem Datenüberlassungsvertrag mit

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2012 - 20 U 34/12

    Eintragung eines Teilnehmers im Telefonbuch unter einer geschäftlichen

  • VG Köln, 04.07.2014 - 9 K 6520/10

    Anspruch eines Sprachtelefondienstleisters auf Entgelte für die Überlassung von

  • VG Köln, 04.07.2014 - 9 K 6519/10

    Anspruch eines Sprachtelefondienstleisters auf Entgelte für die Überlassung von

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 9/08

    Teilnehmerdaten IV

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 3/08

    Auslegung des § 12 Telekommunikationsgesetz i.d.F.v. 25.07.1996 ( TKG ) ab dem

  • OLG Köln, 13.02.2013 - 11 U 136/11

    Umfang des Anspruchs auf Aufnahme eines Teilnehmers eines öffentlichen

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 51/07

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Entgeltes durch die Deutsche Telekom AG für die

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 5/11

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 6/11

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • BGH, 18.02.2020 - KZR 17/17

    Aufteilung des Erlöses aus der Herausgabe von Telefonbüchern (hier: in den Jahren

  • LG Frankfurt/Main, 26.02.2015 - 3 O 238/14
  • VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
  • LG Bonn, 21.04.2011 - 11 O 32/10

    Notwendigkeit einer rechnerischen Nachvollziehbarkeit des Gesamtzahlenwerkes

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 1/06
  • VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99

    Privatrechtliche Vereinbarungen über die Gewährung des

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 46/07

    Anspruch eines Betreibers von Auskunftsdiensten gegen ein

  • BGH, 10.02.2009 - KZR 34/06

    Rechtmäßigkeit einer Vergütungsvereinbarung in einem Datenüberlassungsvertrag

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 9/06

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • BGH, 20.04.2010 - KZR 52/07

    Wettbewerbsrechtliche Schadenersatzhaftung der Deutschen Telekom AG aufgrund

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 47/07

    Auswirkungen einer Nichtigkeitsfolge auf die gesamte Entgeltabrede

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2014 - U (Kart) 23/13

    Rückzahlungsansprüche aufgrund Nichtigkeit einer Vereinbarung über die

  • VG Köln, 26.03.2009 - 1 K 5114/07
  • OLG Köln, 25.09.2012 - 7 U 89/11

    Funktionelle Zuständigkeit des Kartellsenats für einen Rechtsstreit um die Höhe

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 1/11

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2011 - U (Kart) 3/10

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2011 - U (Kart) 3/11

    Rechtsfolgen der Vereinbarung überhöhter Preise für die Überlassung von

  • VG München, 31.03.2009 - M 16 K 08.3170

    Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Internet; keine Nichtigkeit des

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 8/11

    Ersatz von Nutzungen aus rechtsgrundlos erhaltenem Kapital

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 7/11

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 9/11

    Ersatz von Nutzungen aus rechtsgrundlos erhaltenem Kapital

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Rechtsprechung
   VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,22451
VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06 (https://dejure.org/2008,22451)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 16.04.2008 - 11 A 5223/06 (https://dejure.org/2008,22451)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 16. April 2008 - 11 A 5223/06 (https://dejure.org/2008,22451)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    66 ; AufenthG; 66 II ; AufenthG; 67 ; AufenthG; 67 I ; AufenthG
    Erstattung von Abschiebungskosten; Abschiebungskosten; Verpflichtungserklärung; zeitliche Beschränkung; Haftungszeitraum; Ausnahmefall; Leistungsfähigkeit; Ermessensentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Abschiebungskosten; Abschiebungskosten; Verpflichtungserklärung; zeitliche Beschränkung; Haftungszeitraum; Ausnahmefall; Leistungsfähigkeit; Ermessensentscheidung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 66 Abs. 2; AufenthG § 66 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157
    D (A), Verpflichtungserklärung, Abschiebungskosten, Auslegung, Beweislast, Befristung, Formulare, Ermessen, Darlehen, Ratenzahlung, Zumutbarkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 832 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2006 - 11 S 1857/05

    Auslegung von Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung in einem

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06
    Zwar ist bei der Auslegung einer Willenserklärung grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81), doch kann es sich anders verhalten, wenn eine Erklärung in einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006, aaO).

    In einem solchen Fall kommt es jedenfalls auch darauf an, wie der Erklärende die Eintragungen in dem Formular verstanden hat, wobei Zweifel zu Lasten des Formularverwenders gehen (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006, aaO, mwN).

    Die Beklagte muss sich insoweit die Formularverwendung und -entgegennahme durch den Kreis D. zurechnen lassen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006, - 11 S 1857/05, mwN, -juris).

    Die Beklagte muss sich insoweit die Formularverwendung und -entgegennahme durch den Kreis D. zurechnen lassen (VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006, aaO, mwN).

    Die Verpflichtungserklärung ist keine Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1 und 418 Abs. 1 ZPO und vermag deshalb nicht den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen zu begründen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006, aaO).

    Daher gelten für die Feststellungen zur Aufklärung des Klägers durch die Ausländerbehörde über Umfang und Dauer seiner Haftung die üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast, d.h. die einen Erstattungsbescheid erlassende Behörde ist materiell beweisbelastet für die angemessene Erfüllung der Aufklärungspflicht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006, aaO).

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß §

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06
    "Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1 = InfAuslR 1999, 182 = DVBl. 1999, 537) stellt eine Verpflichtungserklärung eine einseitige und empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche (einem Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB vergleichbare) Willenserklärung zugunsten eines Dritten dar.

    Es ist allgemein anerkannt, dass die Verpflichtungserklärung aus rechtsstaatlichen Gründen wie jede rechtsgeschäftliche Willenserklärung hinreichend bestimmt sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 aaO; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage: 2005, § 68 AufenthG, Rn. 5).

    Aus dieser neuen Formulierung lässt sich grundsätzlich schließen, dass die Verpflichtung bis zur tatsächlichen Ausreise der eingeladenen Person fortdauert (zur grds. Möglichkeit zeitlich unbeschränkter Haftung: BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33.97 - <InfAuslR 1999, 182,183>).

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 24. November 1998, aaO) nicht erforderlich, dass der Zeitraum der Verpflichtung in der Erklärung genau bestimmt ist.

    Die Heranziehung zum Kostenersatz setzt nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 24. November 1998, aaO, S. 188) eine Ermessensbetätigung der zuständigen Behörde dahin gehend voraus, ob und in welchem Umfang eine Heranziehung erfolgen soll.

  • OVG Niedersachsen, 05.06.2007 - 11 LC 88/06

    Haftung für durch die Abschiebung eines Ausländers entstehende Kosten; Verbindung

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. Juni 2007 (11 LC 88/06 - juris) hierzu wie folgt ausgeführt:.

    Dagegen kann für einen Ausnahmefall sprechen, dass die zuständigen Behörden im Grunde eine Risikoentscheidung getroffen und damit eine Mitverantwortung übernommen haben, indem sie keine eingehende und sorgfältige, sondern nur eine überschlägige Bonitätsprüfung des Erklärenden vorgenommen haben bzw. auch gar nicht durchführen wollten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Juni 2007, aaO).

  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 39.95

    Recht der Richter und Staatsanwälte - Weites Verwaltungsermessen bei Verwendung

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06
    Zwar ist bei der Auslegung einer Willenserklärung grundsätzlich auf den Empfängerhorizont abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, BVerwGE 102, 81), doch kann es sich anders verhalten, wenn eine Erklärung in einem Formular des Erklärungsempfängers abgegeben wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2006, aaO).
  • OVG Niedersachsen, 22.02.2000 - 4 L 3101/99

    Ausländer; Erstattung; Haftung; Lebensunterhalt; Verpflichtungserklärung;

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06
    Ein Regelfall ist gegeben, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels, wozu auch die Erteilung eines Visums gehört, einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2000, - 4 L 3101/99 - BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2003, - 24 B 0.31049 -, <InfAuslR 2004, 252>).
  • VGH Bayern, 15.12.2003 - 24 B 03.1049

    Kostentragungspflicht nach § 82 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) bei nicht

    Auszug aus VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 5223/06
    Ein Regelfall ist gegeben, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels, wozu auch die Erteilung eines Visums gehört, einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2000, - 4 L 3101/99 - BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2003, - 24 B 0.31049 -, <InfAuslR 2004, 252>).
  • VG Oldenburg, 13.02.2012 - 11 A 518/11

    Haftung für den Lebensunterhalt; Lebensunterhalt

    Dies schließt jedoch nach der Rechtsprechung der Kammer das Vorliegen eines Ausnahmefalls unter der Aspekt der unzumutbaren Belastung nicht zwingend aus (VG Oldenburg, Urteil vom 16. April 2008 - 11 A 5223/06 -, LS. in NVwZ-RR 2008, 832).
  • VG Oldenburg, 07.09.2011 - 11 A 2205/10

    Haftung für den Lebensunterhalt; Lebensunterhalt; Verpflichtungserklärung

    Zwar ist das Erklärungsformular keine öffentliche Urkunde, die nach § 98 VwGO i.V.m. § 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis erbringt, dass eine solche Aufklärung tatsächlich stattgefunden hat (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 16. April 2008 - 11 A 5223/06 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2006, 11 S 1857/05 -, juris).
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