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   VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05   

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VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05 (https://dejure.org/2008,6006)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 11.04.2008 - VerfGH 22/05 (https://dejure.org/2008,6006)
VerfGH Thüringen, Entscheidung vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 (https://dejure.org/2008,6006)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Thüringer Verfassungsgerichtshof PDF

    Fünf-Prozent-Sperrklausel

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürKWG § 22; ThürVerf Art 95
    Staats- und Verfassungsrecht; konkrete Normenkontrolle; Fünf-Prozent-Sperrklausel; Grundsatz der Wahlgleichheit; Unwirksamkeitserklärung; Übergangsfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 22 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes auch in ihrer entsprechenden Anwendung mit der Thüringer Verfassung; Vereinbarkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 22 Abs. 2 ThürKWG auf die Wahlen zu den Kreistagen mit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des VerfGH Thüringen vom 11.4.2008, Az: 22/05 (Verfassungswidrige 5%-Sperrklausel bei Kommunalwahlen)" von MinDgt Prof. Dr. Siegfried Jutzi, NJ 2008, 263

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 1
  • NJ 2008, 262
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05
    Das Gericht hat sodann das Verfahren im Hinblick auf das vor dem Bundesverfassungsgericht als Landesverfassungsgericht für Schleswig- Holstein laufende Verfahren - 2 BvK 1/07 - zur Prüfung der im dortigen Kommunalwahlrecht ebenfalls geltenden Fünf-Prozent-Sperrklausel mit Beschluss vom 6. November 2007 nach § 27 Abs. 1 ThürVerfGHG ausgesetzt.

    Das gilt insbesondere dann, wenn es - wie hier - um den für die Verfassungsordnung fundamentalen Grundsatz der gleichen Wahl geht (vgl. BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 4. der Gründe).

    Nur wenn die Voraussetzungen eines maßgeblichen Rechtfertigungsgrundes mit einiger Wahrscheinlichkeit vorliegen, ist der Eingriff gerechtfertigt (vgl. BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 4.

    Maßgeblich ist die konkrete Funktion des zu wählenden Organs (vgl. BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 3. b der Gründe).

    Vielmehr bestehen seit der Reformierung der Kommunalverfassungen in nahezu allen Flächenländern wesentliche Übereinstimmungen (vgl. BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 5. c der Gründe).

    VerfGH 22/05 17 bleiben, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung verdeutlicht hat (BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -), dass diese Entscheidungen der Überprüfung und möglicherweise der Korrektur oder Aufhebung der Aufsichtsbehörde zugänglich sind.

    Anders als beim deutschen Bundestag (dazu BVerfG, 25. August 2005 - 2 BvE 4/05 u.a. - BVerfGE 114, 121 ff. unter B II 1 und 2 der Gründe) und beim Thüringer Landtag (Art. 70 ff., Art. 59 ThürVerf) ist das Institutionengefüge der ThürKO nicht auf eine von der Volksvertretung gestützte "Regierung" einerseits und eine sie ablehnende "Opposition" andererseits angelegt (vgl. BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 5. b der Gründe; BayVerfGH, 14. März 1952 - Vf. 25-VII-52-1, DÖV 1952, 438 f. unter B I a der Gründe; in Bezug genommen von BayVerfGH, 18. Juli 2006 - Vf. 9-VII-04 - BayVBl. 2007, 13 ff. unter V 1 f. der Gründe).

    Allerdings stellt eine bloße Erleichterung oder Vereinfachung, die sich daraus ergibt, dass weniger Fraktionen bei der politischen Auseinandersetzung aufeinander treffen und folgerichtig weniger unterschiedliche Standpunkte verarbeitet werden müssen, keine Rechtfertigung des Eingriffs in den Grundsatz der Wahlgleichheit dar (vgl. BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 4. der Gründe).

    Aus den Ländern ohne die Sperrklausel sind keine schwerwiegenden Störungen bekannt geworden (vgl. BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 5. b der Gründe).

    Das Demokratiegebot in Art. 44 Abs. 1, Art. 45 ThürVerf setzt im Gegenteil geradezu das Aufeinandertreffen verschiedener Positionen und das Finden von Kompromissen voraus (vgl. BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 4. der Gründe).

    Gerade auf gemeindlicher Ebene entspricht es dabei dem Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 91 Abs. 1 ThürVerf), wenn auch ortsgebundene, partikularen Zielen verbundene Personen in die Vertretungskörperschaften gelangen (vgl. BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 2. der Gründe).

    VerfGH 22/05 22 Interessen der Bürger am besten vertritt (vgl. BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 2. der Gründe).

    Es steht dem Wahlgesetzgeber nicht zu, über die Einführung oder Beibehaltung einer Sperrklausel bestimmte Parteien gezielt von ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung auszuschließen (vgl. dazu insgesamt: BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 1. der Gründe mit Nachweisen).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05
    Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich daher auch danach, mit welcher Intensität in das Recht auf Gleichheit der Wahl eingegriffen wird (vgl. BVerfG, 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 - BVerfGE 95, 408 ff. unter B I. der Gründe, m.w.N.).

    Daran anschließend ist zu prüfen, ob das gewählte Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet ist und das Maß des zur Zielerreichung erforderlichen nicht überschreitet (vgl. BVerfG, 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 - BVerfGE 95, 408 ff. unter B I. 4 der Gründe).

    aa) Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung ist durch die Verfassung als Grund für die Eingriffe in den Grundsatz der Wahlgleichheit legitimiert (BVerfG, 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 - BVerfGE 95, 408 ff. unter B I 2a der Gründe).

    Eine Orientierung an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen ist nicht zulässig, vielmehr ist auf die politische Wirklichkeit abzustellen (vgl. BVerfG, 10. April 1997 - 2 BvC 3/965 - BVerfGE 95, 408 ff. unter B I. 2 b der Gründe).

    Seine Funktion besteht darin, die politischen Kräfte in den gemeindlichen Entscheidungsprozess zu integrieren (Zu dieser Funktion: BVerfG, 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 - BVerfGE 95, 408 ff. unter B I 3 a der Gründe).

  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05
    b) Auch die Erwägung, durch die Fünf-Prozent-Sperrklausel werde verhindert, dass kleine Gruppierungen, die im Wesentlichen nur einseitige Interessen verträten und dadurch nicht am Gemeinwohl orientiert seien, in den Rat kämen und diesen Gruppen diesbezüglich entsprechende Zugeständnisse gemacht würden (so Verfassungsgerichtshof des Saarlands, LVerfGE 8, 257, 267 ff.; ähnlich Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 17. März 1997 Sondervotum der Richter Finkelnburg, Driehaus und Töpfer in LKV 1998, 142, 146 und Sondervotum des Richters Dittrich a.a.O. S. 147) kann nach der Thüringer Verfassung nicht zur Rechtfertigung des mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht verbundenen Eingriffs in den Grundsatz der Wahlgleichheit herangezogen werden.

    Ausnahmsweise kann es aber geboten sein, für eine vom Gericht festzulegende Übergangszeit hiervon abzuweichen, wenn die sofortige Aufhebung einer Norm zu einem noch verfassungsferneren Zustand führte (vgl. VerfGH Berlin, 17. März 1997 - VerfGH 90/95 - LVerfGE 6, 32, 45 m.w.N.).

    Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet es daher, dem Gesetzgeber für diese Möglichkeit eine Übergangsfrist einzuräumen (VerfGH Berlin 17. März 1997 - VerfGH 90/95 - LVerfGE 6, 32, 45).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05
    Ob diese Grenzen eingehalten sind, ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Gegebenheiten verfassungsgerichtlich überprüfbar (BVerfG, 22. Mai 1979 - 2 BvR 193/97 u.a. - BVerfGE 51, 222 ff. unter C I. 3 der Gründe).

    Dieser ist im Zusammenhang mit dem Institutionengefüge zu sehen, in dem das zu wählende Organ tätig wird (BVerfG, 22. Mai 1979 - 2 BvR 193/79 u.a. - BVerfGE 51, 222 ff. insbesondere unter C I 2a der Gründe).

    Ebenso wenig ist es notwendig, dass dem demokratisch legitimierten Bürgermeister - anders als in dem Verhältnis zwischen dem direkt gewählten Europaparlament einerseits und der nicht unmittelbar gewählten Kommission andererseits (BVerfG, 22. Mai 1979 - 2 BvR 193/79 u.a. - BVerfGE 51, 222 ff. unter B III Einleitungserwägungen der Gründe) - ein ständig in eine politische Richtung wirkender Gemeinderat entgegentritt.

  • VerfGH Thüringen, 18.07.2006 - VerfGH 8/05

    5-vom-Hundert-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05
    Den Ablauf des Verfahrens betreffende rechtliche Verpflichtungen können allenfalls gegenüber solchen Berechtigten entstehen, die sie aus den Regeln des parlamentarischen Verfahrens herleiten können, nicht aber gegenüber den vom Gesetzgebungsverfahren materiell Betroffenen (ThürVerfGH, 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 - unter B I. 3 b bb der Gründe).

    Nach dem Demokratieprinzip ist es zunächst dem durch Wahlen legitimierten Gesetzgeber überlassen, inhaltliche Festlegungen für gesetzliche Regeln zu treffen (ThürVerfGH, 18. Juli 2006 - VerfGH 8/05 - unter B I. 3 bbb (2) der Gründe).

    VerfGH 22/05 21 Landesverfassung hineinwirkendem Bundesrecht auch ThürVerfG, 13. Juni 2006 - VerfGH 8/05 - unter B I. 3 bbb (3) der Gründe).

  • VerfGH Bayern, 18.03.1952 - 25-VII-52

    Fünfprozentklausel bei Gemeindewahlen

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05
    Anders als beim deutschen Bundestag (dazu BVerfG, 25. August 2005 - 2 BvE 4/05 u.a. - BVerfGE 114, 121 ff. unter B II 1 und 2 der Gründe) und beim Thüringer Landtag (Art. 70 ff., Art. 59 ThürVerf) ist das Institutionengefüge der ThürKO nicht auf eine von der Volksvertretung gestützte "Regierung" einerseits und eine sie ablehnende "Opposition" andererseits angelegt (vgl. BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 5. b der Gründe; BayVerfGH, 14. März 1952 - Vf. 25-VII-52-1, DÖV 1952, 438 f. unter B I a der Gründe; in Bezug genommen von BayVerfGH, 18. Juli 2006 - Vf. 9-VII-04 - BayVBl. 2007, 13 ff. unter V 1 f. der Gründe).

    Vor diesem Hintergrund ist es keineswegs fern liegend anzunehmen, bei den besonderen Aufgaben der Gemeinde könnten gerade auch "geprägte" Einzelpersönlichkeiten gut wirken (BayVerfGH, 14. März 1957 - Vf. 25-VII-52 - DÖV 1952, 438, 439).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05
    Es hat die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Argumente bei der Vorlage zu berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten einzugehen, die für die Auslegung und Prüfung der infrage stehenden Normen von Bedeutung sein können (für das Vorlageverfahren zum BVerfG - 2. Kammer des 2. Senats - 14. Februar 2005 - 2 BvL 1/05 - NVwZ 2005, 568; 12. Mai 1992 - 1 BvL 7/89 - BVerfGE 86, 71 [76]; 10. Mai 1988 - 1 BvL 8, 9/82 - BVerfGE 78, 165 [178]; ähnlich: Hessischer Staatsgerichtshof, 4. April 2006 - P.St. 2027 -).

    Insbesondere kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren für die Entscheidung als maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfG, 12. Mai 1992, a.a.O.).

  • VerfGH Bayern, 18.07.2006 - 9-VII-04

    5%-Klausel

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05
    Anders als beim deutschen Bundestag (dazu BVerfG, 25. August 2005 - 2 BvE 4/05 u.a. - BVerfGE 114, 121 ff. unter B II 1 und 2 der Gründe) und beim Thüringer Landtag (Art. 70 ff., Art. 59 ThürVerf) ist das Institutionengefüge der ThürKO nicht auf eine von der Volksvertretung gestützte "Regierung" einerseits und eine sie ablehnende "Opposition" andererseits angelegt (vgl. BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 5. b der Gründe; BayVerfGH, 14. März 1952 - Vf. 25-VII-52-1, DÖV 1952, 438 f. unter B I a der Gründe; in Bezug genommen von BayVerfGH, 18. Juli 2006 - Vf. 9-VII-04 - BayVBl. 2007, 13 ff. unter V 1 f. der Gründe).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05
    Es reicht vielmehr aus, dass der Notstand möglicherweise eintreten kann (vgl. dazu BVerfG, 23. Januar 1957 - 2 BvF 3/57 - BVerfGE 6, 104 ff. unter C IV. 4 der Gründe).
  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

    Auszug aus VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05
    Zur Einschätzung der politischen Wirklichkeit können auch Erfahrungen aus anderen Bundesländern herangezogen werden, soweit mit diesen wesentliche Übereinstimmungen in den Kommunalverfassungen (Aufgabenverteilung zwischen Kommunalvertretung, dem Hauptverwaltungsbeamten und den Ausschüssen), in den Kommunalwahlgesetzen, in der Struktur der Kommunen, in der Parteienlandschaft und dem bürgerschaftlichen Engagement in Wählergruppen oder als Einzelbewerber bestehen (vgl. BVerfG, 11. März 2003 - 2 BvK 1/02 - BVerfGE 107, 286 ff. unter B 2a bb der Gründe).
  • BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05

    Bundestagsauflösung III

  • StGH Hessen, 04.04.2006 - P.St. 2027

    Begründung; Begründungspflicht, Darlegung; Darlegungspflicht; konkrete

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.07.2002 - VerfGH 2/01

    Unzulässiger Organstreit eines Landesverbandes betreffend des

  • BVerfG, 14.02.2005 - 2 BvL 1/05

    Vorlage des OVG zur Befreiung des SSW von der 5 v.H.-Sperrklausel erneut

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

  • VerfGH Thüringen, 11.03.1999 - VerfGH 30/97

    Individualverfassungsbeschwerde; Kreistagswahl; Wahlanfechtung; Kommunalwahl;

  • VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20

    Paritätsgesetz in Thüringen gekippt: Quotenregel ungültig

    Das Recht der Wahlgleichheit gemäß Art. 46 Abs. 1 ThürVerf, das sich ebenso wie das der Wahlfreiheit auch auf die Wahl einer Landesliste erstreckt, gebietet es, dass jede Stimme den gleichen Zählwert und im Rahmen des Wahlsystems auch den gleichen Erfolgswert hat (ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, LVerfGE 19, 495 [504] = juris Rn. 50).

    Darüber hinaus müssen sie zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein; zudem richtet sich ihr erlaubtes Ausmaß auch nach der Intensität, mit der in das Recht auf Gleichheit der Wahl eingegriffen wird (ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, LVerfGE 19, 495 [504] = juris Rn. 50).

    Beeinträchtigungen der Wahlfreiheit und -gleichheit bedürfen zu ihrer Rechtfertigung zwar stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Freiheit und Gleichheit der Wahl sind, so dass sie als "zwingend" qualifiziert werden können (vgl. zur Wahlrechtsgleichheit ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, LVerfGE 19, 495 [504] = juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1 [19] Rn. 43).

    Unter Bezugnahme auf das von der Mehrheit zitierte Urteil des ThürVerfGH vom 11. April 2008 ­ VerfGH 22/05- kommen wir im Gegensatz zur Mehrheit zu dem Ergebnis, dass ein durch die Verfassung legitimierter Grund vorliegt, der gewichtig ist (I.), welcher der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (II.), zur Verfolgung des mit dem Paritätsgesetz verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich ist (III.) und in seiner Intensität des Eingriffs auf das Recht auf Gleichheit der Wahl hinter existierenden Eingriffen zurückbleibt (IV.).

    Aus unserer Sicht wäre es im Hinblick auf die Rechtfertigung der Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit durch die Regelungen im ParitG zwingend geboten gewesen, die Grundsätze der Entscheidung aus dem Urteil des ThürVerfGH vom 11. April 2008 ­ VerfGH 22/05 zu berücksichtigen, insoweit die Eingriffstiefe der Regelungen zu untersuchen und diese in ein Verhältnis zu existierenden Eingriffen zu setzen.

  • StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08

    Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Wiedereinführung der

    Thüringen: Wegfall der Sperrklausel aufgrund des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 11. April 2008 (NVwZ-RR 2009, 1); Gesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 353).

    Damit wird aber die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gemeindevertretung als rechtfertigender Grund für die Einschränkung des Erfolgswerts bei den Wahlen keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen, ist als solcher vielmehr anerkannt (vgl. BVerfGE 120, 82, 112; ThürVerfGH, NVwZ-RR 2009, 1, 2).

    Die Unzulässigkeit der Wiedereinführung der Sperrklausel wäre bereits dann festzustellen, wenn sie dem Zweck diente, verfassungsfeindliche oder extremistische Parteien oder Gruppen von der Repräsentation in der Stadtverordnetenversammlung auszuschließen; denn dem Wahlgesetzgeber stünde es nicht zu, bestimmte Parteien von der Willensbildung des Volkes auszuschließen (BVerfGE 120, 82, 109; ThürVerfGH, NVwZ-RR 2009, 1, 5).

    Es entspricht den Prinzipien der Demokratie und der Gewaltentrennung, dass es zunächst dem durch Wahlen legitimierten Gesetzgeber obliegt, diese Prognose vorzunehmen und auf ihrer Grundlage die entsprechenden Regelungen zu beschließen (ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 2).

    Vielmehr müssen die Voraussetzungen einer konkreten, mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung vorliegen (BVerfGE 120, 82, 114; ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 2), keineswegs muss jedoch ein Notstand bereits eingetreten sein (ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 2).

    Jedenfalls im kommunalen Bereich geht die strikte Entgegensetzung von einem vom Gesetzgeber definierten, auf das Staatsganze bezogenen Gemeinwohl und der Vertretung partikularer Interessen von falschen Voraussetzungen aus, da gerade in Kommunen auch lediglich ortsgebundene Interessen ihren legitimen Platz haben (BVerfGE 120, 82, 109 f.), denen ihrerseits die Chance, das Gemeinwohl mitzuprägen, nicht von vornherein durch exkludierende Wirkung des Wahlrechts genommen werden darf (vgl. auch ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 4).

    Die Rechtsprechung hat dem Bestehen oder Nichtbestehen gerade dieser Kreationsfunktion eine besondere Bedeutung für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Sperrklausel im Kommunalwahlrecht zugemessen (MVVerfG, LKV 2001, 270, 274 f.; ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 3).

    Die Erschwerung der Abwahl liegt allerdings im Sinn der Etablierung einer kontinuierlichen Verwaltungsführung (vgl. ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 4).

    Funktionsstörungen in diesem Kontext sind nicht bekannt (vgl. auch ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 4).

    Dass ein Haushaltsplan überhaupt nicht festgestellt werden kann, ist angesichts der bereits erörterten Regeln über Beschlussfähigkeit und Abstimmungsmodalitäten nicht wirklich wahrscheinlich, auch weil kleinere Parteien ohne Haushalt ihre eigenen Vorstellungen nicht realisieren können (vgl. ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 4).

  • VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15

    Thüringens Ministerpräsident verletzt Rechte der NPD

    Ungeachtet dessen, ob der Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie Eingriffe auf der Ebene der Kommunalparlamente überhaupt rechtfertigen kann (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, LVerfGE 19, 495 [512]), ist eine Gefährdungslage für die Demokratie, indem Mandatsträger der Antragstellerin ihr Amt zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbrauchen, durch den Antragsgegner nicht dargelegt.
  • VerfG Schleswig-Holstein, 13.09.2013 - LVerfG 9/12

    Befreiung des SSW von der 5 % Klausel ist verfassungsgemäß

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 ff. zu Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein; StGH Bremen, Urteil vom 14. Mai 2009 - St 2/08 - zur Sperrklausel in Bremerhaven, NordÖR 2009, 251 ff.; VerfGH Thüringen, Urteil vom 11. April 2008 - 22/05 - zu Kommunalwahlen in Thüringen, NVwZ-RR 2009, 1 ff. und LVerfG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2013 - HVerfG 2/11 - zur Wahl zu den Bezirksversammlungen, NordÖR 2013, 304 ff.).
  • VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11

    Regelung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft verstößt

    Ausnahmsweise kann es aber geboten sein, für eine vom Gericht festzulegende Übergangszeit hiervon abzuweichen, wenn die sofortige Aufhebung einer Norm zu einem noch verfassungsferneren Zustand führen würde (ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, LVerfGE 19, 495 [512 f.] m. w. N.).

    Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet es daher, dem Gesetzgeber für die verfassungskonforme Neuregelung eine Übergangsfrist einzuräumen (ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, a. a. O., [513]; Urteil vom 21. November 2012 - VerfGH 19/09 -, juris Rn. 294 f.).

  • VerfGH Thüringen, 23.04.2009 - VerfGH 32/05

    ThürKAG

    Das Demokratiegebot in Art. 44 Abs. 1, Art. 45 ThürVerf setzt im Gegenteil geradezu das Aufeinandertreffen verschiedener Positionen und das Finden von Kompromissen voraus (ThürVerfGH, Urteil vom 9. April 2008 - VerfGH 22/05 - S. 22 des amtlichen Umdrucks; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - zitiert nach juris, Rdnr. 127).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 13.09.2013 - LVerfG 7/12

    Wahlprüfungsbeschwerde Rüge mehrerer Wahlfehler

    (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 ff. zu Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein; StGH Bremen, Urteil vom 14. Mai 2009 - St 2/08 - zur Sperrklausel in Bremerhaven, NordÖR 2009, 251 ff.; VerfGH Thüringen, Urteil vom 11. April 2008 - 22/05 - zu Kommunalwahlen in Thüringen, NVwZ-RR 2009, 1 ff. und LVerfG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2013 - HVerfG 2/11 - zur Wahl zu den Bezirksversammlungen, NordÖR 2013, 304 ff.).
  • VerfGH Thüringen, 09.07.2015 - VerfGH 9/15

    Wahlprüfungsbeschwerde teilweise erfolgreich - aber Landtagswahl bleibt gültig

    Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen zur Rechtfertigung stets eines besonderen, zwingenden Grundes (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1163/82 -, BVerfGE 69, 92 [106]; vgl. zur Formel des "zwingenden Grundes" ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, ThürVBl 2008, 174 [175]; BVerfG Entscheidung vom 6. Oktober 1970 - 2 BvR 225/70 -, BVerfGE 29, 154 [163]; BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408 [417ff] m. w. N.).

    Die zur Klärung empirischer Fragen nötigen Feststellungen kann der Verfassungsgerichtshof entweder aus Plausibilitätserwägungen ableiten oder aber Erfahrungen zugrunde legen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, ThürVBl 2008, 174 [175]).

  • StGH Hessen, 13.03.2013 - P.St. 2344

    1. In einem konkreten Normenkontrollverfahren kann der Staatsgerichtshof das

    - Vgl. StGH, Beschluss vom 04.04.2006 - P.St. 2027 -, NJOZ 2007, 1521 [1526]; BVerfGE 37, 328 [335]; 46, 268 [277]; 51, 161 [162]; 62, 223 [227 f.]; 65, 308 [315]; 75, 329 [339]; 82, 156 [158]; 102, 147 [159 f.]; 127, 224 [241]; BVerfG (K), Beschluss vom 31.07.2001 - 1 BvL 13/99 -, juris; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urt. vom 11.04.2008 - VerfGH 22/05 -, LVerfGE 19, 495 [499 und 503]; Beschluss vom 07.09.2010 - VerfGH 27/07 -, NVwZ-RR 2011, 180 [181] -.
  • VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21

    Urteil im Organstreitverfahren des Landesverbands Thüringen der ÖDP

    In Anbetracht der Tatsache, dass die Gefahren der Stimmenzersplitterung auf kommunaler Ebene weit geringer sind, sodass anders als bei Parlamentswahlen keine Sperrklauseln zulässig sind und kommunale Vertretungsorgane als Selbstverwaltungsorgane in besonderer Weise darauf ausgerichtet sind, auch partikulare Positionen zu integrieren (ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, LVerfGE 19, 495 [512] = juris Rn. 80) spricht viel dafür, die Obergrenze bei Kommunalwahlen niedriger anzusetzen.
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