Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3344
VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06 (https://dejure.org/2009,3344)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 04.03.2009 - VerfGH 199/06 (https://dejure.org/2009,3344)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 04. März 2009 - VerfGH 199/06 (https://dejure.org/2009,3344)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,3344) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit einer Regelung der Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge und der Zweckmäßigkeitskontrolle im Rahmen staatlicher Satzungsbestätigung; Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Wahrnehmung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten; ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer Regelung der Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge und der Zweckmäßigkeitskontrolle im Rahmen staatlicher Satzungsbestätigung; Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Wahrnehmung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten; ...

  • studienplatz-recht.de PDF

    Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Masterstudiengänge in Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde von drei Universitäten gegen Zugangsregeln zum Masterstudium im Berliner Hochschulgesetz zurückgewiesen

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 598
  • DVBl 2009, 668
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (54)

  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 120/03

    Auflösung des freiwilligen, ehrenamtlichen Polizeidienstes verstößt nicht gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
    a) Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende und auch auf unmittelbar gegen Gesetze gerichtete Verfassungsbeschwerden anwendbare (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 45) Subsidiaritätsgrundsatz verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer - auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 90, 128 ; Beschluss vom 14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06 - juris) -, über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus - ein solcher ist gegen die gesetzlichen Regelungen nicht eröffnet - alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten vor den Fachgerichten zu ergreifen, um vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung zu verhindern bzw. deren Korrektur zu erwirken (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 und 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 - LVerfGE 16, 29 ; Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 53; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 122 ; 74, 69 ; 90, 128 ).

    Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können - nicht zuletzt aufgrund deren besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Verfassungsgerichtshof bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (Beschlüsse vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212 und 19. Februar 2007 - VerfGH 19/07, 19 A/07 - GE 2007, 838 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2004, 977 ).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt danach insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt (Urteile vom 31. Oktober 1996, a. a. O., 12. Juli 2001, a. a. O. und 1. November 2004, a. a. O., S. 45; Beschluss vom 13. April 2005 - VerfGH 214/03 - juris Rn. 13; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2006, a. a. O.).

    bb) Die Beschwerdeführerinnen können sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs berufen, es sei Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht zumutbar, auf die Beachtung gesetzlicher Vorschriften zunächst zu verzichten, von einer Anpassung ihrer satzungsmäßigen Regelungen abzusehen und staatliche Sanktionsmaßnahmen in Kauf zu nehmen, um anschließend den Verwaltungsrechtsweg beschreiten zu können (vgl. Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 46 zur Verpflichtung zur Anpassung des Promotionsrechtes).

    Auf der Grundlage dieses individuellen Freiheitsrechts begründet Art. 21 Satz 1 VvB ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf akademische Selbstverwaltung und entsprechende Satzungsautonomie in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Kernbereich, namentlich der auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 47 m. w. N.).

    Der Staat verfügt deshalb in diesem Teilbereich universitärer Zuständigkeiten nicht zuletzt mit Blick auf das Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 17 VvB, dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ), über originäre inhaltliche Kompetenzen, die materiell erheblich über jede Organisationszuständigkeit hinausreichen, die dem Staat nach Art. 21 Satz 1 VvB gegenüber dem institutionellen Wissenschaftsbetrieb Universität zustehen kann (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 58; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 93, 85 ; Scholz, a. a. O. Rn. 136).

    Beide Rechtskreise bedürfen insoweit der Harmonisierung bzw. des gegenseitigen Ausgleichs (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 58; Scholz, a. a. O. Rn. 136).

    Demgegenüber können sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf berufen, dass der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf den Promotionszugang davon ausgegangen ist, schon durch gesetzliche Vorgaben zum Verfahren der Eignungsfeststellung entsprechender Bewerber für sich genommen sei der Kernbereich der wissenschaftlichen Betätigung der Hochschulen betroffen (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 50 f.).

    Diese Bewertung rechtfertigt sich aus dem spezifischen Charakter des Promotionsrecht als einem identitätsbestimmenden Teil der wissenschaftlichen Hochschulen, der es diesen garantiert, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie allein darüber zu bestimmen, wer zur Promotion zugelassen werden kann (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 51).

    Der Verfassungsgerichtshof hat ausdrücklich den Unterschied der Promotion mit ihrer ausschließlich wissenschaftlichen Ausrichtung (vgl. BVerfGE 88, 129 ) gegenüber dem berufsqualifizierenden Charakter eines Studienabschlusses mit der Folge diesbezüglich weiterreichender staatlicher Kompetenzen hervorgehoben (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 58).

    Die Verfassung billigt dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen einer von ihm getroffenen Regelung einen Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu (Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212; BVerfGE 104, 337 ).

    Insoweit dient der Grundsatz der Subsidiarität einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 53) und trägt dazu bei, die besondere Funktion und die Funktionsfähigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit zu erhalten (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 45; zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 122 ; 86, 382 ; BVerfG, NVwZ 2000, 1407 ).

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Verfassungsbeschwerde Anlass bietet, grundsätzliche, verfassungsgerichtlich noch nicht geklärte (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 75, 78 ) Fragen zu beantworten, oder vergleichbare Streitfragen auch anderswo zur Entscheidung anstehen, durch die Entscheidung mithin über den Einzelfall hinaus Klarheit in gleichgelagerten Fällen geschaffen werden kann (Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 -, BA S. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 25, 236 ; BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 329/90 -, juris; BVerfGE 97, 298 ; 98, 218 ; BVerfG, NZS 2006, 646).

  • VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges der FU

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
    Zwar sind die Beschwerdeführerinnen ungeachtet ihres Status als juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerlHG) grundsätzlich zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde befugt, da sie sich als Hochschulen auf das durch Art. 21 Satz 1 VvB geschützte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit berufen können (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 und 1. November 2004 - VerfGH 210/03 - LVerfGE 15, 34 ).

    a) Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende und auch auf unmittelbar gegen Gesetze gerichtete Verfassungsbeschwerden anwendbare (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 45) Subsidiaritätsgrundsatz verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer - auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 90, 128 ; Beschluss vom 14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06 - juris) -, über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus - ein solcher ist gegen die gesetzlichen Regelungen nicht eröffnet - alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten vor den Fachgerichten zu ergreifen, um vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung zu verhindern bzw. deren Korrektur zu erwirken (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 und 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 - LVerfGE 16, 29 ; Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 53; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 122 ; 74, 69 ; 90, 128 ).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt danach insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt (Urteile vom 31. Oktober 1996, a. a. O., 12. Juli 2001, a. a. O. und 1. November 2004, a. a. O., S. 45; Beschluss vom 13. April 2005 - VerfGH 214/03 - juris Rn. 13; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2006, a. a. O.).

    Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden, dass eine Festlegung der Aufnahmekapazität keinen bestimmenden Einfluss auf Lehrangebot und Lehrinhalt hat und demzufolge grundsätzlich nur einen quantitativen Schnitt im Vorfeld der Wissenschaftsfreiheit darstellt (Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 56).

    (2) Greift die gesetzliche Bestimmung einer "allgemeinen Masterstudiumsberechtigung" danach nicht gezielt in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit ein, ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise - ungeachtet ihrer anderen Ausrichtung - in ihren Auswirkungen einen unmittelbaren Bezug zum von Art. 21 Satz 1 VvB geschützten Bereich erreicht (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 56; Hailbronner, WissR 29 [1996], 1 ).

    Insoweit dient der Grundsatz der Subsidiarität einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 53) und trägt dazu bei, die besondere Funktion und die Funktionsfähigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit zu erhalten (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 45; zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 122 ; 86, 382 ; BVerfG, NVwZ 2000, 1407 ).

    f) Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Wahrnehmung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nach der - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 382 ) sind demgegenüber nicht erfüllt.

  • BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
    Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Universitäten lediglich einfachgesetzlich übertragene (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BerlHG) staatliche Aufgabe (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33).

    Bei Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten wird die gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit (erst) durch die Art. 21 Satz 1 VvB innewohnende objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996, a. a. O., S. 44; Beschluss vom 25. Januar 2001, a. a. O.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ) begrenzt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Art. 21 Satz 1 VvB verbietet dem Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 111, 333 ).

    (1) Gesetzlichen Reglementierungen, die den Rahmen festlegen, innerhalb dessen die Lehre gestaltet wird, fehlt ein solch unmittelbarer Wissenschaftsbezug, wenn die gesetzlichen Vorgaben nur strukturellen oder quantitativen Charakter haben, der den Hochschulen genügend Spielraum belässt, um der freien Lehre durch eine unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung ihrer Studiengänge ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 93, 85 ).

    Sie bildet daher im Grundsatz den in Wahrnehmung der genannten originären inhaltlichen Kompetenz des Staates auf diesem Gebiet - diese umfasst die Berechtigung und Verpflichtung, den Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33, BVerfGE 67, 202 ; 111, 333 ) - fixierten Ausgangspunkt, an den die Lehrfreiheit anknüpft.

    Dies ist der Fall, wenn den Hochschulen kein ausreichender Spielraum verbleibt, innerhalb dessen sie der freien Lehre durch eine unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung ihrer Studiengänge ausreichend Rechnung tragen können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
    Bei Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten wird die gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit (erst) durch die Art. 21 Satz 1 VvB innewohnende objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996, a. a. O., S. 44; Beschluss vom 25. Januar 2001, a. a. O.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ) begrenzt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daraus ein Recht, in Bezug auf Kompetenz und Organisation so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich sind und ungefährdet betrieben werden können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ; 111, 333 ).

    Art. 21 Satz 1 VvB verbietet dem Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 111, 333 ).

    Sie bildet daher im Grundsatz den in Wahrnehmung der genannten originären inhaltlichen Kompetenz des Staates auf diesem Gebiet - diese umfasst die Berechtigung und Verpflichtung, den Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33, BVerfGE 67, 202 ; 111, 333 ) - fixierten Ausgangspunkt, an den die Lehrfreiheit anknüpft.

    Diese Möglichkeit alleine genügt indes nicht, um verfassungsrechtlich relevante Auswirkungen in diesem Sinne anzunehmen, da eine hypothetische Gefährdung wissenschaftlicher Betätigung insoweit nicht ausreicht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 111, 333 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
    Vor diesem Hintergrund können die Hochschulen aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit kein Recht ableiten, den Bereich der wissenschaftsorientierten Berufsausbildung autonom zu gestalten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 79 ).

    Bei Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten wird die gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit (erst) durch die Art. 21 Satz 1 VvB innewohnende objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996, a. a. O., S. 44; Beschluss vom 25. Januar 2001, a. a. O.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ) begrenzt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daraus ein Recht, in Bezug auf Kompetenz und Organisation so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich sind und ungefährdet betrieben werden können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
    Der Staat verfügt deshalb in diesem Teilbereich universitärer Zuständigkeiten nicht zuletzt mit Blick auf das Grundrecht der Studienbewerber aus Art. 17 VvB, dessen Regelung ebenso wie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ), über originäre inhaltliche Kompetenzen, die materiell erheblich über jede Organisationszuständigkeit hinausreichen, die dem Staat nach Art. 21 Satz 1 VvB gegenüber dem institutionellen Wissenschaftsbetrieb Universität zustehen kann (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 58; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 93, 85 ; Scholz, a. a. O. Rn. 136).

    Bei Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten wird die gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit (erst) durch die Art. 21 Satz 1 VvB innewohnende objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996, a. a. O., S. 44; Beschluss vom 25. Januar 2001, a. a. O.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ) begrenzt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    (1) Gesetzlichen Reglementierungen, die den Rahmen festlegen, innerhalb dessen die Lehre gestaltet wird, fehlt ein solch unmittelbarer Wissenschaftsbezug, wenn die gesetzlichen Vorgaben nur strukturellen oder quantitativen Charakter haben, der den Hochschulen genügend Spielraum belässt, um der freien Lehre durch eine unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung ihrer Studiengänge ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 93, 85 ).

  • VerfGH Berlin, 29.01.2004 - VerfGH 143/00

    Wegen fehlender fachgerichtlicher Vorklärung tatsächlicher und arbeitsrechtlicher

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
    b) Die Beschwerdeführerinnen haben bzw. hatten die Möglichkeit, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz, der dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB genügt (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 - LVerfGE 15, 3 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 71, 305 ), zu erlangen.

    e) Die danach nicht ausnahmsweise entbehrliche, sondern sinnvolle Vorbefassung der Fachgerichte wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich diese auf verfassungsrechtliche Fragen erstrecken müsste (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2004, a. a. O., S. 15 f.).Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen zu gewähren.

    Sind- wie hier - entscheidungserhebliche Tatsachen sowie die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt, überwiegt regelmäßig das Interesse an einer fachgerichtlichen Vorbefassung (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2004, a. a. O., S. 16 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008, a. a. O).

  • BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01

    Normunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen §§ 1, 2 des "Gesetzes über das

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Bestimmungen, setzt die Beschwerdebefugnis die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 41 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfG NVwZ 2004, 977; BVerfGE 117, 126 ).

    Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können - nicht zuletzt aufgrund deren besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Verfassungsgerichtshof bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (Beschlüsse vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212 und 19. Februar 2007 - VerfGH 19/07, 19 A/07 - GE 2007, 838 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2004, 977 ).

    cc) Eine Pflicht zur Beschreitung des Rechtswegs zu den zunächst zuständigen Gerichten besteht zwar auch dann ausnahmsweise nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2004, 977 ; BVerfGE 79, 1 ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
    Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Rechtsnorm zu ihrer Durchführung eines Vollziehungsaktes bedarf, da regelmäßig erst dieser die Rechtssphäre des Einzelnen berührt (Beschluss vom 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 - LVerfGE 16, 29 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 1, 97 ; 90, 128 ; 100, 313 ).

    Ob es ausschlaggebend ist, bedarf im Einzelfall der verfassungsprozessrechtlichen Überprüfung im Lichte der Funktion des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und der Verfassungsbeschwerde (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 70, 35 ; 90, 128 ).

    a) Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende und auch auf unmittelbar gegen Gesetze gerichtete Verfassungsbeschwerden anwendbare (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 45) Subsidiaritätsgrundsatz verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer - auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 90, 128 ; Beschluss vom 14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06 - juris) -, über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus - ein solcher ist gegen die gesetzlichen Regelungen nicht eröffnet - alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten vor den Fachgerichten zu ergreifen, um vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung zu verhindern bzw. deren Korrektur zu erwirken (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 und 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 - LVerfGE 16, 29 ; Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 53; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 122 ; 74, 69 ; 90, 128 ).

  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Bestimmungen, setzt die Beschwerdebefugnis die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 41 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfG NVwZ 2004, 977; BVerfGE 117, 126 ).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt danach insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt (Urteile vom 31. Oktober 1996, a. a. O., 12. Juli 2001, a. a. O. und 1. November 2004, a. a. O., S. 45; Beschluss vom 13. April 2005 - VerfGH 214/03 - juris Rn. 13; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2006, a. a. O.).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerinnen schon die Möglichkeit hätten, im Wege der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nach § 43 VwGO gegen die mit der gesetzlichen Neuregelung erfolgte Beschränkung vorzugehen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 m. w. N.).

  • BVerfG, 25.07.2006 - 1 BvR 1549/06

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Regelungen des AAÜG

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges an der

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03

    Beschränkungen der autonomen Ausübung des universitären Promotionsrechts durch

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 1341/82

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • VerfGH Berlin, 06.07.2005 - VerfGH 205/04

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde: Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

  • BVerfG, 14.07.2006 - 1 BvR 1017/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des Ethikunterrichts in

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 25.08.1992 - 1 BvR 1502/91

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Insanspruchnache

  • VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00

    Zur Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren des einstweiligen

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 329/90
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Durchsuchung von Wohn- und

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvR 1329/00

    Verfassungsbeschwerden gegen Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen unzulässig

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvL 10/83

    Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes vom 25. Mai 1982

  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • BVerfG, 14.06.2007 - 1 BvR 1075/07

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Rechtswegerschöpfung bzgl

  • BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88

    Promotionsberechtigung

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79

    Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1725/05

    Zur Frage, ob den von der Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg

  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 19/07
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • VerfGH Berlin, 16.12.1993 - VerfGH 104/93

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einstweiligen

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • VerfGH Berlin, 06.02.1998 - VerfGH 80/96

    Herabsetzung der Altersgrenze für Prüfingenieure für Baustatik auf 65 Jahre

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 214/03
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

    Daran fehlt es hier (dazu BerlVerfGH, Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 -, NVwZ-RR 2009, S. 598 ; ähnlich auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2011 - OVG 5 S 27.10 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BVerfGK 8, 59 ).
  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 150/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Zugangs zum Masterstudium

    Der Berliner Gesetzgeber grenzt sich damit zwar in gewisser Weise von den (ihn nicht bindenden, vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - Rn. 65 m. w. N.) Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz und den Empfehlungen des Wissenschaftsrates ab, wonach der Bachelorabschluss als erster berufsqualifizierender Abschluss den Regelabschluss darstellen und bei den Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium dem Charakter des Masterabschlusses als weiterem berufsqualifizierendem Abschluss Rechnung tragen soll.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass den insbesondere durch Art. 17 VvB geschützten Interessen der Studienbewerber die durch Art. 21 Satz 1 VvB geschützten Interessen der Hochschulen gegenüberstehen, die es dem Gesetzgeber verbieten, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (Urteil vom 4. März 2009, a. a. O., Rn. 58; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 111, 333 ).

    Beide Rechtskreise bedürfen insoweit der Harmonisierung bzw. des gegenseitigen Ausgleichs (Urteile vom 1. November 2004, a. a. O., S. 58, und 4. März 2009, a. a. O.).

  • VerfGH Berlin, 29.05.2012 - VerfGH 175/11

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung des

    a) Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern; das gilt auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze (vgl. Urteile vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 -, Rn. 44, und 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LVerfGE 15, 34 ; st. Rspr.).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt danach insbesondere Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt (Urteil vom 4. März 2009, a. a. O.).

    Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn besondere Gründe im Sinne des entsprechend anwendbaren § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG vorliegen (Urteile vom 4. März 2009, a. a. O., Rn. 78, und vom 1. November 2004, a. a. O., Rn. 64).

  • OVG Hamburg, 07.02.2012 - 3 Bs 227/11

    Bekanntmachung einer Hochschulsatzung; subjektive Zugangsvoraussetzungen für den

    In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum (zu alldem vgl.: BVerfG, Beschl. v. 7.8.2007, NVwZ-RR 2008, 33 f.; BerlVerfGH, Urt. v. 4.3.2009, NVwZ-RR 2009, 598, 601 ff.).

    Eine solche Regelung kann zwar verfassungsrechtlich zulässig sein (vgl. BerlBerfGH, Urt. v. 4.3.2009, a. a. O., zur dahingehenden Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 90 Abs. 1 BerlHochschG); verfassungsrechtlich zwingend geboten ist sie aber nicht.

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 43/09

    Wegen fehlender Durchführung des Hauptverfahrens aus Subsidiaritätsgründen

    Wegen des Ausnahmecharakters dieser Einschränkung des Subsidiaritätsgrundsatzes und der deshalb geforderten Schwere des Nachteils kommen wirtschaftliche Belastungen nämlich nur in Betracht, wenn sie ein existenzbedrohendes Ausmaß erreichen (Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - BVerfG, NJW 2009, 1331 ).

    Zudem überwiegt regelmäßig das Interesse an einer fachgerichtlichen Vorbefassung, wenn - wie hier - die entscheidungserheblichen Tatsachen und die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt sind (vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - und Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 - LVerfGE 15, 3 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, GRUR 2007, 1064 ).

  • VG Berlin, 05.10.2011 - 3 K 231.10

    Hochschulrecht: Anforderung an eine Satzung zur Regelung der Vergabe von

    Gegen die Änderung des BerlHG erhoben die Klägerinnen Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und machten geltend, die in § 10 Abs. 5 BerlHG eingefügten Regelungen verletzten sie in der von Art. 21 S. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - geschützten Freiheit der Wissenschaft und akademischen Selbstverwaltung (VerfGH 199/06).

    Die Kammer schließt sich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs an, dass § 10 Abs. 5 S. 2 BerlHG keinen gezielten Eingriff in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit und damit in die von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 VvB geschützte akademische Selbstverwaltung und Satzungsautonomie darstelle (VerfGH, Urteil vom 4. März 2009, - VerfGH 199/06 -, Leitsatz 2, juris).

  • VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 50/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Eindämmungsmaßnahmenverordnung

    Ausschlaggebend dafür ist die bisher fehlende fachgerichtliche Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen (vgl. zum Bundesrecht Barczak, BVerfGG, § 90 Rn. 398, sowie BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 17, und vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 12; vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 (HS) -, Rn. 17 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. April 2020 - VGH B 25/20 -, Rn. 12 f.; vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - Rn. 81, sowie Beschluss vom 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 -, Rn. 53 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2010 - 13 C 411/09

    Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu einem begehrten Masterstudiengang unter

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, 33; BerlVerfGH, Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 -, NVwZ-RR 2009, 598.
  • VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Nichtgewährung der Hauptstadtzulage für Beamte

    Dagegen reicht es nicht aus, dass von einer gesetzlichen Regelung - wie stets - eine Vielzahl von Adressaten betroffen ist, sonst verlöre dieses Kriterium seinen Ausnahmecharakter (vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 -, juris Rn. 81).
  • VerfGH Berlin, 29.03.2022 - VerfGH 11/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollstreckungssache (Untersagung

    Nach der - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - Rn. 79).
  • VG Bremen, 05.05.2010 - 6 V 293/10

    Business Management/Master

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht