Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012

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   EuGH, 04.10.2012 - C-75/11   

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EuGH, 04.10.2012 - C-75/11 (https://dejure.org/2012,29200)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2012 - C-75/11 (https://dejure.org/2012,29200)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - C-75/11 (https://dejure.org/2012,29200)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 - Ausnahme - Umfang - Mitgliedstaat, in dem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 - Ausnahme - Umfang - Mitgliedstaat, in dem ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 - Ausnahme - Umfang - Mitgliedstaat, in dem ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Fahrpreisermäßigungen für Studierende bei Bezug mitgliedstaatlicher Familienbeihilfen durch deren Eltern; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrpreisermäßigungen für Studierende bei Bezug mitgliedstaatlicher Familienbeihilfen durch deren Eltern; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 21. Februar 2011 - Europäische Kommission gegen Republik Österreich

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 18, 20 und 21 AEUV sowie gegen Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 948
  • DÖV 2013, 34
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28).

    Hinsichtlich der Frage, ob Fahrpreisermäßigungen wie die von manchen österreichischen Bundesländern gewährten in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV fallen, ist zu beachten, dass der Gerichtshof unter Hinweis darauf, dass der Zugang zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, bereits klargestellt hat, dass von diesem Anwendungsbereich nationale Beihilfen für Studenten zur Deckung ihrer Unterhaltskosten, im nationalen Recht vorgesehene beitragsunabhängige Sozialleistungen und gemäß einer nationalen Regelung gewährte Überbrückungsgelder für junge Arbeitslose auf der Suche nach einer ersten Anstellung erfasst werden (vgl. jeweils Urteile Bidar, Randnr. 42, Grzelczyk, Randnr. 46, und D'Hoop, Randnrn.

    Eine solche Ungleichbehandlung widerspricht den Grundsätzen, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, nämlich der in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Garantie gleicher rechtlicher Behandlung bei der Inanspruchnahme der Freizügigkeit (Urteil D'Hoop, Randnr. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung wäre eine mittelbare Schlechterbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt würde (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 36, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 48, und Bressol u. a., Randnr. 41).

    Soweit das Vorbringen der Republik Österreich darauf gerichtet sein sollte, das Bestehen einer Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats zur finanziellen Unterstützung von Studierenden zu bestreiten, die in diesem Staat nicht integriert sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft entschieden hat, dass es ein legitimes Anliegen eines Aufnahmemitgliedstaats ist, sich eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen demjenigen, der eine Leistung beantragt, und diesem Staat zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 38, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67, Bidar, Randnr. 57, und Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 38).

    Es ist jedoch zum einen hervorzuheben, dass der verlangte Nachweis, um das Bestehen eines solchen tatsächlichen Zusammenhangs geltend zu machen, nicht einem Gesichtspunkt unangemessen hohe Bedeutung beimessen darf, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat, in dem er studiert, repräsentativ ist und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 39, und Stewart, Randnr. 95).

  • EuGH, 13.04.2010 - C-73/08

    Das Unionsrecht steht der Beschränkung der Einschreibung von nichtansässigen

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    36 und 37, und vom 13. April 2010, Bressol u. a., C-73/08, Slg. 2010, I-2735, Randnr. 31).

    Zudem ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass dieses Verbot auch Situationen erfasst, die die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung betreffen, wobei sowohl das Hochschul- als auch das Universitätsstudium eine Berufsausbildung darstellen (Urteil Bressol u. a., Randnr. 32).

    Folglich kann sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in Österreich studiert, auf das in den Art. 18 AEUV und 21 AEUV verankerte Recht berufen, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil Bressol u. a., Randnr. 33).

    Im Hinblick auf diese Rüge ist zu berücksichtigen, dass das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das in Art. 18 AEUV in allgemeiner Weise niedergelegt ist und für Unionsbürger, die sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38 befinden, in deren Art. 24 näher umschrieben wird, nicht nur unmittelbare Diskriminierungen erfasst, sondern auch alle Formen der mittelbaren Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteil Bressol u. a., Randnr. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung wäre eine mittelbare Schlechterbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt würde (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 36, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 48, und Bressol u. a., Randnr. 41).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Jede andere Auslegung dieser Bestimmung liefe nicht nur ihrem Wortlaut zuwider, sondern auch der dem Gerichtshof obliegenden Verpflichtung, diese Ausnahme im Einklang mit den Vertragsbestimmungen, einschließlich der über die Unionsbürgerschaft, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-4585, Randnr. 44).

    Soweit das Vorbringen der Republik Österreich darauf gerichtet sein sollte, das Bestehen einer Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats zur finanziellen Unterstützung von Studierenden zu bestreiten, die in diesem Staat nicht integriert sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft entschieden hat, dass es ein legitimes Anliegen eines Aufnahmemitgliedstaats ist, sich eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen demjenigen, der eine Leistung beantragt, und diesem Staat zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 38, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67, Bidar, Randnr. 57, und Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 38).

    Der Zweck der Leistung ist im Übrigen nach Maßgabe ihrer Ergebnisse und nicht ihrer Struktur oder formalen Einstufung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Vatsouras und Koupatantze, Randnrn.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-503/09

    Stewart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4, 10 und 10a

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Zum anderen ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1408/71 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit geschaffen hat, sondern eigene nationale Systeme bestehen lässt und diese nur koordinieren soll (Urteil vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, so dass sie in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene darüber bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit oder eine Verpflichtung hierzu und Ansprüche auf Leistungen bestehen, müssen sie gleichwohl bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil Stewart, Randnrn.

    Es ist jedoch zum einen hervorzuheben, dass der verlangte Nachweis, um das Bestehen eines solchen tatsächlichen Zusammenhangs geltend zu machen, nicht einem Gesichtspunkt unangemessen hohe Bedeutung beimessen darf, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat, in dem er studiert, repräsentativ ist und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 39, und Stewart, Randnr. 95).

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Jeder Unionsbürger kann sich daher in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf Art. 18 AEUV berufen, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, wobei zu diesen Situationen die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Grundfreiheit gehört, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnrn.

    Hinsichtlich der Frage, ob Fahrpreisermäßigungen wie die von manchen österreichischen Bundesländern gewährten in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV fallen, ist zu beachten, dass der Gerichtshof unter Hinweis darauf, dass der Zugang zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, bereits klargestellt hat, dass von diesem Anwendungsbereich nationale Beihilfen für Studenten zur Deckung ihrer Unterhaltskosten, im nationalen Recht vorgesehene beitragsunabhängige Sozialleistungen und gemäß einer nationalen Regelung gewährte Überbrückungsgelder für junge Arbeitslose auf der Suche nach einer ersten Anstellung erfasst werden (vgl. jeweils Urteile Bidar, Randnr. 42, Grzelczyk, Randnr. 46, und D'Hoop, Randnrn.

    Soweit das Vorbringen der Republik Österreich darauf gerichtet sein sollte, das Bestehen einer Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats zur finanziellen Unterstützung von Studierenden zu bestreiten, die in diesem Staat nicht integriert sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft entschieden hat, dass es ein legitimes Anliegen eines Aufnahmemitgliedstaats ist, sich eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen demjenigen, der eine Leistung beantragt, und diesem Staat zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 38, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67, Bidar, Randnr. 57, und Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 38).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28).

    Hinsichtlich der Frage, ob Fahrpreisermäßigungen wie die von manchen österreichischen Bundesländern gewährten in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV fallen, ist zu beachten, dass der Gerichtshof unter Hinweis darauf, dass der Zugang zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, bereits klargestellt hat, dass von diesem Anwendungsbereich nationale Beihilfen für Studenten zur Deckung ihrer Unterhaltskosten, im nationalen Recht vorgesehene beitragsunabhängige Sozialleistungen und gemäß einer nationalen Regelung gewährte Überbrückungsgelder für junge Arbeitslose auf der Suche nach einer ersten Anstellung erfasst werden (vgl. jeweils Urteile Bidar, Randnr. 42, Grzelczyk, Randnr. 46, und D'Hoop, Randnrn.

    Auch wenn die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit von Personen und insbesondere der Studierenden eine bestimmte finanzielle Solidarität der Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten anerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil Grzelczyk, Randnr. 44), ist - wie aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 hervorgeht - zu vermeiden, dass ihr Aufenthaltsrecht ausübende Personen einschließlich Studenten während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen.

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Jeder Unionsbürger kann sich daher in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf Art. 18 AEUV berufen, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, wobei zu diesen Situationen die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Grundfreiheit gehört, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnrn.

    So ist zum einen darauf hinzuweisen, dass bestimmte Leistungen, die in den besonderen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, vom Gerichtshof als soziale Vergünstigungen oder Vorteile angesehen worden sind, die auf der Grundlage anderer Bestimmungen des Unionsrechts über die Freizügigkeit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Martínez Sala, Randnr. 27).

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Soweit das Vorbringen der Republik Österreich darauf gerichtet sein sollte, das Bestehen einer Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats zur finanziellen Unterstützung von Studierenden zu bestreiten, die in diesem Staat nicht integriert sind, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft entschieden hat, dass es ein legitimes Anliegen eines Aufnahmemitgliedstaats ist, sich eines tatsächlichen Zusammenhangs zwischen demjenigen, der eine Leistung beantragt, und diesem Staat zu vergewissern (vgl. in diesem Sinne Urteile D'Hoop, Randnr. 38, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 67, Bidar, Randnr. 57, und Vatsouras und Koupatantze, Randnr. 38).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-147/03

    DIE REGELUNG ÜBER DEN ZUGANG ZU DEN ÖSTERREICHISCHEN UNIVERSITÄTEN IST

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Nach ständiger Rechtsprechung wäre eine mittelbare Schlechterbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt würde (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 36, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 48, und Bressol u. a., Randnr. 41).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-565/10

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-75/11
    Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2001, Kommission/Frankreich, C-147/00, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, vom 4. Juli 2002, Kommission/Griechenland, C-173/01, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7, und vom 19. Juli 2012, Kommission/Italien, C-565/10, Randnr. 22).
  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

  • EuGH, 04.07.2002 - C-173/01

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 15.03.2001 - C-147/00

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Drittens schließlich kann nach ständiger Rechtsprechung eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt wird (Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605" Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-233/14

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Art. 18, 20 und 21 AEUV -

    Insoweit seien das Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), und insbesondere dessen Rn. 43, 49 bis 56, 59 bis 62 sowie 64 und 65 entsprechend auf die vorliegende Rechtssache anzuwenden.

    53 Der Umstand, dass der Studierende im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), zugrunde gelegen habe, verpflichtet sei, den wirtschaftlichen Vorteil, der durch die Fahrpreisvergünstigung entstehe, zurückzuzahlen, wenn er sein Diplom nicht innerhalb von zehn Jahren erlange, bedeute nicht, dass dieser Vorteil unter den in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Begriff "eines Stipendiums oder Studiendarlehens" falle.

    62 Die niederländische Regelung unterscheide sich von Natur aus von dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), zugrunde gelegen habe.

    68 Aus den Rn. 61 bis 64 des Urteils vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), leite sich ab, dass sich das Königreich der Niederlande zu Unrecht auf Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 stütze, um den Umstand zu rechtfertigen, dass es von den Studierenden, die Staatsangehörige der Union, des EWR oder der Schweiz seien, verlange, ein Recht auf Daueraufenthalt zu haben oder erwerbstätig zu sein.

    69 Die Kommission macht geltend, dass sich aus Rn. 61 des Urteils vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), ableite, dass es Umstände gebe, unter denen angenommen werden könne, dass am Erasmus- Programm teilnehmende Studierende sich in einer Situation befänden, die mit jener der niederländischen Studierenden, die die Fahrpreisvergünstigung erhielten, objektiv vergleichbar sei, nämlich dann, wenn eine tatsächliche Verbindung zwischen den am Erasmus-Programm teilnehmenden Studierenden und dem Aufnahmemitgliedstaat bestehe.

    Da der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 auf die Rechtssache, die dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), zugrunde gelegen habe, nicht anwendbar sei, stehe in den Rn. 61 bis 64 dieses Urteils nichts zur Tragweite dieser Bestimmung.

    72 Das Königreich der Niederlande weist darauf hin, dass die Rn. 61, 62 und 64 des Urteils vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), die Rechtfertigung der in diesem Urteil festgestellten mittelbaren Diskriminierung beträfen, während die Frage, ob sich die Studierenden, die im Rahmen des Erasmus-Programms studierten, in einer Situation befänden, die objektiv mit jener der niederländischen Studierenden, die die Fahrpreisvergünstigung erhielten, vergleichbar sei, das eigentliche Vorliegen einer Diskriminierung betreffe.

    75 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, soll der Unionsbürgerstatus der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, und vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 38).

    76 Das in Art. 18 AEUV enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kommt in allen Situationen zur Anwendung, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, wobei zu diesen Situationen die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Grundfreiheit gehört, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass dieses Verbot auch Situationen erfasst, die die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung betreffen, wobei sowohl das Hochschul- als auch das Universitätsstudium eine Berufsausbildung darstellen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Union, der in einem anderen Mitgliedstaat studiert, hat nach den Art. 18 und 21 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    79 Im Hinblick auf die Frage, ob die Fahrpreisvergünstigung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV in den Anwendungsbereich der Verträge fällt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Regelung über die Gewährung von Fahrpreisermäßigungen für Studenten, indem sie ihnen unmittelbar oder mittelbar die Deckung ihrer Unterhaltskosten gestattet, in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fällt (Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 43).

    80 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, erfasst im Übrigen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das in Art. 18 AEUV in allgemeiner Weise niedergelegt ist und für Unionsbürger, die sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38 befinden, in deren Art. 24 näher umschrieben wird, insbesondere unmittelbare Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    86 Als Ausnahme von dem in Art. 18 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 lediglich einen besonderen Ausdruck findet, ist Abs. 2 des letztgenannten Artikels eng auszulegen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 54).

    87 Auch wenn, wie Rn. 79 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, die Fahrpreisvergünstigung für die betreffenden Studierenden eine Beihilfe zu den Unterhaltskosten darstellt, fallen doch unter die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz nur Studienbeihilfen "in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 55).

    88 Insoweit ist anzumerken, dass im Unterschied zur Rechtssache, die dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), zugrunde lag, in der der betreffende Mitgliedstaat die Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich jenen Studierenden vorbehielt, deren Eltern Familienbeihilfen von diesem Staat beziehen, in der vorliegenden Rechtssache, wie der dem Gerichtshof vorliegenden Akte zu entnehmen ist, die Gewährung der Fahrpreisvergünstigung für niederländische Studierende, die die Kommission von der in Rede stehenden nationalen Regelung begünstigt sieht, gerade davon abhängt, dass diese Studierenden eine Ausbildung in den Niederlanden machen und nach der niederländischen Regelung Anspruch auf Studienfinanzierung haben.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-46/12

    N. - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der

    32 und 33, sowie vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, Randnr. 39).

    Als Ausnahme von dem in Art. 18 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 lediglich einen besonderen Ausdruck findet, ist Art. 24 Abs. 2 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen, einschließlich der über die Unionsbürgerschaft und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-4585, Randnr. 44, sowie Kommission/Österreich, Randnrn.

  • EuGH, 15.07.2021 - C-535/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger,

    Dieses grundsätzliche Diskriminierungsverbot wird in Art. 24 der Richtlinie 2004/38 für Unionsbürger, die, wie A, ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausüben, konkretisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 49).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-247/17

    Raugevicius

    Jeder Unionsbürger kann sich daher in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf Art. 18 AEUV berufen, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, wobei zu diesen Situationen die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Grundfreiheit gehört, sich in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht (vgl. Urteile vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 39, und vom 11. November 2014, Dano, C-333/13, EU:C:2014:2358, Rn. 59).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-523/11

    Deutschland darf die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung

    Nach ständiger Rechtsprechung darf jedoch der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration keinen zu einseitigen Charakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit diesem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 39, vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 95, und vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, Randnr. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-181/19

    Jobcenter Krefeld - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürger,

    23 Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2013 - C-523/11

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston stellt es eine Beschränkung des

    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Österreich allgemein ausgeführt, dass "der verlangte Nachweis, um das Bestehen eines solchen tatsächlichen Zusammenhangs geltend zu machen, nicht einem Gesichtspunkt unangemessen hohe Bedeutung beimessen darf, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat ... repräsentativ ist und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt"(38).

    25 - Vgl. zehnter Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38; vgl. auch Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, Randnr. 60).

    39 - Urteil Kommission/Österreich, oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 63.

  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17

    Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage;

    Der Unionsbürgerstatus ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEUV unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012, Rs. C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 38 m.w.N., curia.europa.eu - Kommission / Österreich ).

    In den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen darüber hinaus außerhalb der unionsrechtlichen Kompetenzen liegende Fallgestaltungen, die sich auf die Ausübung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 1998, Rs. C-274/96, EU:C:1998:563, Rn. 15 f. - Bickel und Franz ; Urteil vom 20. September 2001, Rs. C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 33 - Grzelczyk ; Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 29 - D"Hoop ; Urteil vom 2. Oktober 2003, Rs. C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 24 - Garcia Avello ; Urteil vom 15. März 2005, Rs. C-209/03, EU:C:2005:169, Rn. 33 - Bidar ; Urteil vom 4. Dezember 2008, Rs. C-221/07, EU:C:2008:681, Rn. 29 - Zablocka-Weyhermüller ; Urteil vom 12. Mai 2011, Rs. C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 62 - Runevic-Vardyn und Wardyn ; Urteil vom 4. Oktober 2012, Rs. C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 39 - Kommission / Österreich ; Urteil vom 18. Juli 2013, verb.

    Rs. C-11/06 und C-12/06, Rn. 30 - Morgan und Bucher ; Urteil vom 18. November 2008, Rs. C-158/07, EU:C:2008:630, Rn. 52 ff. - Förster ; Urteil vom 13. April 2010, Rs. C-73/08, EU:C:2010:181, Rn. 32 ff. - Bressol ; Urteil vom 4. Oktober 2012, Rs. C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 41 - Kommission / Österreich ; Urteil vom 18. Juli 2013, verb.

  • EuGH, 24.10.2013 - C-220/12

    Thiele Meneses - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Recht, sich frei

    Nach ständiger Rechtsprechung darf der von einem Mitgliedstaat verlangte Nachweis für die Geltendmachung des Bestehens eines tatsächlichen Bandes der Integration jedoch keinen zu einseitigen Charakter haben, indem er einem Gesichtspunkt, der nicht zwangsläufig für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des Antragstellers mit dem Mitgliedstaat repräsentativ ist, unangemessen hohe Bedeutung beimisst und jeden anderen repräsentativen Gesichtspunkt ausschließt (vgl. Urteile D'Hoop, Randnr. 39, vom 21. Juli 2011, Stewart, C-503/09, Slg. 2011, I-6497, Randnr. 95, vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, Randnr. 62, vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, Randnr. 76, sowie Prinz und Seeberger, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2016 - C-182/15

    Petruhhin

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20

    Anspruch einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland auf vorläufige Erteilung

  • SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17

    Grundsicherung für Arbeitssuchende: Europarechtskonformität der gesetzlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-483/17

    Tarola

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2016 - C-233/14

    Kommission / Niederlande

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,30186
VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11 (https://dejure.org/2012,30186)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.09.2012 - 9 S 2153/11 (https://dejure.org/2012,30186)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. September 2012 - 9 S 2153/11 (https://dejure.org/2012,30186)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel; Darlegungserfordernis; Untätigkeitsklage; Klagefrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Auswirkungen der offensichtlichen Unrichtigkeit der Entscheidung auf die mangelnde Darlegung der Gründe für die Berufung durch den Rechtsmittelführer und die ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    VwGO § 75 S. 2
    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Auswirkungen der offensichtlichen Unrichtigkeit der Entscheidung auf die mangelnde Darlegung der Gründe für die Berufung durch den Rechtsmittelführer und die ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die offensichtlich unrichtige Entscheidung und die Berufung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 948
  • DÖV 2013, 84 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2001 - NC 9 S 2/01

    Rechtsschutzinteresse für Feststellung der Hauptsacheerledigung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11
    Ist eine Entscheidung offensichtlich unrichtig, kann die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann zugelassen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Gründe hierfür nicht dargelegt hat (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, VBlBW 2002, 163).

    Das Zulassungsverfahren wird daher nicht verzögert und erschwert, sondern umgekehrt gerade vereinfacht (vgl. bereits den zu § 146 Abs. 4 VwGO a.F. ergangenen Senatsbeschluss vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, VBlBW 2002, 163 m.w.N.; ebenso: Sächs. OVG, Beschluss vom 31.03.2008 - 5 B 377/06 -, Juris Rn. 8; Kuhlmann, in: Wysk , VwGO, 2011, § 124a Rn. 44; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 83 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124a Rn. 50).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2010 - 2 A 796/09

    Vorhandensein ernstlicher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11
    Der Anspruch auf Bescheiderlass hängt nicht davon ab, ob die Behörde den an sie gerichteten Antrag überhaupt oder fehlerhaft beschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, DVBl. 2010, 1309; Wysk, in: ders. , VwGO, 2011, § 42 Rn. 51).

    Hier kommt es auf die Klagefrist nicht an (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010, a.a.O., Rn. 22; Rennert, a.a.O., § 75 Rn. 18; Funke-Kaiser, a.a.O., § 75 Rn. 25; Dolde/Posch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner , VwGO, § 75 Rn. 25 ).

  • OVG Sachsen, 31.03.2008 - 5 B 377/06

    Zulassung; Berufung; ernstliche Zweifel; offenkundige Umstände; Prüfungsumfang;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11
    Das Zulassungsverfahren wird daher nicht verzögert und erschwert, sondern umgekehrt gerade vereinfacht (vgl. bereits den zu § 146 Abs. 4 VwGO a.F. ergangenen Senatsbeschluss vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, VBlBW 2002, 163 m.w.N.; ebenso: Sächs. OVG, Beschluss vom 31.03.2008 - 5 B 377/06 -, Juris Rn. 8; Kuhlmann, in: Wysk , VwGO, 2011, § 124a Rn. 44; Happ, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 83 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 124a Rn. 50).
  • VGH Bayern, 11.08.2005 - 4 CE 05.1580
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11
    Beschluss vom 11.08.2005 - 4 CE 05.1580 -, Juris Rn. 28 f.; Happ, a.a.O., § 42 Rn. 30).
  • VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 B 06.1224
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11
    Hier wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen die Einbeziehung in der Frist des § 74 VwGO erfolgen müsse (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.03.2010 - 11 ZB 08.1495 -, Juris Rn. 13 f.; Rennert, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 14; Funke-Kaiser, in: Bader u.a. (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2011, § 75 Rn. 15 f.; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 22.06.2007 - 4 B 06.1224 -, Juris Rn. 36; Bay. VGH.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09

    Approbationswiderruf; sexuelle Übergriffe; Feststellungen eines rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind grundsätzlich gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).
  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11
    Der Anspruch auf Bescheiderlass hängt nicht davon ab, ob die Behörde den an sie gerichteten Antrag überhaupt oder fehlerhaft beschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, DVBl. 2010, 1309; Wysk, in: ders. , VwGO, 2011, § 42 Rn. 51).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind grundsätzlich gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind grundsätzlich gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480).
  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 11 ZB 08.1495

    (Erfolgloser) Antrag auf Zulassung der Berufung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.09.2012 - 9 S 2153/11
    Hier wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen die Einbeziehung in der Frist des § 74 VwGO erfolgen müsse (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.03.2010 - 11 ZB 08.1495 -, Juris Rn. 13 f.; Rennert, in: Eyermann , VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 14; Funke-Kaiser, in: Bader u.a. (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2011, § 75 Rn. 15 f.; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 22.06.2007 - 4 B 06.1224 -, Juris Rn. 36; Bay. VGH.
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.09.2014 - 4 LB 2/14

    Zulässigkeit der Untätigkeitsklage bei nachträglichem Ergehen eines Bescheides

    Die Rechtshängigkeit des Regelungsgegenstandes schon vor Erlass des Bescheides steht einem Eintritt von dessen Bestandskraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens entgegen, ohne dass es einer besonderen fristgebundenen Verfahrenshandlung des Klägers bedürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.09.2012 - 9 S 2153/11 -, NVwZ-RR 2012, 948; OVG NRW, Beschl. v. 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, DVBl 2010, 1309).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2022 - 5 S 1790/20

    Ermessensausübung bei Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis

    Denn es ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen und wäre unbillig, dem Kläger die bereits zulässige Klage wieder zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24.94 - juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.9.2012 - 9 S 2153/11 - juris Rn. 7 f und Urteil vom 23.8.1996 - 8 S 269/96 - juris Rn. 20).
  • VGH Hessen, 07.05.2020 - 1 A 661/20

    Nachträgliche Einbeziehung des Widerspruchsbescheids bei Untätigkeitsklage

    Dies folgt daraus, dass der die Geltung des § 68 VwGO voraussetzende § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht anwendbar ist, wenn bei einer zulässigen Untätigkeitsklage gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt ein nach dem Maßstab des § 75 VwGO verspätet erlassener Widerspruchsbescheid in das Verwaltungsstreitverfahren einzubeziehen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2012 - 9 S 2153/11 -, juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 LB 2/14 -, juris; Eyermann/Rennert, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 75 VwGO Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 10 B 4.16

    Versetzung eines Postoberinspektors von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen

    Ein solcher Bescheid stellt zunächst lediglich eine behördliche Sachentscheidung dar, die - um gerichtshängig werden zu können - durch Prozesserklärung einbezogen werden muss (vgl. im Allgemeinen BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 180/92 -, juris Rn. 3; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 79, Rn. 31; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 79, Rn. 10; zur Einbeziehung des im Laufe der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ergangenen ablehnenden Bescheides etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2012 - 9 S 2153/11 -, juris Rn. 7 f.; Schleswig-Holst. VG, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 8 A 100/16 -, juris Rn. 25 und Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75, Rn. 14).

    Dass nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte ihren (urteilsbefangenen) Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2012 aufgehoben und durch den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 "ersetzt" hat, fällt in ihre Sphäre; es wäre nicht gerechtfertigt, dass die ehemals zulässig gewesene Klage nun unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Klagefrist etwa wieder unzulässig werden kann bzw. dass der Kläger, der sich bereits in zulässiger Weise gegen den Versetzungsbescheid in Gestalt des seinerzeitigen Widerspruchsbescheids zur Wehr gesetzt hat, erneut "zum Handeln" gezwungen würde (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - BVerwG 3 C 35.96 -, juris Rn. 43; ebenso - bei Einbeziehung des Widerspruchsbescheides nach Erhebung der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO, wenn der Widerspruchsbescheid nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO und nach Ablauf einer von dem Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzten Nachfrist ergeht - etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2012 - 9 S 2153/11 -, juris Rn. 7).

  • VG Schleswig, 18.10.2017 - 8 A 100/16

    Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach Ergehen eines bestandskräftigen

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein während der Anhängigkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ergangener Ablehnungsbescheid bzw. ein nachträglich ablehnender Widerspruchsbescheid automatisch in das Klageverfahren einbezogen wird oder ob es hierfür einer prozessualen Einbeziehungserklärung des Klägers innerhalb der Rechtsmittelfrist bedarf (für letzteres: VG Hannover, Urteil vom 28. Juni 2011 - 13 A 626/10 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 17. Februar 2009 - 7 K 2161/08.GI zitiert nach VG Gießen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 7 K 2360/11.GI -, juris, ebenso für eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2010 - 11 ZB 08.1495 -, juris, offengelassen für eine zulässigerweise erhobene Untätigkeitsklage; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 75 Rn. 21; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. August 2010 - 2 A 796/09 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2012 - 9 S 2153/11 -, juris; VG Gießen, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 7 K 2360/11.GI -, juris; VG Weimar, Urteil vom 10. Oktober 2001 - 6 K 2489/00.We -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2023 - 11 S 1036/23

    Aussetzung des Verfahrens bei Untätigkeitsklage; Erlass eines ablehnenden

    Vielmehr kann das Verfahren unter Einbeziehung des ergangenen ablehnenden Bescheids als Verpflichtungsklage fortgeführt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.09.2012 - 9 S 2153/11 - juris Rn. 7).
  • VG Karlsruhe, 28.01.2015 - 4 K 1326/13

    Vermarktung von Nashörnern und deren Teilen

    Führt der Kläger, wie hier der Rechtsvorgänger der Klägerin, nach Ergehen des Bescheides das Klageverfahren, nunmehr als Verpflichtungsklage, in Bezug auf sein sachliches Klagebegehren unverändert fort, liegt darin auch ohne ausdrückliche Erklärung eine Einbeziehung des Bescheides in das gerichtliche Verfahren (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.09.2014, aaO, m.w.N.; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2012 - 9 S 2153/11 - NVwZ-RR 2012, 948 für einen nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Nachfrist ergangenen Abhilfebescheid).

    Die Rechtshängigkeit des Regelungsgegenstandes schon vor Erlass des Bescheides steht einem Eintritt von dessen Bestandskraft bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens entgegen, ohne dass es einer besonderen fristgebundenen Verfahrenshandlung des Klägers bedarf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2012, aaO; OVG NRW, Beschl. v. 04.08.2010 - 2 A 796/09 - DVBl 2010, 1309).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2022 - 12 S 3795/21

    Versagung einer Aufenthaltserlaubnis; kein Verbrauch von Ausweisungsinteressen

    Der Kläger hat in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch genügenden Weise der Sache nach geltend gemacht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln ausgesetzt ist; diese liegen auch in der Sache vor (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2012 - 9 S 2153/11 -, juris Rn. 4; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 31).
  • VG Cottbus, 05.03.2015 - 4 K 374/13

    Immissionsschutzrecht

    Die Einbeziehung ist nach der unbestritten gebliebenen Angabe der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung über die Bekanntgabe des Bescheids noch innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) erfolgt; im Übrigen war die Fristwahrung nicht erforderlich (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2012 - 9 S 2153/11 juris Rn. 7 f.).
  • VG Cottbus, 27.04.2020 - 6 K 76/16
    Denn bei einer - wie hier - ursprünglich zulässigen Untätigkeitsklage kann ein erst danach ergangener Widerspruchsbescheid auch ohne Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO in das Verfahren einbezogen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2018 - OVG 10 B 4.16 -, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2012 - 9 S 2153/11 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2005 - 22 A 96.40091 -, juris Rn. 48; VG Karlsruhe, Urteil vom 13. November 2014 - 2 K 1061/14 -, juris Rn. 41; VG Weimar, Urteil vom 10. Oktober 2001 - 6 K 2489/00.We -, LKV 2003, 40; Kopp/Schenke, a.a.O., § 75 Rnrn.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2021 - A 11 S 2619/20

    Anforderungen an die Darlegung der Gründe für den noch zu stellenden Antrag auf

  • VG Minden, 16.04.2015 - 9 K 3528/13

    Erteilung eines Bauvorbescheides für den Umbau und die Nutzungsänderung eines

  • VG Freiburg, 09.01.2018 - 4 K 8757/17

    Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen aus SGB 8 § 39 Abs 4 S 2

  • VG Cottbus, 17.03.2022 - 6 K 1617/18

    Eigentumswechsel und die Erstattung eines Kanalanschlussbeitrages

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2016 - 9 S 1477/14

    Beurteilung der Erforderlichkeit von Erweiterungsbauvorhaben unter Ausschluss der

  • VG Minden, 19.10.2021 - 2 K 313/21
  • VG Schleswig, 02.10.2020 - 6 A 627/17

    Umweltinformation; Informationenfähigkeit des Kraftfahrt-Bundesamtes zu den

  • VG Stuttgart, 24.08.2020 - 4 K 722/19

    Begründetheit einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage; Anwartschaft auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 19 A 1346/19
  • VG Hannover, 22.04.2021 - 7 A 6706/18

    Einbeziehung; Klagefrist abgelaufen

  • VG Leipzig, 23.05.2018 - 1 K 1093/15
  • VG Braunschweig, 17.03.2022 - 1 A 17/21

    Aquatische Risikobewertung; Sicherheitsfaktor

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