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   BVerfG, 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09   

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BVerfG, 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09 (https://dejure.org/2009,3979)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09 (https://dejure.org/2009,3979)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 2009 - 1 BvR 1876/09 (https://dejure.org/2009,3979)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheides trotz Feststellung, dass Sofortvollzug nicht hätte angeordnet werden dürfen, verletzt den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sowie die Berufsfreiheit des Betroffenen

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung einer vertragsarztrechtlichen Genehmigung zur Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger auf 50 Fälle

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung einer vertragsarztrechtlichen Genehmigung zur Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger auf 50 Fälle

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 320
  • NVwZ-RR 2010, 109
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 44, 105 ; vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ).

    Es kommt hinzu, dass Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ).

    Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Gericht zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG den formellen Anforderungen entspricht und ob in materieller Hinsicht überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung - ganz oder teilweise - einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 44, 105 ).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und hier insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Substitutionsgenehmigung während des laufenden Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfGK 2, 89 ).

    Lässt der Beschluss des Landessozialgerichts somit nicht erkennen, ob öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers gegen den in seine Berufsfreiheit eingreifenden Widerruf der Substitutionsgenehmigung einstweilen durch die Maßgabe einer Beschränkung auf 50 Substitutionsbehandlungen teilweise zurückzustellen (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 44, 105 ), so verletzt dies den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 GG.

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 44, 105 ; vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ).

    a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 ).

    Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Gericht zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG den formellen Anforderungen entspricht und ob in materieller Hinsicht überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung - ganz oder teilweise - einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 44, 105 ).

    Lässt der Beschluss des Landessozialgerichts somit nicht erkennen, ob öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Beschwerdeführers gegen den in seine Berufsfreiheit eingreifenden Widerruf der Substitutionsgenehmigung einstweilen durch die Maßgabe einer Beschränkung auf 50 Substitutionsbehandlungen teilweise zurückzustellen (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 44, 105 ), so verletzt dies den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 GG.

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 44, 105 ; vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ).

    a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

    Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 ).

    Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung (§ 86a Abs. 1 SGG) stellt einen selbständigen Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen dar (vgl. BVerfGE 35, 263 ; BVerfGK 2, 89 ).

    bb) Greift eine Behörde durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dieser Weise in die Berufsfreiheit eines Betroffenen ein, so muss dieser nach Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung herbeizuführen (vgl. BVerfGE 35, 263 ).

  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09
    Die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Grundverfügung (§ 86a Abs. 1 SGG) stellt einen selbständigen Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen dar (vgl. BVerfGE 35, 263 ; BVerfGK 2, 89 ).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und hier insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Substitutionsgenehmigung während des laufenden Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfGK 2, 89 ).

    Es lassen sich dem Beschluss keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Maßgabe einer Beschränkung auf 50 Behandlungsfälle das Ergebnis der gebotenen Gesamtwürdigung der konkreten Umstände unter Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im genehmigten Umfang und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des verfügten Widerrufs der Genehmigung ist (vgl. BVerfGK 2, 89 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 44, 105 ; vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ).

    a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2009 - L 11 B 8/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09
    Die im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2009 - L 11 B 8/09 KA ER - enthaltene Maßgabe, dass die vom Beschwerdeführer vertragsärztlich durchzuführenden Substitutionsbehandlungen auf 50 Fälle begrenzt werden, verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09
    Der Eingriff schränkt die Berufsfreiheit auch nicht in einem Maße ein, der - wie die sofortige Vollziehung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (vgl. BVerfGE 69, 233 ) - in seiner Wirkung der Beschränkung der Berufswahl nahe kommt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2010 - L 11 B 23/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Die Verfassungsbeschwerde des Klägers hatte insofern Erfolg, als das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (Beschluss vom 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09 - (juris)):.

    Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09 - auch insoweit begründet, als es die Befugnis des Klägers anlangt, in weiteren 50 Fällen Substitutionsbehandlungen durchführen zu dürfen.

    bb) Im Hinblick auf das Verfahren L 11 B 23/09 KA ER gilt: Dieses Verfahren beginnt losgelöst vom Zeitpunkt der Aktenzeichenvergabe in dem Augenblick, in dem das BVerfG die Entscheidung des Senats vom 01.07.2009 teilweise aufgehoben hat, mithin am 27.10.2009 bzw. mit dem Zugang dieses Beschlusses (1 BvR 1876/09) bei den Beteiligten.

    Damit bleibt letztlich zu klären, ob der von der Beklagten im Bescheid vom 17.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2009 angeordnete Sofortvollzug auf der Grundlage der Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09 - zu bestätigen ist.

    Demgegenüber bemängelt das BVerfG im Beschluss vom 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09 -, der Senat habe weder dargelegt, ob und welche Gefahren durch die vertragsärztliche Substitutionsbehandlung von mehr als 50 Patienten während des Hauptsacheverfahrens drohen, noch sei erörtert worden, wie sich der in der Begrenzung liegende Eingriff auf die berufliche Tätigkeit des Antragstellers auswirke.

    Werden diese Anforderungen, wie vom BVerfG durch Beschluss vom 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09 - vorgegeben, auf Konstellationen übertragen, in denen es - wie hier - um die sofortige Vollziehung eines Bescheides geht, der (nur) in die Freiheit der Berufsausübung eingreift, ist gleichwohl festzustellen, welche konkreten Gefahren Dritten drohen, wenn eine Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Substitutionsgenehmigung unterbleibt.

    Ob und inwieweit es sich hierbei um neue Tatsachen handelt, die es losgelöst von der materiellen Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 01.07.2009 - L 11 B 8/09 KA ER - und unter Berücksichtigung der Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 27.10.2009 - 1 BvR 1876/09 - rechtfertigen, wiederum den Sofortvollzug anzuordnen (Bescheid der Beklagten vom 14.12.2009), bleibt der Klärung durch das SG vorbehalten.

  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein präventives Berufsverbot oder eine in ihren Wirkungen einer Regelung der Berufswahl nahe kommende vorläufige Berufsausübungsregelung nur unter strengen Voraussetzungen und nur zur Abwehr konkreter Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter sowie unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 44, 105 ; BVerfGK 2, 89 ; 16, 320 ; 18, 180 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2007 - 1 BvR 2403/06 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, S. 2268 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, S. 104 ), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
  • BVerfG, 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15

    Erheblicher Vortrag zum Hilfsantrag ist in die gerichtlichen Erwägungen zum

    Im Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG hat das Gericht die behördliche Anordnung stets formell und materiell zu prüfen (vgl. BVerfGK 16, 320 ).
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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 24.06.2009 - 2 B 118/09   

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OVG Bremen, 24.06.2009 - 2 B 118/09 (https://dejure.org/2009,9791)
OVG Bremen, Entscheidung vom 24.06.2009 - 2 B 118/09 (https://dejure.org/2009,9791)
OVG Bremen, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 2 B 118/09 (https://dejure.org/2009,9791)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Anordnung einer Wiederholung der Abiturprüfung bei Ablehnung des Überdenkens der Prüfungsleistung durch die Prüfer; Verhältnismäßigkeit der Regelungen der §§ 13 Abs. 4, 14 Abs. 3 S. 2 Nr. 5, 20 Abs. 5 Ziff. 1 der Verordnung über die Abiturprüfung für ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4
    Überdenken; Bewertung; Abiturprüfung; Protokoll Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiederholung von Prüfungen - Überdenken der Bewertung und Wiederholung der Prüfung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 109 (Ls.)
  • DÖV 2009, 772
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus OVG Bremen, 24.06.2009 - 2 B 118/09
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34, 48 f.) einen Anspruch eines Prüflings auf Überdenken der Prüfungsentscheidung durch ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren anerkannt (vgl. BVerwGE 92, 132 ff.).

    Erforderlich ist, dass zum Überdenken der Bewertungen "wirkungsvolle Hinweise" gegeben, d. h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden und dies rechtzeitig geschieht (BVerwGE 92, 132).

    Dem Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn gegen die Bewertungen - wie hier - rechtzeitig Einwände konkret und nachvollziehbar erhoben werden (BVerfGE 84, 34; BVerwGE 92, 132).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Bremen, 24.06.2009 - 2 B 118/09
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34, 48 f.) einen Anspruch eines Prüflings auf Überdenken der Prüfungsentscheidung durch ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren anerkannt (vgl. BVerwGE 92, 132 ff.).

    Dem Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn gegen die Bewertungen - wie hier - rechtzeitig Einwände konkret und nachvollziehbar erhoben werden (BVerfGE 84, 34; BVerwGE 92, 132).

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus OVG Bremen, 24.06.2009 - 2 B 118/09
    Grundsätzlich obliegt es dem Prüfling, auf der Basis seines eigenen Eindrucks vom Verlauf einer mündlichen Prüfung gegen deren von ihm nicht akzeptierte Bewertung Einwendungen in angemessener Frist zu erheben (BVerwGE 99, 185).
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