Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15   

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VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15 (https://dejure.org/2016,19471)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.06.2016 - 5 S 1984/15 (https://dejure.org/2016,19471)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 5 S 1984/15 (https://dejure.org/2016,19471)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Untersagung eines Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Naturschutzes - Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachliche Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde für die Untersagung des Betriebs einer Eisenbahn; Nachträgliche Einschränkungen des zulässigen Betriebs einer planfestgestellten Eisenbahnstrecke

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 2 BNatSchG, § 4 S 1 Nr 3 BNatSchG, § 33 BNatSchG, § 34 BNatSchG, § 44 BNatSchG
    Untersagung eines Eisenbahnbetriebs aus Gründen des Naturschutzes - Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsregelungen; formelle Konzentrationswirkung; Mopsfledermaus; Museumsbahn; Planfeststellungsbeschluss; Sauschwänzlebahn; Untersagung des "Winterbetriebs"; (Teil-)Widerruf; Wiederaufgreifen; Zuständigkeitsverlagerung

  • rechtsportal.de

    Sachliche Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde für die Untersagung des Betriebs einer Eisenbahn; Nachträgliche Einschränkungen des zulässigen Betriebs einer planfestgestellten Eisenbahnstrecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Sauschwänzlebahn: Naturschutzbehörde darf Winterbetrieb nicht untersagen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Sauschwänzlebahn": Naturschutzbehörde darf Winterbetrieb nicht untersagen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schwarzwald-Baar-Kreis: Untersagung des Winterbetriebs für die "Sauschwänzlebahn"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 764
  • NVwZ-RR 2016, 764 DÖV 2016, 879 (Leitsatz) GewArch 2016, 448 (Ls.)
  • DÖV 2016, 879
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Denn eine solche Prüfung ist vor der Zulassung eines Projekts durchzuführen, sodass ein bereits endgültig genehmigtes Projekt diesen Vorgaben nicht mehr unterliegen kann (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 17.03.2011 - C-275/09 -, NuR 2011, 282 u. Urt. v. 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2010, 114).

    Zwar mag bei betrieblichen Änderungen das Vorliegen eines neuen Projekts i. S. des § 34 Abs. 1 BNatSchG nicht von vornherein ausgeschlossen sein, da ein solches mehr als der Projektbegriff der UVP-Richtlinie (vgl. § 2 Abs. 2 UVPG), der insoweit orientierend herangezogen werden kann (vgl. Urt. v. 14.01.2010, a.a.O.; Urt. v. 07.09.2004, a.a.O.; BT-Drs. 16/122274, S. 65), wirkungsbezogen zu verstehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17).

    Doch erscheint mehr als zweifelhaft, ob hier von einem neuen Projekt schon deshalb gesprochen werden könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2010, 114), weil der Bahnbetrieb in den Monaten vom November bis April nicht mehr - wie bisher - nur bei Bedarf (insbesondere zur Unterhaltung der Strecke), sondern regelmäßig auch - aber auch nur - an den (Advents-) Wochenenden (sog. "Nikolausfahrten") stattfinden soll.

    Dürfte danach eher nicht von einem neuen Projekt auszugehen sein, könnte jedoch möglicherweise noch auf § 33 Abs. 1 BNatSchG (bzw. Art. 6. Abs. 2 FFH-RL) zurückzugreifen sein, sollte dem nicht der Grundsatz der Rechtssicherheit entgegenstehen (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 14.01.2010, a.a.O.; auch Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 33 Rn. 4 m.w.N.; Gellermann, a.a.O., § 33 BNatSchG Rn. 3).

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Denn aufgrund des zu beachtenden Konfliktbewältigungsgebots, aber auch im Hinblick auf die Konzentrationswirkung der Planfeststellung, sind auch die Auswirkungen des mit dem Vorhaben verbundenen Betriebs einer Eisenbahnstrecke in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 71).

    Erforderlichenfalls sind daher aufgrund des Konfliktbewältigungsgebots bereits im Planfeststellungsbeschluss betriebliche Einschränkungen - gegebenenfalls auch solche aus Gründen des Naturschutzes - zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, a.a.O.; Wurster, in: Beck"scher AEG-Komm. 2. A. 2014 § 18 Rn. 244).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Ob Unionsrecht es nicht nur ermöglichte (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), sondern sogar geböte, den Planfeststellungsbeschluss vom 10.01.1978 teilweise (freilich nur gegen Entschädigung, vgl. § 49 Abs. 6 Satz 1 LVwVfG) zu widerrufen (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 07.09.2004 C-127/02 -, NuR 2004, 730; auch Würtenberger, NuR 210, 316 ), weil der seinerzeit wohl bereits umfassend genehmigte Eisenbahnbetrieb nunmehr ein Natura 2000-Gebiet beeinträchtigte oder zumindest eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten besorgen lassen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung.

    Zwar mag bei betrieblichen Änderungen das Vorliegen eines neuen Projekts i. S. des § 34 Abs. 1 BNatSchG nicht von vornherein ausgeschlossen sein, da ein solches mehr als der Projektbegriff der UVP-Richtlinie (vgl. § 2 Abs. 2 UVPG), der insoweit orientierend herangezogen werden kann (vgl. Urt. v. 14.01.2010, a.a.O.; Urt. v. 07.09.2004, a.a.O.; BT-Drs. 16/122274, S. 65), wirkungsbezogen zu verstehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-275/09

    Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Denn eine solche Prüfung ist vor der Zulassung eines Projekts durchzuführen, sodass ein bereits endgültig genehmigtes Projekt diesen Vorgaben nicht mehr unterliegen kann (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 17.03.2011 - C-275/09 -, NuR 2011, 282 u. Urt. v. 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2010, 114).

    Dass die Eisenbahnstrecke auch nach Inkrafttreten der FFH-Richtlinie weiterbetrieben wird, vermag daran noch nichts zu ändern, da der Betrieb als solcher grundsätzlich kein neues Projekt darstellt (vgl. zu § 1 Abs. 2 der UVP-RL EuGH, Urt. v. 17.03.2011 - C-275/09 -, auf "materielle Veränderungen" abstellend).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2005 - 8 A 262/05

    Natur- und Landschaftsschutz gilt auch an Bahngleisen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Dass dem Eisenbahn-Bundesamt der Vollzug von Landesrecht grundsätzlich verfassungsrechtlich verwehrt sein mag (vgl. OVG NW, Urt. v. 08.06.2005 - 8 A 262/05 -, NuR 2005, 660), führte in diesem Zusammenhang ohnehin nicht weiter, weil das Naturschutzrecht inzwischen weitgehend Bundesrecht ist.
  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Die Entscheidung, ob nachträgliche Verstöße gegen das bei der Planfeststellung zu prüfende materielle Recht zum Anlass genommen werden, das Planfeststellungsverfahren wieder aufzugreifen bzw. einen Teilwiderruf auszusprechen (etwa nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG), obliegt indes allein der Planfeststellungsbehörde bzw. der Behörde, die nunmehr für den Erlass des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses sachlich zuständig wäre (vgl. § 49 Abs. 5 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2011 - 8 A 1837/09

    Überprüfung von Projekten vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Insofern kämen auch solche Tätigkeiten in Betracht, die - ohne bauliche Veränderungen - ein Schutzgebiet gefährden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2013, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 21.02.2011 - 8 A 1837/09 -, NuR 2011, 591; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR II, § 34 BNatSchG Rn. 7).
  • BVerwG, 19.12.2013 - 4 C 14.12

    Flugverfahren; Anflugverfahren; Abflugverfahren; Flugrouten; Natura 2000-Gebiet;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Zwar mag bei betrieblichen Änderungen das Vorliegen eines neuen Projekts i. S. des § 34 Abs. 1 BNatSchG nicht von vornherein ausgeschlossen sein, da ein solches mehr als der Projektbegriff der UVP-Richtlinie (vgl. § 2 Abs. 2 UVPG), der insoweit orientierend herangezogen werden kann (vgl. Urt. v. 14.01.2010, a.a.O.; Urt. v. 07.09.2004, a.a.O.; BT-Drs. 16/122274, S. 65), wirkungsbezogen zu verstehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 - 4 C 14.12 -, BVerwGE 149, 17).
  • VG Freiburg, 26.08.2015 - 1 K 95/15

    Kein Winterbetrieb der Sauschwänzlebahn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 5 S 1984/15
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2015 - 1 K 95/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 - 5 S 2117/16

    Planfeststellungsbeschluss; Teilwiderruf; FFH-Richtlinie; Natura 2000/FFH-Gebiet;

    Auf die Beschwerde der Klägerin stellte der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2016 (Az. 5 S 1984/15) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin mit der Begründung wieder her, dass das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde sachlich nicht zuständig sei, da der untersagte Winterbetrieb vom Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1978 erfasst sei.

    Für eine ausdrückliche Regelung, so eine zeitliche Einschränkung des Betriebs beabsichtigt gewesen wäre, hätte Anlass bestanden, da eine planfestgestellte Eisenbahnstrecke typischerweise einen ihrer Kapazität entsprechenden Betrieb ermöglicht und die planfestgestellte Eisenbahnstrecke vormals bereits seit dem Jahr 1890 - ersichtlich ohne jahreszeitliche Einschränkungen - in Betrieb war (vgl. zum Ganzen auch den Senatsbeschluss vom 30.6.2016 - 5 S 1984/15 -, juris Rn. 11).

    Erlangen hingegen spätere Maßnahmen, auch fortlaufende Unterhaltungsmaßnahmen, eine andere Qualität, wird die Einheitlichkeit durchbrochen und es liegt ein eigenständiges neues Projekt vor (vgl. Frenz in ders./Müggenborg, a. a. O., § 34 Rn. 44; vgl. zum Ganzen auch bereits den Senatsbeschluss vom 30.6.2015 - 5 S 1984/15 - NuR 2016, 649, juris Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2019 - 9 S 535/19

    Lebensmittelrechtliche Untersagung des Inverkehrbringens von

    Erforderlich ist danach eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, von dem angefochtenen Verwaltungsakt einstweilen nicht betroffen zu werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.06.2016 - 5 S 1984/15 -, NuR 2016, 649, und vom 29.11.2016 - 5 S 2137/16 -, VBlBW 2017, 212; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21

    Nachträgliche naturschutzrechtliche Betriebseinschränkungen für

    Danach kommt den Erstgenannten nämlich eine umfassende Ausschlusswirkung etwa auch gegenüber einer nachfolgend geltend gemachten Unterlassung von vorhabenbedingten naturschutzrechtlichen Eingriffen zu (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.6.2016 - 5 S 1984/15 -, juris, Rn. 12 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2016 - 5 S 2137/16

    (Beweislast bei Teilwiderruf eines Planfeststellungsbeschlusses

    Der Senat versteht den angefochtenen Teilwiderruf im Hinblick auf dessen Regelung Nr. 2 und die Begründung des Sofortvollzugs (S. 18) bei sachgerechter, nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haftender Auslegung (vgl. § 133 BGB) dahin, dass der im Planfeststellungsbeschluss vom 10.01.1978 bislang ohne jahreszeitliche Einschränkung zugelassene (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 30.06.2016 - 5 S 1984/15 -, NuR 2016, 649) Bahnbetrieb in den Tunneln zwischen den Bahnhöfen Zollhaus-Blumberg und Weizen lediglich für die Winterzeit (01.11. bis 31.03.) eines jeden Jahres widerrufen werden sollte.

    Sind aufgrund des zu beachtenden Konfliktbewältigungsgebots bereits im Planfeststellungsbeschluss betriebliche Einschränkungen vorzusehen (vgl. Senatsbeschl. v. 30.06.2016, a.a.O. m.w.N.) bzw. nachträglich in diesen aufzunehmen, kann ein Schienenweg von vornherein nur in diesem - eingeschränkten - Umfang betrieben werden.

    Abgesehen davon, dass ein Teil der Tunnel bislang noch nicht näher untersucht wurde, waren und sind bislang keine Ermittlungen und Überlegungen dazu angestellt worden, ob die Gefährdung des öffentlichen Interesses auch durch andere, die Antragstellerin weniger belastende betriebliche Einschränkungen ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 30.06.2016, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 12 LA 150/19

    Ausnahmegenehmigung, artenschutzrechtliche; Ersatzzahlung; richterliche

    Solchen kommt nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG eine umfassende Ausschlusswirkung etwa auch gegenüber einer nachfolgend geltend gemachten Unterlassung von vorhabenbedingten naturschutzrechtlichen Eingriffen zu (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.6.2016 - 5 S 1984/15 -, juris, Rn. 12 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 - 10 S 1327/20

    Klage eines Umweltverbandes gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Denn der unionsrechtlich verankerte Projektbegriff wird nicht anlagen- und vorhabenbezogen, sondern wirkungsbezogen bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2016 - 5 S 1984/15 - juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2011 - 8 A 1837/09 - juris Rn. 21 ff.; Frenz, NVwZ 2011, 275, 276 m. w. N. in Fn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2017 - 9 S 1887/17

    Zur Novel Food-Eigenschaft eines unter Verwendung eines Pflanzenextrakts

    Erforderlich ist danach eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, von dem angefochtenen Verwaltungsakt einstweilen nicht betroffen zu werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30.06.2016 - 5 S 1984/15 -, NuR 2016, 649, und vom 29.11.2016 - 5 S 2137/16 -, VBlBW 2017, 212; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 85, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2022 - 9 S 1003/22

    Einstufung der Pflanze Jiaogulan als neuartiges Lebensmittel

    Nach dieser Vorschrift ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, von dem angefochtenen Verwaltungsakt einstweilen nicht betroffen zu werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris, und vom 14.04.2022 - 9 S 2278/21 - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.06.2016 - 5 S 1984/15 -, NuR 2016, 649, und vom 29.11.2016 - 5 S 2137/16 -, VBlBW 2017, 212; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 85, m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2023 - 9 S 969/23

    Einstufung von CBD-Öl-Mundtropfen als Lebensmittel

    Nach dieser Vorschrift ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses dafür erforderlich, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, von dem angefochtenen Verwaltungsakt einstweilen nicht betroffen zu werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.06.2023 - 9 S 412/23 -, vom 14.04.2022 - 9 S 2278/21 - und vom 16.10.2019 - 9 S 535/19 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.11.2016 - 5 S 2137/16 -, VBlBW 2017, 212, und vom 30.06.2016 - 5 S 1984/15 -, NuR 2016, 649).
  • VGH Hessen, 17.01.2023 - 2 B 48/23

    Eilantrag gegen die Teilrodung des Fechenheimer Waldes ist erfolglos

    Unabhängig von der Frage, ob die Naturschutzbehörde oder - im Rahmen der Konzentrationswirkung - die Planfeststellungsbehörde zuständig wäre, kommen Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht in Betracht, soweit die naturschutzrechtlich relevanten Auswirkungen eines Vorhabens durch eine bestandskräftige Genehmigung legalisiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 5 S 1984/15 -, juris Rn. 14; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2022 - 9 S 2278/21

    Inverkehrbringen von cannabinoidhaltige Produkte ohne Zulassung; Feststellung der

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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,36981
OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15 (https://dejure.org/2016,36981)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.02.2016 - 1 A 10815/15 (https://dejure.org/2016,36981)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - 1 A 10815/15 (https://dejure.org/2016,36981)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 Abs 6 BauO RP, § 8 Abs 1 BauO RP, § 8 Abs 6 S 3 BauO RP, § 8 Abs 9 S 1 Nr 1 BauO RP, § 81 S 1 BauO RP
    "Natürliche" Geländeoberfläche vor Ablauf einer Frist von 30 Jahren seit der letzten Veränderung derselben; Bestimmung der Geländeoberfläche in neu erschlossenen Baugebieten; (keine) Zurückweisung eines Widerspruchs bei isolierter Aufhebung eines Widerspruchsbescheids

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 764
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2005 - 8 A 10424/05

    Terminswahrnehmung; Parteikosten; Erlöschen des Anspruchs

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15
    Dies rechtfertigt es, jene bei der Bestimmung der zulässigen Höhe einer solchen Anlage außer Acht zu lassen (OVG RP, Urteil vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.OVG - ESOVGRP).

    Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche augenscheinlich nicht seit alters her unverändert so existiert, sondern Spuren menschlicher Einwirkung aufweist (OVG RP, Urteil vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.OVG -, ESOVGRP).

    Die rechtsbefriedende, die Annahme ihrer "Natürlichkeit" rechtfertigende Legitimation einer vor mehr als 30 Jahren veränderten tatsächlichen Geländeoberfläche hängt dabei nicht von der Rechtmäßigkeit der Veränderung ab, sondern folgt allein aus dem Zeitablauf (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. September 2005, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.1996 - 7 A 3378/93

    Zulässsige Länge einer Grenzbebauung; Überdachte Stellplätze; Garage;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15
    Mit seinem Leitsatz 2 schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des OVG Münster, 1996-05-02, 7 A 3378/93, an.(Rn.40).

    Das gilt jedenfalls für solche Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 A 3378/93 - juris).

  • BVerwG, 31.08.1989 - 9 B 318.89

    Politische Verfolgung - Asylrecht - Verneinung eines Asylanspruchs -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15
    Anders als bei der isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheides wegen wesentlicher Verfahrensmängel, die grundsätzlich nur bei Ermessensverwaltungsakten zulässig ist und dort bei einer gerichtlichen Aufhebung des Widerspruchsbescheides zu einer "Zurückverweisung" der Sache an die Widerspruchsbehörde führt, geht die Entscheidungsbefugnis bei der isolierten, auf materielle Rechtswidrigkeit gestützten Anfechtung von Widerspruchsbescheiden, denen gebundene Verwaltungsakte zugrunde liegen oder bei denen - wie vorliegend - ein Fall einer "Ermessensreduzierung auf Null" vorliegt, im Umfang des Klagebegehrens auf das Gericht über (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1989 - 9 B 318/89 -, InfAuslR 1989, 363; BayVGH, Urteil vom 10. Januar 1983 - 22.B - 1520/79 -, BayVBl. 1983, 530).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15
    Anders als bei der isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheides wegen wesentlicher Verfahrensmängel, die grundsätzlich nur bei Ermessensverwaltungsakten zulässig ist und dort bei einer gerichtlichen Aufhebung des Widerspruchsbescheides zu einer "Zurückverweisung" der Sache an die Widerspruchsbehörde führt, geht die Entscheidungsbefugnis bei der isolierten, auf materielle Rechtswidrigkeit gestützten Anfechtung von Widerspruchsbescheiden, denen gebundene Verwaltungsakte zugrunde liegen oder bei denen - wie vorliegend - ein Fall einer "Ermessensreduzierung auf Null" vorliegt, im Umfang des Klagebegehrens auf das Gericht über (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1989 - 9 B 318/89 -, InfAuslR 1989, 363; BayVGH, Urteil vom 10. Januar 1983 - 22.B - 1520/79 -, BayVBl. 1983, 530).
  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15
    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach dem jeweiligen Regelungsgehalt, den Besonderheiten des mit dem Verwaltungsakt anzuwendenden materiellen Rechts und den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.1991 - 7 A 2569/88

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage i.R.d. Einhaltung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15
    Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche in unmittelbarem Zusammenhang mit oder gar im Zuge der Errichtung des grenzständigen Bauwerks hergestellt worden ist (s. OVG NRW, Urteil vom 13. November 1991 - 7 A 2569/88 -, juris).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 B 248.87

    Ermessen der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich eines Einschreitens gegen eine

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15
    Eine solche Ermessensreduzierung tritt nur dann nicht ein, wenn eine Abweichung von der auch im Interesse des Nachbarn liegenden Vorschrift in Betracht kommt, übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich hält (vgl. OVG RP, Urteile vom 3. November 1966 - 1 A 54/65 -, BRS Bd. 17 Nr. 12, und vom 22. Oktober 1987 - 1 A 108/85 - Beschluss vom 6. Juni 2011 - 8 A 10377/11.OVG -, ESOVGRP, st. Rspr.; zur Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit Bundesrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 B 248/87 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2003 - 11 A 251/01

    Öffentlichkeit eines Straßenstücks wegen dessen Querung eines Privatgrundstücks;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15
    Die Rechtskrafterstreckung der Entscheidung auf den Erwerber folgt dann aus § 121 Nr. 1 VwGO (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. November 2003 - 11 A 251/01 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.1966 - 1 A 54/65
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15
    Eine solche Ermessensreduzierung tritt nur dann nicht ein, wenn eine Abweichung von der auch im Interesse des Nachbarn liegenden Vorschrift in Betracht kommt, übergeordnete, sich aus der Sache selbst ergebende öffentliche Interessen einem Einschreiten entgegenstehen oder sich die Abweichung von der nachbarschützenden Vorschrift im Bagatellbereich hält (vgl. OVG RP, Urteile vom 3. November 1966 - 1 A 54/65 -, BRS Bd. 17 Nr. 12, und vom 22. Oktober 1987 - 1 A 108/85 - Beschluss vom 6. Juni 2011 - 8 A 10377/11.OVG -, ESOVGRP, st. Rspr.; zur Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit Bundesrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 B 248/87 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.04.2003 - 8 A 10936/02

    Geländeoberfläche, Festlegung der Geländeoberfläche, Aufschüttung, Gelände,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15
    Diese Geländeoberflächen lassen sich in aller Regel durch Urkunden zweifelsfrei nachweisen und verfügen, da ihre Festlegung unter Abwägung auch der nachbarlichen Interessen erfolgen muss (zur behördlichen Feststellung OVG RP, Urteil vom 2. April 2003 - 8 A 10936/02.OVG -), gegenüber den Betroffenen über eine im Vergleich zur tatsächlichen Geländeoberfläche erhöhte Legitimation.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2000 - 1 A 10952/00

    Dachterrassen müssen keinen Grenzabstand einhalten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.06.2011 - 8 A 10377/11

    Nachbarstreit um grenzständige Einfriedung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.1987 - 1 A 108/85
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 - 10 S 1956/20

    Windenergieanlage; Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG; Erfordernis des

    In dieser Konstellation führt die gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung des Widerspruchsbescheids zu einer endgültigen Gestaltung des Verwaltungsrechtsverhältnisses (vgl. BayVGH, Urteil vom 10.01.1983 - 22.B - 1520/79 - BayVBl 1983, 530; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 10815/15 - juris Rn. 55; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 7. Aufl., § 79 Rn. 8).
  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 15 CS 21.403

    Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes eines

    Unter dem Gesichtspunkt, dass eine vormals veränderte Geländeoberfläche nach längerer Zeit, die sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt, zur natürlichen Geländeoberfläche werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2003 - 2 CS 03.98 - juris Rn. 13; B.v. 7.11.2017 - 1 ZB 15.1839 - juris Rn. 5; B.v. 17.4.2015 -15 CS 14.2612 - BayVBl 2016, 598 = juris Rn. 7; B.v. 12.2.2020 a.a.O.; OVG RhPf, U.v. 24.2.2016 - 1 A 10815/15 - NVwZ-RR 2016, 764 = juris Rn. 39; Kraus in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2020, Art. 6 Rn. 169), kann vorliegend nicht abgeleitet werden, dass die Abstandsfläche nach der neuen Geländeoberfläche (nach Abgrabung laut den genehmigten Bauvorlagen) zu berechnen ist.
  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 1 ZB 15.1839

    Berechnung der Wandhöhe einer Grenzgarage

    Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.1998, a.a.O.; OVG RhPf, U.v. 24.2.2016 - 1 A 10815/15 - NVwZ-RR 2016, 764).

    Maßgebend für die nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO zugrunde zu legende Geländeoberfläche sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG RhPf, U.v. 24.2.2016 - 1 A 10815/15 - NVwZ-RR 2016, 764).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2021 - 2 A 437/20

    Aufschüttung, Baugenehmigung, Bezugshöhe, Garage, GeländeoberflĬche,

    vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 10815/15 -, juris Rn. 37, zu einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2021 - 8 A 11428/20

    Wann ist eine Tiefgarage unterirdisch?

    Wie im angefochtenen Urteil zutreffend zusammengefasst, ist nach der ständigen Rechtsprechung beider Baurechtssenate des erkennenden Gerichts bei der Bestimmung der zulässigen Höhe einer Grenzbebauung gemäß § 2 Abs. 6 LBauO, wenn - wie hier - mangels Festlegung der Geländeoberfläche in einem Bebauungsplan oder in einer Baugenehmigung die natürliche Geländeoberfläche maßgebender Bezugspunkt ist, grundsätzlich davon auszugehen, dass die tatsächliche Geländeoberfläche zugleich die natürliche ist, auch wenn diese nicht seit alters her unverändert ist, sondern Spuren menschlicher Entwicklung aufweist (vgl. insbesondere: OVG RP, Beschluss vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.0VG -, ASRPSL 32, 383 sowie Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 10815/15.0VG -, ASRPSL 44, 319, jeweils m.w.N.).

    Auch in neu erschlossenen Baugebieten ist danach grundsätzlich auf das Geländeniveau abzustellen, das vor dem Beginn von Baumaßnahmen in der Örtlichkeit vorgefunden wurde (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016, a.a.O.).

  • VG Köln, 03.08.2017 - 8 K 12397/16
    vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG R-P), Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 10815/15 -, juris.

    vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. Januar 1991 - 14 CS 90.3270 -, wonach eine seit 30 Jahren bestehende Geländeoberfläche als neue natürliche Geländeoberfläche anzusehen ist; OVG R-P, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 10815/15 -, juris.

  • VG Neustadt, 03.03.2017 - 4 L 216/17

    Abänderungsantrag gegen einstweilig angeordneten Baustopp

    Diese Geländeoberflächen lassen sich in aller Regel durch Urkunden zweifelsfrei nachweisen und verfügen, da ihre Festlegung unter Abwägung auch der nachbarlichen Interessen erfolgen muss, gegenüber den Betroffenen über eine im Vergleich zur tatsächlichen Geländeoberfläche erhöhte Legitimation (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 10815/15 -, NVwZ-RR 2016, 764).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2023 - 1 A 10188/23

    Bauplanung; Bezugspunkt für die Festsetzung der Gebäudehöhe; eigenständige

    Insgesamt ergeben sich mithin in Bezug auf die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt für die im Plangebiet zulässigen Gebäudehöhen keine Zweifel, dass die entsprechende Festsetzung einen effektiven und zugleich rechtsbefriedenden Vollzug der auf die Höhenmaße abstellenden baurechtlichen Vorschriften (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 24. Februar 2016 - 1 A 10815/15.OVG -, juris, Rn. 37) ermöglicht.
  • VG München, 03.07.2020 - M 1 SN 19.5089

    Baunachbarprozess

    Die Vorgehensweise stellt eine anerkannte Methode zur nachträglichen Berechnung der natürlichen Geländeoberfläche dar (vgl. OVG RhPf, U.v. 24.2.2016 - 1 A 10815/15 - juris Rn. 45; B.v. 27.4.2006 - 8 A 10233/06 - BeckRS 2016, 49697; VG Ansbach, U.v. 25.7.2012 - AN 9 K 10.02164 u.a - juris Rn. 20).
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