Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.12.2011

Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10   

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https://dejure.org/2012,2199
VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10 (https://dejure.org/2012,2199)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 31.01.2012 - 26-VII-10 (https://dejure.org/2012,2199)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - 26-VII-10 (https://dejure.org/2012,2199)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Raucherclubs

  • openjur.de

    Artt. 2 Nr. 8, 2 Nr. 6, 3 Abs. 1 Satz 1 GSGBy; Artt. 114, 101 BV

  • openjur.de

    Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer auf einen bestimmten Anwendungsbereich einer angegriffenen Vorschrift beschränkten Popularklage; Verfassungsmäßigkeit der Geltung eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten für Rauchervereine und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Striktes Rauchverbot mit Verfassung vereinbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Raucherclubs - Rauchverbot in Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ausgequalmt: Bayerischer Verfassungsgerichtshof schließt Schlupflöcher gegen Rauch(er)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs verfassungsgemäß - Im Gesundheitsschutzgesetzes verankertes striktes Rauchverbot für Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten nicht zu beanstanden

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 261
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10
    Das Gleiche gilt für Art. 2 Nr. 8 GSG wegen der dortigen Bezugnahme auf den bundesgesetzlichen Gaststättenbegriff, dessen Voraussetzungen nur vorliegen, "wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist" (§ 1 GastG), der damit zumindest an eine beschränkte Öffentlichkeit anknüpft (VerfGH vom 24.9.2010 = BayVBl 2011, 43/45; VerfGH vom 13.9.2011 = BayVBl 2012, 13/16; vgl. auch BayVGH vom 8.3.2004 = BayVBl 2004, 565/566 m. w. N.).

    Das gilt auch dann, wenn die angefochtene Vorschrift zwar nicht formell mit der vom Verfassungsgerichtshof bereits überprüften Regelung identisch ist, aber inhaltlich mit ihr übereinstimmt (VerfGH BayVBl 2012, 13 m. w. N.; Meder, RdNr. 38 zu Art. 98 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 52 f. zu Art. 98 m. w. N.).

    a) Mit dem Rauchverbot in Gaststätten hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) und vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) befasst.

    Das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG normierte strikte Rauchverbot in Gaststätten ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) und vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294) festgestellt hat, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

    Diese bereits in den früheren Gesetzesfassungen enthaltene Ausnahme lässt sich damit begründen, dass die Entscheidung, im ausschließlich privaten Wohnbereich zu rauchen, in den verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich häuslicher Lebensführung fällt (VerfGH BayVBl 2012, 13/16 unter Hinweis auf LT-Drs 15/8603 S. 10).

    Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen dagegen kein Rauchverbot gilt, weil eine vereinsinterne Zusammenkunft als geschlossene Gesellschaft anzusehen ist, ist eine Frage des einfachen Rechts, die nicht im Popularklageverfahren durch den Verfassungsgerichtshof, sondern im fachgerichtlichen Verfahren durch die zuständigen Gerichte zu entscheiden ist (vgl. VerfGH BayVBl 2012, 13/15).

  • VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08

    Verfassungsmäßigkeit des strikten Rauchverbots in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10
    a) Mit dem Rauchverbot in Gaststätten hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) und vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) befasst.

    Das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG normierte strikte Rauchverbot in Gaststätten ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) und vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294) festgestellt hat, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

    Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zählt zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern, die Grundrechtsbeschränkungen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 121, 317/349; VerfGH BayVBl 2011, 466/468 f.).

    Im freiwilligen Beitritt zu einem Raucherverein, dessen Treffen in Gaststättenräumen stattfinden, liegt - ebenso wie im Betreten eines jedermann zugänglichen Raucherlokals - typischerweise kein Einverständnis mit der Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern lediglich die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme dieses Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben durch den Besuch einer ausgewählten Örtlichkeit teilnehmen zu können (vgl. BVerfGE 121, 317/349 f.; VerfGH BayVBl 2011, 466/468).

    Angesichts der mit Passivrauchen verbundenen Gesundheitsgefahren kann es auch den in Vereinen organisierten Rauchern zugemutet werden, die von Tabakrauch frei zu haltenden Innenräume zum Zweck des Rauchens vorübergehend zu verlassen (vgl. VerfGH BayVBl 2011, 466/469).

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10
    Auf diese besondere Fallgestaltung geht auch die zu der vorherigen Fassung des Gesetzes ergangene Hauptsacheentscheidung vom 25. Juni 2010 (BayVBl 2010, 658) nicht näher ein.

    Auch die zur früheren Rechtslage ergangene Entscheidung vom 25. Juni 2010 (BayVBl 2010, 658) geht auf diese Frage nicht ein.

    Der Verfassungsgerichtshof sieht demgegenüber den Schutzbereich des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit als nicht berührt an, da das Rauchverbot auch in Kultur- und Freizeiteinrichtungen einschließlich Vereinen nur für öffentlich zugängliche und nicht für rein vereinsinterne Veranstaltungen gelte; die Streichung des Zusatzes "soweit sie öffentlich zugänglich sind" habe nicht das Rauchverbot auf geschlossene Veranstaltungen ausdehnen, sondern nur die Gründung sogenannter Raucherclubs verhindern sollen, wie sie in der Vollzugspraxis der ursprünglichen Fassung des Gesetzes entstanden seien (VerfGH BayVBl 2010, 658/665).

    Bereits der Schutzbereich dieses Grundrechts ist durch das gesetzliche Rauchverbot nicht berührt (vgl. VerfGH BayVBl 2010, 658/665).

    Die Mitglieder von Rauchervereinen können sich vielmehr jederzeit bei vereinsinternen Zusammenkünften im Rahmen echter geschlossener Gesellschaften dieser Beschäftigung widmen (vgl. VerfGH BayVBl 2010, 658/665).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10
    Das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG normierte strikte Rauchverbot in Gaststätten ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) und vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294) festgestellt hat, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

    Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zählt zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern, die Grundrechtsbeschränkungen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 121, 317/349; VerfGH BayVBl 2011, 466/468 f.).

    Im freiwilligen Beitritt zu einem Raucherverein, dessen Treffen in Gaststättenräumen stattfinden, liegt - ebenso wie im Betreten eines jedermann zugänglichen Raucherlokals - typischerweise kein Einverständnis mit der Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern lediglich die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme dieses Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben durch den Besuch einer ausgewählten Örtlichkeit teilnehmen zu können (vgl. BVerfGE 121, 317/349 f.; VerfGH BayVBl 2011, 466/468).

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 1746/10

    Verfassungsbeschwerde gegen das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10
    Das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG normierte strikte Rauchverbot in Gaststätten ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) und vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294) festgestellt hat, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

    In dieser fehlenden Kontrollierbarkeit und der daraus erwachsenden Gefahr einer Umgehung des Verbots liegt der entscheidende Grund dafür, dass das Gesetz für Rauchervereine - ebenso wie für reine Rauchergaststätten, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten (vgl. hierzu BVerfG BayVBl 2010, 723/724) - keine Ausnahmeregelung vorsehen muss.

  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 9 CE 10.2516

    Nichtraucherschutz in Diskotheken

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10
    Als Folge dieser gesetzlichen Grenzziehung darf in den Innenräumen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten nach allgemeiner Rechtsauffassung nur geraucht werden, wenn es sich um eine aus individuell geladenen Teilnehmern bzw. Gästen bestehende sog. echte geschlossene Gesellschaft handelt, wohingegen das Rauchverbot bereits dann gilt, wenn der Zutritt zwar nicht jedem, aber einer durch ein gemeinsames Merkmal definierten Personengruppe, wie z. B. den Angehörigen eines Rauchervereins oder -clubs, gewährt wird (BayVGH vom 13.12.2010 = BayVBl 2011, 473/474; BayVGH vom 10.2.2011 = BayVBl 2011, 471/472 f. m. w. N.; Scheidler, BayVBl 2010, 645/649; Gietl , GewArch 2010, 344/345).

    Das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten gilt daher auch für die vom Antragsteller angesprochenen, häufig gerade im Interesse des Betreibers der Gaststätte auf die Gewinnung von Mitgliedern ausgerichteten "offenen" Rauchervereine oder -clubs, soweit deren Mitglieder nicht aus einem bestimmten Anlass individuell eingeladen wurden und damit eine geschlossene Gesellschaft bilden (BayVGH BayVBl 2011, 473 f. m. w. N.; Gietl , GewArch 2010, 344/345).

  • VGH Bayern, 10.02.2011 - 9 CE 10.3177

    Das Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) gilt

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10
    Als Folge dieser gesetzlichen Grenzziehung darf in den Innenräumen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten nach allgemeiner Rechtsauffassung nur geraucht werden, wenn es sich um eine aus individuell geladenen Teilnehmern bzw. Gästen bestehende sog. echte geschlossene Gesellschaft handelt, wohingegen das Rauchverbot bereits dann gilt, wenn der Zutritt zwar nicht jedem, aber einer durch ein gemeinsames Merkmal definierten Personengruppe, wie z. B. den Angehörigen eines Rauchervereins oder -clubs, gewährt wird (BayVGH vom 13.12.2010 = BayVBl 2011, 473/474; BayVGH vom 10.2.2011 = BayVBl 2011, 471/472 f. m. w. N.; Scheidler, BayVBl 2010, 645/649; Gietl , GewArch 2010, 344/345).

    Die in Art. 2 Nr. 6 GSG ausdrücklich enthaltene Einschränkung "soweit sie öffentlich zugänglich sind" stellt klar, dass auch in Vereinsräumlichkeiten nur dann ein Rauchverbot gilt, wenn einem bestimmten Personenkreis generell und nicht nur im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft Einlass gewährt wird (vgl. BayVGH BayVBl 2011, 471).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.03.2010 - VGH B 60/09

    Verfassungsbeschwerde gegen geändertes Nichtraucherschutzgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10
    Solche internen Veranstaltungen erscheinen, auch wenn sie nicht immer der Privatsphäre (z. B. Familienfeier), sondern zum Teil bereits der Sozialsphäre zuzurechnen sind (z. B. Betriebsfeier), im Hinblick auf ihre freie Gestaltbarkeit deutlich schutzwürdiger als die Aktivitäten eines Vereins, dessen (wechselnde) Mitglieder kein weitergehender Zweck verbindet als der gemeinsame Wunsch, in öffentlich zugänglichen Räumen einer Gaststätte rauchen zu können (vgl. auch RhPfVerfGH vom 8.3.2010 = NVwZ 2010, 1095/1096).
  • VerfGH Bayern, 21.03.1989 - 3-VII-87

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10
    Darüber hinaus schützt sie als kollektives Freiheitsrecht das Entstehen und Bestehen eines Vereins (vgl. VerfGH vom 21.3.1989 = VerfGH 42, 34/38).
  • BVerfG, 06.08.2008 - 1 BvR 3198/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen bayerische Nichtraucherschutzregelungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10
    Das in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG normierte strikte Rauchverbot in Gaststätten ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466) und vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294) festgestellt hat, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
  • BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90

    Sammlungsrechtliche Erlaubnispflicht - Persönliche Mitgliederwerbung -

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvQ 23/10

    Bayerisches Rauchverbot auch in Shisha-Bars nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93

    Untersagung der Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche von

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • VGH Hessen, 01.11.1990 - 14 TH 2764/90

    Gaststättenerlaubnis für den Getränkeausschank zum Einheitspreis in Vereinsräumen

  • BayObLG, 13.01.1993 - 3 ObOWi 111/92
  • BayObLG, 28.12.1995 - 3 ObOWi 117/95
  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

  • BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvF 2/95

    Restitution bei öffentlicher Trägerschaft

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • VerfGH Bayern, 21.04.1993 - 2-VII-91

    Verbot des Ausbringens von A13-Stellen in kleinen Gemeinden

  • VerfGH Bayern, 19.02.2015 - 76-VI-14

    Rauchverbot in Gaststätten bei Vereinstreffen

    Darüber hinaus schützt sie als kollektives Freiheitsrecht das Entstehen und Bestehen eines Vereins (VerfGH vom 31.1.2012 VerfGHE 65, 22/34).

    Ein Verein, der wie jedermann nach außen hin tätig wird und damit den allgemeinen Vorschriften unterliegt, kann sich daher insoweit nicht auf Art. 114 BV berufen; der Grundrechtsschutz richtet sich in diesem Fall allein nach den materiellen Individualgrundrechten (VerfGHE 65, 22/34 m. w. N.).

    Insbesondere orientiert sich das Verwaltungsgericht an der Aussage des Verfassungsgerichtshofs, dass echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/112; VerfGHE 65, 22/34).

    Gleichzeitig hat er die Privilegierung rein privater Veranstaltungen trotz stärkerer Gefährdung von Nichtrauchern durch die Gefahren des Passivrauchens für sachlich gerechtfertigt gehalten (VerfGHE 65, 22/32 f.).

  • BVerfG, 24.09.2014 - 1 BvR 3017/11

    Gesetzliches Rauchverbot bei öffentlich zugänglichen Vereinsveranstaltungen

    Die Gründung eines Vereins kann den Grundrechtsschutz einer individuellen Tätigkeit insofern nicht erweitern (vgl. BVerfGE 54, 237 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 1995 - 1 BvR 1938/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 2161/93 -, juris, Rn. 7; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - Vf. 26-VII-10 -, juris, Rn. 61 ff.; Entscheidung vom 11. September 2013 - Vf. 100-VI-12 -, juris, Rn. 24 ff.).
  • VerfGH Bayern, 11.09.2013 - 100-VI-12

    Rauchverbot - Abgrenzung geschlossener Gesellschaften von Gaststätten

    b) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2012 (BayVBl 2012, 596) zu der hier streitigen Problematik der Rauchervereine und der geschlossenen Gesellschaften im Hinblick auf den durch das Gesundheitsschutzgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314, BayRS 2126-3-UG) gewährleisteten Nichtraucherschutz im Leitsatz 2 ausgeführt:.

    Die für diese Unterscheidung geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe hat der Verfassungsgerichtshof in der genannten Entscheidung vom 31. Januar 2012 (VerfGH BayVBl 2012, 596/598 f.) aufgezeigt.

    Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, wonach nur Veranstaltungen von Rauchervereinen im Rahmen echter geschlossener Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (VerfGH BayVBl 2012, 596/599), findet in der Verfassungsbeschwerde nicht statt.

  • VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11

    Rauchverbot in Spielhallen

    Die zur derzeitigen Fassung des Gesundheitsschutzgesetzes ergangenen Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466), vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) und vom 31. Januar 2012 (Vf. 26-VII-10) betreffen das Verbot des Rauchens in Gaststätten (Art. 2 Nr. 8 GSG) und Vereinsräumlichkeiten (Art. 2 Nr. 6 GSG); sie gehen auf das - ebenfalls ausnahmslos geltende (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG) - Rauchverbot in Spielhallen als einer Sonderform von Freizeiteinrichtungen nicht ausdrücklich ein.

    28 In den bereits genannten Entscheidungen vom 14. April 2011 (BayVBl 2011, 466), vom 13. September 2011 (BayVBl 2012, 13) und vom 31. Januar 2012 (Vf. 26-VII-10) hat der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.7.2008 = BVerfGE 121, 317; BVerfG vom 6.8.2008 = NJW 2008, 2701; BVerfG vom 2.8.2010 = BayVBl 2010, 723; BVerfG vom 2.8.2010 = NVwZ 2011, 294) ausführlich dargelegt, dass die mit Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314) erfolgte Einführung eines strikten, d. h. durch keine Ausnahmeregelungen abgemilderten Rauchverbots in Gaststätten (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG) mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist und insbesondere für die Inhaber gastronomischer Betriebe keinen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff darstellt.

    Auch das einschränkend zu verstehende Merkmal "soweit sie öffentlich zugänglich sind" ist hinreichend bestimmt gefasst, da sich sein Regelungsinhalt durch eine Auslegung anhand der Entstehungsgeschichte und des erkennbaren Normzwecks (Ausschluss echter geschlossener Gesellschaften vom Rauchverbot) ohne größere Schwierigkeiten ermitteln lässt (vgl. VerfGH vom 31.1.2012 Vf. 26-VII-10 S. 18; BayVGH vom 10.2.2011 = BayVBl 2011, 471).

  • VGH Bayern, 23.06.2014 - 20 ZB 14.623

    Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Rauchverein und echte geschlossene

    Weiter hat es unter Würdigung des Vorbringens des Klägers dargelegt, dass es sich beim Kläger um einen Rauchverein mit einer offenen Mitgliedsstruktur handelt, welcher auch nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Nrn. 6 und 8 GSG erfasst werde (vgl. hierzu VerfGH vom 11.9.2013 - Az. Vf.100-VI-12 = BayVBl 2014, 142; vom 31.1.2012 - Vf.26-VII-10 = BayVBl 2012, 596).

    Zudem hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt betont, dass sich Mitglieder von Rauchvereinen auch jederzeit bei vereinsinternen Zusammenkünften im Rahmen echter geschlossener Gesellschaften dieser Beschäftigung widmen können (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 Az. Vf. 1-VII-08 = BayVBl. 2010, 658/665 Rn. 135 a.E.; vom 31.1.2012 a.a.O. Rn. 63).

    Das Vorliegen echter geschlossener Gesellschaften bei den vom Kläger beabsichtigten Vereinsveranstaltungen hat das Verwaltungsgericht aber im Rahmen der von ihm vorgenommenen fachgerichtlichen Überprüfung verneint (s. hierzu auch VerfGH vom 31.1.2012 a.a.O. Rn. 60 a.E.), weil reine Vereinstreffen der Mitglieder des Klägers in einer Gaststätte in Nürnberg zum Zwecke des gemeinschaftlichen Rauchens, zu der nur volljährige Mitglieder des Vereins Zutritt haben, keinen genügenden Anlass für eine echte geschlossene Gesellschaft darstellen.

  • VG Ansbach, 04.02.2014 - AN 4 K 13.01549

    Klage eines Rauchervereins auf Feststellung, dass das Rauchverbot in Gaststätten

    Bei echten geschlossenen Gesellschaften ergehen in der Regel persönliche Einladungen zu einem bestimmten Termin, an dem sich ein festgelegter Personenkreis zu einer Feierlichkeit oder aus einem sonstigen Anlass trifft (BayVerfGH, E.v. 31.1.2012 - Vf. 26-VII-10 - BayVBl. 2012, 596 (Rn. 57 und 63)).

    Bei echten geschlossenen Gesellschaften ergehen in der Regel persönliche Einladungen zu einem bestimmten Termin, an dem sich ein festgelegter Personenkreis zu einer Feierlichkeit oder aus einem sonstigen Anlass trifft (BayVerfGH, E.v. 31.1.2012 - Vf. 26-VII-10 - BayVBl. 2012, 596 (Rn. 57 und 63)).

    Die Mitglieder von Rauchervereinen können sich vielmehr jederzeit bei vereinsinternen Zusammenkünften im Rahmen echter geschlossener Gesellschaften dieser Beschäftigung widmen (BayVerfGH, E.v. 31.1.2012 - Vf. 26-VII-10 - BayVBl 2012, 596; E.v. 11.9.2013 - Vf. 100-VI-12 - juris; E.v. 25.6.2010.

  • VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17

    Einzahlungsbeschränkung von Sondergeld für Gefangene verfassungsgemäß

    Die vorliegende Popularklage stützt sich daher auf einen neuen rechtlichen Aspekt, zu dem der Verfassungsgerichtshof bisher weder ausdrücklich noch inzident Stellung bezogen hat (vgl. VerfGH vom 31.1.2012 VerfGHE 65, 22/28 f.).
  • OVG Saarland, 04.11.2014 - 1 B 310/14

    Untersagung des Gaststättenbetriebs wegen Unzuverlässigkeit; Überlassung der

    In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass der gewerberechtliche Gaststättenbegriff, den die saarländische Regelung des § 1 Abs. 1 SGastG sich zu eigen gemacht hat, auch Gaststättenräume umfasst, zu denen nur Mitglieder eines bestimmten Vereins Zutritt haben, und der die öffentliche Zugänglichkeit ausschließende Tatbestand einer geschlossenen Gesellschaft demgegenüber voraussetzt, dass eine Zusammenkunft stattfindet, zu der aus einem bestimmten Anlass individuell, d.h. personenbezogen, eingeladen worden ist.(HessVGH, Beschluss vom 1.11.1990 - 14 TH 2764/90-, juris Rdnr. 3, BayObLG; Beschluss vom 13.1.1993 - 3 ObOWi 111/92 -, juris Rdnr. 6; BayVerfGH, Entscheidung vom 31.1.2012 - Vf. 26-VII-10 -, juris Rdnr. 47, jew. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.11.2013 - 9 ZB 11.2369

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Nichtraucherschutz; Rauchverbot; Gaststätte;

    Welche Merkmale eine derartige Gesellschaft kennzeichnen, ist in der Rechtsprechung zum Gaststättenrecht und zum Gesundheitsschutzgesetz geklärt (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2010 - 9 CE 10.2516 - juris Rn. 15 = BayVBl 2010, 473 zum Rauchverbot in Diskotheken; B.v. 10.2.2011 - 9 CE 10.3177 - juris Rn. 34 = BayVBl 2011, 473 zum Rauchverbot in Spielhallen; BayVerfGH, E.v. 31.1.2012 Az. Vf 26-VII-10 - juris Rn. 57 = BayVBl 2012, 596).

    Festzuhalten ist danach, dass das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten auch für Rauchervereine und Raucherclubs gilt, soweit nicht Einlass im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft gewährt wird (vgl. BayVerfGH v. 31.1.2012 a.a.O. Rn. 45 ff.; BayVGH, B.v. 10.2.2011 a.a.O. Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13

    Vereinbarkeit der Vorschriften über Stichentscheid bei Bürgerentscheiden mit

    Der Sache nach handelt es sich um einen Hilfsantrag, mit dem der Prüfungsumfang auf einen bestimmten Anwendungsbereich der Vorschriften über den Stichentscheid bei Bürgerentscheiden beschränkt wird (sog. qualitative Teilnichtigerklärung ohne Wortlautreduzierung; vgl. VerfGH vom 31.1.2012 VerfGHE 65, 22/26 f.).
  • VG Würzburg, 29.02.2012 - W 6 K 11.384

    Keine fristgerechte Anfechtungsklage gegen gaststättenrechtlichen Bescheid

  • VG Ansbach, 27.03.2012 - AN 4 K 11.02130

    Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis; erweiterte Gewerbeuntersagung

  • VG München, 25.04.2012 - M 18 K 11.5886

    Striktes Rauchverbot in Diskotheken; Raucherclub zur Umgehung des Rauchverbots;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 59.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2990
BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 59.11 (https://dejure.org/2011,2990)
BVerwG, Entscheidung vom 28.12.2011 - 9 B 59.11 (https://dejure.org/2011,2990)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Dezember 2011 - 9 B 59.11 (https://dejure.org/2011,2990)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2; VwVfG § 73 Abs. 4
    Gerichtliche Aufklärungspflicht; rechtliches Gehör; Einwendung; Präklusion; Einwendungsausschluss; Hinweis auf frühere Stellungnahmen

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 103 Abs. 1
    Einwendung; Einwendungsausschluss; Gerichtliche Aufklärungspflicht; Hinweis auf frühere Stellungnahmen; Präklusion; rechtliches Gehör

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO, § 73 Abs 4 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO
    Zur Präklusion von Einwendungen; Hinweis auf frühere Stellungnahmen

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Erhebung einer präklusionshindernden Einwendung aufgrund des Hinweises eines Einwenders auf in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme

  • rewis.io

    Zur Präklusion von Einwendungen; Hinweis auf frühere Stellungnahmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 73 Abs. 4
    Möglichkeit der Erhebung einer präklusionshindernden Einwendung aufgrund des Hinweises eines Einwenders auf in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Präklusion im Planfeststellungsverfahren und die Stellungnahme im Vorverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 261
  • DÖV 2012, 491
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.08.1997 - 11 A 18.96

    Verwaltungsverfahren - Gegenstand einer Einwendung im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 59.11
    Der Hinweis eines Einwenders auf Stellungnahmen, die in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens abgegeben worden sind, reicht grundsätzlich nicht aus, um eine präklusionshindernde Einwendung zu erheben (im Anschluss an das Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 11 A 18.96 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24 S. 28).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 11 A 18.96 - (Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24 S. 28) entschieden, dass durch den Hinweis in einem Einwendungsschreiben auf Stellungnahmen in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens das darin enthaltene Vorbringen noch nicht Inhalt des Einwendungsschreibens wird, solange diese Stellungnahmen nicht mit dem Einwendungsschreiben eingereicht oder innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht werden: Nur durch diese Formenstrenge kann vermieden werden, dass entgegen der gesetzgeberischen Beschleunigungsabsicht für die Feststellung des Inhalts der Einwendungen zunächst andere Akten - möglicherweise von anderen Behörden - beigezogen werden müssen.

    aa) Dies gilt zunächst für die Frage, ob der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 1997 (a.a.O.) aufgestellte Rechtssatz auch für Einwendungen Privater zum Tragen kommt.

    Soweit die Beschwerde aus dem Urteil vom 27. August 1997 (a.a.O.) einen Klärungsbedarf zur Frage des Bestehens einer Hinweispflicht ableitet, übersieht sie, dass eine Hinweispflicht in jener Entscheidung nur für den Fall erwogen worden ist, dass der Wortlaut des Einwendungsschreibens der Anhörungsbehörde den Eindruck vermittelte, der Einwendungsführer habe die Beifügung der in Bezug genommenen Stellungnahmen nur versehentlich unterlassen.

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 14.10

    Planfeststellung; sachliche Zuständigkeit; Einwendung; Einwendungsausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 59.11
    Die Einwendungslast des Betroffenen und die an sie anknüpfende Einwendungspräklusion dienen zum einen dem öffentlichen Interesse an einer Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens, zum anderen dem Interesse der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers an der Beständigkeit der einmal getroffenen Zulassungsentscheidung (Urteile vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 und vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - juris Rn. 18).

    Wie der Senat mit Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - (juris Rn. 18 m.w.N.) entschieden hat, stellt die Erstreckung der Einwendungslast des enteignend Betroffenen auf die Geltendmachung der Beeinträchtigung öffentlicher Belange keine unangemessene Belastung dar.

  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 59.11
    Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4).
  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 59.11
    Die Einwendungslast des Betroffenen und die an sie anknüpfende Einwendungspräklusion dienen zum einen dem öffentlichen Interesse an einer Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens, zum anderen dem Interesse der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers an der Beständigkeit der einmal getroffenen Zulassungsentscheidung (Urteile vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 und vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 04.10.2010 - 9 B 1.10

    Grundsatzrüge; Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer rechtlichen Frage (hier:

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 59.11
    Ob ein Gericht in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht oder zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs verpflichtet ist, beantragte Beweise zu erheben, beurteilt sich unter Zugrundelegung seines eigenen materiellrechtlichen Standpunkts, selbst wenn dieser Standpunkt Bedenken unterliegen sollte (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 1.10 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 383 Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2012 - 8 D 38/08

    E.ON Kraftwerk Datteln IV - Klage des BUND gegen immissionsschutzrechtlichen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 59.11 - NVwZ-RR 2012, 261, juris Rn. 7 m.w.N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2013 - 11 D 70/09

    Klagen gegen den Neubau der B 474n - Ortsumgehung Datteln - bleiben ohne Erfolg

    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 9 B 59.11 -, NVwZ-RR 2012, 261 (262), m. w. N.
  • VGH Bayern, 16.08.2022 - 8 N 19.1138

    Normenkontrollantrag gegen Wasserschutzgebietsverordnung

    Diese blieben Inhalt des einheitlichen Normerlassverfahrens (vgl. aber BVerwG, B.v. 28.12.2011 - 9 B 59.11 - NVwZ-RR 2012, 261 = juris Rn. 6ff. zum Hinweis auf Stellungnahmen in einem anderen Verfahren oder in einem Vorstadium).
  • VG Bayreuth, 24.04.2023 - B 7 K 22.606

    Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer, materielle

    Äußerungen in früheren Verfahren oder einem früheren Planungsstadium werden nur dadurch Inhalt einer Einwendung, wenn sie dieser gegenständlich beigefügt oder innerhalb der Einwendungsfrist nachgereicht werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2020, § 73 Rn. 67; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 73 Rn. 82; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.12.2011 - 9 B 59/11 - juris Rn. 7).
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