Rechtsprechung
   StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3053
StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08 (https://dejure.org/2009,3053)
StGH Bremen, Entscheidung vom 14.05.2009 - St 2/08 (https://dejure.org/2009,3053)
StGH Bremen, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - St 2/08 (https://dejure.org/2009,3053)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,3053) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Präventive Normenkontrolle

  • bremen.de PDF

    Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Wiedereinführung der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Wiedereinführung der Fünf-Prozent-Klausel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven; Gewährleistung der Gleichheit der Wahl von Oberbürgermeister und Magistrat durch die Gemeindevertretung als "zwingender ...

  • Wolters Kluwer

    Genau feststehende, am Maßstab der Verfassung messbare Formulierung und Ziel der Verabschiedung als Voraussetzungen einer Kontrolle eines Normentwurfs durch den Staatsgerichtshof; Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats ...

  • Judicialis

    BremWG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; BremWG § 7 Abs. 7; ; BremWG § 42 Abs. 3 Satz 1; ; BremWG § 42 Abs. 3 Satz 2; ; BremStGHG § 12 Abs. 1; ; BremStGHG § 24 Abs. 1; ; BremStGHG § 24 Abs. 2; ... ; BVerfGG § 27a; ; LWahlG § 22 Abs. 2; ; VerfBrhv § 34 Abs. 2; ; VerfBrhv § 34 Abs. 3 Satz 1; ; VerfBrhv § 35; ; VerfBrhv § 38 Abs. 1; ; GeschO StadtVVBrhv § 38 Abs. 2; ; GeschO StadtVVBrhv § 44

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine 5%-Klausel in Bremerhaven

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 905 (Ls.)
  • DÖV 2009, 721
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08
    Nur eine mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane kann eine solche Klausel rechtfertigen (im Anschluss an BVerfGE 120, 82).

    Schleswig-Holstein: Wegfall der Sperrklausel durch Urteil vom 13. Februar 2008 des Bundesverfassungsgerichts als Landesverfassungsgericht (BVerfGE 120, 82); Gesetz vom 4. März 2008 (GVBl. S. 133).

    Insoweit hat die Antragstellerin vor allem auf das in einem Organstreitverfahren ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein vom 13. Februar 2008 (BVerfGE 120, 82) hingewiesen, mit dem eine Verfassungsverletzung festgestellt wurde, weil der Landtag den Antrag einer Fraktion auf Abschaffung der Fünf-Prozent-Klausel bei Kommunalwahlen im Land zu Unrecht abgelehnt hatte.

    Da durch die Wahlen über die Verteilung und Legitimation der Macht in hoheitlichen Organisationen entschieden wird, ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (BVerfGE 95, 408, 417; 120, 82, 102).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber ergibt sich für politische Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG; diese Bestimmung wirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar in die Landesverfassungen hinein, ist deren Bestandteil (BVerfGE 1, 208, 227; 103, 332, 352 f.; 120, 82, 104; vgl. auch MVVerfG, LKV 2001, 270 ff., 272).

    Sie ist wie die Wahlrechtsgleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu verstehen (BVerfGE 120, 82, 104 f.).

    Während die letzteren Stimmen ohne Einfluss auf die Sitzverteilung des zu wählenden Gremiums bleiben, können die anderen Stimmen Einfluss nehmen (vgl. BVerfGE 120, 82, 106).

    Die Einschränkungen müssen sich von Verfassungs wegen aber nicht als zwangsläufig oder notwendig darstellen (BVerfGE 120, 82, 107).

    Hieran ändert auch die kollegiale Struktur des Vertretungsorgans sowie die Befugnis zur Satzungsgebung nichts (BVerfGE 120, 82, 112 m. w. N.; dazu auch Dreier, in: ders., Grundgesetz-Kommentar, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 28 Rdnr. 76).

    Deshalb können Überlegungen zur Erforderlichkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Bundestags- und Landtagswahlen nicht unbesehen auf Wahlen zur Gemeindevertretung übertragen werden (vgl. BVerfGE 120, 82, 111 f.).

    Damit wird aber die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gemeindevertretung als rechtfertigender Grund für die Einschränkung des Erfolgswerts bei den Wahlen keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen, ist als solcher vielmehr anerkannt (vgl. BVerfGE 120, 82, 112; ThürVerfGH, NVwZ-RR 2009, 1, 2).

    Die Unzulässigkeit der Wiedereinführung der Sperrklausel wäre bereits dann festzustellen, wenn sie dem Zweck diente, verfassungsfeindliche oder extremistische Parteien oder Gruppen von der Repräsentation in der Stadtverordnetenversammlung auszuschließen; denn dem Wahlgesetzgeber stünde es nicht zu, bestimmte Parteien von der Willensbildung des Volkes auszuschließen (BVerfGE 120, 82, 109; ThürVerfGH, NVwZ-RR 2009, 1, 5).

    Zwar ist - wie bereits ausgeführt - die Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane, d. h. ihrer Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 82, 322, 338; 95, 408, 419), prinzipiell als rechtfertigender Grund für Beschränkungen der genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze anerkannt (BVerfGE 120, 82, 112).

    Dass die bisherige Geltung der Sperrklausel rechtlich unbeanstandet geblieben war, erübrigt diese Prüfung nicht, weil sich inzwischen die tatsächliche Situation und die rechtliche Betrachtungsweise verändert haben (vgl. BVerfGE 120, 82, 108).

    Zu beachten ist jedoch, dass in der neueren Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 120, 82, 113 als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein), der sich der Staatsgerichtshof anschließt, und Literatur (Meyer Demokratische Wahl und Wahlsystem, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl., 2005, § 45 Rdnr. 37; v. Arnim a. a. O, S. 454) die fundamentale Bedeutung der Gleichheit der Wahl für die Hinnahme der demokratischen Mehrheitsentscheidung einerseits und die Gefahr einer Instrumentalisierung des Wahlrechts zur Sicherung des Machterhalts der Mehrheitsparteien andererseits stärker als zuvor erkannt worden ist.

    Hieraus wird zutreffend auch für Kommunalwahlen die Notwendigkeit der strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle einer Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit gefolgert (BVerfGE 120, 82, 113; VerfGH NRW,DVBl. 2009, 250, 251; Puhl a. a. O, S. 450).

    Weder die rein theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane noch die allgemeine und abstrakte Behauptung, es sei ohne Sperrklausel eine solche Beeinträchtigung zu erwarten, würde der verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhalten (vgl. auch VerfGH Berlin, LKV 1998, 142, 143; MVVerfG, LKV 2001, 270, 274; BVerfGE 120, 82, 113 f.; a. A. HambVerfG, DÖV 1999, 296 ff., 299).

    Vielmehr müssen die Voraussetzungen einer konkreten, mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung vorliegen (BVerfGE 120, 82, 114; ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 2), keineswegs muss jedoch ein Notstand bereits eingetreten sein (ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 2).

    Schwerfälligkeit der Meinungsbildung und durch Vielstimmigkeit ausgelöste Konflikte können in einer demokratischen Organisation nicht als Funktionsstörung qualifiziert werden (VerfGH NRW, DVBl. 1999, 1271ff., 1273; VerfGH NRW, DVBl. 2009, 250, 251; BVerfGE 120, 82, 114 f.; Schmidt-De Caluwe NVwZ 2001, 270., 273).

    Jedenfalls im kommunalen Bereich geht die strikte Entgegensetzung von einem vom Gesetzgeber definierten, auf das Staatsganze bezogenen Gemeinwohl und der Vertretung partikularer Interessen von falschen Voraussetzungen aus, da gerade in Kommunen auch lediglich ortsgebundene Interessen ihren legitimen Platz haben (BVerfGE 120, 82, 109 f.), denen ihrerseits die Chance, das Gemeinwohl mitzuprägen, nicht von vornherein durch exkludierende Wirkung des Wahlrechts genommen werden darf (vgl. auch ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 4).

    Mit dem Wegfall des Wahlrechts der Gemeindevertretung und der in allen Flächenstaaten inzwischen etablierten Direktwahl des Bürgermeisters durch das Volk sei das "zentrale Element" entfallen, das bislang die Fünf-Prozent-Sperrklausel habe rechtfertigen können (BVerfGE 120, 82, 116).

    Zwar sind Erfahrungen anderer Länder wenig hilfreich, wenn sich die rechtlichen Regelungen nicht gleichen (vgl. BVerfGE 120, 82, 122); aber im hier diskutierten Zusammenhang bestehen durchaus vergleichbare Situationen, weil - selbst bei Direktwahl der Bürgermeister - der Gemeindevertretung auch in diesen Ländern immer noch die Wahl der Beigeordneten oder entsprechender Funktionsträger obliegt.

    Die Antragstellerin hat diese Möglichkeit überhaupt nicht in Betracht gezogen (vgl. dazu BVerfGE 120, 82, 120 f.) und es unterlassen, sie mit der Intensität der Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit abzuwägen.

  • VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05

    Fünf-Prozent-Klausel für Kommunalwahlen nichtig

    Auszug aus StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08
    Thüringen: Wegfall der Sperrklausel aufgrund des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 11. April 2008 (NVwZ-RR 2009, 1); Gesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 353).

    Damit wird aber die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gemeindevertretung als rechtfertigender Grund für die Einschränkung des Erfolgswerts bei den Wahlen keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen, ist als solcher vielmehr anerkannt (vgl. BVerfGE 120, 82, 112; ThürVerfGH, NVwZ-RR 2009, 1, 2).

    Die Unzulässigkeit der Wiedereinführung der Sperrklausel wäre bereits dann festzustellen, wenn sie dem Zweck diente, verfassungsfeindliche oder extremistische Parteien oder Gruppen von der Repräsentation in der Stadtverordnetenversammlung auszuschließen; denn dem Wahlgesetzgeber stünde es nicht zu, bestimmte Parteien von der Willensbildung des Volkes auszuschließen (BVerfGE 120, 82, 109; ThürVerfGH, NVwZ-RR 2009, 1, 5).

    Es entspricht den Prinzipien der Demokratie und der Gewaltentrennung, dass es zunächst dem durch Wahlen legitimierten Gesetzgeber obliegt, diese Prognose vorzunehmen und auf ihrer Grundlage die entsprechenden Regelungen zu beschließen (ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 2).

    Vielmehr müssen die Voraussetzungen einer konkreten, mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung vorliegen (BVerfGE 120, 82, 114; ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 2), keineswegs muss jedoch ein Notstand bereits eingetreten sein (ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 2).

    Jedenfalls im kommunalen Bereich geht die strikte Entgegensetzung von einem vom Gesetzgeber definierten, auf das Staatsganze bezogenen Gemeinwohl und der Vertretung partikularer Interessen von falschen Voraussetzungen aus, da gerade in Kommunen auch lediglich ortsgebundene Interessen ihren legitimen Platz haben (BVerfGE 120, 82, 109 f.), denen ihrerseits die Chance, das Gemeinwohl mitzuprägen, nicht von vornherein durch exkludierende Wirkung des Wahlrechts genommen werden darf (vgl. auch ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 4).

    Die Rechtsprechung hat dem Bestehen oder Nichtbestehen gerade dieser Kreationsfunktion eine besondere Bedeutung für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Sperrklausel im Kommunalwahlrecht zugemessen (MVVerfG, LKV 2001, 270, 274 f.; ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 3).

    Die Erschwerung der Abwahl liegt allerdings im Sinn der Etablierung einer kontinuierlichen Verwaltungsführung (vgl. ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 4).

    Funktionsstörungen in diesem Kontext sind nicht bekannt (vgl. auch ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 4).

    Dass ein Haushaltsplan überhaupt nicht festgestellt werden kann, ist angesichts der bereits erörterten Regeln über Beschlussfähigkeit und Abstimmungsmodalitäten nicht wirklich wahrscheinlich, auch weil kleinere Parteien ohne Haushalt ihre eigenen Vorstellungen nicht realisieren können (vgl. ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 4).

  • StGH Bremen, 29.08.2000 - St 4/99

    Zum Wahlrecht für Unionsbürger im Stadtstaate Bremen

    Auszug aus StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08
    Der Staatsgerichtshof hielt seine ursprüngliche Ablehnung der Sperrklausel (BremStGHE 1, 173) angesichts der inzwischen dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208; 6, 84) nicht aufrecht (BremStGHE 4, 111, 123; 6, 253, 268).

    Für das Land Bremen selbst (Wahl der Bremischen Bürgerschaft/Landtag) ergibt sich die Geltung des Grundsatzes aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV, für die Stadtgemeinde Bremen (Wahl zur Stadtbürgerschaft) aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 148 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV (BremStGHE 6, 253, 263; 7, 111, 123).

    Allerdings bedürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Staatsgerichtshof angeschlossen hat, Einschränkungen dieser Grundsätze zwingender Gründe (BVerfGE 1, 208, 247 ff.; 121, 266, 297; BremStGHE 4, 111, 123; 6, 253, 263 f.).

    Der Staatsgerichtshof hat wegen dieser von der Landesverfassung selbst legitimierten organschaftlichen Verschränkung des Landes Bremen mit einer seiner Gemeinden, der Stadtgemeinde Bremen, den bremischen Gesetzgeber nicht für verpflichtet gehalten, die bestehende Rechtslage zu korrigieren (BremStGHE 6, 253, 267 f.).

    Die traditionsreiche besondere Ausprägung der Stadtstaatlichkeit der Freien Hansestadt Bremen rechtfertigt die Übernahme der für Landtagswahlen anerkannten Fünf-Prozent-Sperrklausel (BremStGHE 6, 253, 268) auf die Stadtbürgerschaft Bremen und insoweit auch die Einschränkung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Wahlbewerber.

  • StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80

    Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes

    Auszug aus StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08
    Der Staatsgerichtshof hielt seine ursprüngliche Ablehnung der Sperrklausel (BremStGHE 1, 173) angesichts der inzwischen dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208; 6, 84) nicht aufrecht (BremStGHE 4, 111, 123; 6, 253, 268).

    Zu der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Frage der Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven hat der Staatsgerichtshof bislang keine Stellung genommen; die Überlegungen in seiner Entscheidung vom 4. Mai 1981 - St 1/80 - bezogen sich auf die Beurteilung der Fünf-Prozent-Sperrklausel in den Wahlbereichen Bremen und Bremerhaven bei der Landtagswahl (BremStGHE 4, 111, 125 f.).

    Allerdings bedürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Staatsgerichtshof angeschlossen hat, Einschränkungen dieser Grundsätze zwingender Gründe (BVerfGE 1, 208, 247 ff.; 121, 266, 297; BremStGHE 4, 111, 123; 6, 253, 263 f.).

    Der bremische Staat "Freie Hansestadt Bremen" (Art. 64 BremLV) besteht aus den beiden Städten Bremen und Bremerhaven (Art. 143 BremLV; dazu BremStGHE 4, 111, 130).

  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichheit des Erfolgswerts

    Auszug aus StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08
    Für das Land Bremen selbst (Wahl der Bremischen Bürgerschaft/Landtag) ergibt sich die Geltung des Grundsatzes aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV, für die Stadtgemeinde Bremen (Wahl zur Stadtbürgerschaft) aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 148 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV (BremStGHE 6, 253, 263; 7, 111, 123).

    Bei der Abwägung können gefestigte Rechtsüberzeugung und die Rechtspraxis Beachtung finden (BremStGHE 7, 111, 126).

    Davon ist auch der Staatsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (BremStGHE 7, 111, 126 f.).

    Die Entscheidung hierfür liegt gemäß Art. 145 Abs. 1, 148 Abs. 1 Satz 1 BremLV bei der Stadtgemeinde Bremen (BremStGHE 7, 111, 129).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

    Auszug aus StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08
    Mecklenburg-Vorpommern: Wegfall der Sperrklausel durch Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Dezember 2000 (LVerfGE 11, 306 = LKV 2001, 270); Gesetz vom 12. September 2003 (GVBl. S. 442).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber ergibt sich für politische Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG; diese Bestimmung wirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar in die Landesverfassungen hinein, ist deren Bestandteil (BVerfGE 1, 208, 227; 103, 332, 352 f.; 120, 82, 104; vgl. auch MVVerfG, LKV 2001, 270 ff., 272).

    Weder die rein theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane noch die allgemeine und abstrakte Behauptung, es sei ohne Sperrklausel eine solche Beeinträchtigung zu erwarten, würde der verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhalten (vgl. auch VerfGH Berlin, LKV 1998, 142, 143; MVVerfG, LKV 2001, 270, 274; BVerfGE 120, 82, 113 f.; a. A. HambVerfG, DÖV 1999, 296 ff., 299).

    Die Rechtsprechung hat dem Bestehen oder Nichtbestehen gerade dieser Kreationsfunktion eine besondere Bedeutung für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Sperrklausel im Kommunalwahlrecht zugemessen (MVVerfG, LKV 2001, 270, 274 f.; ThürVerfGH NVwZ-RR 2009, 1, 3).

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08
    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip geforderten egalitären Rechtsstellung der Staatsbürger Rechnung (BVerfGE 121, 266, 295); die Gleichbewertung aller Staatsbürger gehört zu den wesentlichen Grundlagen einer freiheitlich-demokratischen Ordnung (BVerfGE 6, 84, 91; 11, 351, 360).

    Allerdings bedürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Staatsgerichtshof angeschlossen hat, Einschränkungen dieser Grundsätze zwingender Gründe (BVerfGE 1, 208, 247 ff.; 121, 266, 297; BremStGHE 4, 111, 123; 6, 253, 263 f.).

    Dabei genügen sich aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung ergebende Gründe, wozu insbesondere die Verwirklichung der mit der Wahl verfolgten Ziele gehört, wie die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (BVerfGE 95, 408, 418; 121, 266, 297 f.).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08
    Da durch die Wahlen über die Verteilung und Legitimation der Macht in hoheitlichen Organisationen entschieden wird, ist der Grundsatz der Gleichheit der Wahl im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (BVerfGE 95, 408, 417; 120, 82, 102).

    Dabei genügen sich aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung ergebende Gründe, wozu insbesondere die Verwirklichung der mit der Wahl verfolgten Ziele gehört, wie die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (BVerfGE 95, 408, 418; 121, 266, 297 f.).

    Zwar ist - wie bereits ausgeführt - die Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane, d. h. ihrer Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 82, 322, 338; 95, 408, 419), prinzipiell als rechtfertigender Grund für Beschränkungen der genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze anerkannt (BVerfGE 120, 82, 112).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08
    Der Staatsgerichtshof hielt seine ursprüngliche Ablehnung der Sperrklausel (BremStGHE 1, 173) angesichts der inzwischen dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 1, 208; 6, 84) nicht aufrecht (BremStGHE 4, 111, 123; 6, 253, 268).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber ergibt sich für politische Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG; diese Bestimmung wirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar in die Landesverfassungen hinein, ist deren Bestandteil (BVerfGE 1, 208, 227; 103, 332, 352 f.; 120, 82, 104; vgl. auch MVVerfG, LKV 2001, 270 ff., 272).

    Allerdings bedürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Staatsgerichtshof angeschlossen hat, Einschränkungen dieser Grundsätze zwingender Gründe (BVerfGE 1, 208, 247 ff.; 121, 266, 297; BremStGHE 4, 111, 123; 6, 253, 263 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98

    Organklagen gegen 5%-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht erfolgreich

    Auszug aus StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08
    Nordrhein-Westfalen: Wegfall der Sperrklausel durch Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land NordrheinWestfalen vom 6. Juni 1999 (DVBl. 1999, 1271); Gesetz vom 14. Juli 1999 (GVBl. S. 412).

    Schwerfälligkeit der Meinungsbildung und durch Vielstimmigkeit ausgelöste Konflikte können in einer demokratischen Organisation nicht als Funktionsstörung qualifiziert werden (VerfGH NRW, DVBl. 1999, 1271ff., 1273; VerfGH NRW, DVBl. 2009, 250, 251; BVerfGE 120, 82, 114 f.; Schmidt-De Caluwe NVwZ 2001, 270., 273).

    Die bestehenden kommunalrechtlichen Sicherungen dürfen aber bei der notwendigen Abwägung auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben (vgl. VerfGH NRW, DVBl. 1999, 1271, 1273).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - VerfGH 12/08

    "Sperrklausel" im Kommunalwahlgesetz NRW verfassungswidrig

  • VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06

    Grundsatz der Organtreue im Verhältnis zwischen dem parlamentarischen Gesetzgeber

  • StGH Bremen, 29.01.1996 - St 1/94

    Zum Umfang der dem Petitionsausschuß der Bremischen Bürgerschaft in Art.105 Abs.5

  • StGH Bremen, 03.05.1957 - St 1/56

    Gutachten des Staatsgerichtshofs zur Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzentwurfs

  • OVG Bremen, 31.05.1990 - 1 B 18/90
  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 14.01.2008 - 2 BvR 1975/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Wiedereinführung der 5%-Sperrklausel

  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
  • StGH Bremen, 10.10.1997 - St 6/96
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 82/95

    Aufrechterhaltung der 5 vH-Sperrklausel bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus 1995

  • StGH Bremen, 04.07.1953 - St 1/53

    Zur Vereinbarkeit eines Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über

  • StGH Bremen, 30.11.1983 - St 1/83

    Zur Frage, ob die Landesverfassung es dem Senat verbietet, politische Parteien im

  • StGH Bremen, 29.10.1952 - St 2/51

    Aussetzung- und Vorlagebeschluß im Verfahren einer Beschwerde des BHE gegen eine

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • StGH Bremen, 31.01.2014 - St 1/13

    Verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzentwurfs zur Ausweitung des Wahlrechts

    Anders als das Bundesrecht, dem eine "vorbeugende Feststellung" der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit noch nicht bestehender Normen mit dem Grundgesetz fremd ist (BVerfG, Urt. v. 30.7.1952 - 1 BvF 1/52 - BVerfGE 1, 396, 400), lässt Art. 140 Abs. 1 S. 1 BremLV angesichts seiner weiten Fassung die Prüfung eines bloßen Gesetzentwurfs grundsätzlich zu (BremStGH, Ent. v. 4.7.1953 - St 1/53, BremStGHE 1, 42; BremStGH, Ent. v. 3.5.1957 - St 1/56 - BremStGHE 1, 96, 102; BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08 - LVerfGE 20, 143, 154).

    Soweit für die Auslegung des Landesverfassungsrechts bundesverfassungsrechtliche Maßstäbe wie beispielsweise die des Art. 28 Abs. 1 S. 1, S. 2 und S. 3 GG oder Art. 20 Abs. 2 GG bedeutsam sind, ist für deren Auslegung der Staatsgerichtshof gleichfalls zuständig (BremStGH, Ent. v. 22.1.1996 - St 1/94 - BremStGHE 6, 11, 18; BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08 - LVerfGE 20, 143, 154).

    Sie setzt zunächst voraus, dass der zu beurteilende Gesetzentwurf bereits eindeutige Konturen erhalten, das heißt eine genau feststehende und damit am Maßstab der Verfassung messbare Formulierung gefunden hat (BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08 - LVerfGE 20, 143, 154).

    Eine solche Entscheidung würde dem Erfordernis eines objektiven Klarstellungsinteresses widersprechen (BremStGH, Ent. v. 22.1.1996 - St 1/94 - BremStGHE 6, 11, 18), das auch in einem "objektiven Verfassungsbewahrungsverfahren" wie nach Art. 140 Abs. 1 S. 1 BremLV (BremStGH, Ent. v. 30.11.1983 - St 1/83 - BremStGHE 4, 74, 78) vorliegen muss (BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08 - LVerfGE 20, 143, 154).

    Es genügt, dass objektiv nachvollziehbare Zweifel bestehen (BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08 - LVerfGE 20, 143, 155).

  • StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
    Während dem Bundesrecht eine "vorbeugende Feststellung" der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit noch nicht bestehender Normen mit dem Grundgesetz grundsätzlich fremd ist (BVerfGE 1, 396, 405 ff.), lässt Art. 140 Abs. 1 Satz 1 BremLV angesichts seiner weiten Fassung die Prüfung eines bloßen Normenentwurfs grundsätzlich zu (BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08, BremStGHE 8, 75, 87 m.w.N.; Rinken, in: Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 140 Rn. 7).

    Auch insoweit handelt es sich um die Entscheidung von Zweifelsfragen über die Auslegung der Verfassung (BremStGH, Urt. v. 31.1.2014 - St 1/13, BremStGHE 8, 234, 242; BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08, BremStGHE 8, 75, 88), nämlich hier der Frage, ob die geplante Einführung der Briefwahl in Schulen (auch) an Ort und Stelle mit den Wahlrechtsgrundsätzen in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV vereinbar ist.

    Eine solche Entscheidung würde dem Erfordernis eines objektiven Klarstellungsinteresses widersprechen, das auch in einem "objektiven Verfassungsbewahrungsverfahren", wie es Art. 140 Abs. 1 Satz 1 BremLV darstellt, vorliegen muss (vgl. BremStGH, Urt. v. 31.1.2014 - St 1/13, BremStGHE 8, 234, 243; BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08, BremStGHE 8, 75, 88; Rinken, in: Fischer-Lescano u.a., Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 140 Rn. 16).

    Es genügt, dass objektiv nachvollziehbare Zweifel bestehen (BremStGH, Urt. v. 31.1.2014 - St 1/13, BremStGHE 8, 234, 244; BremStGH, Urt. v. 14.5.2009 - St 2/08, LVerfGE 20, 143, 155).

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11

    Wahlprüfungsverfahren: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahlen zu

    In der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte im Bund und in den Ländern werden Sperrklauseln, die durch einfaches Gesetz im Rang unter der Verfassung erlassen wurden, generell als Eingriff in den Grundsatz der Gleichheit der Wahl angesehen (VerfGH, LVerfGE 6, 32 ; VerfGH NRW, NVwZ 2000, 666 ; zum Landesrecht Schleswig-Holstein: BVerfGE 120, 82 ; StGH Bremen, NVwZ-RR 2009, 905; VerfG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2013 - HVerfG 2/11 -, juris Rn. 69 ff.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 129, 300 ; BVerfG, NVwZ 2012, 1101 ; jeweils m. w. N.).

    So gab es in mehreren Bundesländern in der Vergangenheit ebenfalls (einfachrechtliche) Sperrklauseln für Wahlen unterhalb der Ebene der Landtagswahlen, die in jüngerer Zeit nach und nach abgeschafft oder für ungültig erklärt worden sind (siehe die Übersicht bei StGH Bremen, Urteil vom 4. Mai 2009 - St 2/08 -, juris Rn. 34 ff.; vgl. zuletzt zur Drei-Prozent-Klausel für Wahlen zu den Bezirksversammlungen in Hamburg: VerfG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2013 - HVerfG 2/11 - juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht