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   BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13   

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BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13 (https://dejure.org/2015,12238)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2015 - 2 C 37.13 (https://dejure.org/2015,12238)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 (https://dejure.org/2015,12238)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    BayBG 1998 Art. 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 4, Art. 60a Abs. 2, Art. 100a; BBG § 44 Abs. 1 Satz 2; BRRG § 127 Nr. 2; BeamtStG §§ 50, 63 Abs. 3 Satz 2; VwGO § 137 Abs. 2
    Dienstunfähigkeit; Anforderungen an (amts-) ärztliche Gutachten; "Schülerphobie"; Weiterverwendung vor Versorgung; Suchpflicht; Anforderungen an die Suchanfrage; Kurzbeschreibung; Verschweigensfrist; Fehlanzeige.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BayBG 1998 Art. 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 4, Art. 60a Abs. 2, Art.100a
    "Schülerphobie"; Anforderungen an (amts-)ärztliche Gutachten; Anforderungen an die Suchanfrage; Dienstunfähigkeit; Fehlanzeige; Kurzbeschreibung; Suchpflicht; Verschweigensfrist; Weiterverwendung vor Versorgung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 S 2 BBG, § 50 BeamtStG, § 63 Abs 3 S 2 BeamtStG, Art 56 Abs 1 S 1 BG BY 1998, Art 56 Abs 1 S 2 BG BY 1998
    Anforderungen an (amts-)ärztliches Gutachten zur Dienstunfähigkeit und an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 S 2 BBG, § 50 BeamtStG, § 63 Abs 3 S 2 BeamtStG, Art 56 Abs 1 S 1 BG BY 1998, Art 56 Abs 1 S 2 BG BY 1998
    Anforderungen an (amts-)ärztliches Gutachten zur Dienstunfähigkeit und an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anforderungen an ein (amts-)ärztliches Gutachten zur Dienstunfähigkeit und an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an ein amtärztliches Gutachten zur Dienstunfähigkeit sowie zur Suche nach der anderweitigen Verwendung eines Beamten

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 56 BayBG 1998 (heute Art. 65 BayBG), § 44 Abs. 1 BBG
    Beamtenrecht: Feststellung der Dienstunfähigkeit und Suchpflicht; "Schülerphobie" eines Lehrers | Dienstunfähigkeit; Anforderungen an ein (amts)ärztliches Gutachten; Weiterverwendung vor Versorgung; Suche nach anderweitiger Verwendungsmöglichkeit; Formale und inhaltliche ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 56 BayBG 1998 (heute Art. 65 BayBG), § 44 Abs. 1 BBG
    Beamtenrecht: Feststellung der Dienstunfähigkeit und Suchpflicht; "Schülerphobie" eines Lehrers | Dienstunfähigkeit; Anforderungen an ein (amts)ärztliches Gutachten; Weiterverwendung vor Versorgung; Suche nach anderweitiger Verwendungsmöglichkeit; Formale und inhaltliche ...

  • doev.de PDF

    Anforderungen an (amts-)ärztliches Gutachten zur Dienstunfähigkeit und an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten

  • rewis.io

    Anforderungen an (amts-)ärztliches Gutachten zur Dienstunfähigkeit und an die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Beamten

  • ra.de
  • schnell-kollegen.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtStG § 50; BeamtStG § 63 Abs. 3 S. 2
    Anforderungen an ein amtärztliches Gutachten zur Dienstunfähigkeit sowie zur Suche nach der anderweitigen Verwendung eines Beamten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Es gilt der Vorrang der weiteren Dienstleistung vor Frühpensionierung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Es gilt der Vorrang der weiteren Dienstleistung vor Frühpensionierung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht - Dienstunfähigkeit - Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit (Suchpflicht)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht - Dienstunfähigkeit - Versetzung in den Ruhestand - Anforderungen an das ärztliche Gutachten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht - Dienstunfähigkeit - Suche nach anderer Verwendung geht Zwangspensionierung vor

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei nicht hinreichender Klärung anderweitiger Verwendung rechtswidrig

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 56 BayBG 1998 (heute Art. 65 BayBG), § 44 Abs. 1 BBG
    Beamtenrecht: Feststellung der Dienstunfähigkeit und Suchpflicht; "Schülerphobie" eines Lehrers | Dienstunfähigkeit; Anforderungen an ein (amts)ärztliches Gutachten; Weiterverwendung vor Versorgung; Suche nach anderweitiger Verwendungsmöglichkeit; Formale und inhaltliche ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 625
  • DÖV 2015, 755
 
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Wird zitiert von ... (171)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13
    Damit hat der Gesetzgeber den Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.).

    Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff.).

    Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 26).

    Dagegen begründet Art. 56 Abs. 4 BayBG a.F. keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 29).

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13
    Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 56 Bayerisches Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl 702), in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 10) gültigen Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374, künftig: BayBG a.F.).

    Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 17).

    Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 18 m.w.N.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - RiA 2012, 165 f.).

  • BVerwG, 06.03.2012 - 2 A 5.10

    Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; Grundsatz

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13
    Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 18 m.w.N.; hierzu auch Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - RiA 2012, 165 f.).

    Ebenso bedarf es für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten nur dann einer Nachfrage, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 - IÖD 2012, 122 ).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13
    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 6.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 sowie zuletzt Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 82.10

    Anwesenheitspflicht; Arbeitszeit; begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13
    Kann der Beamte den Anforderungen seines Amtes und denjenigen einer anderweitigen Verwendung nicht mehr voll entsprechen, unter Beibehaltung des übertragenen Amtes aber seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen, soll er für begrenzt dienstfähig erklärt werden (Art. 56a BayBG a.F.; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 - Buchholz 237.6 § 54 NdsLBG Nr. 3 Rn. 11 und vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 26).
  • BVerwG, 13.03.2014 - 2 B 49.12

    Zurruhesetzungsverfahren; Feststellung der Dienstunfähigkeit; Inhalt des

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13
    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 6.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 sowie zuletzt Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13
    Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 ).
  • BVerwG, 16.08.2012 - 2 C 6.12

    Einstellung eines Verfahrens nach gemeinsamer Erledigterklärung

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13
    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 6.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 sowie zuletzt Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - juris Rn. 8 f.).
  • OVG Niedersachsen, 09.03.2021 - 5 LC 174/18

    Anderweitige Verwendung; Fallprofil; Suchpflicht

    a) Der in § 26 Abs. 1 BeamtStG definierte Begriff der allgemeinen Dienstunfähigkeit ist kein medizinischer, sondern ein spezifisch beamtenrechtlicher Begriff (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997, a. a. O., Rn. 15; Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2021, Bd. 1, § 44 BBG Rn. 11 [zur Parallelvorschrift im Bundesrecht]; Schmidt, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 43 BBG Rn. 3), welcher der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - BVerwG 2 C 37.13 -, juris Rn. 10; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 20; Beschluss vom 16.4.2020 - BVerwG 2 B 5.19 -, juris Rn. 8).

    Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt (BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 11; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 22).

    Der Arzt wird nur als ein sachverständiger Helfer tätig, der der Behörde und gegebenenfalls dem Gericht die medizinische Fachkenntnis vermittelt, die für ihre Feststellungen und Entscheidungen erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 25).

    Denn die Dienstunfähigkeit ist nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand (BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - BVerwG 2 C 22.13 -, juris Rn. 12; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 17).

    Für danach noch mögliche Verwendungen bzw. Tätigkeiten besteht eine gesetzliche Suchpflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 5.6.2014, a. a. O., Rn. 12; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.2.2018 - 5 LA 33/17 -).

    Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 25; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 15; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 19.6.2015 - 5 LA 26/15 - Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19 -).

    b) Ist - wie hier - die Suchpflicht eröffnet, so gilt, dass sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn - hier: das Land Niedersachsen - erstrecken muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn 27; Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 17; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19 -); im Einzelfall kann sich insbesondere unter Fürsorgegesichtspunkten eine räumliche Begrenzung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 24.6.2016 - 5 LC 216/15 - Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19 -).

    Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 33; Nds. OVG, Beschluss vom 24.6.2016 - 5 LC 216/15 - Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19 -).

    Zur Suchpflicht gehört auch die Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Abfrage unbeantwortet lässt (BVerwG, Beschluss vom 6.3.2012, a. a. O., Rn. 4; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19).

    Die Suchanfrage muss zudem eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten (BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19 -).

    Deshalb darf die keine Mitteilung persönlicher Daten des Beamten enthalten, die nach dem geschilderten Zweck der Suchanfrage nicht erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 19).

    Regelmäßig genügt es, die konkreten Leistungseinschränkungen mitzuteilen; eine Offenbarung der Diagnose oder gar von detaillierten Krankheitsbefunden ist für den Zweck der Suchanfrage als Konkretisierung des gesetzlichen Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" weder erforderlich noch unter datenschutzrechtlichen Aspekten zulässig (BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 19; Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2020 - 5 LA 85/19 -).

    In welcher Form die Verwaltung ihrer Suchpflicht nachkommt - sei es durch schriftliche Anfragen, durch E-Mail-Abfragen oder auf andere Weise - bleibt ihrer Organisationsgewalt überlassen (BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 22).

    Dagegen begründet die Suchpflicht keine Pflicht des Dienstherrn, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 29; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 16.11.2017, a. a. O., Rn. 33).

    Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die maßgeblichen Vorgaben beachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 5.6.2014, a. a. O., Rn. 52; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 1.7.2013 - 5 ME 109/13 -, juris Rn. 14).

    Fehlt es an einer schlüssigen Darlegung des Dienstherrn, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung die rechtlichen Vorgaben beachtet hat, oder kann nicht aufgeklärt werden, ob die Suchpflicht diesen entsprochen hat, so geht dies zulasten des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.2009, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 5.6.2014, a. a. O., Rn. 52; Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 20; Brem.

    Ist für die angefragte Stelle nicht hinreichend deutlich erkennbar, für welche Art von Dienstposten der Betreffende verwendungsfähig ist, setzt die suchende Behörde nicht den erforderlichen Impuls für die angefragte Behörde, hinreichend ernsthaft und nachdrücklich nach einer möglichen anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten Ausschau zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 21).

    Hierzu wäre es aus Sicht des erkennenden Senats ausreichend, Abfragen an alle Personalabteilungen der Ministerien sowie der Staatskanzlei (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 21) zu richten mit der Bitte, bei deren Beantwortung den gesamten jeweiligen Geschäftsbereich in den Blick zu nehmen.

    Hieran hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht mehr festgehalten, sondern nunmehr die Auffassung vertreten, für die vorausschauende Suche nach frei werdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten werde (pauschal) ein Zeitraum von sechs Monaten für angemessen gehalten (BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 18); diese Zeitspanne entspreche dem von § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (bzw. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG) vorgegebenen Zeitraum von "weiteren sechs Monaten" (BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 18).

    Unter Berücksichtigung dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Organisationsfreiheit des Dienstherrn in Bezug auf die Durchführung der Suche hingewiesen hat (so BVerwG, Urteil vom 19.3.2015, a. a. O., Rn. 22), ist jedoch auch eine dezentrale Organisation der Suche rechtlich nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Denn der (Amts-)Arzt ist lediglich die sachverständige Hilfsperson, die dem Dienstherrn die medizinische Sachkunde vermitteln soll, über die er selbst nicht verfügt, damit er auf der Grundlage der ärztlichen Expertise die allein ihm obliegende Entscheidung über eine etwaige Dienstunfähigkeit oder beschränkte Dienstfähigkeit des Beamten treffen und die daraus ggf. folgenden statusrechtlichen Konsequenzen ziehen kann (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 18 m.w.N. und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 12).
  • BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15

    Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst;

    Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 31 und vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 12 und Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 - Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 8 f.).

    Der Nachweis einer derartigen "BND-Phobie" (vgl. zum Fall einer angeblichen "Schülerphobie" BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 13) entsprechend den genannten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ist der schriftlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes ... vom Februar 2013 und seiner Erläuterung vom März 2013 aber nicht zu entnehmen.

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