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   StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184   

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StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184 (https://dejure.org/2009,17136)
StGH Hessen, Entscheidung vom 11.02.2009 - P.St. 2184 (https://dejure.org/2009,17136)
StGH Hessen, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - P.St. 2184 (https://dejure.org/2009,17136)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 43a Abs 1 S 1 SOG HE, § 43a Abs 1 S 3 SOG HE, § 43a Abs 2 S 1 SOG HE, Art 133 Abs 1 S 1 Verf HE, § 24 Abs 1 StGHG HE, § 28 StGHG HE, § 41 StGHG HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 43 ... Abs 2 StGHG HE, § 43 Abs 4 S 3 StGHG HE, § 44 Abs 2 StGHG HE, § 114 S 1 VwGO
    1.Die gegen eine Rechtsnorm gerichtete Grundrechtsklage eines selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers genügt nur dann dem Grundsatz der Subsidiarität, wenn der Kläger nicht in zumutbarer Weise fachgerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann. 2. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Auslegungsspielraum; Ausnahmeregelung; Entscheidungsspielraum; Erlaubnisverfahren; Fachgerichtlicher Rechtsschutz; Gefahrenabwehr; Gefährliche Tiere; Gegenwärtig betroffen; Grundrechtsklage; Handlungsfreiheit; Rechtswegerschöpfung; Sachkundeprüfung; Selbstbetroffenheit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 588
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184
    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn - wie hier - das angegriffene Gesetz der Verwaltung oder den Gerichten einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum lässt, der für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen kann (BVerfGE 74, 69 [75]; 79, 1 [20]; (BVerfG [K], Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 BvR 2639/08 -, juris).

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise auch dann nicht, wenn sie dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, etwa weil dies offensichtlich aussichtslos wäre, ferner wenn die angegriffene Regelung den Antragsteller zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, und schließlich in den Fällen, in denen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 44 Abs. 2 StGHG von der Erschöpfung des Rechtsweges abgesehen werden kann (StGH, Beschluss vom 13. September 1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2084 [2087]; BVerfGE 79, 1 [20]).

    Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, im einschlägigen Rechtsweg indes überhaupt nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der Gerichte gleichfalls entbehrlich (BVerfGE 79, 1 [20]).

    Bei einer ablehnenden Entscheidung wäre die anschließende Erhebung einer Klage nur dann unzumutbar, wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich aussichtslos wäre, beispielsweise weil ein Abweichen von einer gesicherten Rechtsprechung nicht zu erwarten ist (BVerfGE 68, 376 [380 f.]; 79, 1 [20]; 86, 382 [387]; 102, 197 [208]).

  • BVerfG, 02.12.2008 - 1 BvR 2639/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz zum Verbot der Schlangenhaltung erfolglos

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184
    Sieht eine - möglicherweise - grundrechtsverletzende Regelung Ausnahmen vor, so muss ein Grundrechtskläger versuchen, die Beseitigung des Eingriffs unter Berufung auf die Ausnahmeregelung zu erwirken, wenn dies nicht vollkommen aussichtslos ist (BVerfGE 78, 58 [69]; BVerfG [K], Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 BvR 2639/08 -, juris).

    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn - wie hier - das angegriffene Gesetz der Verwaltung oder den Gerichten einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum lässt, der für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen kann (BVerfGE 74, 69 [75]; 79, 1 [20]; (BVerfG [K], Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 BvR 2639/08 -, juris).

    Wird die Genehmigung verweigert, kann über die Rechtmäßigkeit dieser gesetzesanwendenden Maßnahme eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden (so auch BVerfG [K], Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 BvR 2639/08 -, juris).

    Dies gilt auch für die vom Antragsteller hervorgehobene Unsicherheit über die Entscheidung, da diese Ungewissheit des Ausgangs ein weiteres Wesensmerkmal von Erlaubnisverfahren ist, bei denen die Behörde einen im Gesetz genannten Begriff - hier: das "berechtigte Interesse" an der Haltung - auszulegen hat (in diesem Sinne auch BVerfG [K], Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 BvR 2639/08 -, juris).

  • BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01

    Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1, 2 des "Gesetzes über das

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184
    Droht einem Grundrechtskläger, der sich unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, bei der Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein schwerer Nachteil, kann er nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage allerdings gehalten sein, vor der Anrufung des Verfassungsgerichts wenigstens den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erschöpfen (BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979]).

    Als Rechtsbehelf kommt insbesondere eine Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten in Betracht, mit der die Feststellung begehrt wird, dass der Kläger ohne behördliche Ausnahmegenehmigung Giftschlangen erwerben, halten und züchten darf (vgl. BVerfGE 74, 69 [76]; 115, 81 [95]; BVerfG [K], NVwZ-RR 2000, 473; BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979]; BVerfGK 4, 113 [114]).

    Gerade dies bezweckt der Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage (vgl. insoweit zur Verfassungsbeschwerde: BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979] m.w.N.).

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184
    Hält ein Gericht eine für seine Entscheidung maßgebliche Gesetzesnorm für verfassungswidrig, so ist es nicht gehindert, vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Staatsgerichtshofs vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird (dazu BVerfGE 86, 382 [389]).

    Bei einer ablehnenden Entscheidung wäre die anschließende Erhebung einer Klage nur dann unzumutbar, wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich aussichtslos wäre, beispielsweise weil ein Abweichen von einer gesicherten Rechtsprechung nicht zu erwarten ist (BVerfGE 68, 376 [380 f.]; 79, 1 [20]; 86, 382 [387]; 102, 197 [208]).

  • StGH Hessen, 13.09.1989 - P.St. 1077

    Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Versagung einstweiligen

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184
    Scheitert er damit oder fehlt es bereits an einer Ausnahmeregelung, muss ein Grundrechtskläger vor der Anrufung eines Verfassungsgerichts grundsätzlich zunächst die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen, da es zu den Aufgaben eines jeden Gerichts gehört, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (StGH, Beschluss vom 13. September 1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2084 [2087]).

    Eine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise auch dann nicht, wenn sie dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, etwa weil dies offensichtlich aussichtslos wäre, ferner wenn die angegriffene Regelung den Antragsteller zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, und schließlich in den Fällen, in denen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 44 Abs. 2 StGHG von der Erschöpfung des Rechtsweges abgesehen werden kann (StGH, Beschluss vom 13. September 1989 - P.St. 1077 -, StAnz. 1989, S. 2084 [2087]; BVerfGE 79, 1 [20]).

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184
    Diese Gesichtspunkte fallen vor allem dann ins Gewicht, wenn - wie hier - das angegriffene Gesetz der Verwaltung oder den Gerichten einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum lässt, der für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen kann (BVerfGE 74, 69 [75]; 79, 1 [20]; (BVerfG [K], Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 1 BvR 2639/08 -, juris).

    Als Rechtsbehelf kommt insbesondere eine Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten in Betracht, mit der die Feststellung begehrt wird, dass der Kläger ohne behördliche Ausnahmegenehmigung Giftschlangen erwerben, halten und züchten darf (vgl. BVerfGE 74, 69 [76]; 115, 81 [95]; BVerfG [K], NVwZ-RR 2000, 473; BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979]; BVerfGK 4, 113 [114]).

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184
    Bei einer ablehnenden Entscheidung wäre die anschließende Erhebung einer Klage nur dann unzumutbar, wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich aussichtslos wäre, beispielsweise weil ein Abweichen von einer gesicherten Rechtsprechung nicht zu erwarten ist (BVerfGE 68, 376 [380 f.]; 79, 1 [20]; 86, 382 [387]; 102, 197 [208]).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184
    Bei einer ablehnenden Entscheidung wäre die anschließende Erhebung einer Klage nur dann unzumutbar, wenn die Anrufung der Fachgerichte offensichtlich aussichtslos wäre, beispielsweise weil ein Abweichen von einer gesicherten Rechtsprechung nicht zu erwarten ist (BVerfGE 68, 376 [380 f.]; 79, 1 [20]; 86, 382 [387]; 102, 197 [208]).
  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1500/93

    Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen § 6 Abs 2, Abs 3 VerpackV gerichteten

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184
    Als Rechtsbehelf kommt insbesondere eine Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten in Betracht, mit der die Feststellung begehrt wird, dass der Kläger ohne behördliche Ausnahmegenehmigung Giftschlangen erwerben, halten und züchten darf (vgl. BVerfGE 74, 69 [76]; 115, 81 [95]; BVerfG [K], NVwZ-RR 2000, 473; BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979]; BVerfGK 4, 113 [114]).
  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    Auszug aus StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die herrschende Meinung in der Literatur halten derartige Feststellungsklagen gerade dann für zulässig, wenn - wie hier der Fall - die Norm keines besonderen Vollzugsaktes mehr bedarf und ihre Anwendung auf einen bestimmten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwGE 111, 276 [278]; 124, 47 [54]; BVerwG, NJW 1983, 2208 f.; BVerwG, DVBl. 2000, 636 f.; BVerwG, DVBl. 2007, 1372 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 43 Rdnr. 8a ff.; Pietzcker in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Band I, Stand: 16. Erg.Lfg.
  • BVerwG, 09.12.1982 - 5 C 103.81

    Neugliederungsverordnung IHK - § 43 VwGO, Zulässigkeit einer Klage auf

  • BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 39.98

    Feststellungsklage; vorbeugender Rechtsschutz; qualifiziertes

  • VGH Hessen, 09.03.2006 - 6 UE 3281/02

    Pfandpflicht nach der VerpackV; unzulässige Feststellungsklage

  • OVG Hamburg, 01.09.2006 - 1 Bf 171/05

    Dosenpfand - Rechtsnatur der Bekanntgabe der wiederholten

  • BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2006 - 10 S 1538/05

    Unzulässige Feststellungsklage gegen das Land zur Feststellung der Ungültigkeit

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • BVerfG, 18.10.2004 - 1 BvR 2057/02

    Erschöpfung des Rechtsweges bei unmittelbarer Betroffenheit von einer Rechtsnorm

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