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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15   

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BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15 (https://dejure.org/2016,10662)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.2016 - 2 C 14.15 (https://dejure.org/2016,10662)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 (https://dejure.org/2016,10662)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5, Art. 143b; BBG §§ 27, 28, 29; PostPersRG 2009 §§ 4, 6, 8; PostPersRG 2015 §§ 4, 6, 8
    Beamter; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Zuweisung; Postnachfolgeunternehmen; Tochtergesellschaft; Beleihungsmodell; Garantie der Rechtsstellung; abstrakt-funktionelles Amt; konkret-funktionelles Amt; Dienstposten; keine dauerhafte Trennung von Amt und ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5, Art. 143b
    Abordnung; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Beamter; Beleihungsmodell; Bündelung von Dienstposten; Dauerverwaltungsakt; Dienstposten; Garantie der Rechtsstellung; Gefahr der Überforderung; Postnachfolgeunternehmen; Tochtergesellschaft; Versetzung; Zuweisung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 BBG, § 27 ff BBG, § 27 BBG, § 32 BLV, Art 143b Abs 3 GG
    Dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer dauerhaften Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens

  • rewis.io

    Dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamter; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Zuweisung; Postnachfolgeunternehmen; Tochtergesellschaft; Beleihungsmodell; Garantie der Rechtsstellung; abstrakt-funktionelles Amt; konkret-funktionelles Amt; Dienstposten; keine dauerhafte Trennung von Amt und ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 5 ; PostPersRG § 4 Abs. 4 S. 2
    Rechtmäßigkeit einer dauerhaften Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage einer Beamtin gegen die dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG erfolgreich

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage einer Beamtin gegen die dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Postbeamtin - und die dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage einer Beamtin gegen die dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG erfolgreich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine dauerhafte Zuweisung höherwertiger Tätigkeit bei unveränderter Besoldung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Beschäftigung von Beamten auf höherwertigem Posten: Telekom hat keine "Lizenz zum Ausnutzen"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 155, 182
  • NVwZ-RR 2017, 506
  • DÖV 2017, 120
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15
    Die Unternehmen sollten in die Lage versetzt werden, das Personal mit größerer Flexibilität einzusetzen; dabei sollte die Rechtsstellung der bei der damaligen Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten nicht geschmälert und das Institut des Berufsbeamtentums nicht verändert werden (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 14 f. und Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 2 C 121.07 - BVerwGE 132, 299 Rn. 37 ff. m.w.N.).

    Die angefochtene Verfügung entspricht auch im Grundsatz der Vorgabe aus Art. 33 Abs. 5 GG, dass einem Bundesbeamten ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein konkret-funktionelles Amt zu übertragen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 9).

    Ebenso folgt aus der Formulierung "nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar", dass der Bundesgesetzgeber hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 21).

    Dementsprechend können Beamte verlangen, dass ihnen Funktionsämter, zum einen ein abstrakt-funktionelles und zum anderen ein konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 9 und vom 18. September 2008 - 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 14).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15
    Vielmehr wird der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dahingehend verstanden, dass der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 37).

    Zudem besteht bei der Zuweisung eines höherwertigen Dienstpostens oder Arbeitsbereichs ohne Zustimmung des Beamten die Gefahr, dass dieser den - zwar nicht zwingend (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 40 ff.), aber doch regelmäßig - gesteigerten Anforderungen der höherwertigen Tätigkeit nicht gewachsen ist.

    Dabei kann sie auch die Möglichkeiten des § 8 PostPersRG 2015 zur Bündelung von Dienstposten nutzen, sofern die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682).

  • BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14

    Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15
    Die in Art. 143b Abs. 3 GG geregelte Form der Überleitung der bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten - durch Beleihung des Postnachfolgeunternehmens mit Dienstherrnbefugnissen - eröffnet auch die Möglichkeit, dass diese Dienstherrnbefugnisse durch Nichtbeamte wahrgenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 - NVwZ 2016, 1313 Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 9 Rn. 8 f.).

    Dies stellt sicher, dass die Dienstherrnbefugnisse wirksam gegenüber dem Beamten durchgesetzt werden können und damit auch die Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Finanzen nach § 20 PostPersRG 2009 wirksam ausgeübt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 - NVwZ 2016, 1313 Rn. 28 bis 33).

    Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihre Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen und ihrer Tochtergesellschaften angepasst werden (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 - NVwZ 2016, 1313 Rn. 27; BVerwG, Urteile vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 und vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 16).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15
    Die angefochtene Verfügung entspricht auch im Grundsatz der Vorgabe aus Art. 33 Abs. 5 GG, dass einem Bundesbeamten ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein konkret-funktionelles Amt zu übertragen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 9).

    Der Beamte hat deshalb Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsangemessenen Aufgabenbereichs" (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ; BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 und vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 25).

    Vielmehr wird der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dahingehend verstanden, dass der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 Rn. 37).

  • BVerwG, 03.04.2014 - 2 B 70.12

    Dienstvorgesetztenbefugnisse sind nicht auf Beamte beschränkt; dauerhafte

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15
    Die in Art. 143b Abs. 3 GG geregelte Form der Überleitung der bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten - durch Beleihung des Postnachfolgeunternehmens mit Dienstherrnbefugnissen - eröffnet auch die Möglichkeit, dass diese Dienstherrnbefugnisse durch Nichtbeamte wahrgenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 - NVwZ 2016, 1313 Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 9 Rn. 8 f.).

    Dies gilt nicht nur für den Fall einer Beschäftigung bei einem Postnachfolgeunternehmen selbst, sondern auch bei einer Zuweisung des Beamten an ein Tochterunternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören (BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 12 und Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 9 Rn. 20 f.).

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15
    Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden, bringt deutlich zum Ausdruck, dass den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur der bloße Status als Bundesbeamte, sondern auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm abgeleitete umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten garantiert ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 12/7269, S. 5 f. ).

    Dies folgt unmittelbar aus der in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG zum Ausdruck gebrachten Wahrung der Rechtsstellung der zuvor bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten, die nunmehr bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 und BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 12).

  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 126.07

    Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Personalserviceagentur Vivento;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15
    Dies gilt nicht nur für den Fall einer Beschäftigung bei einem Postnachfolgeunternehmen selbst, sondern auch bei einer Zuweisung des Beamten an ein Tochterunternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören (BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 12 und Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 9 Rn. 20 f.).

    Dies folgt unmittelbar aus der in Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG zum Ausdruck gebrachten Wahrung der Rechtsstellung der zuvor bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten, die nunmehr bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 und BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 12).

  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 39.82

    Beamtenrecht - Funktionsgebundenes Amt - Besoldungsgesetzlicher Funktionszusatz -

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15
    Denn in diesen Entscheidungen ging es nicht um die Abwehr der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, sondern um Ansprüche, die der Beamte aus der langjährigen - seinerseits bereitwilligen - Wahrnehmung dieses Dienstpostens abzuleiten versuchte, wie etwa den Anspruch auf Beförderung in das dem Dienstposten entsprechende höhere Statusamt oder den Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhaft unterlassener Beförderung (z.B. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 - NVwZ 1986, 123 m.w.N. und Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - 2 B 36.76 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66 und vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99).
  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15
    Der Senat kann hier dahingestellt lassen, ob die Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen eines Postnachfolgeunternehmens, weil sie dauerhaft Rechtswirkungen entfaltet, als sog. Dauerverwaltungsakt zu werten ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 15 zum Versorgungsfestsetzungsbescheid).
  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15
    Denn in diesen Entscheidungen ging es nicht um die Abwehr der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, sondern um Ansprüche, die der Beamte aus der langjährigen - seinerseits bereitwilligen - Wahrnehmung dieses Dienstpostens abzuleiten versuchte, wie etwa den Anspruch auf Beförderung in das dem Dienstposten entsprechende höhere Statusamt oder den Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhaft unterlassener Beförderung (z.B. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 - NVwZ 1986, 123 m.w.N. und Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - 2 B 36.76 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66 und vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 - DÖD 2009, 99).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2014 - 10 A 10931/13

    Zuweisung einer Beamtin der früheren Deutschen Bundespost zu einer

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 ME 165/13

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine sofort

  • BVerwG, 15.07.1977 - 2 B 36.76

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Zulassung der Revision

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11

    Versorgungsbezüge; ruhegehaltfähige Dienstbezüge; Versorgung aus dem letzten Amt;

  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

  • BVerwG, 03.03.2005 - 2 C 11.04

    Amt im abstrakt-funktionalen Sinne; Amt im statusrechtlichen Sinne;

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerwG, 11.07.1975 - VI C 44.72

    Umbildung von Körperschaften - Rechtsstellung eines Beamten - Gleichzubewertendes

  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 2.15

    Versorgung, Versorgung aus dem letzten Amt; hergebrachte Grundsätze des

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 121.07

    Alimentation; amtsangemessene Alimentation; amtsbezogene Alimentation;

  • BVerwG, 18.09.2008 - 2 C 8.07

    Abstrakt-funktionelles Amt; Amt im statusrechtlichen Sinne; amtsangemessene

  • BVerwG, 11.12.2014 - 2 C 51.13

    Amtsangemessene Beschäftigung; Amtsbezeichnung; Aufgabe; Aufstieg; Befähigung;

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2020 - 1 L 72/19

    Haftung des Dienstherrn wegen Mobbings und nicht amtsangemessener Beschäftigung

    Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung als ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG richtet sich darauf, dass ein Beamter in Ausübung seines Amts grundsätzlich nur solche Tätigkeiten zu verrichten hat, die seinem Status entsprechen, und schützt ihn insbesondere vor einer unterwertigen Beschäftigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 -, juris Rn. 20, und Beschluss vom 15. April 2019 - 2 B 51.18 -, juris Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2016 - 4 S 2078/16

    Konkurrentenstreit - Vorstellungsgespräch als Erkenntnisquelle

    Denn zum einen können bloße materielle Erfahrungsvorteile durch die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben immer und auf verschiedene Weise (z.B. Neubewertung des Dienstpostens, Krankheitsvertretung u.ä.; vgl. auch zum Schutz eines Beamten vor einer dauerhaften höherwertigen Beschäftigung gegen seinen Willen BVerwG, Urteil vom 19.05.2016 - 2 C 14.15 -, Juris) eintreten und zu Verzerrungen des Leistungswettbewerbs führen (zu § 11 BLV a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 07.08.2001 - 2 VR 1.01 -, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2017 - 1 B 1361/16

    Einstweilige Untersagung der Besetzung von Beförderungstellen; Beurteilung der

    Der langjährige (bloße) Einsatz von aktiven (d. h. nicht beurlaubten) Beamten auf höherwertigen Dienstposten widerspricht grundsätzlich dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot amtsangemessener Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG), vgl. zum Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung BVerfG, Beschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 -, juris, Rn. 16 ff., 24 f., m. w. N., sowie unabhängig von einem (stillschweigenden) Einverständnis des betreffenden Beamten der einfachgesetzlichen Vorgabe, die Funktionen der Beamten ihren Anforderungen entsprechend sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen (§ 18 Satz 1 BBesG, § 8 Satz 1 PostPersRG).
  • BVerwG, 03.02.2021 - 2 C 4.19

    Wissenschaftsfreiheit garantiert nicht Beibehaltung einer Leitungsfunktion im

    Der Beamte hat einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsangemessenen Aufgabenbereichs" (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ; BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 , vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 25 und vom 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 - BVerwGE 155, 182 Rn. 21).

    Dementsprechend können Beamte verlangen, dass ihnen Funktionsämter - zum einen ein abstrakt-funktionelles und zum anderen ein konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten - übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 9, vom 18. September 2008 - 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 14 und vom 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 - BVerwGE 155, 182 Rn. 21).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 10 B 4.16

    Versetzung eines Postoberinspektors von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen

    Soweit Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG nämlich regelt, dass die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt werden, ist davon auch die Zuweisung eines Bundesbeamten zu einer Tochterfirma eines Postnachfolgeunternehmens gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - BVerwG 2 C 14/15 -, juris Rn. 13).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht unlängst hervorgehoben hat, stellt dies sicher, dass die Dienstherrnbefugnisse wirksam gegenüber dem Beamten durchgesetzt werden können (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - BVerwG 2 C 14/15 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 2.22

    Weisung zur Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter mangels Beteiligung des

    Daraus folgt nicht nur, dass ein Beamter eine gegen seinen Willen ausgesprochene dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Beschäftigung abwehren kann, sondern ebenso, dass eine Grundlage für die Verpflichtung eines Beamten, sich mit dem Ziel einer Beförderung zu bewerben, nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 - BVerwGE 155, 182 Rn. 24).
  • BVerwG, 31.07.2019 - 2 B 56.18

    Beamtenrechtliche Verpflichtung zur Dienstleistung; Unentschuldigtes Fernbleiben

    Richtig ist, dass der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsangemessenen Aufgabenbereichs", hat (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 ; BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 , vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 25 und vom 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 - BVerwGE 155, 182 Rn. 23 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.10.2018 - 2 B 30.18

    Entfernung eines Postobersekretärs aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eines

    Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung aus Art. 33 Abs. 5 GG bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden, bringt zum Ausdruck, dass den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur der bloße Status als Bundesbeamte, sondern auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm abgeleitete umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten garantiert ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 12/7269, S. 5 f.; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 - BVerwGE 155, 182 Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 29.08.2017 - 2 A 533/16

    Zulage, laufbahnrechtliche Voraussetzungen, Beförderungsreife, systematisch,

    Einer rechtswidrigen oder missbräuchlichen Verwendungspraxis kann der Beamte im konkreten Fall dadurch begegnen, dass er sich unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung weigert, einen höherwertigen Dienstposten zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 -, juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschl. v. 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22

    Beförderungsrunde 2021/2022 der Deutschen Telekom AG

    Weiterhin ist in diesem Zusammenhang bedeutsam, dass ein Beamter der ehemaligen Bundespost mit seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auch eine gegen seinen Willen ausgesprochene dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Beschäftigung im Wege der Zuweisung nach § 4 PostPersRG abwehren kann (BVerwG, Urteil vom 19.5.2016 - BVerwG 2 C 14.15 -, juris Rn. 24), d. h. kein Beamter der ehemaligen Bundespost kann gegen seinen Willen dauerhaft höherwertig beschäftigt werden.
  • BVerwG, 04.07.2019 - 2 C 34.18

    Anspruch auf Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

  • VGH Bayern, 27.01.2020 - 6 B 19.1776

    Amtsangemessene Beschäftigung, hier: Postnachfolgeunternehmen

  • BVerwG, 09.09.2020 - 2 AV 4.20

    Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in einem

  • BVerwG, 18.04.2019 - 2 AV 1.19

    Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in einem

  • OVG Saarland, 11.10.2017 - 1 A 222/16

    Besoldung eines auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzten Beamten

  • BVerwG, 15.04.2019 - 2 B 51.18

    Klage gegen die Nichtzahlung einer Verwendungszulage eines verbeamteten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2018 - 1 B 1078/18

    Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten

  • VGH Bayern, 27.10.2016 - 3 CE 16.1457

    Auswahlentscheidung - Leistungsvorsprung bei gleichem Gesamturteil im höheren

  • OVG Sachsen, 11.09.2018 - 2 A 45/17

    Zulage; Topfwirtschaft; Mängelfall

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 6 B 16.1627

    Versetzung eines bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten an 268

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LC 144/15

    Besoldungsausgleich; Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn AG; Deutsche Bahn

  • VG Bremen, 16.01.2024 - 6 K 1818/22

    Recht der Landesbeamten, Urteil vom 16.01.2024, 6 K 1818/22 -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2019 - 1 M 154/18

    Beamtenrechtlicher Konkurrentstreit; Ausbildungsplatzkonkurrenz mit

  • VG Freiburg, 22.10.2020 - 13 K 1097/19

    Zuständigkeit des Kreistags und/oder des Landrats bei der Einstellung von

  • VG München, 25.05.2020 - M 21a E 19.5650

    Anforderungen an dienstliche Beurteilungen im beamtenrechtlichen

  • BVerwG, 21.12.2017 - 2 B 36.17

    Dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit gegenüber einem Beamten bei einem

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2021 - 2 MB 44/20

    Beförderung: Fehlerhafte Auswahlentscheidung auf der Grundlage rechtswidriger

  • OVG Sachsen, 13.06.2017 - 3 A 339/16

    Amtsangemessene Beschäftigung, Zumutbarkeit, unterwertige Beschäftigung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2020 - 1 L 72/20

    Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion

  • VG Trier, 22.02.2021 - 6 K 2787/20

    Auslegungsbedürftigkeit der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen

  • VG Köln, 22.11.2017 - 15 L 3626/17
  • VG Hannover, 30.03.2021 - 13 B 5872/20

    Bestnote; Beurteilungsfehler; Hervorragend; Statusamt der Beurteiler;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 14.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,55473
BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 14.15 (https://dejure.org/2016,55473)
BVerwG, Entscheidung vom 01.12.2016 - 3 C 14.15 (https://dejure.org/2016,55473)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - 3 C 14.15 (https://dejure.org/2016,55473)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AMG § 4 Abs. 27 und 28, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3, § 31 Abs. 3
    Anwendungsbeobachtung; Anwendungsrisiken; Arzneimittel; Calotropis gigantea; Darlegungs- und Beweislast; Fehlen der Wirksamkeit; Fettleibigkeit; Kommission D; Verlängerung der Zulassung; Versagungsgrund; Zulassung; schädliche Wirkungen; therapeutische Wirksamkeit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 27 AMG, § 4 Abs 28 AMG, § 25 Abs 2 S 1 Nr 5 AMG, § 30 Abs 1 S 2 Nr 1 AMG, § 30 Abs 1 S 3 AMG
    Verlängerung der Zulassung für ein homöopathisches Arzneimittel

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Verlängerung der Zulassung für ein homöopathisches Arzneimittel; Bemessung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses im Verlängerungsverfahren; Versagungsgrund der fehlenden therapeutischen Wirksamkeit eines Arzneimittels

  • doev.de PDF

    Verlängerung der Zulassung für ein homöopathisches Arzneimittel

  • rewis.io

    Verlängerung der Zulassung für ein homöopathisches Arzneimittel

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Arzneimittel; Zulassung; Verlängerung der Zulassung; Versagungsgrund; ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis; therapeutische Wirksamkeit; Fehlen der Wirksamkeit; zweifelhafter therapeutischer Nutzen; schädliche Wirkungen; Anwendungsrisiken; Darlegungs- und Beweislast; ...

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Verlängerung der Zulassung für ein homöopathisches Arzneimittel; Bemessung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses im Verlängerungsverfahren; Versagungsgrund der fehlenden therapeutischen Wirksamkeit eines Arzneimittels

  • datenbank.nwb.de

    Verlängerung der Zulassung für ein homöopathisches Arzneimittel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verlängerung der Zulassung für ein homöopathisches Arzneimittel

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 100 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | BVerwG: Verlängerung der Zulassung eines homöopathischen Arzneimittels

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 156, 345
  • NVwZ-RR 2017, 506
  • DÖV 2017, 562
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 14.10.1993 - 3 C 21.91

    Voraussetzungen für die Zulassungsfähigkeit eines Arzneimittels - Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 14.15
    a) Es obliegt der Zulassungsbehörde, das Vorliegen eines Versagungsgrundes darzutun und im Zweifelsfall zu beweisen (BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 - BVerwGE 94, 215 und vom 19. November 2009 - 3 C 10.09 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 55 Rn. 29).

    Das ist der Fall, wenn die von ihm eingereichten Unterlagen (§§ 22, 24 AMG) nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss auf die Wirksamkeit nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind - etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die gegen die therapeutische Wirksamkeit sprechen - oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind (BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 - BVerwGE 94, 215 und vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 - NVwZ-RR 2004, 180 = juris Rn. 28).

    Danach ist die Tatsache einer unzureichenden Begründung nach der zweiten Alternative des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG sehr viel leichter darzulegen und zu beweisen als die "negative" Tatsache der fehlenden therapeutischen Wirksamkeit (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 - BVerwGE 94, 215 ).

    Denn die Annahme, ein bestimmtes Medikament sei therapeutisch wirksam, lässt sich nur als Wahrscheinlichkeitsaussage verstehen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 - BVerwGE 94, 215 ).

    Sie ist gerechtfertigt, wenn die Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung, da sich daraus schließen lässt, dass die therapeutischen Ergebnisse nicht auf so genannte Spontanheilungen oder wirkstoffunabhängige Effekte zurückzuführen sind (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 - BVerwGE 94, 215 ).

    bb) Die Beurteilung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses verlangt eine Abwägung zwischen dem therapeutischen Nutzen des Arzneimittels und seiner - gewissen oder möglichen - Schädlichkeit (so bereits BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 - BVerwGE 94, 215 ).

  • EuG, 11.12.2014 - T-189/13

    PP Nature-Balance Lizenz / Kommission - Humanarzneimittel - Wirkstoff Tolperison

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 14.15
    Vergleichbar hat das Gericht der Europäischen Union entschieden, dass die Unwirksamkeit eines Arzneimittels nicht "absolut und unter Beseitigung jedweder wissenschaftlicher Ungewissheit zu beweisen ist", um die Zulassung des Arzneimittels nach Art. 116 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 S. 67) i.d.F. der Richtlinie 2011/62/EU (ABl. L 174 S. 74) zurückzunehmen, auszusetzen oder ändern zu können (EuG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - T-189/13 [ECLI:EU:T:2014:1056], PP Nature-Balance Lizenz/Kommission - Rn. 39).

    Die Zulassungsbehörde muss aber jedenfalls "ernsthafte und stichhaltige Anhaltspunkte" liefern, die zumindest "vernünftige Zweifel" an der Unbedenklichkeit des Arzneimittels, an seiner therapeutischen Wirksamkeit, an einem günstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis oder der angegebenen quantitativen und qualitativen Zusammensetzung erlauben (EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-82/15 P [ECLI:EU:C:2015:796], PP Nature-Balance Lizenz/Kommission - Rn. 21 ff.; EuG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - T-189/13 - Rn. 37; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. November 2011 - C-221/10 P [ECLI:EU:C:2011:744], Artegodan/Kommission - Rn. 97 ).

    Ist die therapeutische Wirksamkeit eines Arzneimittels fraglich geworden und besteht das Risiko schädlicher Wirkungen, die im Hinblick auf einen nur möglichen therapeutischen Nutzen über ein vertretbares Maß hinausgehen, liegt der Versagungsgrund des ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnisses vor (§ 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG; vgl. EuG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - T-189/13 - Rn. 42; EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-221/10 P - Rn. 103 ff.; BT-Drs. 12/6480 S. 36).

    Der Grad des vertretbaren Risikos hängt von dem konkreten Nutzen des fraglichen Arzneimittels ab (EuG, Urteile vom 26. November 2002 - T-74/00 u.a. [ECLI:EU:T:2002:283], Artegodan/Kommission - Rn. 178 und vom 11. Dezember 2014 - T-189/13 - Rn. 42).

    Ob sodann das Abwägungsergebnis positiv oder negativ ausfällt, hängt vom Grad der Schädlichkeit des Arzneimittels ab (EuG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - T-189/13 - Rn. 41 ff., 48).

  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 10.09

    Arzneimittel; Zulassung; Nachzulassung; Auflage; Anfechtung; Dosierung;

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 14.15
    a) Es obliegt der Zulassungsbehörde, das Vorliegen eines Versagungsgrundes darzutun und im Zweifelsfall zu beweisen (BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 - BVerwGE 94, 215 und vom 19. November 2009 - 3 C 10.09 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 55 Rn. 29).

    Zu den schädlichen Wirkungen gehören insbesondere die Nebenwirkungen eines Arzneimittels (vgl. § 4 Abs. 13 AMG; BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 10.09 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 55 Rn. 32 f.).

    bb) Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit der Senatsrechtsprechung angenommen, dass die spezifisch mit der Anwendung homöopathischer Arzneimittel verbundene Gefahr von Erstverschlimmerungen und des Auftretens einer Arzneimittelprüfsymptomatik als Risiko im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG anzusehen und deshalb in die Nutzen-Risiko-Abwägung einzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 10.09 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 55 Rn. 32).

  • BVerwG, 26.04.2007 - 3 C 36.06

    Gelée Royale; Bienenköniginnenfuttersaft; Traditionsliste; Streichung aus der

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 14.15
    cc) Diese gesetzlichen Regelungen und Wertungen können nicht dadurch umgangen werden, dass eine vom Zulassungsinhaber nicht nachgewiesene therapeutische Wirksamkeit in analoger Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG zur Grundlage einer Reduzierung der Voraussetzungen für eine Versagungsentscheidung im Verlängerungsverfahren gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 3 C 36.06 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 46 Rn. 21).

    Es ist ungünstig, wenn die Anwendung des Arzneimittels mit einem Risiko verbunden ist, das die positiven therapeutischen Wirkungen überwiegt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 3 C 36.06 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 46 Rn. 20).

    Ein begründeter Verdacht besteht schon dann, wenn ernstzunehmende Erkenntnisse einen solchen Schluss nahelegen (BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 3 C 36.06 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 46 Rn. 27 und vom 18. Mai 2010 - 3 C 25.09 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 57 Rn. 19).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 14.15
    Die Zulassungsbehörde muss aber jedenfalls "ernsthafte und stichhaltige Anhaltspunkte" liefern, die zumindest "vernünftige Zweifel" an der Unbedenklichkeit des Arzneimittels, an seiner therapeutischen Wirksamkeit, an einem günstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis oder der angegebenen quantitativen und qualitativen Zusammensetzung erlauben (EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-82/15 P [ECLI:EU:C:2015:796], PP Nature-Balance Lizenz/Kommission - Rn. 21 ff.; EuG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - T-189/13 - Rn. 37; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. November 2011 - C-221/10 P [ECLI:EU:C:2011:744], Artegodan/Kommission - Rn. 97 ).

    Danach verlangt auch der Europäische Gerichtshof für den Nachweis der fehlenden therapeutischen Wirksamkeit, dass die Zulassungsbehörde konkrete und objektive Gesichtspunkte in Gestalt von wissenschaftlichen Erkenntnissen darlegt, die den Schluss rechtfertigen, mit dem fraglichen Arzneimittel ließen sich keine therapeutischen Ergebnisse erzielen (EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-221/10 P [ECLI:EU:C:2012:216], Artegodan/Kommission - Rn. 102).

    Ist die therapeutische Wirksamkeit eines Arzneimittels fraglich geworden und besteht das Risiko schädlicher Wirkungen, die im Hinblick auf einen nur möglichen therapeutischen Nutzen über ein vertretbares Maß hinausgehen, liegt der Versagungsgrund des ungünstigen Nutzen-Risiko-Verhältnisses vor (§ 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG; vgl. EuG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - T-189/13 - Rn. 42; EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-221/10 P - Rn. 103 ff.; BT-Drs. 12/6480 S. 36).

  • BVerwG, 16.10.2003 - 3 C 28.02

    Arzneimittelzulassung; Kombinationspräparate; positiver Beitrag; Beitrag zur

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 14.15
    Im Erstzulassungsverfahren trägt also der Antragsteller die Darlegungs- und die materielle Beweislast für das Vorhandensein der therapeutischen Wirksamkeit (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 - NVwZ-RR 2004, 180 = juris Rn. 33).

    Das ist der Fall, wenn die von ihm eingereichten Unterlagen (§§ 22, 24 AMG) nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss auf die Wirksamkeit nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind - etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die gegen die therapeutische Wirksamkeit sprechen - oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind (BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 - BVerwGE 94, 215 und vom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 - NVwZ-RR 2004, 180 = juris Rn. 28).

  • EuG, 26.11.2002 - T-74/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 14.15
    Der Grad des vertretbaren Risikos hängt von dem konkreten Nutzen des fraglichen Arzneimittels ab (EuG, Urteile vom 26. November 2002 - T-74/00 u.a. [ECLI:EU:T:2002:283], Artegodan/Kommission - Rn. 178 und vom 11. Dezember 2014 - T-189/13 - Rn. 42).
  • BVerwG, 18.05.2010 - 3 C 25.09

    Homöopathisches Arzneimittel; Zulassung; Nachzulassung; fiktive Zulassung;

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 14.15
    Ein begründeter Verdacht besteht schon dann, wenn ernstzunehmende Erkenntnisse einen solchen Schluss nahelegen (BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 3 C 36.06 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 46 Rn. 27 und vom 18. Mai 2010 - 3 C 25.09 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 57 Rn. 19).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 3 C 46.91

    Arzneimittelzulassung eines Medikaments mit dem Wirkstoff "Aedurid" - Versagung

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 14.15
    Der Senat ist an diese tatrichterliche Würdigung der Kommissionsentscheidung und an die auf der Auswertung des übrigen Erkenntnismaterials beruhenden tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO; BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 46.91 - juris Rn. 38 und vom 16. Oktober 2008 - 3 C 23.07 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 53 Rn. 29, 32).
  • BVerwG, 16.10.2008 - 3 C 23.07

    Verlängerung der fiktiven Zulassung, Nachzulassung, homöopathisches Arzneimittel,

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2016 - 3 C 14.15
    Der Senat ist an diese tatrichterliche Würdigung der Kommissionsentscheidung und an die auf der Auswertung des übrigen Erkenntnismaterials beruhenden tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO; BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993 - 3 C 46.91 - juris Rn. 38 und vom 16. Oktober 2008 - 3 C 23.07 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 53 Rn. 29, 32).
  • BVerwG, 27.09.2006 - 3 C 34.05

    Verfassungsschutz; Personenakte; Datenschutz; Berichtigung;

  • EuGH, 03.12.2015 - C-82/15

    PP Nature-Balance Lizenz / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-221/10

    Artegodan / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Außervertragliche

  • BVerwG, 07.11.2019 - 3 C 19.18

    Berücksichtigung möglicher Gesundheitsrisiken bei der Abgrenzung von

    Er ist auf die klinische Prüfung der vom Arzneimittelhersteller beanspruchten Indikation bezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 C 14.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:011216U3C14.15.0] - BVerwGE 156, 345 Rn. 19 sowie 24) und passt nicht für die vorgelagerte Fragestellung, ob einem Erzeugnis überhaupt die Eignung zukommt, die physiologischen Funktionen positiv zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 27.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:201114U3C27.13.0] - NVwZ-RR 2015, 425 Rn. 25).

    Nach dem unionsrechtlichen Vorsorgegrundsatz ist es gerechtfertigt, Schutzmaßnahmen auch gegen potentielle Gesundheitsgefahren zu ergreifen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-82/15 P [ECLI:EU:C:2015:796], PP Nature-Balance Lizenz - Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 C 14.15 - BVerwGE 156, 345 Rn. 27).

  • BSG, 29.06.2023 - B 1 KR 35/21 R

    Vorrang der Arzneimittelsicherheit auch bei regelmäßig tödlich verlaufenden

    Das Nutzen-Risiko-Verhältnis ist ungünstig, wenn die Anwendung des Arzneimittels mit einem Risiko verbunden ist, das die positiven therapeutischen Wirkungen überwiegt (vgl BVerwG vom 1.12.2016 - 3 C 14/15 - BVerwGE 156, 345 = Buchholz 418.32 AMG Nr. 73, RdNr 38) .

    Der Grad des vertretbaren Risikos hängt von dem konkreten Nutzen des fraglichen Arzneimittels ab (EuG vom 11.12.2014 - T-189/13 - BeckRS 2014, 82604 RdNr 42; BVerwG vom 1.12.2016 - 3 C 14/15 - BVerwGE 156, 345 = Buchholz 418.32 AMG Nr. 73, RdNr 38) .

  • OVG Niedersachsen, 02.11.2017 - 13 LB 31/14

    Anspruch auf Erlass einer lebensmittelrechtlichen Allgemeinverfügung zur Einfuhr

    Zudem ignoriert sie, dass eine therapeutische Wirksamkeit nicht für ein Produkt abstrakt, sondern nur bezogen auf eine oder mehrere konkrete Erkrankungen und den insoweit erstrebten Heilungs- oder Linderungserfolg beurteilt werden kann (vgl. zum Begriff der therapeutischen Wirksamkeit: BVerwG, Urt. v. 1.12.2016 - BVerwG 3 C 14.15 -, juris Rn. 24; Mutschler, Arzneimittelwirkungen: Lehrbuch der Pharmakologie und Toxikologie, 8. Aufl. 2001, S. 3 und 123 f.).
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2021 - 13 LB 31/14

    Abgrenzung eines Lebensmittels in Form eines Nahrungsergänzungsmittels von einem

    Zudem ignoriert sie, dass eine therapeutische Wirksamkeit nicht für ein Produkt abstrakt, sondern nur bezogen auf eine oder mehrere konkrete Erkrankungen und den insoweit erstrebten Heilungs- oder Linderungserfolg beurteilt werden kann (vgl. zum Begriff der therapeutischen Wirksamkeit: BVerwG, Urt. v. 1.12.2016 - BVerwG 3 C 14.15 -, juris Rn. 24; Mutschler, Arzneimittelwirkungen: Lehrbuch der Pharmakologie und Toxikologie, 8. Aufl. 2001, S. 3 und 123 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - 13 A 1376/17

    Melatoninkapseln sind nicht generell Arzneimittel

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2019 - 3 C 19.18 -, juris, Rn. 18, unter Verweis auf BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 2016 - 3 C 14.15 -, juris, Rn. 19, 24, und vom 20. November 2014 - 3 C 27.13 -, juris, Rn. 25, sowie EuGH, Urteile vom 15. Dezember 2016 - C-700/15 (Lek) -, juris, Rn. 35, und vom 10. Juli 2014 - C-358/13 u. a. (Markus D.) -, juris, Rn. 36.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2017 - 8 S 17/16

    Im Außenbereich privilegiertes Vorhaben; Widerspruch zu einer gültigen

    An der Verteilung der Darlegungs- und materiellen Beweislast ändert nichts, dass es sich im Hinblick auf etwa entgegenstehende öffentliche Belange letztlich um eine negative Tatbestandsvoraussetzung handelt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.12.2016 - 3 C 14.15 -, juris Rn. 32).
  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 982.18

    Mitwirkung der Kindesmutter zur Feststellung der Vaterschaft bzw. Ermittlung des

    Die Beweislastverteilung ändert auch nicht die Schwierigkeit eines Negativbeweises (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 C 14.15 - juris Rn. 32), sollte es darum gehen, dass die Kindesmutter bestimmte Umstände nicht kennt.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2021 - 13 S 308/19

    Festsetzung einer "gemeinsamen Einrichtung" im Rahmen der Krankenhauspflegesätze

    Darauf, ob im Hinblick auf jede einzelne Behandlung alle Abrechnungsvoraussetzungen vorliegen, kommt es vorliegend nicht an, denn dies ist für die Rechtmäßigkeit des Erlösbudgets grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2017 a. a. O. ).

    Davon gehen auch Bundesverwaltungsgericht und Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.05.2017 a. a. O. , vom 08.09.2016 a. a. O. und vom 16.05.2015 - 3 C 9.14 - juris Rn. 32; BSG, Urteile vom 09.04.2019 a. a. O. Rn. 12, vom 19.06.2018 a. a. O. = juris Rn. 12 und vom 23.06.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 = juris Rn. 14).

    Unbehelflich ist insoweit der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2017 - 3 C 14.15 - BVerwGE 159, 15.

  • BVerwG, 20.12.2019 - 3 B 20.19

    Untersagung der Herstellung von Arzneimitteln (hier: Frischzellen) durch einen

    b) Mit Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass es für die Annahme der Bedenklichkeit eines Arzneimittels nicht ausreicht, dass der Nachweis einer therapeutischen Wirksamkeit nicht geführt worden ist (vgl. zur Berücksichtigung eines zumindest möglichen therapeutischen Nutzens im Rahmen der Bestimmung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 3 C 14.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:011216U3C14.15.0] - BVerwGE 156, 345 Rn. 39).

    Ein positiver Nachweis der befürchteten schädlichen Wirkungen ist deshalb nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 3 C 36.06 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 46 Rn. 27 und vom 1. Dezember 2016 - 3 C 14.15 - BVerwGE 156, 345 Rn. 27, 41).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2021 - 13 S 308/19

    Klage gegen einen Bescheid mit der Genehmigung eines Schiedsspruches der

    Darauf, ob im Hinblick auf jede einzelne Behandlung alle Abrechnungsvoraussetzungen vorliegen, kommt es vorliegend nicht an, denn dies ist für die Rechtmäßigkeit des Erlösbudgets grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2017 a. a. O. ).

    Davon gehen auch Bundesverwaltungsgericht und Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.05.2017 a. a. O. , vom 08.09.2016 a. a. O. und vom 16.05.2015 - 3 C 9.14 - juris Rn. 32; BSG , Urteile vom 09.04.2019 a. a. O. Rn. 12, vom 19.06.2018 a. a. O. = juris Rn. 12 und vom 23.06.2015 - B 1 KR 20/14 R - BSGE 119, 141 = juris Rn. 14).

    Unbehelflich ist insoweit der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2017 - 3 C 14.15 - BVerwGE 159, 15 .

  • BSG, 04.02.2021 - B 1 KR 35/21 R
  • BVerwG, 24.08.2022 - 3 B 36.21

    Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel; hier: Ginkgo

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2021 - 13 A 2432/18

    Einstufung eines Produkts als zulassungspflichtiges Arzneimittel in Abgrenzung

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2022 - 14 LC 4/22

    1. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den

  • VGH Bayern, 18.11.2021 - 20 CS 21.2521

    Lebensmittelrechtlicher Rückruf, Arzneimittel nach der Funktion

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2022 - 12 A 1263/20
  • VG Düsseldorf, 20.03.2020 - 21 K 2201/19
  • VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
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