Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,31335
VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14 (https://dejure.org/2014,31335)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.10.2014 - 3 S 1279/14 (https://dejure.org/2014,31335)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Oktober 2014 - 3 S 1279/14 (https://dejure.org/2014,31335)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Aufstockung einer Grenzgarage - zur Bestimmung der Geländeoberfläche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsatz der derzeit tatsächlich vorhandenen Geländeoberfläche bei § 5 Abs. 4 S. 2 LBO

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung zur Aufstockung einer Grenzgarage - zur Bestimmung der Geländeoberfläche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBO § 5 Abs. 4 Satz 2; LBO § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Geländeoberfläche; Grenzgarage; Höhenversatz; Wandhöhe

  • rechtsportal.de

    LBO § 5 Abs. 4 S. 2; LBO § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Grundsatz der derzeit tatsächlich vorhandenen Geländeoberfläche bei § 5 Abs. 4 S. 2 LBO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verändert die Errichtung einer Stützmauer die tatsächliche Geländeoberfläche?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestimmung der maßgeblichen Wandhöhe anhand der vorhandenen Geländeoberfläche

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmung der maßgeblichen Wandhöhe anhand der vorhandenen Geländeoberfläche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 205
  • BauR 2015, 307
  • BauR 2015, 307 NVwZ-RR 2015, 205 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2010 - 3 S 1019/09

    Geländeaufschüttung und Abstandsfläche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14
    Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, das Bedürfnis nach einer nicht seitlich geneigten Garagenzufahrt habe einen rechtfertigenden Grund für eine Aufschüttung des Grundstücks der Beigeladenen im Zusammenhang mit der erstmaligen Errichtung der Grenzgarage gebildet, erscheint angesichts der dazu in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entwickelten Regeln fraglich (vgl. zu den Anforderungen an einen solchen rechtfertigenden Grund für eine Geländeveränderung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben u.a. Urt. des Senats v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - BRS 76 Nr. 119).

    Abzustellen ist dabei auf die auf dem Baugrundstück tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche und zwar auch dann, wenn diese höher liegt, als die des Nachbargrundstücks (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 28 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 15.4.2014 - 3 S 394/14 - Beschl. v. 18.4.2013 - 5 S 343/13 - Urt. d. Senats v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - BRS 76 Nr. 119; Schlotterbeck/Busch, a.a.O., S. 124).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14
    Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten aufweist, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 19.4.2012 - 1 A 74/11 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - 1 A 74/11

    Anspruch auf Beihilfe nach der BVO NRW der pflichtversicherten Rentner in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14
    Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung oder der sich stellenden Rechtsfragen nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten aufweist, die sich nicht im Zulassungsverfahren klären lassen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 19.4.2012 - 1 A 74/11 - juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1996 - 8 S 2566/96

    Festlegung der Geländeoberfläche - Abstandsflächenberechnung - Nachbarschutz bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14
    Solche Veränderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden, da es der Bauherr andernfalls in der Hand hätte, durch "künstliche" Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (ständige Rechtsprechung, grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.10.1996 - 8 S 2566/95 - BauR 1997, 92 u. Beschl. v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 - BRS 60 Nr. 108; a.A. Sauter, a.a.O., § 5 Rn. 75, wonach auch dann auf die tatsächliche Geländeoberfläche abzustellen sei).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97

    Zulassung der Beschwerde: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14
    Eine Zulassung aus diesem Grund erfordert daher die Darlegung, inwiefern die Rechtssache Fragen aufwirft, die für eine Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wären und sich im Schwierigkeitsgrad vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.4.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.1998 - 8 S 864/98

    Abstandsflächenberechnung: Ermittlung der Wandhöhe und Veränderung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14
    Solche Veränderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es für ihre Vornahme einen rechtfertigenden Grund gibt, etwa weil der Geländeverlauf einer sinnvollen Bebauung des Grundstücks entgegensteht oder um den Sicherheits- oder Gestaltungsvorschriften widersprechende Zustände zu vermeiden, da es der Bauherr andernfalls in der Hand hätte, durch "künstliche" Veränderungen des bisherigen Geländeverlaufs die Anforderungen der Abstandsvorschriften zu unterlaufen (ständige Rechtsprechung, grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.10.1996 - 8 S 2566/95 - BauR 1997, 92 u. Beschl. v. 5.5.1998 - 8 S 864/98 - BRS 60 Nr. 108; a.A. Sauter, a.a.O., § 5 Rn. 75, wonach auch dann auf die tatsächliche Geländeoberfläche abzustellen sei).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2014 - 8 S 1938/12

    Rückbauverpflichtung wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.10.2014 - 3 S 1279/14
    Abzustellen ist dabei auf die auf dem Baugrundstück tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche und zwar auch dann, wenn diese höher liegt, als die des Nachbargrundstücks (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 28 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 15.4.2014 - 3 S 394/14 - Beschl. v. 18.4.2013 - 5 S 343/13 - Urt. d. Senats v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - BRS 76 Nr. 119; Schlotterbeck/Busch, a.a.O., S. 124).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 3 S 968/16

    Zur Bestimmung und Ermittlung der Wandfläche einer Grenzgarage

    Dieser räumliche Bezug entspricht der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur insoweit gleichgelagerten Ermittlung der Wandhöhe von Grenzgaragen und gilt auch dann, wenn - wie hier - die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück höher liegt, als die des Nachbargrundstücks (vgl. Beschl. v. 08.10.2014 - 3 S 1279/14 -BRS 82 Nr. 131, m. w. N.; Urt. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - VBlBW 2015, 31 ff.; Beschl. v. 18.4.2013 - 5 S 343/13 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2015 - 3 S 1913/14

    Zur Anwendung des BauO BW 2010 § 56 Abs 2 Nr 1 bei der Aufstockung eines

    Wie § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO in ihrer am 1.3.2015 in Kraft getretenen Fassung vom 5.11.2014 klarstellt, ist unter Geländeoberfläche im Sinne der in § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 LBO getroffenen Regelungen die "tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens" zu verstehen, "soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde." Das entspricht jedenfalls im Wesentlichen den bereits zuvor in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum Begriff der Geländeoberfläche im Sinne der Abstandsflächenvorschriften entwickelten Grundsätzen (vgl. u.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8..2014 - 3 S 1279/14 - BauR 2015, 307; Beschl. v. 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272).
  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 1 ZB 15.1839

    Berechnung der Wandhöhe einer Grenzgarage

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben ohne rechtfertigenden Grund verändert worden ist (vgl. VGH BW, B.v. 8.10.2014 - 3 S 1279/14 - NVwZ-RR 2015, 205 m.w.N.).

    Es kommt nicht nur auf die Zeitdauer an (vgl. VGH BW, B.v. 8.10.2014 - 3 S 1279/14 - NVwZ-RR 2015, 205).

  • VG Saarlouis, 31.07.2019 - 5 K 2421/17

    Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gebäudeunabhängige

    Die Zugrundelegung eines davon etwa abweichenden historischen Geländeverlaufs, sollte er sich überhaupt ermitteln lassen, kann von den Klägern auch nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 Hs. 2 LBO hingegen nicht gefordert werden.(vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.2014 - 3 S 1279/14 -, BRS 82 Nr. 131, Rz. 12) Vielmehr sind, worauf bereits der angefochtene Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat, auch Geländeveränderungen nach einer gewissen längeren Zeitdauer nach der Verkehrsanschauung als natürliche Geländeoberfläche anzusehen.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.09.2014 - 2 R 46/93 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2005 - 8 A 10424/05 -, AS RP-SL 32, 383).
  • VG Berlin, 03.03.2016 - 19 K 206.14

    Nachbarklage gegen Aufstockung eines Wohnhauses

    Nach allgemeiner Meinung haben Geländeniveauveränderungen jedenfalls im Rahmen der Wandhöhenberechnung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln bzw. der Parallelregelungen in den Bauordnungen der anderen Bundesländer außer Betracht zu bleiben, wenn sie mit dem Ziel getroffen werden, die Abstandsflächentiefen zu verkürzen, und es für die Maßnahme keinen sachlichen Grund gibt, der sie zu rechtfertigen vermag (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - VGH 3 S 1279/14 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2014 - VG 13 L 283.13 -, S. 11 d. amtl. Abdr.; Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., a.a.O., § 6 Rn. 46 u. 95; jeweils m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32620
OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14.OVG (https://dejure.org/2014,32620)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.10.2014 - 8 C 10233/14.OVG (https://dejure.org/2014,32620)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14.OVG (https://dejure.org/2014,32620)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 7 BauGB, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 2 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 3 BNatSchG 2009
    Normenkontrollantrag eines anerkannten naturschutzrechtlichen Landespflegeverbandes gegen Bebauungsplan, mit dem eine Gemeinde ein Sondergebiet für eine Biogasanlage festgesetzt hat; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Abwägung; Zurechenbarkeit von Verstößen gegen ...

  • Wolters Kluwer

    Zurechenbarkeit nachträglicher Umweltschäden nach der Genehmigung einer Biogasanlage durch eine Gemeinde; Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz für eine Umweltverbands-Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan

  • rechtsportal.de

    BNatSchG § 44 Abs. 1
    Zurechenbarkeit nachträglicher Umweltschäden nach der Genehmigung einer Biogasanlage durch eine Gemeinde; Zulässigkeitsvoraussetzungen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz für eine Umweltverbands-Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan

  • ibr-online

    Biogasanlage trotz Beeinträchtigung wildlebender Tiere zulässig?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umweltverbands-Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umweltverbands-Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 205
  • DVBl 2015, 42
  • DÖV 2015, 166
  • BauR 2015, 224
  • ZfBR 2015, 394
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2008 - 8 C 10368/07

    Bebauungsplan "Handwerkerpark Trier-Feyen" rechtmäßig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14
    Der Umstand, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für Bauleitpläne nur mittelbare Bedeutung dahingehend haben, dass der Planung die städtebauliche Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (st. Rspr. des Senats, vgl. grundlegend Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP), ändert nichts daran, dass die Belange des Artenschutzes als Bestandteil der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten "Belange des Umweltschutzes" (Nr. 7a: "die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, ...") zum Abwägungsmaterial gehören.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Senats ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12 ff.; Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 26 ff. und vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12.OVG -, juris, Rn. 74 ff.).

    Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2013 - 8 C 10635/12

    Bebauungsplan für neues Wohngebiet in der Stadt Dahn unwirksam

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Senats ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12 ff.; Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 26 ff. und vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12.OVG -, juris, Rn. 74 ff.).

    Dabei stand ihr hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2013, a.a.O. und BayVGH, Urteil vom 30. März 2010 - 8 N 09.1861 u.a. -, BauR 2010, S. 886 und juris, Rn. 79, m.w.N.).

    Ferner sind auch solche Auswirkungen auf Umweltbelange noch abwägungserheblich, die durch das Verhalten Dritter in Ausnutzung einer durch Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichten Anlage oder Einrichtung in der Umgebung des Geltungsbereichs gleichsam zwangsläufig und daher der Planung noch zurechenbar ausgelöst werden; Beispiel hierfür ist der durch planerische Festsetzung einer Verkehrsanlage in der Umgebung des Plangebiets ausgelöste Mehrverkehr, soweit durch ihn eine mehr als nur geringfügige Steigerung von Verkehrsimmissionen auf dem Plangebiet benachbarten Straßen für deren Anlieger bewirkt wird (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 8. Mai 2013, a.a.O., Rn. 42, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - 2 D 14/13

    Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Sondergebietsfläche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14
    Demnach genügt für die Antragsbefugnis die potentielle UVP-Pflichtigkeit des zugelassenen Vorhabens (vgl. dazu z.B. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris, Rn. 35 f., m.w.N.).

    Zwar lag ursprünglich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor, bei dem es sich nach wohl allgemeiner Meinung um eine dem Umweltschutz dienende Verfahrensvorschrift handelt (vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris, Rn. 106 ff., m.w.N.).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14
    Es handelt sich mit anderen Worten nicht mehr um adäquat-kausale Folgen der Bauleitplanung, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen wären (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 und juris, Rn. 23, zum Fachplanungsrecht, wonach die UVP "kein Suchverfahren ist, in dem nur alle erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinste Verästelungen zu untersuchen wären ...").
  • BVerwG, 25.08.1997 - 4 NB 12.97

    Bauplanungsrecht - Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffe in Natur und Landschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Senats ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12 ff.; Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVGRP und juris, Rn. 26 ff. und vom 8. Mai 2013 - 8 C 10635/12.OVG -, juris, Rn. 74 ff.).
  • BVerwG, 18.07.2013 - 4 CN 3.12

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden, alle im Bekanntmachungszeitpunkt verfügbaren umweltbezogenen Informationen bekanntzumachen und dabei die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris, Rn. 16 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 17.10.2013 - 12 KN 277/11

    Befugnis eines Nachbarn zum Vorgehen gegen die Festsetzung eines kombinierten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14
    Das von ihm hierzu allein angeführte Urteil des OVG Niedersachsen vom 17. Oktober 2013 - 12 KN 277/11 - (NuR 2013, 897) betrifft nicht Fragen des Artenschutzes, sondern des FFH-Gebietsschutzes, dessen rechtliche Relevanz sich aus § 1a Abs. 4 BauGB ergibt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2013 - 10 B 268/12

    Einstweiliger Rechtschutz auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans unter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14
    Dementsprechend wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei auf das UmwRG gestützten Normenkontrollanträgen von Umweltverbänden gegen Bebauungspläne die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ohne weiteres bejaht, wenn sich der Umweltverband auf eine unzureichende Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange, insbesondere eine Missachtung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG in der Planung berufen hatte (vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 10 B 268/12.NE -, juris, Rn. 7).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.2011 - 8 C 10850/10

    Beschränkung der Windenergieanlagen in Konz unwirksam

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14
    Vielmehr hat die Normenkontrolle eines Umweltverbands gegen einen Bebauungsplan, der die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründet, schon dann Erfolg, wenn im Planaufstellungsverfahren dem Umweltschutz dienende Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, die maßgeblichen Festsetzungen also deshalb rechtswidrig sind, weil sie unter Verstoß gegen umweltbezogene Vorschriften verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind (so auch z.B. Spinner, NuR 2011, 355, 360, unter Hinweis auf BT-Drs. 16/2495, S. 14).
  • VGH Bayern, 30.03.2010 - 8 N 09.1861

    Normenkontrollverfahren, Straßenbebauungsplan für Ortsumfahrung, Artenschutz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14
    Dabei stand ihr hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2013, a.a.O. und BayVGH, Urteil vom 30. März 2010 - 8 N 09.1861 u.a. -, BauR 2010, S. 886 und juris, Rn. 79, m.w.N.).
  • VGH Hessen, 25.06.2009 - 4 C 1347/08

    Reichweite eines Befreiungsbescheides bei Verstoß gegen artenschutzrechtliche

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2015 - 4 LC 156/14

    Beschädigung von Fortpflanzungsstätten; Brutkolonie; Erhaltungszustand einer Art;

    Da diese Lebensstätten gegen eine Zerstörung, Beschädigung und Entnahme aus der Natur geschützt sind, ist eine körperliche Einwirkung auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, die deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, erforderlich (vgl. Louis, NuR 2009, 91, 94; Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rn. 22; Möller, Naturschutzrecht, Bd. IV, Stand: 2013, S. 704 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 -, NuR 2015, 188; so auch Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG § 44 Rn. 18 in Bezug auf die Tatbestände der Beschädigung und Zerstörung).

    Mittelbare Beeinträchtigungen, beispielsweise durch Lärm, der auf die Tiere einwirkt und dazu führt, dass diese ihre Lebensstätte verlassen, genügen hingegen nicht (Louis, NuR 2009, 91, 94; Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rn. 22; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG § 44 Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 -, NuR 2015, 188).

    Das Verlassen der Lebensstätte und deren Funktionsverlust wegen Lärms ist nämlich ausschließlich auf die Einwirkungen des Lärms auf den psychischen Zustand der Tiere und damit auf deren Störung zurückzuführen, während die Lebensstätte in ihrer materiellen Beschaffenheit unberührt bleibt (Louis, NuR 2009, 91, 94; Schütte/Gerbig in Schlacke, GK-BNatSchG, § 44 Rn. 22; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG § 44 Rn. 18; Möller, Naturschutzrecht, Bd. IV, Stand: 2013, S. 704 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 -, NuR 2015, 188; a.A. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. II, § 44 BNatSchG Rn. 20).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.2019 - 8 C 11387/18

    Überplanung einer sog. Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren;

    Ein Bebauungsplan erweist sich daher aus Gründen des Artenschutzrechts nur dann wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung als unzulässig, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, 978 und juris Rn. 12 ff.; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14.OVG -, juris Rn. 56 m.w.N.; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1 Rn. 405).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Hingegen werden bloße Veränderungen des Lebensraums, etwa der Wegfall von Nahrungshabitaten, mangels eines direkten Zugriffs nicht erfasst (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14 - DVBl 2015, 42 Rn. 66; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 44 Überschrift vor Rn. 7; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 44 Rn. 10).
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