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   OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2009 - 4 L 9/08   

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https://dejure.org/2009,7627
OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2009 - 4 L 9/08 (https://dejure.org/2009,7627)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.01.2009 - 4 L 9/08 (https://dejure.org/2009,7627)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Januar 2009 - 4 L 9/08 (https://dejure.org/2009,7627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    LSA-KAG § 2 Abs. 1 S. 2; ; LSA-KAG § 5 Abs. 5; ; VwGO § 82; ; VwGO § 88

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Bestimmung des Gebührenschuldners im Abwassergebührenrecht: Abgabensatzung; Abwassergebühr; Gebührenschuldner; Klagebegehren; Klageschrift; Mindestinhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfordernis der Bestimmung des Gebührenschuldners im Abwassergebührenrecht durch die Gebührensatzung selbst; Berücksichtigung von während des Laufes der Klagefrist abgegebenen Erklärungen zur Bestimmung des Gegenstandes eines Klagebegehrens

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit der Regelung zum Gebührenschuldner in einer Gebührensatzung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit der Regelung zum Gebührenschuldner in einer Gebührensatzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 449
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 12.02.1993 - 9 B 25.93

    Berufung - Antrag - Teilrechtskraft - Berufungsfrist

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2009 - 4 L 9/08
    Bei dieser Ausgangslage konnte die Klage auch noch nach Ablauf der Klagefrist ergänzt bzw. berichtigt werden und durfte wegen des ursprünglichen Mangels nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1993 - BVerwG 9 B 25.93 -, NJW 1993, 2824, 2825; v. 06.02.1990 - BVerwG 9 B 498.89 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13).
  • BVerwG, 06.02.1990 - 9 B 498.89

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrages - Pflicht zur Angabe des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2009 - 4 L 9/08
    Bei dieser Ausgangslage konnte die Klage auch noch nach Ablauf der Klagefrist ergänzt bzw. berichtigt werden und durfte wegen des ursprünglichen Mangels nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1993 - BVerwG 9 B 25.93 -, NJW 1993, 2824, 2825; v. 06.02.1990 - BVerwG 9 B 498.89 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2003 - 1 L 362/01

    Grundgebühren, Fälligkeit, Satzung, Mindestinhalt, Gebührenmaßstab

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2009 - 4 L 9/08
    Soweit der Beklagte meint, es sei anerkannt, dass bei einer fehlenden Regelung zur Fälligkeit in der Satzung die gesetzliche Regelung (§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i. V. m. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO) maßgeblich sei, so schließt sich der Senat dieser auch vom 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 30. Januar 2003 (1 L 362/01) vertretenen Auffassung für die hier maßgebliche satzungsmäßige Bestimmung des Kreises der Gebührenschuldner nicht an; denn anders als § 220 Abs. 2 AO, der der Steuer erhebenden Gemeinde für die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts keinen Gestaltungsspielraum belässt, bedarf es im sachsen-anhaltischen Gebührenrecht mit Blick auf die in § 5 Abs. 5 KAG LSA normierten verschiedenen Möglichkeiten der Schuldnerbestimmung im Interesse der Rechtssicherheit und damit zum Schutze der Rechtssphäre des Bürgers einer eindeutigen Bestimmung des Gebührenpflichtigen in der Satzung (so wohl auch Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 718b m. w. N.).
  • BVerwG, 13.08.1996 - 8 B 23.96

    Kommunalabgaben - Müllabfuhrgebühren, Abrechnung der Gebühren zwischen Mieter und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2009 - 4 L 9/08
    § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA bestimmt im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwaltungsvereinfachung aber ausdrücklich, dass durch Satzungsvorschrift auch die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenschuldnern bestimmt werden können, d. h. der Ortsgesetzgeber darf auch bei Abwasserbeseitigungsgebühren nach seinem Ermessen auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellen und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranziehen oder wegen des auch personenbezogenen Charakters den Benutzer als unmittelbaren Verursacher zum Gebührenschuldner machen (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - BVerwG 8 B 23.96 -, zitiert nach juris; Lichtenfeld in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 718 m. w. N.).
  • BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 24.83

    Verletzung rechtlichen Gehörs - Sachdienlichkeit einer Klageänderung - Nachholung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2009 - 4 L 9/08
    Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das aus dem gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 15.03.1984 - BVerwG 2 C 24.83 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88

    Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.01.2009 - 4 L 9/08
    Der Zweck der Erklärung und die Interessenlage des Klägers sind bei der Ermittlung des wirklichen Willens zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - BVerwG 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 142/09

    Zur Bestimmung des Gebührenschuldners im Abwassergebührenrecht

    Ist in einer Gebührensatzung der gebührenpflichtige Personenkreis nicht oder nicht eindeutig bezeichnet, so können auf der Grundlage dieser den Mindestanforderungen nicht entsprechenden Satzung keine Abgabenpflichten entstehen (OVG LSA, Beschl. v. 15.01.2009 - 4 L 9/08 - Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rdnr. 50).

    § 5 Abs. 5 Satz 2 KAG LSA erlaubt es aber ausdrücklich, wie auch aus der amtlichen Begründung zu § 5 Abs. 5 KAG LSA (vgl. LT-Drs.1/304 v. 21.03.1991) ersichtlich, durch Satzungsvorschrift insbesondere bei grundstücksbezogenen Gebühren nicht nur anstelle des, sondern auch neben dem tatsächlichen Benutzer die Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken zu Gebührenschuldnern zu bestimmen, d. h. der Ortsgesetzgeber darf auch bei Abwasserbeseitigungsgebühren nach seinem Ermessen auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellen und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranziehen und wegen des auch personenbezogenen Charakters den Benutzer als unmittelbaren Verursacher zum Gebührenschuldner machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - 8 B 23.96 -, zitiert nach JURIS; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 718 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 15.01.2009, a. a. O.).

    Eine alternative Bestimmung in der Satzung ist daher nicht zulässig, denn es darf nicht dem Anwender der Norm (der Verwaltung) überlassen bleiben, in welchen Fällen der tatsächliche Nutzer und in welchen Fällen der Eigentümer Gebührenschuldner sein soll (OVG LSA, Beschl. v. 15.01.2009, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2009 - 4 L 321/07

    Zur Gebührenpflicht für die Entsorgung von verbotswidrig abgelagerten Abfällen

    Ein unmittelbarer Rückgriff auf die (gesetzliche) Bestimmung des Gebührenschuldners in § 11 Abs. 3 Satz 2 AbfG LSA ist schließlich von vornherein nicht statthaft (OVG LSA, Beschl. v. 15.01.2009 - 4 L 9/08 -).
  • VG Halle, 16.07.2015 - 4 A 47/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für sog. Altanschließer

    Auf die durch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA geforderte Festlegung in der Satzung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn sich ihr Inhalt - wie hier - ohne Belassung eines vom Satzungsgeber noch auszufüllenden Spielraums bereits zwingend aus dem Gesetz ergibt (OVG LSA, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 L 9/08 - Juris Rn. 11 m.w.N.; Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand 09/2014, § 6 Rn. 661 m. w. N. und Holtbrügge in: Driehaus, a.a.O, § 2 Rn. 50).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2021 - 4 L 159/19

    Zu den erforderlichen anschlussbeitragsrechtlichen Regelungen in einer

    Auf eine Festlegung von nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA gebotenen Regelungen in der Beitragssatzung kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn sich ihr Inhalt ohne Belassung eines vom Satzungsgeber noch auszufüllenden Spielraums bereits zwingend aus dem Gesetz ergibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. November 2016 - 4 L 168/16 - Beschluss vom 8. September 2011 - 4 L 142/09 -, juris, Rdnr. 22; Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 L 9/08 -, juris, Rdnr. 8f., 11; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 661, m.w.N.; § 8 Rdnr. 2201).
  • FG Hamburg, 30.12.2009 - 3 K 5/09

    Umsatzsteuer: Durchlaufender Posten: Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus

    Fehlt eine solche Bestimmung, ist die Satzung nichtig (VG Cottbus Urteil vom 25. August 2005, 6 K 2282/02, Juris Rn. 85; OVG Sachen-Anhalt Beschluss vom 15. Januar 2009, 4 L 9/08, NVwZ-RR 2009, 449, 450).
  • FG Hamburg, 11.12.2009 - 3 K 4/09

    Kipp-Entgelt für Abwasserbeseitigung aus Sammelgruben als durchlaufender Posten

    Fehlt eine solche Bestimmung, ist die Satzung nichtig (VG Cottbus Urteil vom 25. August 2005, 6 K 2282/02, Juris Rn. 85; OVG Sachen-Anhalt Beschluss vom 15. Januar 2009, 4 L 9/08, NVwZ-RR 2009, 449, 450).
  • VG Magdeburg, 24.03.2014 - 9 B 45/14

    Umlagen von gemeinschaftlichen Beiträgen für die Gewässerunterhaltung

    Diese Rechtssätze auf die Bestimmung eines Umlageschuldners nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, 56 Abs. 1 WG LSA a. F. angewandt bedeutet, dass der Satzungsgeber für den rechtsunterworfenen Bürger hinreichend erkennbar regeln muss, wer die Umlage schuldet (vgl. OVG LSA, B. v. 15.01.2009, 4 L 9/08, JURIS).
  • VG Potsdam, 21.12.2011 - 8 K 1330/07

    Abwasser- und Trinkwassergebühren

    Der Satzungsgeber ist nicht darauf beschränkt, nur oder primär den unmittelbaren Nutzer der öffentlichen Einrichtung zu Gebühren heranzuziehen, wenn der Grundstückseigentümer die Verbrauchsstelle im Rahmen eines Miet- oder Pachtverhältnisses einem Dritten überlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, juris, Rz. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 L 9/08 -, NVwZ-RR 2009, 449; OVG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 1. März 2005 - 2 A 312/04.Z - VG Potsdam, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 8 K 857/07 - Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabenrecht für das Land Brandenburg, Stand Mai 2010, Rz. 192 zu § 6; S. 5. des Entscheidungsabdrucks).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2011 - 15 A 1515/10

    DIHS bleibt ohne Sitz im Rat der Stadt Erkelenz

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 12/08 -, NVwZ-RR 2009, 449 ff.
  • VG Magdeburg, 14.05.2014 - 9 B 24/14

    Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bei

    Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die in § 2 AS 2009 enthaltenen Regelungen zum Gebührenschuldner in Ansehung von §§ 2 Abs. 1 S. 2, 5 Abs. 5 KAG LSA sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG LSA, B. v. 15.01.2009, 4 L 9/08 sowie Urt. v. 08.09.2011, 4 L 142/09) zumindest Anlass geben könnten, den eigentlichen Regelungsgehalt sowie die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu hinterfragen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2011 - 15 A 1641/10

    ELA bleibt ohne Sitz im Rat der Stadt Aachen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2011 - 15 A 1642/10

    Berücksichtigung von in einer ersten Stufe der Sitzverteilung nach einer

  • VG Halle, 23.06.2011 - 4 A 189/10

    Bestimmtheit der Regelung über den Gebührenschuldner

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